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Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung schwangerer/stillender Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr gemäß § 28 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

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Behördliches Genehmigungsverfahren

für eine Beschäftigung schwangerer/stillender Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr gemäß § 28 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

1. Allgemeines

Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) - abweichend vom Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr - eine Ausnahme genehmigen, so dass eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt werden darf.

2. Antrag des Arbeitgebers für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr

Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Daher erfordert die Antragstellung eine vorherige besondere Prüfung der einzelnen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr durch den Arbeit- geber.

Wird der Antrag des Arbeitgebers nach Eingang im LAV nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwi- schen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den Vo- raussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 MuSchG weiterbeschäftigen. Fehlt beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung, darf die schwangere/stillende Frau nicht beschäftigt werden.

Für die Antragstellung kann das Formular des LAV genutzt werden.

3. Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 MuSchG

• Die Frau muss sich ausdrücklich zu einer Beschäftigung bis 22 Uhr bereit erklären (extra Be- reitschaftserklärung oder Unterschrift der Frau mit auf dem Antrag),

• nach ärztlichem Zeugnis dürfen keine Einwände gegen eine Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr bestehen,

• insbesondere muss eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen sein und

• dem Antrag muss die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Abs. 1 MuSchG beige- fügt werden.

Bitte beachten: Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 MuSchG kann die Frau ihre Bereitschaftserklärung zur Beschäftigung bis 22 Uhr jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen!

4. Antragsbearbeitung - Kosten des Verfahrens

Dem LAV muss zur Bearbeitung der vollständige Antrag (mit Antragsunterlagen und Beurteilung der Arbeitsbedingungen) vorliegen. Ein unvollständiger Antrag führt stets zur Nachforderung der fehlenden Unterlagen/Angaben; ggf. erfolgt eine vorläufige Untersagung oder kostenpflichtige Ab- lehnung des Antrags.

Gemäß § 28 Abs. 3 MuSchG ist das behördliche Genehmigungsverfahren mit einer Genehmi- gungsfiktion versehen. Das bedeutet, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn das LAV den Antrag nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ablehnt. Dabei ist zu beachten, dass ein unvollständiger Antrag den Lauf dieser 6-wöchigen Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht in Gang setzt.

Das Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig. Dies gilt sowohl bei einem Genehmigungsbe- scheid durch das LAV als auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion.

Ergeht ein Genehmigungsbescheid durch das LAV, wird dieser dem Arbeitgeber und der schwan- geren oder stillenden Frau bekannt gegeben.

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