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© 2021 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbH Postfach 10 01 61 · 68001 Mannheim

Telefon 0621/8626262 info@akademische.de www.akademische.de Stand: Januar 2021

Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form.

Selbstverständlich meinen wir aber bei Personen bezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

ISBN 978-3-86817-218-8

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form.

Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

Alternative Streitbeilegung

(Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)

Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr.

Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

(3)

Inhalt

1 Die Besteuerung von Kapitaleinkünften . . . .4

1 .1 Besteuerung zum persönlichen Steuersatz . . . .4

1 .2 Abzug von Abgeltungsteuer . . . .6

2 Das System der Abgeltungsteuer . . . .7

2 .1 Steuerabzug an der Quelle . . . .7

2 .2 Kein Steuerabzug an der Quelle . . . .8

2 .3 Der Sparer-Pauschbetrag . . . .8

2 .4 Der Freistellungsauftrag . . . .9

2 .5 Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung . . . .13

2 .6 Werbungskosten grundsätzlich nicht mehr abziehbar . . . .14

2 .7 Berechnung der Abgeltungsteuer . . . .15

2 .8 Die Berücksichtigung von Kirchensteuer . . . .15

2 .9 Verlustverrechnung . . . .17

2 .10 Kein Altersentlastungsbetrag bei der Abgeltungsteuer . . . .23

2 .11 Schenkung und Erbschaft von Depotwerten . . . .24

2 .12 Ausländische Quellensteuer . . . .25

2 .13 Kontenabruf . . . .31

2 .14 Auslandskonten . . . .32

3 Kapitalerträge in der Steuererklärung . . . .34

3 .1 Wann die Anlage KAP Pflicht ist . . . .34

3 .2 Freiwillige Abgabe der Anlage KAP . . . .36

3 .3 Anlage KAP: Ausfüllhilfe . . . .41

3 .4 Anlage KAP-INV: Ausfüllhilfe . . . .52

3 .5 Anlage KAP-BET: Ausfüllhilfe . . . .56

3 .6 Anlage AUS: Ausfüllhilfe . . . .58

4 Das ABC der Kapitalanlagen . . . .60

4 .1 Aktien . . . .60

4 .2 Anleihen . . . .71

4 .3 Bausparverträge . . . .73

4 .4 Entschädigungen/Schadensersatz . . . .74

4 .5 Investmentfonds . . . .75

4 .6 Lebensversicherungen . . . .85

4 .7 Optionsscheine . . . .92

4 .8 Privatdarlehen . . . .94

4 .9 Rentenversicherungen . . . .95

4 .10 Stille Beteiligungen . . . .97

4 .11 Vermögenswirksame Leistungen . . . .98

4 .12 Zertifikate . . . .98

(4)

1 Die Besteuerung von Kapitaleinkünften

Grundsätzlich werden Kapitaleinkünfte mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % abgeltend besteu- ert . Die Steuer soll bereits bei Auszahlung der Erträge abgeführt werden . Das System ist einfach und nachvollziehbar, wären da nicht zahlreiche Ausnahmefälle, in denen eine pauschale Besteuerung nicht durchführbar oder aus anderen Gründen nicht möglich ist .

Denn: Nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen werden einfach pauschal mit 25 % besteuert . Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen eine Versteuerung zum persönlichen Steuersatz infrage kommt und für den Steuerpflichtigen die bessere Wahl ist .

In den nächsten Abschnitten erfahren Sie, welche Einkünfte auch weiterhin zum persönlichen Steuer satz versteuert werden und welche Einkünfte mit der pauschalen Abgeltungsteuer belegt werden . Dabei wird unterschieden in:

ƒ Kapitalerträge, die mit der Abgeltungsteuer abschließend und korrekt besteuert sind . Erzielen Sie nur solche Erträge, müssen Sie nur dann eine Anlage KAP mit der Steuererklärung abgeben, wenn Kirchensteuerkorrekturen notwendig sind oder Sie eine Günstigerprüfung beantragen möchten .

ƒ Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungsteuer auf eine fiktive Bemessungsgrundlage erhoben wird . Hier müssen Sie die korrekte Besteuerung durch die Angaben in der Steuererklärung herstellen .

ƒ Kapitalerträge, bei denen keine Abgeltungsteuer erhoben werden kann . Auch diese müssen in der Steuererklärung einer Besteuerung unterworfen werden .

ƒ Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen . Erzielen Sie solche Kapitaleinnahmen, müssen Sie in der Steuererklärung eine Versteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuerta- rif durchführen lassen .

ƒ Ausländische Erträge . Hier muss über eine Anlage AUS die Besteuerung nach deutschem Steuer- recht herbeigeführt werden .

1.1 Besteuerung zum persönlichen Steuersatz

Bestimmte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden wie bisher in der Einkommensteuerveranlagung gemäß dem Grund- oder Splittingtarif versteuert . Trotzdem kann es sein, dass bei Zufluss der Erträge Abgeltungsteuer von 25 % einbehalten wurde . In diesem Fall gilt der Steuerabzug wie bisher nur als Steuervorauszahlung .

Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer erfolgt im Einkommensteuerbescheid, wenn Sie den Steuerabzug in der Anlage KAP angeben und eine Steuerbescheinigung Ihrer Bank beilegen . Die Abgeltungsteuer wird darin als »Kapitalertragsteuer« bezeichnet . Mit dem persönlichen Steuer- satz versteuert werden folgende Einkünfte:

ƒ Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen Altersvorsorge, aus Riester- oder Rürup-Rentenverträgen . Diese Renten zählen nicht zu den Kapitaleinkünften, sondern zu den sonstigen Einkünften (Anlage R) . Eine Besteuerung erfolgt wie auch schon vor 2009 zum persönlichen Steuersatz .

Welcher Anteil der Rentenleistung der Besteuerung unterliegt, hängt von der Art der Rente ab und davon, wie die eingezahlten Beiträge besteuert wurden: So werden beispielsweise Rentenzah- lungen aus einer privaten Leibrentenversicherung mit dem Ertragsanteil besteuert . Dagegen ist für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich der Besteuerungsanteil maß-

(5)

ƒ Erträge aus Lebensversicherungen, die nach dem 31. 12. 2004 abgeschlossen wurden und steuer- begünstigt sind . Damit eine Auszahlung steuerlich begünstigt ist, muss der Vertrag mindestens zwölf Jahre laufen und darf nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden . Für Verträge, die nach dem 1. 4. 2009 abgeschlossen wurden, gelten weitere Bedingungen:

– Bei laufender Beitragszahlung muss der Todesfallschutz mindestens 50 % der Beitragssumme über die gesamte Laufzeit betragen (§ 20 Abs . 1 Nr . 6 Satz 6 Bstb . a EStG) .

– Bei Einmaleinzahlung oder bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muss der Todes- fallschutz das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss um mindestens 10 % des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigen . Dieser Prozentsatz darf aber bis zum Ende der Vertrags- laufzeit in jährlich gleichen Schritten sinken (§ 20 Abs . 1 Nr . 6 Satz 6 Bstb . b EStG) .

Bei Lebensversicherungsverträgen, die ab dem 1. 1. 2012 abgeschlossen werden, gilt folgende Verschärfung: Die Steuerbegünstigung gilt nur noch dann, wenn der Vertrag nicht vor dem 62. Le- bensjahr ausgezahlt wird. Bisher ist – wie oben dargstellt – eine Auszahlung ab dem 60. Lebens- jahr ohne steuerliche Nachteile möglich.

Verträge, die bis Ende 2011 abgeschlossen wurden, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Hier reicht weiterhin eine Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr aus.

ƒ Zinsen aus Darlehen und Erträge aus stillen Beteiligungen zwischen nahestehenden Personen, wie z . B . Ehepartnern, Eltern und Kindern (§ 32 d Abs . 2 Nr . 1 Bstb . a EStG) . Die Zinsen werden nur dann der tariflichen Steuer unterworfen, wenn sie beim Darlehensnehmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Einkommensteuer verringern und die Beteiligten in einer wirtschaft- lichen Abhängigkeit zueinander stehen .

Die Zinsen aus Darlehen, die zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wie unter fremden Drit- ten abgeschlossen wurden, hat der BFH in mehreren Urteilen von der tariflichen Besteuerung freigestellt und der Abgeltungsteuer unterworfen (BFH-Urteil vom 29 . 4 . 2014, VIII R 9/13, BStBl . 2014 II S . 986; BFH-Urteil vom 29 . 4 . 2014, VIII R 35/13, BStBl . 2014 II S . 990; BFH-Urteil vom 29 . 4 . 2014, VIII R 44/13, BStBl . 2014 II S . 992) .

Werden dagegen Darlehen von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen aufgenommen, die zudem nicht dem Drittvergleich standhalten, unterliegen die Zinszahlungen auch nach Ansicht des BFH der tariflichen Einkommensteuer . Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau ohne eigenes Einkom- men ein Darlehen bei ihrem Mann aufgenommen, um eine Mietimmobilie zu finanzieren . Eine Bankfinanzierung war aufgrund des fehlenden Einkommens nachweislich nicht möglich (BFH- Urteil vom 28 . 1 . 2015, VIII R 8/14, BFH/NV 2015 S . 585);

ƒ Erträge, die von einer AG oder GmbH an einen Anteilseigner gezahlt werden, der eine mindes- tens 10-prozentige Beteiligung hat (§ 32 d Abs . 2 Nr . 1 Bstb . b EStG) . Dies gilt auch, wenn die Zahlung an eine dem Anteilseigner nahestehende Person erfolgt;

ƒ Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus betrieblichen Festgeldkonten und Wertpa- pierdepots (§ 20 Abs . 8 EStG);

ƒ Erträge aus geschlossenen Fonds wie zum Beispiel geschlossene Immobilienfonds oder Schiffs- fonds; dazu gehören auch Erträge aus der Rückabwicklung eines Fonds (BFH-Urteil vom 11 . 7 . 2017, IX R 27/16, BStBl . II 2018 S . 348) .

(6)

ƒ Gewinne aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), da diese Gewinne unabhängig von der Haltedauer der Beteiligung unter § 17 EStG fallen;

ƒ Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, wenn der Gesellschafter (oder eine ihm nahestehende Per- son) zu mindestens 10 % an der das Darlehen erhaltenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32 d Abs . 2 Nr . 1 Bstb . b EStG);

ƒ Zinsen auf Bausparguthaben, wenn der Bausparvertrag zur Ablösung eines Darlehens verwendet wird, mit dem eine vermietete Immobilie finanziert wurde . In diesem Fall gehören die Zinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung .

1.2 Abzug von Abgeltungsteuer

Mit Abgeltungsteuer belegt werden insbesondere die folgenden Erträge:

ƒ Zinsen aus Guthaben und Einlagen bei Banken und Sparkassen (Sparbuch, Festgeld, Tagesgeld, Termingeld usw .) sowie Bausparkassen (§ 20 Abs . 1 Nr . 7 EStG);

ƒ Zinsen aus Wertpapieren wie Anleihen, Sparbriefe usw . (§ 20 Abs . 1 Nr . 7 EStG) abzüglich gezahl- ter Stückzinsen (§ 20 Abs . 2 Nr . 7 EStG);

ƒ Erlöse aus der Veräußerung abgetrennter Zinskupons (§ 20 Abs . 2 Satz 1 Nr . 2 Bstb . b EStG);

ƒ Zinsen aus Darlehensforderungen oder wiederkehrenden Geldleistungen, die mit einem Grund- pfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) gesichert sind (§ 20 Abs . 1 Nr . 5 EStG);

ƒ ausgeschüttete Dividenden aus Aktien (§ 20 Abs . 1 Nr . 1 EStG);

ƒ Erlöse aus der Veräußerung von Dividendenscheinen (§ 20 Abs . 2 Satz 1 Nr . 2 Bstb . a EStG);

ƒ Ausschüttungen aus aktienähnlichen Genussrechten, GmbH-Anteilen und Genossenschafts- anteilen (§ 20 Abs . 1 Nr . 1 EStG);

ƒ Einnahmen aus typischen stillen Beteiligungen (stille Gesellschaft) und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs . 1 Nr . 4 EStG), ferner Zahlungen über den Nominalwert bei Abtretung bzw . Beendigung der stillen Beteiligung oder bei Abtretung von Forderungen aus solchen Darlehen (§ 20 Abs . 2 Satz 1 Nr . 4 EStG);

ƒ Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Bezugsrechten, aktienähnlichen Genussrechten und GmbH-Anteilen (sofern die Veräußerung nicht wegen einer mindestens 1-prozentigen Beteili- gung am Stammkapital der GmbH unter § 17 EStG fällt) sowie Genossenschaftsanteilen (§ 20 Abs . 2 Satz  1 Nr . 1 EStG);

ƒ Gewinne aus dem Verkauf, der Einlösung oder Rückgabe von Anleihen, Investmentfondsan- teilen (einschließlich erhaltener Stückzinsen und Zwischengewinne), Finanzinnovationen und Zertifikaten (§ 20 Abs . 2 Satz 1 Nr . 7 EStG);

ƒ Gewinne aus Termingeschäften, z . B . Geschäfte mit Optionen, Contracts for Difference (CFDs) und Futures (§ 20 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 EStG);

ƒ bei Optionsgeschäften die Stillhalterprämie (§ 20 Abs . 1 Nr . 11 EStG);

ƒ Währungsgewinne bei Veräußerung von ausländischen Wertpapieren, da Kauf- und Verkaufs- kurse in Fremdwährung vor der Ermittlung des Gewinns zuerst in Euro umzurechnen sind (§ 20 Abs . 2 Satz 1 Nr . 7 EStG);

(7)

ƒ Gewinne aus der Übertragung von Grundpfandrechten, wie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 20 Abs . 2 Satz 1 Nr . 5 EStG);

ƒ von offenen Investmentfonds ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, inländische Mieterträge;

ƒ die Erträge von Lebensversicherungen, die nicht begünstigt sind . Darunter fallen nicht nur die Auszahlungen der Versicherung bei Ablauf des Vertrages, sondern auch ein möglicher Verkaufs- erlös, falls der Vertrag vor dem Ablauf auf dem Zweitmarkt mit Gewinn verkauft wird .

2 Das System der Abgeltungsteuer

Überall dort, wo eine Erfassung der Kapitalerträge möglich ist, wird die Abgeltungsteuer vor der Ausschüttung des Ertrages an den Anleger, also bereits an der Quelle einbehalten und abgeführt . Nur wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt, wird bis zur Höhe des Freistellungsauftrages keine Steuer einbehalten .

Sie erhalten einen Nachweis über die Höhe der für Sie abgeführten Abgeltungsteuer . Ist der auszah- lenden Stelle auch Ihre Religionszugehörigkeit bekannt, kann auch die Kirchensteuer sofort berech- net und abgeführt werden .

Der unterjährige Steuerabzug auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne hat abgeltende Wirkung . Das heißt: Die Steuer auf Kapitalerträge ist bezahlt, eine Anlage KAP also eigentlich nicht mehr er- forderlich . Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen, in denen die Anlage KAP zwingend notwendig ist . Dazu später mehr .

Bei einigen Formen von Kapitalerträgen ist vor der Auszahlung kein Einbehalt der Steuer vorgese- hen . Besonders häufig handelt es sich hier um Erträge, die im Ausland anfallen . Denn: Ein ausländi- sches Geldinstitut ist nicht dem deutschen Steuerrecht unterworfen und kann daher auch nicht zur Abführung der Abgeltungsteuer verpflichtet werden .

Haben Sie solche Kapitaleinkünfte, müssen Sie in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung mit einer Anlage KAP abgeben . Dann wird die Besteuerung der Kapitalerträge mit der Einkommensteu- erveranlagung nachgeholt .

2.1 Steuerabzug an der Quelle

Diese Stellen ziehen die Abgeltungsteuer in Form einer Kapitalertragsteuer an der Quelle ein (§ 44 Abs . 1 Satz 3 und 4 EStG):

Konten und Depots im Inland Kapitalerträge Abzug der Abgeltungsteuer durch

Spareinlagen Zinsen Bank, Sparkasse

inländische Aktien Dividenden Aktiengesellschaft

Veräußerungsgewinne Kreditinstitut ausländische Aktien Dividenden und

Veräußerungsgewinne

Kreditinstitut

(8)

Konten und Depots im Inland Kapitalerträge Abzug der Abgeltungsteuer durch

inländische Fondsanteile Ausschüttung oder Thesaurie- rung von Zinsen und

Dividenden; Gewinn bei Anteilsrückgabe

Investmentgesellschaft

Gewinn bei

Anteilsveräußerung

Kreditinstitut ausländische Fondsanteile bei Ausschüttung von Zinsen

und Dividenden

Kreditinstitut bei Thesaurierung von Zinsen

und Dividenden

nicht möglich Gewinn bei Verkauf oder Rück-

gabe des Anteils

Kreditinstitut in- und ausländische Anleihen Zinsen Kreditinstitut

Bundeswertpapiere Zinsen Bundesfinanzagentur

Termingeschäfte Gewinne Kreditinstitut

Kapitallebensversicherung Kapitalauszahlung Versicherungsgesellschaft

inländ. GmbH-Anteile Gewinnausschüttungen GmbH

2.2 Kein Steuerabzug an der Quelle

Nicht in allen Fällen wird auf Kapitalerträge Abgeltungsteuer einbehalten, obwohl sie unter die Ab- geltungsteuer fallen könnten . Denn bei diesen Erträgen ist der Steuerabzug direkt an der Quelle nicht möglich:

ƒ Zinsen und Dividenden, die auf ausländischen Konten und Depots gutgeschrieben wurden,

ƒ Gewinne aus dem Verkauf von Lebens- oder Rentenversicherungen,

ƒ Gewinne aus dem Verkauf von stillen Beteiligungen und der Abtretung partiarischer Darlehen,

ƒ Gewinne aus dem Verkauf nicht börsennotierter Aktien oder von GmbH-Anteilen,

ƒ Gewinne bei der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden,

ƒ Zinsen aus privat gewährten Darlehen .

2.3 Der Sparer-Pauschbetrag

Ihre Kapitalerträge werden nicht ab dem ersten Euro besteuert . Den früheren Sparer-Freibetrag hat der Sparer-Pauschbetrag ersetzt . Für Alleinstehende bleiben 801,–  € Kapitalerträge steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepartnern sind es 1 .602,– € .

Das bedeutet: Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und sonstige Kapitalerträge einschließlich der steu- erbegünstigten Auszahlung aus einer nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung (§ 32 d Abs . 2 Nr . 2 Satz 2 EStG) sind bei Zufluss bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrages abgeltungsteuerfrei.

(9)

Wird der Pauschbetrag überschritten, wird Abgeltungsteuer nur auf den übersteigenden Betrag fäl- lig . Voraussetzung: Sie haben Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparer- Pauschbetrages erteilt .

Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen errechnen sich wie folgt:

Kapitalerträge ./. Sparer-Pauschbetrag

= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht höher sein als die Kapitalerträge, er kann also nicht zu einem Verlust führen (§ 20 Abs . 9 Satz 4 EStG) .

Erzielen bei zusammen veranlagten Eheleuten beide Partner Kapitalerträge, wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei jedem Ehepartner zur Hälfte berücksichtigt . Ein bei einem Ehepartner nicht ausgenutzter Sparer-Pauschbetrag darf auf den anderen Partner übertragen werden .

»

Beispiel:

Erträge aus getrennten Wertpapierdepots: Ehefrau Ehemann

Zinsen und Dividenden 500,– € 2.000,– €

anteiliger Sparer-Pauschbetrag ./. 500,– € ./. 1.102,– €

Einkünfte aus Kapitalvermögen 0,– € 898,– €

»

Beispiel: Da bei der Ehefrau von dem ihr zustehenden halben Sparer-Pauschbetrag von 801,– € nur 500,– € verbraucht werden, kommt der verbleibende Betrag von 301,– € dem Ehemann zugute. Ihm stehen folglich 1.102,– € zu (= 801,– € + 301,– €).

2.4 Der Freistellungsauftrag 2.4.1 So funktioniert er

Damit Ihre Bank, Fondsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaft beim Abzug von Abgeltungsteuer den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt, müssen Sie ihr einen Freistellungsauftrag erteilen . Darin legen Sie den Anteil des Sparer-Pauschbetrages fest, bis zu dem das Institut keine Abgeltungsteuer abführen soll . Der Freistellungsauftrag gilt für alle Kapitalerträge, die Sie bei dem Institut erzielen . Eine Beschränkung auf bestimmte Konten oder Depots ist nicht möglich .

!

Da auch Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren zu den Kapitalerträgen gehören, sollten Sie die erteilten Freistellungsaufträge regelmäßig prüfen. Besonders bei einer Split- tung des Sparer-Pauschbetrages auf Wertpapierdepots bei verschiedenen Kreditinstituten kann das Freistellungsvolumen schnell überschritten werden. Wird bei einem anderen Institut der dort erteilte Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft, kommt es zu einem unnötigen Abzug von Abgeltungsteuer.

(10)

Wer mehrere Bankverbindungen unterhält, wird versuchen, das Freistellungsvolumen so zu vertei- len, dass bei keiner der Banken ein Steuereinbehalt vorgenommen werden muss . Nicht immer gelingt es, bei Erteilung der Freistellungsaufträge abzuschätzen, bei welcher Bank mit welchen Kapitalerträ- gen zu rechnen ist . Das kann dazu führen, dass bei einem Institut Freistellungsvolumen ungenutzt bleibt, während bei einem anderen Geldinstitut Abgeltungsteuer abgeführt wird, die Sie sich später über die Steuererklärung erstatten lassen müssen .

Sie können einen unnötigen Steuerabzug vermeiden, indem Sie bereits während des Jahres die Freistellungsaufträge anpassen. Es ist möglich, einen erteilten Freistellungsauftrag auch wäh- rend des Jahres zu ändern. Die Bedingung: Der Auftrag wird nicht so weit verringert, dass nach- träglich auf bisher freigestellte Erträge Abgeltungsteuer erhoben werden müsste.

Beachten Sie außerdem: Seit 2011 muss auf dem Freistellungsauftrag Ihre SteuerIdentifikations- nummer angegeben sein .

Für diese Konten können Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen

Ein Freistellungsauftrag kann nur von demjenigen erteilt werden, dem die Kapitalerträge rechtlich zustehen . Das funktioniert nicht bei Treuhandkonten wie Mietkautionskonten, Konten von Woh- nungseigentümergemeinschaften, Vereinen etc . Ebenfalls nicht von einem Steuerabzug freistellen können Sie Kapitalerträge aus Tafelgeschäften, also von Zinsen, die Sie durch Vorlage von Zinsku- pons am Bankschalter bar ausgezahlt bekommen .

Auch auf Konten, die der betrieblichen Kapitalanlage dienen, können Sie keinen Freistellungsauf- trag erteilen .

2.4.2 Freistellung gemeinsamer Konten

Ehepartner, die ein gemeinsames Konto führen, können der Bank einen gemeinsamen Freistellungs- auftrag erteilen . Nur so können Erträge auf dem gemeinsamen Konto vom Steuereinbehalt freigestellt werden . Führen die Ehepartner daneben aber auch noch einzelne Konten bei der gleichen Bank, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag jedoch auch nachteilig sein .

Kirchensteuer

Ist nur einer der Ehepartner kirchensteuerpflichtig, ist es von Vorteil, gemeinsam erzielte Verluste in der Veranlagung bei dem kirchensteuerpflichtigen Partner mit anderen Kapitaleinkünften zu ver- rechnen . Grund: Wegen der Kirchensteuer liegt dessen Gesamtsteuerbelastung höher . Liegt jedoch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor, werden die Verluste automatisch hälftig bei beiden Ehe- partnern verrechnet, sofern die Partner keine andere Anweisung geben .

»

Beispiel: Ein Ehepaar führt drei Wertpapierdepots bei der gleichen Bank. Jeder Ehepartner hat ein eigenes Depot, zusätzlich existiert ein Depot für gemeinsame Anlagen. Nur einer der Ehepartner (im konkreten Beispiel die Ehefrau) ist kirchensteuerpflichtig. Erzielen die Ehe- partner in den Einzeldepots jeweils positive Kapitaleinkünfte, während auf dem gemeinsamen Depot negative Einkünfte entstehen, kann sich eine automatische Verlustverrechnung auf

(11)

von 10.000,– €, während im gemeinsamen Depot ein Verlust von 10.000,– € aufläuft, ergibt sich bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag und der hälftigen Aufteilung des Verlustes zwischen den Ehepartnern folgende Steuerbelastung (alle Euro-Beträge in den Berechnungen sind gerundet):

Ehemann Ehefrau Erträge

Kapitalerträge 10.000,– € 10.000,– € ./. 10.000,– €

Kapitalertragsteuer 2.500,– € 2.445,– €

Solidaritätszuschlag 138,– € 134,– €

Kirchensteuer 220,– €

Verlustverrechnung ./. 5.000,– € ./. 5.000,– € Erträge nach Verlust-

verrechnung

5.000,– € 5.000,– €

Kapitalertragsteuer 1.250,– € 1.223,– €

Solidaritätszuschlag 69,– € 67,– €

Kirchensteuer 110,– €

Steuerbelastung 1.319,– € 1.400,– €

Gesamtsteuerbelastung 2.719,– €

Wird kein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, kann die Verlustverrechnung im Rahmen der Steuererklärung anders zugeordnet werden. Es empfiehlt sich, die Verluste dem kirchen- steuerpflichtigen Ehepartner zur Verrechnung zuzuordnen. So hoch ist die Steuerbelastung:

Kapitalerträge 10.000,– € 10.000,– € ./. 10.000,– €

Kapitalertragsteuer 2.500,– € 2.445,– €

Solidaritätszuschlag 138,– € 134,– €

Kirchensteuer 220,– €

Verlustverrechnung ./. 10.000,– €

Erträge nach Verlust- verrechnung

10.000,– €

Kapitalertragsteuer 2.500,– €

Solidaritätszuschlag 138,– €

Kirchensteuer

Steuerbelastung 2.638,– €

Gesamtsteuerbelastung 2.638,– €

Steuervorteil 81,– €

(12)

Quellensteueranrechnung

Bei folgender Konstellation kann die gemeinsame Verlustverrechnung von Eheleuten dazu führen, dass die Quellensteueranrechnung verloren geht: Ein Ehepartner hat positive Kapitaleinkünfte er- zielt, auf die er eine im Ausland erhobene Quellensteuer anrechnen kann . Der andere Ehepartner hat dagegen Verluste erzielt . Eine anrechenbare ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Steuer des gleichen Jahres angerechnet .

Die Anrechnung kann dabei niemals höher ausfallen als die in Deutschland fällige Steuer . Wird durch die vorhergehende Verlustverrechnung mit dem Ehepartner keine deutsche Steuer mehr erhoben, entfällt die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer . Anders als die negativen Kapitaleinkünfte kann die Quellensteuerbelastung nicht vorgetragen werden und in zukünftigen Veranlagungszeiträu- men genutzt werden .

»

Beispiel: Der Ehemann erzielt im Jahr 1 positive Kapitaleinkünfte von 10.000,– €. Dabei hat er eine ausländische Quellensteuerbelastung von 2.000,– €, die er auf die deutsche Steuer anrechnen kann. Die Ehefrau erzielt im Jahr 1 negative Kapitaleinkünfte von 10.000,– €. Im Jahr 2 erzielen beide jeweils positive Kapitaleinkünfte von 10.000,– €.

1. Die Steuerbelastung in beiden Jahren mit ehegattenübergreifender Verlustverrechnung:

Jahr 1 Ehefrau Ehemann

Steuerpflichtige Kapitalerträge ./. 10.000,– € 10.000,– €

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ./. 10.000,– €

Steuerpflichtige Kapitalerträge 0,– € 0,– €

Nach Verrechnung der Verluste fällt keine deutsche Steuer mehr an. Die Quellensteueranrech- nung ist nicht möglich. Die ausländische Quellensteuer von 2.000,– € geht verloren.

Jahr 2 Ehefrau Ehemann

Steuerpflichtige Kapitalerträge 10.000,– € 10.000,– €

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung 0,– €

Steuerpflichtige Kapitalerträge 10.000,– € 10.000,– €

25 % Kapitalertragsteuer 2.500,– € 2.500,– €

Im zweiten Jahr fallen für beide Ehepartner zusammen 5.000,–  € Kapitalertragsteuer an.

Zusammen mit der im Vorjahr getragenen ausländischen Steuerbelastung sind insgesamt 7.000,– € Steuer auf die Kapitalerträge beider Jahre angefallen.

2. Die Steuerbelastung in beiden Jahren ohne ehegattenübergreifende Verlustverrechnung:

Jahr 1 Ehefrau Ehemann

Steuerpflichtige Kapitalerträge ./. 10.000,– € 10.000,– €

25 % Kapitalertragsteuer 2.500,– €

Angerechnete Quellensteuer 2.000,– €

Kapitalertragsteuer nach Quellensteueranrechnung 500,– €

Verbleibender Verlustvortrag ./. 10.000,– €

(13)

Jahr 2 Ehefrau Ehemann

Steuerpflichtige Kapitalerträge 10.000,– € 10.000,– €

Verlustvortrag ./. 10.000,– €

Steuerpflichtige Kapitalerträge nach Verlust- verrechnung

10.000,– €

25 % Kapitalertragsteuer 2.500,– €

Angerechnete Quellensteuer

Kapitalertragsteuer nach Quellensteueranrechnung 2.500,– € Im zweiten Jahr kann die Ehefrau den Verlustvortrag aus dem Vorjahr nutzen, sodass für sie keine Steuerbelastung auf die Kapitalerträge anfällt. Lediglich beim Ehemann fällt Kapitaler- tragsteuer von 2.500,– € an.

Mit gemeinsamem Freistellungsauftrag beträgt die Steuerbelastung 5.000,– € plus 2.000,– €

»verlorene« ausländische Quellensteuer. Einen Verlustvortrag gibt es nicht.

Ohne gemeinsamen Freistellungsauftrag liegt die Gesamtsteuerbelastung beider Jahre dagegen nur bei 3.000,– €.

2.5 Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Ist zu erwarten, dass Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil die gesamten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen werden, können Sie durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung auch höhere Kapitaleinkünfte von der Abgeltungsteuer freistellen lassen, die über den Sparer-Pausch- betrag hinausgehen . Die Möglichkeit besteht öfter . Kinder und Studenten haben neben den Kapital- einkünften oft kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen . Rentner profitieren hier von der Besteue- rung der Renten mit dem Besteuerungsanteil .

Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Im Antrags- formular führen Sie alle zu erwartenden steuerpflichtigen Einnahmen auf . Ist danach nicht zu erwar- ten, dass Sie zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet sind, bekommen Sie die Nichtveranla- gungs-Bescheinigung, die an die Bank weitergegeben wird . Dann zahlt die Bank Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer aus . Ausnahme: Bei Tafelgeschäften wird in jedem Fall Abgeltungsteuer einbehalten .

Haben Sie außer Kapitalerträgen und Kursgewinnen keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen, können Sie sich mithilfe einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung Kapitalerträge und Kursgewinne bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei auszahlen lassen . Für 2020 gelten folgende Grenzen:

Alleinstehende Verheiratete

Grundfreibetrag 9.408,– € 18.816,– €

+ Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,– € 72,– €

+ Sparer-Pauschbetrag 801,– € 1.602,– €

= Höchstgrenze für steuerfreie Auszahlung

10.245,– € 20.490,– €

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Eine einmal ausgestellte Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist für maximal drei Jahre gültig . Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen und dort Ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben .

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Unterhalten Sie mehrere Bankverbindungen, beantragen Sie die Ausstellung der Nichtveran- lagungs-Bescheinigung in mehrfacher Ausfertigung. Denn jede Bank benötigt ein Original- dokument, um alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug auszahlen zu können.

2.6 Werbungskosten grundsätzlich nicht mehr abziehbar

Werbungskosten können im Zusammenhang mit Kapitalerträgen grundsätzlich nicht mehr abge- zogen werden . Sie sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten . Folgende Kosten sind also nicht mehr steuerlich abziehbar: Depotgebühren, Fachliteratur, Kreditzinsen, Kosten für Fahrten zu einer Hauptversammlung, Gebühren für einen Vermögensverwalter usw .

Ebenfalls als – nicht mehr abziehbare – Werbungskosten gelten negative Zinsen auf Kapitaleinlagen . Erstmals 2015 haben Banken anstelle von Guthabenzinsen eine Gebühr für die Verwahrung von Geldern auf dem Konto ihrer Kunden erhoben . Guthaben auf Tagesgeldkonten, die eine bestimmte Einlagenhöhe überstiegen, wurden von einigen Banken mit einem negativen Zins belegt . Die Be- zeichnung als »Zins« legte nahe, die Aufwendungen als negativen Kapitalertrag steuerlich geltend zu machen . Dem trat das Bundesfinanzministerium kurz nach dem ersten Aufkommen dieser Kondi- tionen entgegen . Danach sind negative Zinsen wie eine Verwahr- oder Einlagegebühr zu betrach- ten und gehören zu den Werbungskosten, die mit dem Sparer-Pauschbetrag bereits abgegolten sind (BMF-Schreiben vom 27 . 5 . 2015, BStBl . 2015 I S . 473) .

Das gilt auch dann, wenn die Werbungskosten nachträglich für Kapitalerträge entstehen, die vor 2009 angefallen sind . Es kommt allein auf den Zeitpunkt an, zu dem die Aufwendungen gezahlt wor- den sind (BFH-Urteil vom 28 . 2 . 2018, VIII R 41/15, BStBl . II 2018 S . 478) .

Transaktionskosten wie Bankgebühren beim Wertpapierkauf und -verkauf fallen dagegen nicht un- ter die Werbungskosten . Sie sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen . Trotz mehrerer Verfahren ist es nicht gelungen, den Wegfall des Werbungskostenabzugs gerichtlich anzufechten . Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob der Wegfall des Werbungskostenabzugs rechtmäßig ist . Die Vorinstanz hielt das Verbot dann für verfassungswidrig, wenn bereits unter Be- rücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags der persönliche Einkommensteuersatz des jeweiligen Steu- erpflichtigen unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt . Voraussetzung: Es müssen tatsächlich Werbungskosten über dem Sparer-Pauschbetrag angefallen sein (BFH-Urteil vom 28 . 1 . 2015, VIII R 13/13, BStBl . 2015 II S . 393) .

Nur in einem besonderen Fall hat der BFH den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten aus- nahmsweise akzeptiert. Es handelte sich um Zinsen für ein Darlehen, das der Steuerpflichtige auf- genommen hatte, um eine Einkommensteuernachzahlung zu leisten, die sich später als unberechtigt herausstellte . Die zu viel gezahlte Steuer wurde mit Zinsen wiedererstattet . Auf die Zinsen war Ab- geltungsteuer einbehalten worden . Der Steuerpflichtige konnte weder die Zinseinnahmen aus der erzwungenen Kapitalüberlassung an das Finanzamt noch die dafür notwendigen Darlehenszinsen verhindern (BFH-Urteil vom 28 . 2 . 2018, VIII R 53/14, BStBl . II, 2018 S . 687) .

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2.7 Berechnung der Abgeltungsteuer

Auf alle Kapitaleinkünfte, die der pauschalen Besteuerung mit Abgeltungsteuer unterliegen, wird eine Steuer von 25 % einbehalten . Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der gezahlten Abgeltungsteuer abgeführt . Bis hierher ist das Verfahren einfach und unkompliziert .

Schwerer zu beantworten ist dagegen, wie der Begriff der Kapitaleinkünfte zu verstehen ist .

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Bis zum Jahr  2005 ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags vom Bundesverfassungsge- richt für rechtmäßig erklärt worden. Für die späteren Jahre gibt es noch keine höchstrichter- liche Entscheidung. Aktuell ist ein Verfahren zur Klärung dieser Frage vor dem Bundesverfas- sungsgericht anhängig (2 BvL 6/14). Zurzeit ergehen Steuerbescheide für die Jahre nach 2005 mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Solidaritätszuschlags (BMF-Schreiben vom 20. 2. 2015, BStBl. 2015 I S. 174).

In einem weiteren BMF-Schreiben ist Folgendes geregelt: Bei einer Entscheidung gegen den So- lidaritätszuschlag ist auch eine Erstattung des auf die Abgeltungsteuer einbehaltenen Solida- ritätszuschlages möglich, ohne dass Sie zuvor eine Günstigerprüfung für die Kapitaleinkünfte beantragt haben müssen. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für die Jahre nach 2005 für verfassungswidrig halten, können Sie einen Antrag auf Erstattung des Solidaritätszuschlags auf die Abgeltungsteuer stellen (BMF-Schreiben vom 23. 4. 2010, BStBl.

2010 I S. 494).

2.8 Die Berücksichtigung von Kirchensteuer

Sind Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die eine Kirchensteuer erhebt, so wird auch auf die Abgeltungsteuer eine Kirchensteuer berechnet .

Banken können die Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen und so den korrekten Kirchensteuerabzug sicherstellen . Möchten Sie nicht, dass die Bank Ihre Religionszu- gehörigkeit abfragen kann, müssen Sie einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern vor- nehmen . Der Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni des Vorjahres beim Bundeszentralamt für Steuern vorliegen, damit die Weitergabe der Kirchensteuermerkmale für das nächste Jahr verhindert wird . Widersprechen Sie dem Kirchensteuerabzug durch die Bank, müssen Sie sich vom Finanzamt zur Kirchensteuer veranlagen lassen . Dazu sind in der Einkommensteuererklärung auch die einbehalte- nen Abgeltungsteuern anzugeben . Ihr Wohnsitzfinanzamt wird über einen Widerspruch zur Weiter- gabe der Kirchensteuermerkmale vom Bundeszentralamt für Steuern informiert . Ihr Finanzamt wird Sie dann zur Abgabe einer Anlage KAP zur Kirchensteuerkorrektur auffordern .

Kirchensteuer ist bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe abzugsfähig . Dieser Sonderausgabenabzug ist für die auf Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer nicht möglich . Um dennoch eine Anrechnung der Kirchensteuer zu ermöglichen, sieht das Gesetz vor, ein Viertel der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer von der Abgeltungsteuer abzuziehen. Dazu ist im

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Gesetz eine feste Formel vorgeschrieben, mit der Banken und Finanzämter zu rechnen haben . Die ermäßigte Abgeltungsteuer errechnet sich nach folgender Formel:

A = e ./. 4 × q 4 + k

Die Buchstaben haben folgende Bedeutung: A = Abgeltungsteuer, e = Einkünfte aus Kapitalvermö- gen, q = ausländische Quellensteuer, k = Kirchensteuersatz, × = Multiplikationszeichen, ./ . = Minus- zeichen .

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Beispiel: Herr Sauer besitzt Aktien der X-AG. Er erhält eine Dividendenausschüttung von 100,– €. Davon behält die X-AG 25 % Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer und 5,5 % Soli- daritätszuschlag ein, zusammen also 26,37 €. Die X-AG zahlt die Nettodividende von 73,63 € an Herrn Sauers Depotbank aus. Ist Herr Sauer Kirchenmitglied, muss die Depotbank die Kir- chensteuer einbehalten. Dazu berechnet die Depotbank den Abzug von Abgeltungsteuer neu (Annahme: Die Kirchensteuer beträgt 9 %):

Abgeltungsteuer = 100,– €

= 24,45 € (siehe obige Formel) 4 + 0,09

Solidaritätszuschlag = 24,45 € × 5,5 % = 1,34 € Kirchensteuer = 24,45 € × 0,09 = 2,20 €

Da statt 26,37 € (Abzug durch die Aktiengesellschaft) nur eine Abgeltungsteuer inkl. Solida- ritätszuschlag von 25,79 € (24,45 € + 1,34 €) fällig gewesen wäre, vermindert die Depotbank den Kirchensteuerabzug von 2,20 € um die von der X-AG zu viel einbehaltenen 0,58 € (26,37 € ./. 25,79 €) auf 1,62 €. Diesen Betrag führt die Bank an ihr Betriebsstättenfinanzamt ab und schreibt Herrn Sauer eine Nettodividende von 72,01 € (73,63 € ./. 1,62 €) gut.

Gibt es keinen Kirchensteuerabzug durch die Bank, wird die Veranlagung der Kirchensteuer und die Ermäßigung der Abgeltungsteuer bei der Kirchensteuerveranlagung nachgeholt .

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Beispiel: Frau Huber widerspricht der Weitergabe ihrer Kirchensteuermerkmale, obwohl sie Kirchenmitglied ist (Kirchensteuersatz 9 %). Daher zieht die Sparkasse von den Zinsen von Frau Huber, die ihren Freistellungshöchstbetrag um 250,–  € übersteigen, eine Abgeltung- steuer von 62,50 € ab (25 % von 250,– €) zuzüglich Solidaritätszuschlag von 3,44 € (5,5 % von 62,50 €). Frau Huber muss nun die Kirchensteuer vom Finanzamt veranlagen lassen. Dazu reicht sie zusammen mit ihrer Einkommensteuererklärung eine Jahressteuerbescheinigung ih- rer Bank ein. Das Finanzamt berechnet den Abzug der Abgeltungsteuer gemäß der Formel neu:

Abgeltungsteuer = 250,– €

= 61,12 € 4 + 0,09

Auf die Abgeltungsteuer (61,12 €) schlägt das Finanzamt noch Solidaritätszuschlag von 3,36 € (5,5 % von 61,12 €) und Kirchensteuer von 5,50 € (9 % von 61,12 €) drauf. Diese Beträge wer- den im Steuerbescheid gesondert für die Zinseinkünfte festgesetzt und darauf die bereits einbehaltenen 62,50 € Abgeltungsteuer und 3,44 € Solidaritätszuschlag angerechnet. Unter dem Strich ergibt sich eine Kirchensteuernachzahlung von 5,50 €, eine Erstattung an Abgel- tungsteuer von 1,38 € (62,50 € ./. 61,12 €) und ein Solidaritätszuschlag von 0,08 € (3,44 €

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Die Gesamtbelastung durch die Abgeltungsteuer in Abhängigkeit vom Kirchensteuersatz sieht so aus:

Kirchenzugehörigkeit keine in Baden- Württemberg und Bayern (8 %)

in allen anderen Bundesländern (9 %) Abgeltungsteuer

gemäß Formel

25 % 24,509 % 24,449 %

Solidaritätszuschlag (5,5 %)

1,375 % (25 % × 0,055)

1,348 % (24,509 % × 0,055)

1,345 % (24,449 % × 0,055)

Kirchensteuer 0 % 1,96 %

(24,509 % × 0,08)

2,2 % (24,449 % × 0,09)

Steuerbelastung 26,375 % 27,817 % 27,994 %

2.9 Verlustverrechnung

Durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist gehören nun auch die Erträge aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, insbesondere von Aktien, zu den Kapitaleinkünften . Sie werden mit Abgeltungsteuer belegt, wenn die Anschaffung nach dem 31. 12. 2008 erfolgte .

Für bis zum 31 . 12 . 2008 angeschaffte Wertpapiere gilt noch die alte Regelung: Die bei einem Verkauf erzielten Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist . Da Veräußerungsgewinne seit 2009 steuerpflichtig sind, müssen künftig auch die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuermindernd akzeptiert werden . Allerdings sind Verluste aus Wertpa- piergeschäften nur begrenzt abziehbar .

Da die Kapitaleinkünfte durch die Einführung der Abgeltungsteuer vom System der übrigen Ein- kommensteuer abgetrennt wurden, dürfen auch Verluste aus diesem Bereich nur mit positiven Ka- pitaleinkünften verrechnet werden . Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten (z . B . Arbeitnehmereinkünften) ist nicht gestattet. Verbleibt nach einer Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften des gleichen Jahres ein nicht verrechneter Verlust, kann dieser nicht auf frühere Jahre zurückgetragen werden, sondern wird für die Zukunft vorgetragen. Eine Verrechnung ist nur mit positiven Kapitaleinkünften in den folgenden Jahren möglich .

Bei Verlusten im Bereich des Kapitalvermögens sind drei verschiedene Kategorien zu unterscheiden:

ƒ Verluste aus Aktienverkäufen: Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden . Eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften wie Dividenden und Zinsen ist nicht möglich .

ƒ Andere Verluste aus Kapitalvermögen: Auch andere Verluste, die im Zusammenhang mit Ein- künften aus Kapitalvermögen stehen, dürfen nicht mit den übrigen positiven Einkünften verrech- net werden . Sie dürfen solche Verluste nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen saldie- ren, beispielsweise Zinsen und Dividenden. Zu den Verlusten aus Kapitalvermögen gehören auch Stückzinsen, die Sie beim Kauf von Anleihen gezahlt haben .

ƒ Nicht ausgeglichene Verluste: Können Sie am Ende des Jahres nicht alle Verluste, die im Bereich des Kapitalvermögens angefallen sind, mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen verrech- nen, werden diese in künftige Jahre vorgetragen und mit dann anfallenden Gewinnen aus Kapi- talvermögen verrechnet . Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich .

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Beispiel: Herr Manz erzielt im Jahr 01 Zinseinnahmen von 900,– €. Zusätzlich erhält er Divi- dendenzahlungen von 200,– €. Bei Aktienverkäufen hat er einen Verlust von 500,– € gemacht.

Weil die Verluste aus dem Verkauf von Aktien nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen, fallen Einkünfte von 299,– € unter die Abgeltungsteuer (900,– € + 200,– € ./.

Sparer-Pauschbetrag 801,– €). Die Kursverluste aus dem Verkauf von Aktien kann er im Jahr 01 nicht verrechnen. Sie werden in die Zukunft vorgetragen.

Im Jahr  02 erzielt er neben Dividendeneinnahmen von 200,–  € und Zinseinnahmen von 900,–  € noch einen Veräußerungsgewinn aus Aktienverkäufen von 600,–  €. Die Kapital- einkünfte im Jahr 02 errechnen sich wie folgt:

Gewinn aus Aktienverkäufen 600,– €

./. Verlustvortrag aus Aktienverkäufen aus dem Jahr 01 500,– €

= Verbleibender Gewinn aus Aktienverkäufen 100,– €

+ Dividendeneinnahmen 200,– €

+ Zinseinnahmen 900,– €

= Kapitaleinkünfte im Jahr 02 1.200,– €

Verluste aus Kapitalvermögen können nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wer- den . Ausnahme: Die Kapitaleinkünfte unterliegen nicht der Abgeltungsteuer .

Zur Verrechnung von Verlusten führt die Bank für Sie einen Verlustverrechnungstopf. Das bedeu- tet: Haben Sie Ihr Konto oder Depot bei einem Kreditinstitut in Deutschland, muss dieses während des Jahres für Sie die angefallenen Verluste direkt verrechnen, bevor es die Abgeltungsteuer ermittelt und abführt .

Weil Verluste aus Aktienverkäufen mit anderen Kapitaleinkünften nicht verrechnet werden dürfen, müssen die Banken genau genommen zwei Verlustverrechnungstöpfe für Sie führen:

ƒ In dem einen Topf werden nur die Verluste aus dem Verkauf von Aktien berücksichtigt .

ƒ Der zweite Topf erfasst alle anderen Verluste im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften . Dazu ge- hören beispielsweise gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne sowie Verluste aus dem Verkauf von Aktienfonds .

Nicht zu den Verlusten gehören allerdings Sollzinsen. Diese werden als Werbungskosten angesehen und sind nicht abzugsfähig . Sie sind mit dem Sparer-Pauschbetrag bereits abgegolten .

2.9.1 Verlustverrechnung während des Jahres

Und so funktioniert die Verlustverrechnung während des Jahres:

ƒ Schritt 1: Verluste aus Kapitalanlagen werden während des Jahres den beiden oben beschriebenen Verlusttöpfen zugeschrieben . Erzielen Sie positive Kapitaleinkünfte, erfolgt eine Verrechnung mit dem jeweiligen Verlusttopf .

Sind nicht alle Aktiengewinne mit Aktienverlusten verrechenbar, können verbleibende Aktien- gewinne mit noch vorhandenen Verlusten aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden . Umge- kehrt ist eine Verrechnung anderer Kapitalerträge mit Aktienverlusten allerdings nicht möglich .

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ƒ Schritt 2: Bleiben nach dieser bankinternen Verlustverrechnung positive Kapitaleinkünfte üb- rig, die nicht verrechnet werden können, wird auf diese Einkünfte zunächst der Sparer-Pausch- betrag angewandt . Voraussetzung: Es liegt ein entsprechender Freistellungsauftrag vor . Auf verbleibende Kapitaleinkünfte wird die Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben und direkt von der Bank abgeführt .

ƒ Fallen nach einer solchen Verrechnung während des Jahres nochmals Verluste an, muss die Bank die Verrechnung korrigieren . Eine eventuell zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer muss erstattet werden .

Für Gemeinschaftskonten bzw . -depots von Ehegatten und Lebenspartnern gibt es einen eigenen Verlusttopf, ggf . zusätzlich zu den Einzelkonten/-depots der Ehegatten/Partner . Eine Verlustverrech- nung zwischen Einzelkonten oder Einzeldepots von Ehegatten oder Lebenspartnern ist auf Ban- kebene möglich, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt (§ 43 a Abs . 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) . Ansonsten geht das nur über die Steuererklärung mit Zusammenveranlagung, wenn zugleich eine Verlustbescheinigung der nicht verrechneten Verluste vorgelegt wird . Wichtig: Möchten Sie die Verlustverrechnung mit Konten des Ehe- oder Lebenspartners durch einen gemeinsamen Freistel- lungsauftrag herbeiführen, beachten Sie, dass hierdurch weitreichende Folgen eintreten können .

2.9.2 Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Banken

Eine Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen mit Gewinnen, die bei einer anderen Depot- bank angefallen sind, ist auf Bankebene nicht möglich . Möchten Sie eine solche Verlustverrechnung erreichen, müssen Sie diese im Rahmen der Steuererklärung durchführen lassen .

Möchten Sie negative Kapitaleinkünfte mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen, die bei einem an- deren Geldinstitut angefallen sind, geht das nur über die Einkommensteuererklärung . Dazu fordern Sie die Bank auf, eine Verlustbescheinigung zu erstellen . Diese Aufforderung muss bis zum 15. De- zember eines Jahres vorliegen . In diesem Fall erstellt die Bank neben einer Steuerbescheinigung auch eine separate Verlustbescheinigung über die angefallenen Verluste, die Sie der Steuererklärung beilegen . Gleichzeitig setzt die Bank den Verlustverrechnungstopf auf null zurück, damit es nicht zu einer doppelten Verlustberücksichtigung kommen kann . Ein Verlustvortrag in die Zukunft entfällt .

2.9.3 Spekulationsverluste

Hatten Sie noch einen Verlustvortrag aus Aktienverkäufen und Spekulationsgeschäften vor 2009, konnte dieser Verlust bis zum Jahr 2013 mit neu anfallenden Gewinnen verrechnet werden, die aus Geschäften stammten, die bis 2009 unter die Spekulationsgeschäfte nach § 23 EStG fielen . Diese Übergangsregelung für alte Spekulationsverluste ist Ende 2013 ausgelaufen . Der Versuch, die nur hälftige Berücksichtigung alter Spekulationsverluste wegen des bis 2008 geltenden Halbeinkünfte- verfahrens zu kippen, scheiterte vor dem BFH . Eine Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes hat der BFH als unzulässig zurückgewiesen (IX R 10/14) .

Seit 2014 gilt: Verluste nach § 23 EStG aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien aus der Zeit vor 2009, die bis 2013 nicht mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden konnten, dürfen nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG verrechnet werden . Darun- ter fallen z . B . Gewinne aus dem Verkauf einer Mietimmobilie innerhalb von zehn Jahren nach der An- schaffung oder aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres . Auch bei der Ver- äußerung von Rechten an Grundstücken, also Nießbrauchsrechten, Erbbaurechten oder Wegerechten, kann ein Spekulationsgewinn anfallen, den Sie mit alten Spekulationsverlusten verrechnen können .

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Beispiel: Sie haben im Jahr 01 von Ihrem Nachbarn gegen Entgelt von 5.000,– € ein Wege- recht eingeräumt bekommen, das es Ihnen erlaubt, über sein Grundstück zu fahren, um in den hinter Ihrem Haus gelegenen Garten zu gelangen. Als der Nachbar sein Grundstück verkaufen möchte, besteht der Käufer auf der Löschung des Wegerechts. Da Sie bei Verzicht auf das Wege recht Ihren Garten nur noch durch die Wohnräume betreten können, sind Sie nur gegen eine Entschädigung von 10.000,– € bereit, auf das Wegerecht zu verzichten.

Falls seit dem Erwerb des Wegerechts noch keine zehn Jahre vergangen sind, müssen Sie den Ertrag als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern. Gibt es noch alte Spe- kulationsverluste aus Aktiengeschäften bis 2008, können Sie diese mit dem Gewinn verrech- nen. Sie veräußern Ihr Recht nach weniger als zehn Jahren mit einem Gewinn von 5.000,– €.

Dieser Gewinn ist nach § 23 EStG steuerpflichtig. Da Sie noch über einen Verlustvortrag von 5.000,– € aus einer missglückten Aktienspekulation im Jahr 2007 verfügen, können Sie den neuen Spekulationsgewinn mit dem alten Verlustvortrag verrechnen. Es fällt damit keine Steuer auf die Entschädigung an.

Neben Immobilien und grundstücksgleichen Rechten können Sie auch viele andere Dinge mit Ge- winn verkaufen und damit einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielen . Als Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs . 1 Nr . 2 EStG gelten Gewinne, die Sie beim Verkauf von be- weglichen Wirtschaftsgütern erzielen, die nicht dem täglichen Gebrauch dienten, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr vergangen ist . Darunter können Gegenstände wie Münzen, Briefmarken, Oldtimer oder Kunstwerke ebenso fallen wie auch Gold, das Sie physisch in Form von Münzen oder Barren als Geldanlage erwerben .

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Beispiel: Sie kaufen Goldbarren als Geldanlage. Nach zehn Monaten sind Sie der Ansicht, dass die Goldpreise bald wieder fallen werden, und veräußern Ihre Barren mit Gewinn. Da zwischen Ankauf und Verkauf weniger als zwölf Monate vergangen sind, ist der Ertrag ein steu- erpflichtiges Spekulationsgeschäft mit einem beweglichen Wirtschaftsgut und unterliegt nach

§ 23 EStG der Einkommensteuer. Gewinne aus derartigen privaten Veräußerungsgeschäften können Sie mit alten Spekulationsverlusten verrechnen. Sind zwischen Ankauf und Verkauf mehr als zwölf Monate vergangen, ist das gesamte Geschäft steuerlich ohne Bedeutung. Auf den Gewinn fällt keine Steuer an, eine Verrechnung mit alten Verlusten ergibt sich daher auch nicht.

Verlustverrechnung mit tariflich besteuerten Kapitaleinkünften

Verluste aus Kapitaleinkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, können nicht mit Kapitaler- trägen verrechnet werden, die tariflich besteuert werden . Eine Verrechnung ist nur möglich, wenn durch eine Günstigerprüfung auch die üblicherweise abgeltend besteuerten Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden . In diesem Fall entfällt der Abzug des Sparer-Pauschbetrages auf die abgeltend besteuerten Einkünfte und sie können mit anderen Kapitaleinkünften aus tariflich besteuerten Einkommensquellen wie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften saldiert werden (BFH- Urteil vom 30 . 11 . 2016, VIII R 11/14, BStBl . II 2017 S . 443) .

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2.9.4 Bestimmte Verluste sind nur noch beschränkt verrechenbar

Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber eine Begrenzung der Verlustverrechnung für bestimmte Kapital- einkünfte eingeführt . Normalerweise werden Gewinne und Verluste innerhalb einer Einkunftsart miteinander verrechnet und nur ein übersteigender Gewinn muss versteuert werden . Das gilt bei Kapitaleinkünften so nicht mehr .

Bei bestimmten Anlagen ist die Verrechnung von Verlusten nicht nur auf die Einkunftsart der Kapi- taleinkünfte beschränkt, sondern es gilt auch ein Höchstbetrag pro Jahr. Es geht im Wesentlichen um Verluste

ƒ aus dem Ausfall von Forderungen wie Privatdarlehen,

ƒ als Stillhalter bei Optionsgeschäften,

ƒ aus Termingeschäften mit Differenzausgleich wie Optionen und Optionsscheinen,

ƒ aus dem Verkauf von Finanzinstrumenten mit dem Charakter von Termingeschäften wie Hebel- zertifikate und Contracts for Difference (CFDs) .

Die Beschränkungen für die Verrechnung von Verlusten treten stufenweise in Kraft:

Das gilt seit 2020

Schon für den Veranlagungszeitraum 2020 dürfen Verluste aus dem Ausfall von Forderungen und dem Verfall von Wertpapieren nicht mehr unbegrenzt verrechnet werden . Das betrifft insbesondere den Ausfall von Privatdarlehen, stillen Beteiligungen oder den Ausfall von Aktien bei Insolvenz eines Unternehmens .

In diesen Fällen darf nur noch ein Verlust von höchstens 20.000,– € im Jahr von den Kapitaleinkünf- ten abgezogen werden . Liegen Ihre Verluste darüber, müssen Sie diese in die Zukunft vortragen und können jedes Jahr weitere 20 .000,– € mit Einkünften aus Kapitalvermögen saldieren .

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Beispiel: Sie haben sich mit einem Betrag von 100.000,– € als stiller Gesellschafter am Un- ternehmen eines Freundes beteiligt. Leider geht das Unternehmen 2020 in Insolvenz und Sie verlieren Ihre vollständige Einlage. Diesen Verlust dürfen Sie im Jahr 2020 nur mit 20.000,– € mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen, für den Rest ist das erst in den kommenden Jahren möglich. So können Sie frühestens nach fünf Jahren alle Verluste saldieren. Das Gleiche gilt, wenn Sie statt der Beteiligung ein Darlehen an den Unternehmer gewähren, das nicht zurück- gezahlt werden kann.

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Befürchten Sie bei Privatdarlehen oder Beteiligungen einen Ausfall, begrenzen Sie die Höhe Ihrer Anlage. Bedenken Sie, dass Sie bei Ausfall von 100.000,– € frühestens nach fünf Jahren den Verlust wenigstens steuerlich komplett nutzen können.

Diese Begrenzungen treten 2021 in Kraft

Ab 2021 geht die Einschränkung der Verlustverrechnung noch weiter . Nun dürfen auch Verluste aus Termingeschäften, bei denen nur ein Differenzausgleich stattfindet, sowie Verluste aus anderen Finanzinstrumenten, die nach dem gleichen Prinzip wie Termingeschäfte funktionieren, nicht mehr unbegrenzt verrechnet werden . Während Optionen und Termingeschäfte für Privatanleger keine Rolle spielen, nutzen viele Anleger auch Optionsscheine, Hebelzertifikate oder Contracts for Dif- ference (CFDs) .

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Bei CFDs handelt es sich um eine besondere Form von Börsentermingeschäften . Anders als bei Opti- onen und Optionsscheinen geht es ausschließlich um die Veränderung eines Kurses. Die Lieferung von Wertpapieren oder Währungen ist nicht vorgesehen . Bei einem Differenzkontrakt vereinbaren Sie mit einem Geschäftspartner, sich gegenseitig einen Ausgleich zu leisten, wenn sich der Kurs eines bestimmten Anlagegutes (Aktie oder Währung) bis zum vereinbarten Termin verändert .

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Beispiel: Anstatt eine Aktie zu kaufen, auf deren Kursanstieg Sie setzen wollen, schließen Sie einen Differenzkontrakt ab. Der Kontrakt sieht vor, dass Sie den Differenzbetrag erhalten, wenn die Aktie am Stichtag über 100,– € notiert. Notiert Sie darunter, müssen Sie den Dif- ferenzbetrag bis 100,– € zahlen. Als Sicherheit für den Fall, dass Sie diese Zahlung leisten müssen, hinterlegen Sie einen Betrag von 10,– €.

Steigt der Kurs über 100,– €, erhalten Sie Ihre Sicherheitsleistung und den Differenzbetrag bei Fälligkeit zurück. Bei einem Kursanstieg auf 110,– € bekommen Sie also 20,– € ausge- zahlt. Weil Sie nur 10,– € eingesetzt haben, erzielen Sie einen Gewinn von 100 %. Sinkt der Kurs um 10,– €, haben Sie allerdings den gesamten Kapitaleinsatz verloren.

Setzen Sie auf fallende Kurse, steigt Ihr Risiko sogar noch weiter an. Während Sie bei der Spekulation auf steigende Kurse maximal Verluste in Höhe des Basispreises machen, falls der Kurs auf 0,– € fällt, kann der Verlust bei einer Wette auf fallende Kurse unbegrenzt sein. Set- zen Sie mit einem Einsatz von 10,– € auf fallende Kurse, verlieren Sie bei einem Kursanstieg auf 110,– € Ihren gesamten Einsatz. Wären Sie auch bei weiter steigenden Kursen zum Aus- gleich verpflichtet, könnten Sie bei einer Kursverdopplung auf 200,– € schon das Zehnfache Ihres Einsatzes verlieren.

Damit Kleinanleger nicht unbegrenzte Verluste machen, dürfen CFDs nur so gestaltet sein, dass der Vertrag endet, sobald die Sicherheitsleistung aufgebraucht ist.

Mit einem Teil solcher Einkünfte ist in der Vergangenheit intensive Steuergestaltung betrieben worden . Darum ist auch hier die Höhe der pro Jahr verrechenbaren Verluste auf den Betrag von 20.000,– € begrenzt worden .

Übersteigen die Verluste diesen Betrag, müssen Sie den nicht verrechenbaren Verlust vortragen und in zukünftigen Jahren mit positiven Einkünften verrechnen . Das kann für Anleger zu großen Nachteilen führen . Es gibt inzwischen viele Anleger, die mit Zertifikaten und CFDs kurzfristige Bör- sengeschäfte machen . Auch zur Absicherung von Kursschwankungen werden diese Instrumente von Privatanlegern bisher gern genutzt .

Werden Gewinne und Verluste nicht mehr unbegrenzt aufgerechnet, kann das zu einer steuerlichen Verzerrung führen . Diese Regelung kann für Sie zu einem Problem werden, weil Sie als Anleger nicht selbst bestimmen können, wann ein Verlust eintritt . Fällt ein Darlehen aus oder wird ein CFD beendet, entsteht der Verlust, ohne dass Sie das verhindern oder auf eine Erholung warten können . Das Gleiche gilt bei Auslaufen von Termingeschäften und Optionen .

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Beispiel: Sie handeln mit CFDs und versuchen, kurzfristige Gewinne zu realisieren. Dabei set- zen Sie große Kapitalbeträge ein. Bei diesen Geschäften werden nicht immer Gewinne erzielt, vielmehr kommt es bisher darauf an, öfter Gewinne als Verluste zu realisieren.

Sie erzielen Gewinne von 120.000,– €. Gleichzeitig fällt ein Verlust von 90.000,– € an. Bisher wurden die Ergebnisse in der Steuererklärung saldiert und nur der Überschuss von 30.000,– €

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Mit der Neuregelung zur Anerkennung von Verlusten aus Termingeschäften können von den 90.000,– € Verlust nur noch 20.000,– € sofort verrechnet werden. Der Rest muss in die Zu- kunft vorgetragen und mit dann anfallenden Gewinnen in Beträgen von 20.000,– € jährlich verrechnet werden. Im Jahr der Verlustentstehung bleibt nach Anrechnung von 20.000,– € ein steuerpflichtiger Gewinn von 100.000,– €. Darauf fällt Abgeltungsteuer von 27.994,– € inklu- sive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.

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Termingeschäfte sind in vielen Fällen durch diese Neuregelung noch riskanter geworden, weil Verluste nicht sofort anerkannt werden und Sie möglicherweise mit Abgeltungsteuer belastet werden, die höher ist als Ihr Nettoüberschuss. Halten Sie Ihre Verluste bei der Spekulation darum besonders im Auge.

Drohen Verluste von mehr als 20.000,– € aufzulaufen, kann eine Transaktion steuerlich nach- teilig werden.

2.9.5 Verluste aus anderen Einkunftsarten

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen Sie – wie schon erwähnt – nicht mit Ihren anderen positiven Einkünften ausgleichen . Wenn Sie aber umgekehrt positive Einkünfte aus Kapitalvermögen – also Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag – und Verluste aus einer anderen Einkunftsart haben (z . B . aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung), dürfen Sie diese im Rah- men Ihrer Steuererklärung miteinander verrechnen . Dazu müssen Sie die positiven Kapitalerträge in der Anlage KAP angeben . Nur ein nach Verrechnung verbleibender Rest an positiven Kapital- einkünften unterliegt dann im Steuerbescheid der Abgeltungsteuer von 25 % oder wird mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert, falls das günstiger ist . Zuvor einbehaltene Kapitalertragsteuer wird angerechnet, wenn Sie Ihrem Finanzamt eine Steuerbescheinigung Ihres Kreditinstitutes vorlegen . Bleibt umgekehrt durch die Verlustverrechnung von den Kapitaleinkünften nichts mehr übrig, ist die bei Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer in voller Höhe vom Finanzamt anzurechnen bzw . zu erstatten .

2.10 Kein Altersentlastungsbetrag bei der Abgeltungsteuer

Bei der Berechnung der Abgeltungsteuer kann ein Altersentlastungsbetrag nicht berücksichtigt wer- den . Da der Altersentlastungsbetrag sich aus der Höhe aller Ihrer Einkünfte mit Ausnahme der Ein- künfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten und Versorgungsbezügen errechnet, ist eine Ermitt- lung des korrekten Altersentlastungsbetrages beim Abzug der Abgeltungsteuer nicht möglich . Die dazu notwendigen Informationen liegen Ihrer Bank nicht vor . Gerade bei Rentnern, die den größten Teil der Einkünfte aus einer Altersrente beziehen, kann durch Nutzung des Altersentlastungsbetrages jedoch ein erheblicher Teil der Kapitalerträge von der Belastung mit Abgeltungsteuer befreit werden . Sie können den Altersentlastungsbetrag für die Kapitaleinkünfte nutzen, indem Sie eine Einkom- mensteuererklärung abgeben und in der Anlage KAP alle Kapitaleinkünfte angeben . Sie stellen da- mit den Antrag auf eine Günstigerprüfung:

ƒ Wird bei der Versteuerung der Kapitaleinkünfte zum persönlichen Steuersatz weniger Einkom- mensteuer fällig als bei Anwendung der pauschalen Abgeltungsteuer, werden die Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz belegt . Bei dieser Prüfung wird die Steuerschuld unter Berück-

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sichtigung aller Einkünfte, Werbungskosten und Sonderausgaben und eben auch des Altersent- lastungsbetrages berechnet . Durch die Abgabe einer Anlage KAP im Rahmen der Einkommen- steuererklärung können Sie also weiterhin den Altersentlastungsbetrag auch für Kapitaleinkünfte nutzen .

ƒ Ergibt die Günstigerprüfung dagegen auch unter Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrags keine geringere Steuerbelastung als unter Anwendung der pauschalen Besteuerung, bleibt es bei der Abgeltungsteuer. Damit wird der Altersentlastungsbetrag nicht auf die Kapitaleinkünfte an- gewendet . Konsequenz: Steuerpflichtige mit einem hohen persönlichen Steuersatz profitieren bei den Kapitaleinkünften damit nicht mehr vom Altersentlastungsbetrag .

Rentner und andere Steuerpflichtige über 64 Jahre, die neben den Rentenbezügen nur wenige oder keine anderen Einkünfte haben, sollten mit der Einkommensteuererklärung eine Anlage KAP abge- ben, um den Altersentlastungsbetrag auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen nutzen zu können .

2.11 Schenkung und Erbschaft von Depotwerten 2.11.1 Schenkung

Werden Depotwerte nicht auf ein eigenes Depot übertragen, sondern an einen Dritten wie z . B . eigene Kinder weitergegeben, handelt es sich um eine Schenkung . Für die Besteuerung der Kapitalerträge werden dabei regelmäßig die bis zur Übertragung angefallenen Kursgewinne noch beim Schenker der Abgeltungsteuer unterworfen . Da kein direkter Geldfluss (Veräußerungserlös) vorhanden ist, wird die Bank Ihnen die Abgeltungsteuer in Rechnung stellen und den Betrag von Ihnen einfordern . Etwas anderes gilt nur, wenn Sie der Bank mitteilen, dass es sich bei der Übertragung um eine Schen- kung handelt . In diesem Fall kann die Bank auf die Abführung von Steuern verzichten .

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Werden Depotwerte übertragen, teilen Sie als Übertragender der Depotbank mit, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt, also eine Schenkung. So vermeiden Sie den Ab- zug von Abgeltungsteuer.

Bei der Übertragung von Depotwerten auf Kinder kann es dagegen im Ausnahmefall sinnvoll sein, den Gewinn vor der Übertragung zu versteuern . Der Hintergrund: Seit 2009 gehören auch die Er- träge aus der Veräußerung von Wertpapieren zu den Kapitaleinkünften . Damit werden diese Erträge in die Ermittlung des Einkommens des Kindes einbezogen, von dem die kostenlose Familienversi- cherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängt . Die kostenlose Mitversicherung entfällt, wenn ein bestimmtes Jahreseinkommen des Kindes überschritten ist . Das kann durch Kursgewinne schnell passieren .

Depotübertragungen auf Kinder sind mit besonderer Vorsicht vorzunehmen. Achten Sie hier besonders auf die Einkommensgrenzen im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen.

Übertragen Ehe- oder Lebenspartner Wertpapiere von einem Einzeldepot in ein gemeinsames Depot oder umgekehrt, liegt kein Gläubigerwechsel vor . Gleiches soll auch bei Überträgen zwischen Einzeldepots der Partner gelten .

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