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Das ABC der Kapitalanlagen

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4.1 Aktien

Bis 2009 waren Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien steuerfrei, wenn Sie die Papiere länger als ein Jahr besessen haben . Für nach dem 31. 12. 2008 angeschaffte Wertpapiere gilt diese Regelung nicht mehr . Hier sind auch die Gewinne steuerpflichtig, die Sie beim Verkauf durch Kurssteigerun-gen erzielen . Wurden Aktien aber vor dem 1. 1. 2009 angeschafft, gilt weiterhin die bis dahin gültige einjährige Spekulationsfrist .

Vor 2009 angeschaffte Aktien können steuerfrei verkauft werden

Haben Sie in Ihrem Wertpapierdepot noch Aktien, die vor Einführung der Abgeltungsteuerregelung gekauft wurden, ist für diese Papiere die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen . Ein Verkaufserlös unterliegt nicht der Abgeltungsteuer .

4.1.1 Ermittlung des Kapitalertrags

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Kapitalertrags bei Aktienverkäufen lässt sich zunächst auf die einfache Formel bringen:

Verkaufserlös ./ . Anschaffungskosten = Kapitalertrag .

Von der Summe aller Kapitalerträge wird der Sparer-Pauschbetrag abgezogen, das Ergebnis sind die Kapitaleinkünfte . Auf die so ermittelten Kapitaleinkünfte wird die Abgeltungsteuer von 25 % erho-ben . Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist nicht vorgesehen, denn sie sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten .

Liegt der Depotbank keine Information zu den Anschaffungskosten der verkauften Wertpapiere vor, wird die Steuer auf Basis einer Ersatzbemessungsgrundlage einbehalten . Hierzu kommt es immer dann, wenn Wertpapiere von einem Depot in ein anderes übertragen werden und die ursprünglichen Anschaffungskosten der neuen Depotbank nicht bekannt sind . Um eine Besteuerung der Erträge zu gewährleisten, wird die Abgeltungsteuer von der Bank auf einen pauschalen Ertrag von 30 % des Veräußerungserlöses einbehalten und abgeführt .

Eine Korrektur dieses Ansatzes können Sie in der Steuererklärung durchführen lassen, indem Sie hier die tatsächlichen Anschaffungskosten nachweisen und damit die Ermittlung des steuerpflichtigen Kapitalertrages ermöglichen .

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Achten Sie bei Depotübertragungen darauf, dass Sie zu allen übertragenen Wertpapieren die Anschaffungskosten belegen können. Sonst kann im Falle von Übertragungen besonders aus dem Nicht-EU-Ausland durch Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % der Ver-äußerungserlöse deutlich zu viel Steuer abgeführt werden. Besonders ärgerlich wäre es, wenn wegen fehlender Nachweise Aktien, die vor dem 1. 1. 2009 angeschafft wurden, nach einem Depotübertrag so einer Besteuerung unterworfen werden. Denn diese Erlöse würden nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn Sie die tatsächlichen Verhältnisse belegen können.

Etwas komplizierter wird die Ermittlung des Veräußerungserlöses, wenn Sie Aktien des gleichen Unternehmens zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft haben . Da es sich um identische Papiere handelt, lässt sich bei einem Verkauf nicht eindeutig feststellen, welche Papiere das Depot verlassen haben .

Hier gilt auch weiterhin die schon bekannte Fifo-Methode (First-in-first-out) . Das bedeutet: Bei ei-nem Verkauf wird angenommen, dass die zuerst eingekauften Aktien auch als Erste wieder verkauft werden .

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Beispiel: Frau Meier kauft im Jahr 01 an drei verschiedenen Handelstagen Aktien der X-AG. Am 5. Januar 30 Aktien zum Kurs von 100,– €, am 8. März weitere 30 Aktien zum Kurs von 110,– € und am 5. Juni 20 Aktien zu 150,– €.

Ordertag Anzahl gekaufter Aktien der X-AG Anschaffungskosten je Aktie

5. 1. 2001 30 100,– €

8. 3. 2001 30 110,– €

5. 6. 2001 20 150,– €

Am 28. 11. 2001 verkauft sie 40 Aktien der X-AG zum Kurs von 120,– €. Bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses wird angenommen, dass die zuerst gekauften 30 Aktien auch als Erste verkauft werden. Die Berechnung:

Verkaufserlös: 40 × 120,– € 4.800,– €

Anschaffungskosten: 30 × 100,– € 3.000,– € 10 × 110,– € 1.100,– €

4.100,– € ./. 4.100,– €

Veräußerungsgewinn: = 700,– €

Auf den Veräußerungsgewinn wird im Jahr 01 Abgeltungsteuer einbehalten, da der erteilte Frei-stellungsauftrag bereits überschritten ist. Von den verbleibenden Aktien der X-AG gelten 20 als am 8. 3. 2001 angeschafft, die übrigen als am 5. 6. 2001 erworben. Im Januar des Jahres 02 verkauft Frau Meier die noch verbliebenen 40 Aktien zu einem Preis von 125,– €.

Verkaufserlös: 40 × 125,– € 5.000,– €

Anschaffungskosten: 20 × 110,– € 2.200,– € 20 × 150,– € 3.000,– €

5.200,– € ./. 5.200,– €

Veräußerungsverlust: = 200,– €

Nun entsteht ein Veräußerungsverlust, der mit positiven Kapitaleinkünften aus Aktienverkäu-fen verrechnet werden kann. Ein Rücktrag des Verlusts in das Jahr 01 ist allerdings nicht mög-lich. Eine Abgeltungsteuer wird nicht erhoben.

4.1.2 Berücksichtigung von Kaufspesen und Verwaltergebühren

Auch wenn Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden, gibt es bei der Ermittlung des Ka-pitalertrages aus Wertpapierverkäufen einige Positionen, die in die Ermittlung einfließen . Dazu gehören:

ƒ Transaktionskosten beim Verkauf wie Ordergebühren, Maklercourtage, Bankgebühren .

ƒ Anschaffungskosten: Auch hier erhöhen die Order- und Bankgebühren sowie die Maklercour-tage den Anschaffungspreis des Wertpapiers .

ƒ Anteilige Vermögensverwaltergebühren: Handelt es sich bei den Vermögensverwaltergebühren um eine sogenannte all-in-fee, bei der mit der Gebühr auch alle Transaktionskosten gedeckt sind, ist der Anteil der Gebühr, der für die Transaktionskosten anfällt, auch in Zukunft abzugsfähig . Enthält die Vereinbarung keine konkrete Aufteilung der Gebühr in Transaktionskostenanteil und sonstige Gebühren, wird pauschal vermutet, dass sich 50 % der Gebühr auf Transaktionskosten beziehen . Machen Sie nach dieser Regelung 50 % der Vermögensverwaltungsgebühren als Trans-aktionskosten geltend, dürfen allerdings weitere einzelfallbezogene TransTrans-aktionskosten nicht be-rücksichtigt werden . Ausnahme: Es handelt sich um weitergegebene Spesen von Dritten .

Nicht mehr berücksichtigt werden dagegen Depotgebühren, Beratungskosten, Kosten für Fahrten zu Hauptversammlungen, Ausgaben für Fachinformationen und Ähnliches . Der Abzug dieser Kos-tenpositionen ist seit dem 1 . 1 . 2009 ausgeschlossen .

4.1.3 Die Berechnung des Veräußerungserlöses

Nachdem seit dem 1 . 1 . 2009 kein Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften mehr vorgesehen ist, können die Veräußerungsgewinne recht einfach ermittelt werden .

Es werden bei der Ermittlung der Anschaffungskosten und der Veräußerungserlöse nur noch die Kaufspesen und Verwaltergebühren (siehe unter b) berücksichtigt .

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Beispiel: Herr Schmitz hat am 2. Januar des Jahres 01 500 Aktien der Adidas-AG zu einem Kurs von 27,26 € gekauft. Er hat bei seinem Vermögensverwalter eine sogenannte all-in-fee vereinbart, bei der er jährlich pauschal einen Betrag von 300,– € für Depotführung und alle Transaktionen zahlt. Am 18. Januar des Jahres 02 verkauft er die Papiere zum Kurs von 39,17 €.

Sein Veräußerungserlös errechnet sich nun wie folgt:

Veräußerungserlös (500 × 39,17 €) 19.585,– € ./. Transaktionskosten (50 % der all-in-fee von 300,– €) 150,– € ./. Anschaffungskosten (500 × 27,26 €) 13.630,– €

= Veräußerungsgewinn 5.805,– €

4.1.4 Sonderfälle

In den folgenden Abschnitten erläutern wir einige Sonderfälle im Zusammenhang mit Kapitalein-künften aus Aktien . Hier sind besondere Einzelfallregelungen zu beachten, die die Ermittlung der Kapitaleinkünfte erschweren .

Wertpapiertausch

Zu einem Wertpapiertausch kann es kommen, wenn Unternehmen übernommen werden . Hier er-halten die Altaktionäre häufig Aktien des neu entstehenden Unternehmens im direkten Tausch für die Aktien der übernommenen Gesellschaft .

Ebenso ist es möglich, dass ein Geschäftszweig aus einer Gesellschaft ausgegliedert und in eine eigenständige Aktiengesellschaft umgewandelt wird . Hier erhalten die Altaktionäre zusätzlich zu ih-ren Aktien der ehemaligen Muttergesellschaft neue Aktien des aus der Gesellschaft ausgegliederten Unternehmensteils .

In diesem Fall wird keine Veräußerung der Aktien der Altgesellschaft mit einer Versteuerung bis da-hin aufgelaufener Gewinne bei gleichzeitiger Neuanschaffung von Aktien der neuen Gesellschaft an-genommen . Die Anschaffungskosten der Altaktien werden für die neuen Papiere fortgeführt . Nicht berücksichtigt werden jedoch anfallende Transaktionskosten für den Aktientausch . Diese Aufwen-dungen dürfen nicht geltend gemacht und in den Verlusttopf eingestellt werden .

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Beispiel: Aktionär Bertram hält 100 Aktien der A-AG, die er vor 2009 zum Kurs von 50,– € ge-kauft hat. Die Gesellschaft steht vor der Übernahme durch die B-AG, die das Geschäft durch Ausgabe eigener Aktien finanziert. Die Altaktionäre der A-AG erhalten für ihre Aktien neue Ak-tien der B-AG im Verhältnis 2 : 1. Für seine 100 AkAk-tien erhält Herr Bertram also 50 neue AkAk-tien der B-AG. Für die Abwicklung des Aktientauschs fallen Bankgebühren in Höhe von 20,– € an.

Einige Zeit nach dem Aktientausch entschließt sich Herr Bertram zum Verkauf seiner Aktien der B-AG bei einem Kurs von 110,– €.

Der Veräußerungsgewinn errechnet sich wie folgt:

Verkaufserlös 50 × 110,– € 5.500,– €

./. Anschaffungskosten: 100 × 50,– € ./. 5.000,– €

= Veräußerungsgewinn: 500,– €

Es werden die Anschaffungskosten der Altaktien berücksichtigt . Nicht berücksichtigt werden dage-gen die beim Aktientausch angefallenen Gebühren .

Muss der Anleger allerdings zusätzlich eine Zuzahlung leisten, um die entsprechende Anzahl neuer Aktien zu erhalten, gehört diese Zuzahlung zu den Anschaffungskosten der neuen Aktien . Im glei-chen Maß ist eine Zahlung, die im Rahmen einer solglei-chen Übernahme zufließt, als Kapitalertrag zu versteuern .

Es kann beim Tausch von Wertpapieren auch vorkommen, dass der Altaktionär für den Tausch eine Zuzahlung des Unternehmens erhält . Im Regelfall ist diese Zuzahlung den Einkünften aus Kapital-vermögen zuzurechnen . Das bedeutet, es wird Abgeltungsteuer auf die Ablösezahlung erhoben . Keine steuerpflichtige Veräußerung wird bei einem Wertpapiertausch angenommen, wenn Sie die Aktien bereits vor dem 1. 1. 2009 mehr als ein Jahr besessen haben . Kommt es hier zu einem Aktien-tausch, können Sie auch eine Barabfindung steuerfrei vereinnahmen . Da die ursprünglichen Aktien in diesem Fall bereits vollständig steuerfrei hätten verkauft werden können, ist auch die Abfindung, die bei einem Tausch der Wertpapiere gezahlt wird, nicht steuerpflichtig . Es handelt sich nicht – wie manche Finanzämter annehmen – um eine steuerpflichtige Dividendenzahlung (BFH-Urteil vom 20 . 10 . 2016, VIII R 10/13, BStBl . 2017 II S . 262) .

Bezugsrechte für neue Aktien

Bei der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung erhalten die Altaktionäre regel-mäßig ein Bezugsrecht zum Kauf der neuen Aktien zugeteilt . Diese Bezugsrechte können entweder zum Kauf neuer Aktien genutzt oder verkauft werden . Die Zuteilung von Bezugsrechten selbst ist zu-nächst steuerlich ohne Bedeutung . Die Bezugsrechte werden mit Anschaffungskosten von 0,– € ein-gebucht . Als Anschaffungsdatum gilt das Anschaffungsdatum der Aktien, auf die das Bezugsrecht zugeteilt wird . Nutzen Sie ein Bezugsrecht nicht selbst, fällt beim Verkauf ein Veräußerungserlös in Höhe des vollen Bezugsrechtspreises an . Waren die Altanteile, auf die das Bezugsrecht zugeteilt wurde, schon vor dem 1 . 1 . 2009 in Ihrem Besitz, gilt auch das Bezugsrecht als damit angeschafft und der Verkauf erfolgt steuerfrei . Bei Anschaffung der Altanteile nach dem 31 . 12 . 2008 muss dagegen der volle Ertrag versteuert werden .

Wird ein Bezugsrecht selbst genutzt, erhöht es die Anschaffungskosten der neuen Aktien nicht . Müssen dagegen Bezugsrechte hinzugekauft werden, fließen tatsächlich Zahlungen, die zu den An-schaffungskosten der neuen Aktien gehören . Die neuen Aktien werden mit neuen Anschaffungsda-ten eingebucht . Ein künftiger Veräußerungserlös ist damit immer steuerpflichtig, weil die Anschaf-fung nach dem 1 . 1 . 2009 erfolgte .

Der Verkauf eines Bezugsrechts ist nach wie vor steuerfrei, wenn die Aktie, die zur Zuteilung des Be-zugsrechtes berechtigte, bereits vor dem 1 . 1 . 2009 angeschafft wurde und mehr als ein Jahr in Ihrem Besitz war . In diesem Fall gilt noch die alte Spekulationsfrist von einem Jahr, die dann abgelaufen wäre und zur steuerfreien Vereinnahmung der Erlöse berechtigt .

Aktiensplit

Bei einem Aktiensplit werden die Anteile an der Aktiengesellschaft in kleinere Stückelungen geteilt . Diese Maßnahme führen Unternehmen häufig durch, um den Preis der Einzelaktie optisch zu ver-billigen und damit den Handel anzukurbeln . Dabei werden aus bisher einer Aktie z . B . zehn neue

Aktien . Durch den Aktiensplit gibt es keine Veränderungen an der Gesellschafter- oder Beteiligungs-struktur der Gesellschaft . Daher ist eine solche Maßnahme steuerlich unerheblich.

Bei einem späteren Verkauf der aus einem Aktiensplit entstandenen neuen Aktien werden als An-schaffungskosten und Zeitpunkt die Daten der ursprünglichen, vor dem Split angeschafften Papiere berücksichtigt .

Mitarbeiteraktien/Stock Options

Aktiengesellschaften teilen ihren Mitarbeitern zur Motivation und Mitarbeiterbindung häufig das Recht zum Kauf von Unternehmensaktien zu . Solche Arbeitnehmer-Optionen stellen bereits bei der Zuteilung einen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers dar und sind mit den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit zu versteuern . Auch wenn diese Arbeitnehmer-Optionsrechte unterhalb der Grenzen für steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs . 3 EStG liegen, kommt es bereits zu einer Bewertung der Optionsrechte, um die Einhaltung des Freibetrages zu prüfen . Mit diesem Wert sind die Options-rechte bei der Ausübung von Stock Options als Anschaffungskosten der Aktien anzusetzen .

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Beispiel: Frau Müller erhält von ihrem Arbeitgeber, der D-AG, im Jahr 01 als Prämie Mitarbeite-roptionen, die sie zum Kauf von 100 Aktien der D-AG zu einem Stückpreis von 40,– € berechti-gen. Der Wert einer Kaufoption wird für Zwecke der Einkommensteuer mit 10,– € ermittelt. Im Laufe des Jahres übt sie die Optionen aus und erwirbt 100 Aktien zum Stückpreis von 40,– €.

Nach einem Kursanstieg veräußert sie die Papiere zu einem Kurs von 70,– €.

Ermittlung der Kapitaleinkünfte im Jahr 01:

Verkaufserlös: 100 × 70,– € 7.000,– €

Anschaffungskosten der Aktien: 100 × 40,– € 4.000,– € Anschaffungskosten der Optionsrechte: 100 × 10,– € 1.000,– €

5.000,– € ./. 5.000,– €

Veräußerungsgewinn: = 2.000,– €

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Kapital aus Gesellschaftsmitteln, entstehen dabei neue Aktien, die den Altaktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung zugeteilt werden . Meist kommt es hierbei auch zur Zuteilung von Teilrechten, z . B . wenn auf 10 Altaktien eine neue Aktie zugeteilt wird, ein Aktionär aber 15 Altaktien hält .

Da es sich im Prinzip um eine Aufspaltung der vorher bereits vorhandenen Aktionärsrechte handelt, kommt es steuerlich zunächst nicht zu einem neuen Anschaffungsvorgang . Vielmehr gilt für die An-schaffung der neuen Gratisaktien oder Teilrechte der AnAn-schaffungszeitpunkt der Altaktien .

Die Anschaffungskosten, die für die Anschaffung der Altaktien angefallen sind, müssen nun zur steu-erlichen Bewertung des gesamten Aktienpaketes auf Alt- und Neuaktien aufgeteilt werden . Grund-lage hierfür ist das Bezugsverhältnis, zu dem die Gratisaktien ausgegeben werden .

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Beispiel: Herr Kern hat am 5. Januar des Jahres 01 50 Aktien der O-AG zum Kurs von 150,– € an-geschafft. Die Gesellschaft beschließt am 31. 3. 01 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-teln, wobei für je zwei Altaktien eine neue Aktie ausgegeben wird. Als Termin für die Ausgabe der neuen Aktien ist der 1. 6. 01 festgesetzt. Am 31. 3. 01 notiert die Aktie bei 120,– €. Durch Abspaltung der Bezugsrechte sinkt der Kurs auf 80,– €. Herr Kern erwirbt am 1. 4. 01 zum Preis von 40,– € zusätzlich zu den ihm zugeteilten Bezugsrechten 20 weitere Bezugsrechte und erhält daher am 1. 6. 01 eine Zuteilung von 35 neuen Aktien. Seinen gesamten Aktienbestand verkauft er im Oktober 01 zu einem Kurs von 100,– €.

Der gesamte Gewinn aus dem Verkauf der Aktien ist steuerpflichtig. Die durch Zuteilung von Bezugsrechten direkt bezogenen Aktien gelten zusammen mit den ursprünglichen Altaktien als am 5. 1. 2001 angeschafft. Die übrigen, durch Zukauf von Bezugsrechten erhaltenen Aktien gelten mit dem Kauf der Bezugsrechte am 1. 4. 2001 als angeschafft.

Verkaufserlös: 85 × 100,– € 8.500,– €

Anschaffungskosten für 50 Aktien: 50 × 150,– € 7.500,– € Anschaffungskosten der Optionsrechte: 20 × 40,– € 800,– €

8.300,– € ./. 8.300,– €

Veräußerungsgewinn: = 200,– €

Hätte Herr Kern lediglich 75 Aktien verkauft, wären nach der Fifo-Methode die zuerst gekauf-ten Aktien als verkauft betrachtet worden. Die zehn durch Zukauf von Bezugsrechgekauf-ten in seinen Besitz gelangten Stücke wären im Depot verblieben. Das hätte zu der folgenden Gewinnermitt-lung geführt:

Verkaufserlös: 75 × 100,– € 7.500,– €

Anschaffungskosten für 50 Aktien: 50 × 150,– € 7.500,– €

7.500,– € ./. 7.500,– €

Veräußerungsgewinn: = 0,– €

Werden die Bezugsrechte bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht genutzt, sondern verkauft, müssen die Anschaffungskosten der Bezugsrechte ermittelt werden .

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Beispiel: Herr Kern hält 30 Aktien der O-AG, die er zum Kurs von 150,– € angeschafft hat. Es erfolgt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, bei der für zwei Altaktien eine neue Aktie ausgegeben wird. Mit der Notierung der Bezugsrechte fällt der Kurs der Altaktien von 120,– € auf 80,– €, die Bezugsrechte notieren bei 40,– €. Herr Kern entschließt sich zum Ver-kauf seiner 30 Bezugsrechte.

Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge ist zunächst einmal zu errechnen, wel-cher Teil der Anschaffungskosten auf die Bezugsrechte entfallen ist. Hierzu wird das Bezugs-verhältnis bei der Ausgabe neuer Aktien herangezogen, im konkreten Fall 2:1. Damit entfallen 2/3 der Anschaffungskosten auf die im Depot verbleibenden Altaktien, 1/3 auf die Bezugs-rechte. Bei einer Zuteilung 2:1 wird auf zwei Altaktien eine neue Aktie ausgegeben.

Nach Zuteilung besitzt der Aktionär 3 gleichberechtigte neue Aktien. Der Anteil der Altaktien an dem nun vorhandenen Bestand läge bei 2/3, der der neuen Aktien bei 1/3. Nach diesem Maßstab werden die Anschaffungskosten verteilt. Damit ergeben sich Anschaffungskosten von 1/3 × 150,– € = 50,– € für die Bezugsrechte und von 2/3 × 150,– € = 100,– € als verblei-bende Anschaffungskosten für die Altaktien.

Der Verkaufserlös der Bezugsrechte ergibt sich also nach dieser Berechnung:

Verkaufserlös: 30 × 40,– € 1.200,– € ./. Anschaffungskosten: 30 × 50,– € 1.500,– €

= Veräußerungsverlust: 300,– €

Kapitalherabsetzung

Reduziert eine Aktiengesellschaft ihr Nennkapital, ohne dabei Kapital an die Aktionäre zurückzuzah-len, hat das keine Auswirkungen auf die Anschaffungskosten der Anteile .

Wird dagegen bei einer Kapitalherabsetzung der Betrag, um den sich das Nennkapital reduziert, an die Anteilseigner ausgezahlt, mindert diese Auszahlung die Anschaffungskosten der Aktionäre . Das kann dazu führen, dass sich negative Anschaffungskosten ergeben .

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Beispiel: Herr Schneider hat im Jahr 01 40 Aktien der M-AG zum Kurs von 20,– € gekauft. Im März 02 beschließt die Gesellschaft eine Kapitalherabsetzung, bei der je Aktie ein Herabset-zungsbetrag von 30,– € ausgezahlt wird. Später verkauft Herr Schneider die Aktien zum Kurs von 15,– €.

Die Anschaffungskosten nach der Kapitalherabsetzung:

Anschaffungskosten: 40 × 20,– € 800,– €

./. Ausgekehrter Herabsetzungsbetrag: 40 × 30,– € 1.200,– €

= Negative Anschaffungskosten nach

Kapitalherabsetzung: ./. 400,– €

Negative Anschaffungskosten je Aktie nach Kapitalherabsetzung

./. 10,– €

Der Veräußerungsgewinn:

Veräußerungserlös: 40 × 15,– € 600,– €

+ Negative Anschaffungskosten nach

Kapitalherabsetzung: 40 × 10,– € 400,– €

= Veräußerungsgewinn: 1.000,– €

Depotübertragungen

Bei der Übertragung von Depotwerten ergeben sich einige zusätzliche Fragestellungen .

Übertragen Sie Aktien von einem Depot zu einem anderen Depot, das ebenfalls auf Ihren Namen geführt wird, ist das keine Veräußerung. In diesem Fall haben Sie nicht mit einer Besteuerung zu rechnen . Eine Besteuerung kommt hier erst dann zum Tragen, wenn Sie die Papiere verkaufen. Da die Anschaffungskosten der neuen Depotbank erst seit 2009 mitgeteilt werden müssen, kann es bei Verkauf von vor 2009 erworbenen Wertpapieren zum Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage kommen, weil die Anschaffungsdaten der Wertpapiere vor 2009 bei der Übertragung noch nicht mit-geteilt wurden . In diesen Fällen wird bei Verkauf der Wertpapiere eine Kapitalertragsteuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn in Höhe von 30 % des Veräußerungserlöses einbehalten .

Es besteht die Möglichkeit, dass die übertragende Bank die Anschaffungskosten nachträglich mit-teilt. Können Sie der neuen Depotbank vor einem Verkauf übertragener Wertpapiere nachträglich die tatsächlichen Anschaffungskosten mithilfe einer Mitteilung der früheren Depotbank nachweisen, kann die Abgeltungsteuer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten ohne An-wendung der Ersatzbemessungsgrundlage abgezogen werden .

Wurde allerdings durch Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nur ein Teil des tatsächlich angefallenen Veräußerungsgewinns der Besteuerung unterworfen, müssen Sie im Rahmen der Steu-ererklärung die tatsächlichen Verhältnisse angeben und für eine Besteuerung des entstandenen Ver-äußerungsgewinns sorgen .

Übertragung eines Versicherungsdepots

Bei fondsgebundenen Versicherungen haben Sie oft ein Wahlrecht, ob Sie den Wert des angesammel-ten Fondsvermögens als Barauszahlung erhalangesammel-ten möchangesammel-ten, oder ob die Fondsanteile aus dem Versi-cherungsdepot an Sie übertragen werden sollen .

Auch dieser Vorgang ist wie eine Depotübertragung zu bewerten . Die Versicherungsgesellschaft muss der Depotbank die Anschaffungsdaten und Anschaffungskosten der übertragenen Papiere mitteilen . Als Anschaffungszeitpunkt gilt in diesen Fällen immer der Fälligkeitstermin der Versicherungs-leistung . Als Anschaffungskosten wird der Rücknahmepreis der Fondsanteile zu diesem Termin angesetzt .

Wertpapiere in einer Personengesellschaft

Vor einigen Jahren waren auch Börsenklubs und ähnliche Personenzusammenschlüsse sehr mo-dern, die sich dem Aktiensparen oder der Aktienanlage verschrieben haben .

Typisch für diese Personenzusammenschlüsse ist es, dass die Gesellschafterstruktur sich häufiger durch Ein- und Austritt von Mitgliedern verändert . Damit verändert sich auch die Anteilsquote der einzelnen Gesellschafter am Gesamtvermögen . Diesem Umstand hat das Bundesfinanzminis-terium in seinem Erlass zur Abgeltungsteuer gleich mehrere Seiten gewidmet (BMF-Schreiben vom 18 . 1 . 2016, BStBl . 2016 I S . 85) .

Tritt ein neuer Gesellschafter gegen Zahlung einer Einlage in die Gesellschaft ein, ist er damit an-teiliger Eigentümer aller von der Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände, in diesem Fall Ak-tien . Die Anschaffungskosten seines Anteils ergeben sich aus seiner Kapitalzahlung .

Zum gleichen Zeitpunkt, zu dem ein neuer Gesellschafter einen Anteil am Gesellschaftsvermögen erwirbt, verringert sich der Anteil der Altgesellschafter an ebendiesem Vermögen . Für die Altgesell-schafter handelt es sich hier um einen Veräußerungsvorgang, der, sofern ein Gewinn erzielt wurde, als positives Einkommen aus Kapitalvermögen zu versteuern ist beziehungsweise dessen Verlust mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden kann .

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Beispiel: Die Aktionäre Müller und Meier haben im Jahr 2007 gemeinsam einen Aktienklub gegründet und 900 Aktien der X-AG zum Kurs von 10,– € gekauft. 2009 haben sie 600 Aktien der Z-AG zum Kurs von 5,– € gekauft. Im Januar 2011 tritt Herr Schmitz in die Gesellschaft ein

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Beispiel: Die Aktionäre Müller und Meier haben im Jahr 2007 gemeinsam einen Aktienklub gegründet und 900 Aktien der X-AG zum Kurs von 10,– € gekauft. 2009 haben sie 600 Aktien der Z-AG zum Kurs von 5,– € gekauft. Im Januar 2011 tritt Herr Schmitz in die Gesellschaft ein

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