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Kapitalerträge in der Steuererklärung

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3.1 Wann die Anlage KAP Pflicht ist

Mit Einführung der Abgeltungsteuer sollte das Besteuerungsverfahren für Einkünfte aus Kapitalver-mögen vereinfacht werden und die Angabe von Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung entfallen . Ganz ist dieses Ziel nicht erreicht worden . Es gibt noch immer zahlreiche Fälle, in denen Sie Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben müssen .

3.1.1 Es wurde keine Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben

Kann auf Ihre Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer erhoben werden und liegen Ihre Kapitalerträge insgesamt über dem Sparer-Pauschbetrag, müssen Sie diese Erträge in der Anlage KAP eintragen . Konsequenz: Sie müssen eine Steuererklärung abgeben – und zwar auch dann, wenn Sie dazu ansons-ten nicht verpflichtet wären .

Ein Abzug von Abgeltungsteuer an der Quelle ist bei den folgenden Erträgen nicht möglich oder vorgesehen:

ƒ Es werden Wertpapiere bei einer ausländischen Depotbank verwaltet oder Auslandskonten ge-führt . Fallen hier Kapitaleinkünfte an, wird ein ausländisches Institut sich nicht um die deutsche Abgeltungsteuer kümmern . Die Steuerfestsetzung muss über die Steuererklärung erfolgen .

ƒ Einkünfte aus ausländischen thesaurierenden Fonds werden ebenfalls nicht mit Abgeltungsteuer belastet . Auch wenn die Anteile bei einer deutschen Depotbank verwahrt werden, hat die Fonds-gesellschaft ihren Sitz im Ausland und unterliegt damit nicht dem Abzug von Abgeltungsteuer .

ƒ Werden Lebensversicherungsverträge verkauft, müssen Sie durch Abgabe einer Steuererklärung für die korrekte Besteuerung der Erträge sorgen . Nicht angeben müssen Sie die Erträge aus Le-bensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und länger als zwölf Jahre liefen .

ƒ Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen sind mit Abgeltungsteuer zu versteuern, wenn Ihre Beteiligung unter 1 % des Stammkapitals lag . Da die Gesellschaft beim Verkauf keine Abgel-tungsteuer abführt, müssen Sie die Erträge in der Steuererklärung angeben . Das Gleiche gilt für Erträge aus dem Verkauf nicht börsennotierter Aktien .

Ebenfalls zwingend in die Anlage KAP gehören:

ƒ Gewinne aus der Beendigung einer typisch stillen Beteiligung,

ƒ Zinsen auf Steuererstattungen durch das Finanzamt,

ƒ Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

3.1.2 Die Kapitalerträge werden individuell versteuert

Trotz der pauschalen Abgeltungsteuer gibt es weiterhin Kapitaleinkünfte, die mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind . Fallen solche Einkünfte bei Ihnen an, müssen Sie diese in der Steuerer-klärung angeben . Bei der Veranlagung werden die Einkünfte zusammen mit den übrigen Einkünften der individuellen Einkommensteuer unterworfen . Eine eventuell einbehaltene Abgeltungsteuer wird wie eine Einkommensteuer-Vorauszahlung angerechnet . Die wichtigsten Fälle, in denen die Erträge zum persönlichen Steuersatz versteuert werden, sind:

ƒ Eine Kapitallebensversicherung, die nach 2004 abgeschlossen wurde, wird als Einmalbetrag ausgezahlt .

ƒ Es fließen Erträge aus einer stillen Beteiligung am Gewerbebetrieb des Ehepartners . Hier handelt es sich um eine nahestehende Person. Darum ist die Versteuerung zum pauschalen Steuersatz ausgeschlossen .

ƒ Es werden Zinsen aus Darlehen an Angehörige eingenommen (Familiendarlehen).

ƒ Sie erhalten Kapitalerträge, die ursächlich mit Einkünften einer anderen Einkunftsart zusam-menhängen . Hier sind die Erträge der anderen Einkunftsart zuzuordnen . Beispielsweise gehören Erträge auf einem Festgeldkonto einer OHG nicht zu den Kapitaleinkünften der Gesellschafter, sondern sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern .

Damit eine eventuell bereits abgeführte Abgeltungsteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer angerechnet werden kann, müssen Sie einen Nachweis erbringen, dass tatsächlich Abgeltungsteuer einbehalten wurde . Da die Abführung der Steuer anonym erfolgt, müssen Sie mit der Einkommen-steuererklärung eine Jahressteuerbescheinigung und evtl . auch eine Erträgnisaufstellung vorlegen .

3.1.3 Sie beantragen Sozialleistungen

Möchten Sie bestimmte Sozialleistungen in Anspruch nehmen oder in der Steuererklärung bestimmte Vergünstigungen nutzen, hängen diese von Ihrem Einkommen ab . In diesen Fällen zählen die Kapi-taleinkünfte mit zum Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung möglicher Leistungen oder Vorteile herangezogen wird . Da die Finanzverwaltung nicht mehr automatisch mit der Steuererklä-rung von diesen Einnahmen erfährt, müssen Sie die Kapitaleinkünfte in der SteuererkläSteuererklä-rung oder im Einzelfall direkt gegenüber den Sozialbehörden nachweisen .

Sozialleistungen

Auch für zahlreiche andere Leistungen ist das Einkommen gemäß Einkommensteuergesetz entschei-dend . Die Leistungen stellen ab auf den Gesamtbetrag der Einkünfte oder das zu versteuernde Ein-kommen . Hier muss in Zukunft die Höhe der Kapitaleinkünfte trotz Abgeltungsteuerabzugs separat angegeben werden, damit der gewünschte Einkommensbegriff ermittelt werden kann (§ 2 Abs . 5a EStG) .

Berücksichtigt werden solche Einkommensbegriffe bei der Beantragung von BAföG, Wohngeld und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) . Für diese Zwecke wird das Einkommen bzw . werden die Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz nun um die Kapitaleinkünfte korrigiert .

Einkunftsermittlung für außersteuerliche Leistungen Einkünfte bzw. Einkommen gemäß EStG

+ der Abgeltungsteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen + nach dem Teileinkünfteverfahren steuerfreie Kapitalerträge

./. nach dem Teileinkünfteverfahren nicht abziehbare Aufwendungen

= korrigierte Einkünfte bzw. Einkommen

3.1.4 Eine steuerbegünstigte Lebensversicherung wurde ausbezahlt

Die Besteuerung der Erträge aus einer Lebensversicherung ist in den letzten Jahren recht umfassend geregelt worden . Steuerfrei und damit nicht von Abgeltungsteuer betroffen sind lediglich Altver-träge, die Sie vor 2005 geschlossen haben und deren Mindestlaufzeit zwölf Jahre beträgt .

Bei ab 2005 abgeschlossenen Verträgen sind grundsätzlich zwei Vertragstypen zu unterscheiden:

ƒ Lebensversicherungen, die mindestens zwölf Jahre Laufzeit haben und nicht vor dem 60. Le-bensjahr ausgezahlt werden: Bei diesen Verträgen ist die Hälfte der Erträge steuerpflichtig, und zwar mit dem persönlichen Steuersatz. Bei Lebensversicherungsverträgen, die ab dem 1 . 1 . 2012 abgeschlossen wurden bzw . werden, muss das 62. Lebensjahr erreicht sein .

Wird eine Lebensversicherung ausgezahlt, deren Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, muss das Versicherungsunternehmen dennoch auf den vollen Ertrag Abgeltungsteuer einbehalten . Die-ses Vorgehen ist in § 43 a EStG ausdrücklich vorgeschrieben . Die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer müssen Sie sich dann mit Ihrer Steuererklärung zurückholen .

ƒ Lebensversicherungen, die vor dem 60. bzw. 62. Lebensjahr ausgezahlt werden und/oder weni-ger als zwölf Jahre Laufzeit haben: Bei diesen Verträgen ist der volle Ertrag des Versicherungver-trages mit 25 % Abgeltungsteuer zu versteuern .

Mehr zur Besteuerung von Lebensversicherungen finden Sie im »ABC der Kapitalanlagen«.

3.1.5 Kirchensteuerkorrekturen

Auch im Rahmen der Abgeltungsteuer wird Kirchensteuer erhoben . Haben Sie durch einen Sperrver-merk beim Bundeszentralamt für Steuern der Weitergabe Ihrer KirchensteuerSperrver-merkmale widerspro-chen, kann die Bank keine automatisierte Abführung der Kirchensteuer vornehmen . Konsequenz: Sie müssen bei der Einkommensteuererklärung selbst für eine Veranlagung zur Kirchensteuer sorgen . Dazu geben Sie die abgeführte Abgeltungsteuer in Anlage KAP an .

Selbst wenn Sie ansonsten keine Steuererklärung abgeben müssten, ist eine Steuererklärung zu erstel-len, wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben, bei denen keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl Sie Kirchenmitglied sind . In diesem Fall achten Sie darauf, dass Sie bei der Steuererklärung auf der ersten Seite des Mantelbogens in Zeile 2 den Punkt »Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge« ankreuzen .

3.2 Freiwillige Abgabe der Anlage KAP

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, die Kapitaleinkünfte auch dann in der Einkommensteuer-erklärung anzugeben, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht . Das ist immer dann der Fall, wenn bei der anonymen Abführung der Abgeltungsteuer nicht alle Sachverhalte in der für Sie günstigsten Weise erfasst wurden .

Ein weiterer Grund kann darin bestehen, dass Ihr persönlicher Steuersatz bei einer Günstigerprü-fung niedriger ausfällt als die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % . In beiden Fällen sollten Sie die Kapitaleinkünfte in einer Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben .

3.2.1 Geringer persönlicher Steuersatz

Liegt der persönliche Steuersatz sehr niedrig, kann eine Versteuerung der Kapitalerträge mit diesem Steuersatz deutlich günstiger ausfallen als die pauschale Abgeltungsteuer . Diese Frage stellt sich häu-fig, wenn z . B . Kinder ohne sonstige Einkünfte bereits größeres Kapitalvermögen besitzen . Eine sol-che Situation kann eintreten, wenn im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge bereits frühzeitig Vermögen übertragen wird .

Aber auch Rentner, deren Renten mit dem Besteuerungsanteil besteuert werden, haben häufig ei-nen sehr geringen persönlichen Steuersatz . Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die bereits vor 2005 begonnen haben, werden nur zu 50 % der Einkommensteuer unterworfen . So kann selbst bei vergleichsweise hohen Rentenbezügen ein Teil des Grundfreibetrages der Einkom-mensteuer ungenutzt bleiben und ein sehr geringer persönlicher Steuersatz für die Kapitaleinkünfte anfallen .

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Beispiel: Frau Graf bezieht seit dem Jahr 2004 eine monatliche Altersrente von 1.600,– €, also jährlich 19.200,– €. Daneben erzielt sie Zinseinnahmen von 2.500,– €. Da die Altersrente nur mit dem Besteuerungsanteil von 50 % der Einkommensteuer unterworfen ist, beträgt ihr zu versteuerndes Einkommen ohne die Kapitaleinkünfte 9.600,– €. Darauf werden 27,– € tarif-liche Einkommensteuer im Jahr 2020 fällig.

Da die Kapitaleinkünfte den Sparer-Pauschbetrag von 801,– € übersteigen und keine Nicht-veranlagungs-Bescheinigung vorgelegt werden kann, behält die Bank 424,75  € Abgeltung-steuer ein und führt diese ab (2.500,– € ./. 801,– € = 1.699,– €, davon 25 % = 424,75 €).

Gibt Frau Graf die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung nicht an, entsteht ihr eine Gesamtsteuerbelastung von 451,75 € (= 27,– € tarifliche Einkommensteuer + 424,75 € Abgel-tungsteuer).

Da ihr persönlicher Steuersatz deutlich unter 25 % liegt, gibt Frau Graf eine Einkommensteuer-erklärung ab, in der sie alle Kapitaleinkünfte in Anlage KAP angibt. Die abgeführte Abgeltung-steuer weist sie durch Vorlage der Steuerbescheinigung ihrer Bank nach. Das Finanzamt führt nun eine Günstigerprüfung durch und stellt fest: Bei einer Versteuerung der Kapitaleinkünfte zum persönlichen Steuersatz fällt auf alle Einkünfte (Renten + Kapitaleinkünfte) eine Gesamt-steuerbelastung von 299,– € an. Sie spart durch die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Steu-ererklärung 152,75 € (= 451,75 € ./. 299,– €).

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Liegen Ihre übrigen steuerpflichtigen Einnahmen sehr niedrig und wurde dennoch Abgel-tungsteuer einbehalten, sollten Sie zusammen mit der Einkommensteuererklärung eine An-lage KAP ausfüllen, in der Sie sämtliche Kapitaleinkünfte erklären. Das Finanzamt führt dann die Prüfung durch, ob bei Versteuerung zu Ihrem persönlichen Steuersatz eine geringere Steu-erbelastung auf die Kapitaleinkünfte angefallen wäre. In diesem Fall wird die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz durchgeführt und zu viel gezahlte Steuer erstattet.

Sie müssen keine Sorge haben, dass sich durch die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Steuerer-klärung die Steuerbelastung auf diese Einkünfte erhöht . Die Prüfung des Finanzamtes ist eine so-genannte Günstigerprüfung. Das bedeutet: Bei der Festsetzung der Steuer wird immer der für Sie günstigere Weg (Versteuerung der Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz oder Versteuerung der Kapitaleinkünfte mit 25 % pauschaler Abgeltungsteuer) gewählt .

Achtung: Sie können den Antrag auf Günstigerprüfung nur so lange stellen, wie die Steuerfestset-zung noch nicht abgeschlossen ist . Sobald die Rechtsbehelfsfrist des Steuerbescheids abgelaufen ist, kann dieser nicht mehr geändert werden (BFH-Urteil vom 12 . 5 . 2015, VIII R 14/13, BStBl 2015 II S . 806) .

3.2.2 Freistellungsaufträge sind ungünstig verteilt

Führen Sie Konten oder Depots bei verschiedenen Banken, können Sie bei Erteilung des Freistel-lungsauftrages häufig noch nicht absehen, wie sich spätere Erträge auf die einzelnen Institute ver-teilen werden . So kann es vorkommen, dass bei einer Bank der erteilte Freistellungsbetrag bereits überschritten ist und es zu einer Einbehaltung von Abgeltungsteuer kommt, während der einem anderen Institut erteilte Freistellungsauftrag nicht in voller Höhe ausgenutzt wird . Eine volle Nutzung des Freistellungsauftrages können Sie durch die Abgabe einer Anlage KAP erreichen .

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Beispiel: Herr Schneider unterhält bei zwei Banken ein Konto. Bei der Erteilung des Freistel-lungsauftrages hat er den Sparer-Pauschbetrag auf die Institute so verteilt, wie es seiner Er-wartung der Kapitalerträge entsprach. Bank A hat er einen Freistellungsauftrag über 601,– € erteilt, Bank B über 200,– €. Zum Ende des Jahres wurden bei Bank A Kapitaleinkünfte von 400,– € erzielt, bei BankB sind 300,– € an Kapitalerträgen angefallen. Bank B muss also auf Erträge von 100,– € Abgeltungsteuer abführen, während bei Bank A 201,– € Freistellungsvolu-men ungenutzt sind. Weitere Kapitaleinkünfte fallen nicht an.

Gibt Herr Schneider eine Anlage  KAP mit der Einkommensteuererklärung ab, wird im Rah-men der Veranlagung festgestellt, dass die Summe der Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparer-Pauschbetrages liegt. Die abgeführte Steuer wird erstattet.

3.2.3 Depotübertragung

Werden Wertpapiere von einem Depot auf ein anderes übertragen, liegen die Daten über die An-schaffung, die zur Ermittlung eines steuerpflichtigen Kapitalertrages benötigt werden, nicht in jedem Fall beim neuen Institut vor .

Bei Depotübertragungen zwischen deutschen Banken, die seit 1 . 1 . 2009 durchgeführt werden, muss die übertragende Bank diese Daten mitteilen . So kann eine fällige Abgeltungsteuer auch hier korrekt ermittelt werden .

Komplizierter wird der Sachverhalt, wenn die Übertragung grenzüberschreitend erfolgt, also von einem im Ausland geführten Depot auf ein deutsches Wertpapierdepot . Hier gibt es keine Mittei-lungspflicht der Einstandskurse seitens der ausländischen Bank an das deutsche Institut .

Bei Übertragungen von einer Bank in einem anderen EU-Mitgliedstaat können Sie bei der ausländi-schen Bank eine Bescheinigung über die Anschaffungskosten beschaffen und diese an die deutsche Bank weiterleiten . In diesem Fall kann die Bank die Kapitalerträge korrekt ermitteln .

Haben Sie dagegen diese Bescheinigung nicht vorgelegt, wird die Bank bei einem Verkauf von Wertpapieren den Veräußerungsgewinn pauschal ermitteln und versteuern . Eine Korrektur der Be-steuerung kann dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen, wenn Sie die Belege zu Kauf und Verkauf vorlegen und damit eine Ermittlung des tatsächlichen Erlöses ermöglichen .

Keine anerkannte Mitteilung der Anschaffungskosten ist möglich, wenn Wertpapiere von einem De-pot außerhalb der EU auf ein deutsches DeDe-pot übertragen werden . Das gilt z . B . bei einem DeDe-pot- Depot-übertrag aus der Schweiz oder den USA nach Deutschland . In diesem Fall kommt es bei Verkauf von Depotwerten immer zu einer pauschalen Ermittlung der Veräußerungserlöse . Wenn solche Depo-tübertragungen stattgefunden haben, sollten Sie in jedem Fall im Rahmen der Steuererklärung für eine korrekte Besteuerung der Erträge sorgen .

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Wann immer ein Wertpapierdepot übertragen wird, sollten Sie prüfen, ob die Anschaffungs-daten der übertragenen Wertpapiere der neuen Depotbank mitgeteilt wurden. Bei Übertra-gungen aus dem EU-Ausland müssen Sie in jedem Fall hierzu selbst aktiv werden und die Bescheinigung über die Anschaffungskosten bei der ausländischen Bank beschaffen.

3.2.4 Sie möchten Verluste verrechnen

Verluste, die Ihnen im Rahmen der Kapitaleinkünfte z . B . aus dem Verkauf von Wertpapieren entste-hen, werden im Normalfall direkt bei der Bank mit anfallenden Gewinnen verrechnet, bevor eine Ab-geltungsteuer auf die verbleibenden Kapitalerträge erhoben wird . Verbleibt bei dieser Verrechnung ein Verlust, der noch nicht durch positive Einkünfte ausgeglichen werden kann, wird dieser Verlust von der Bank in die Zukunft vorgetragen und mit Kapitaleinkünften der folgenden Jahre verrechnet . Eine Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Depots und Konten bei verschiedenen Banken oder zwischen Depots von Ehepartnern, die keinen gemeinsamen Freistellungsauftrag abgegeben haben, ist nicht möglich .

Das kann dazu führen, dass bei Führung mehrerer Depots einerseits nicht verrechnete Verluste an-fallen, während andererseits Erträge der Besteuerung unterworfen werden . Ebenfalls nicht berück-sichtigt werden bei der Verlustverrechnung Altverluste aus Wertpapierverkäufen innerhalb der Spe-kulationsfrist von einem Jahr vor dem 1. 1. 2009.

In diesen Fällen müssen Sie für eine Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklä-rung sorgen . Sollen Verluste verschiedener Depots mit Gewinnen, die bei einem anderen Institut angefallen sind, verrechnet werden, müssen Sie dazu eine Verlustbescheinigung bei der Bank an-fordern .

Seit 2018 gilt günstigere Verlustverrechnung

Seit 2018 werden dabei auch für Sie ungünstige Verlustverrechnungen bei der Bank korrigiert . Bis dahin haben die Finanzämter die Verrechnung der Depotbanken nicht verändert und nur verblei-bende Verluste saldiert, soweit dies möglich war .

Das führte in der Vergangenheit zu folgendem Nachteil: Aktienverluste, die bei einem Institut an-gefallen waren, bei dem Sie nur Kapitalerträge aus anderen Anlagen hatten, konnten dort nicht verrechnet und in einer Verlustbescheinigung festgestellt werden .

Gab es in einem anderen Wertpapierdepot positive Erträge aus Aktien und Verluste aus anderen Kapitalanlagen, wurden jedoch vorrangig die Verluste bei den anderen Kapitalanlagen mit den Ak-tienverlusten verrechnet . Im Veranlagungsverfahren verblieb dann kein Ertrag aus Aktienanlagen mehr, mit dem die Verluste aus Aktien verrechnet werden konnten .

Das ist jetzt anders: Die Finanzämter korrigieren die Reihenfolge der Verlustverrechnung. Nun werden Aktienverluste zunächst mit Aktienerträgen verrechnet, auch wenn diese bei einem anderen Institut angefallen sind . Das führt in der Summe für Sie zu einer höheren Verlustverrechnung und damit zu einer geringeren Steuer auf Kapitalerträge .

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Beispiel: Bei Bank A erzielen Sie einen Verlust aus Aktienverkäufen von 5.000,– € und an-dere Kapitalerträge von 6.000,– €. Bei Bank B haben Sie positive Erträge aus Aktien in Höhe von 6.000,– € und einen Verlust aus Termingeschäften von 7.000,– € erzielt. Bei Bank A er-folgt keine Verrechnung der Verluste, auf die positiven Kapitalerträge wird Steuer einbehalten.

Bank B verrechnet die Verluste und führt keine Steuer ab.

Wenn Sie von beiden Banken eine Verlustbescheinigung anfordern, werden in der Anlage KAP die Erträge anders verrechnet: Zuerst werden die Aktienverluste mit den Aktiengewinnen ver-rechnet. Nach Verrechnung der Gewinne aus den übrigen Kapitalanlagen mit dem Verlust aus Termingeschäften verbleiben ein Verlust aus Aktien von 1.000,– € und ein nicht verrechneter Gewinn in gleicher Höhe. Auch hier wird eine Verrechnung vorgenommen. Es verbleibt kein positiver Kapitalertrag. Die abgeführte Abgeltungsteuer wird erstattet.

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Sind Aktienverluste und -gewinne bei unterschiedlichen Depotbanken angefallen, sollten Sie rechtzeitig eine Verlustbescheinigung anfordern. So können Sie in der Steuererklärung eine Verrechnung herbeiführen.

3.2.5 Altersentlastungsbetrag durch Anlage KAP nutzen

Steuerpflichtige über 64 Jahre können einen Altersentlastungsbetrag geltend machen . Dieser kann bei der Abführung der Abgeltungsteuer durch die Bank nicht berücksichtigt werden .

Allerdings: Sind Sie über 64 Jahre und haben den Altersentlastungsbetrag nicht bereits durch an-dere Einkünfte voll ausgeschöpft, können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine An-lage KAP abgeben und diesen Betrag so auch für die Kapitaleinkünfte nutzen

3.2.6 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Nehmen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch wie beispielsweise die Dienste einer Putz-hilfe, Hausmeisterdienste oder Renovierungsarbeiten durch Handwerker im häuslichen Bereich, können Sie bis zu 20 % des Arbeitslohnes direkt von Ihrer Steuerbelastung abziehen Für Handwer-kerleistungen können Sie die Einkommensteuer um maximal 1 .200,– € reduzieren, für haushaltsnahe Dienstleistungen nochmals um 4 .000,– € .

Liegt Ihre Steuerbelastung unter diesem Betrag, können Sie die Steuerbegünstigung dieser haus-haltsnahen Dienstleistungen nicht vollständig ausnutzen . Anders ist es, wenn Sie zusätzlich über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügen . Die Steuerermäßigung gilt allerdings nicht für Kapital-einkünfte, die mit Abgeltungsteuer belegt sind . Aus diesem Grund sollten Sie mit der freiwilligen Abgabe der Anlage KAP einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen . Wird dieser Antrag bewiligt, unterliegen die Kapitaleinkünfte der tariflichen Besteuerung . In diesem Fall können Sie die Steuer-ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrer Steuererklärung nutzen .

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Beispiel: Der ledige Herr Maier hat im Jahr 2020 Arbeitseinkommen von 14.000,– € erzielt.

Davon hat der Arbeitgeber 170,– € Einkommensteuer abgeführt. Aus Kapitalanlagen hat er weitere Einkünfte von 10.000,–  €, von denen seine Bank 2.500,–  € Abgeltungsteuer und 137,50 € Solidaritätszuschlag einbehalten hat. Er hat von einem Gartenbauer für 12.000,– € sein Grundstück neu gestalten lassen.

Ohne Abgabe einer Anlage KAP kann er lediglich 170,– € Einkommensteuer erstattet bekom-men.

Gibt er dagegen eine Anlage KAP ab und erklärt die Kapitalerträge, wird auch die Steuer auf die Kapitalerträge voll erstattet. Durch die Günstigerprüfung kommt es zu einer tariflichen Be-steuerung und der Steuervorteil für Handwerkerleistungen kann genutzt werden. Die Gesamt-steuererstattung beträgt 2.807,50 €.

Allerdings können Sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwer-kerleistungen in folgendem Fall nicht nutzen: Sie erzielen zwar Kapitalerträge, von denen Abgel-tungsteuer einbehalten wird, haben aber bei anderen Einkunftsarten so hohe Verluste, dass keine Einkommensteuer festgesetzt wird . Der Grund: Eine Ermäßigung ist nur auf die tarifliche

Allerdings können Sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwer-kerleistungen in folgendem Fall nicht nutzen: Sie erzielen zwar Kapitalerträge, von denen Abgel-tungsteuer einbehalten wird, haben aber bei anderen Einkunftsarten so hohe Verluste, dass keine Einkommensteuer festgesetzt wird . Der Grund: Eine Ermäßigung ist nur auf die tarifliche

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