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Das System der Abgeltungsteuer

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Überall dort, wo eine Erfassung der Kapitalerträge möglich ist, wird die Abgeltungsteuer vor der Ausschüttung des Ertrages an den Anleger, also bereits an der Quelle einbehalten und abgeführt . Nur wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt, wird bis zur Höhe des Freistellungsauftrages keine Steuer einbehalten .

Sie erhalten einen Nachweis über die Höhe der für Sie abgeführten Abgeltungsteuer . Ist der auszah-lenden Stelle auch Ihre Religionszugehörigkeit bekannt, kann auch die Kirchensteuer sofort berech-net und abgeführt werden .

Der unterjährige Steuerabzug auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne hat abgeltende Wirkung . Das heißt: Die Steuer auf Kapitalerträge ist bezahlt, eine Anlage KAP also eigentlich nicht mehr er-forderlich . Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen, in denen die Anlage KAP zwingend notwendig ist . Dazu später mehr .

Bei einigen Formen von Kapitalerträgen ist vor der Auszahlung kein Einbehalt der Steuer vorgese-hen . Besonders häufig handelt es sich hier um Erträge, die im Ausland anfallen . Denn: Ein ausländi-sches Geldinstitut ist nicht dem deutschen Steuerrecht unterworfen und kann daher auch nicht zur Abführung der Abgeltungsteuer verpflichtet werden .

Haben Sie solche Kapitaleinkünfte, müssen Sie in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung mit einer Anlage KAP abgeben . Dann wird die Besteuerung der Kapitalerträge mit der Einkommensteu-erveranlagung nachgeholt .

2.1 Steuerabzug an der Quelle

Diese Stellen ziehen die Abgeltungsteuer in Form einer Kapitalertragsteuer an der Quelle ein (§ 44 Abs . 1 Satz 3 und 4 EStG):

Konten und Depots im Inland Kapitalerträge Abzug der Abgeltungsteuer durch

Spareinlagen Zinsen Bank, Sparkasse

inländische Aktien Dividenden Aktiengesellschaft

Veräußerungsgewinne Kreditinstitut ausländische Aktien Dividenden und

Veräußerungsgewinne

Kreditinstitut

Konten und Depots im Inland Kapitalerträge Abzug der Abgeltungsteuer durch

inländische Fondsanteile Ausschüttung oder Thesaurie-rung von Zinsen und

Dividenden; Gewinn bei Anteilsrückgabe

Investmentgesellschaft

Gewinn bei

Anteilsveräußerung

Kreditinstitut ausländische Fondsanteile bei Ausschüttung von Zinsen

und Dividenden

Kreditinstitut bei Thesaurierung von Zinsen

und Dividenden

nicht möglich Gewinn bei Verkauf oder

Rück-gabe des Anteils

Kreditinstitut in- und ausländische Anleihen Zinsen Kreditinstitut

Bundeswertpapiere Zinsen Bundesfinanzagentur

Termingeschäfte Gewinne Kreditinstitut

Kapitallebensversicherung Kapitalauszahlung Versicherungsgesellschaft

inländ. GmbH-Anteile Gewinnausschüttungen GmbH

2.2 Kein Steuerabzug an der Quelle

Nicht in allen Fällen wird auf Kapitalerträge Abgeltungsteuer einbehalten, obwohl sie unter die Ab-geltungsteuer fallen könnten . Denn bei diesen Erträgen ist der Steuerabzug direkt an der Quelle nicht möglich:

ƒ Zinsen und Dividenden, die auf ausländischen Konten und Depots gutgeschrieben wurden,

ƒ Gewinne aus dem Verkauf von Lebens- oder Rentenversicherungen,

ƒ Gewinne aus dem Verkauf von stillen Beteiligungen und der Abtretung partiarischer Darlehen,

ƒ Gewinne aus dem Verkauf nicht börsennotierter Aktien oder von GmbH-Anteilen,

ƒ Gewinne bei der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden,

ƒ Zinsen aus privat gewährten Darlehen .

2.3 Der Sparer-Pauschbetrag

Ihre Kapitalerträge werden nicht ab dem ersten Euro besteuert . Den früheren Sparer-Freibetrag hat der Sparer-Pauschbetrag ersetzt . Für Alleinstehende bleiben 801,–  € Kapitalerträge steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepartnern sind es 1 .602,– € .

Das bedeutet: Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und sonstige Kapitalerträge einschließlich der steu-erbegünstigten Auszahlung aus einer nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung (§ 32 d Abs . 2 Nr . 2 Satz 2 EStG) sind bei Zufluss bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrages abgeltungsteuerfrei.

Wird der Pauschbetrag überschritten, wird Abgeltungsteuer nur auf den übersteigenden Betrag fäl-lig . Voraussetzung: Sie haben Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilt .

Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen errechnen sich wie folgt:

Kapitalerträge ./. Sparer-Pauschbetrag

= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht höher sein als die Kapitalerträge, er kann also nicht zu einem Verlust führen (§ 20 Abs . 9 Satz 4 EStG) .

Erzielen bei zusammen veranlagten Eheleuten beide Partner Kapitalerträge, wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei jedem Ehepartner zur Hälfte berücksichtigt . Ein bei einem Ehepartner nicht ausgenutzter Sparer-Pauschbetrag darf auf den anderen Partner übertragen werden .

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Beispiel:

Erträge aus getrennten Wertpapierdepots: Ehefrau Ehemann

Zinsen und Dividenden 500,– € 2.000,– €

anteiliger Sparer-Pauschbetrag ./. 500,– € ./. 1.102,– €

Einkünfte aus Kapitalvermögen 0,– € 898,– €

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Beispiel: Da bei der Ehefrau von dem ihr zustehenden halben Sparer-Pauschbetrag von 801,– € nur 500,– € verbraucht werden, kommt der verbleibende Betrag von 301,– € dem Ehemann zugute. Ihm stehen folglich 1.102,– € zu (= 801,– € + 301,– €).

2.4 Der Freistellungsauftrag 2.4.1 So funktioniert er

Damit Ihre Bank, Fondsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaft beim Abzug von Abgeltungsteuer den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt, müssen Sie ihr einen Freistellungsauftrag erteilen . Darin legen Sie den Anteil des Sparer-Pauschbetrages fest, bis zu dem das Institut keine Abgeltungsteuer abführen soll . Der Freistellungsauftrag gilt für alle Kapitalerträge, die Sie bei dem Institut erzielen . Eine Beschränkung auf bestimmte Konten oder Depots ist nicht möglich .

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Da auch Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren zu den Kapitalerträgen gehören, sollten Sie die erteilten Freistellungsaufträge regelmäßig prüfen. Besonders bei einer Split-tung des Sparer-Pauschbetrages auf Wertpapierdepots bei verschiedenen Kreditinstituten kann das Freistellungsvolumen schnell überschritten werden. Wird bei einem anderen Institut der dort erteilte Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft, kommt es zu einem unnötigen Abzug von Abgeltungsteuer.

Wer mehrere Bankverbindungen unterhält, wird versuchen, das Freistellungsvolumen so zu vertei-len, dass bei keiner der Banken ein Steuereinbehalt vorgenommen werden muss . Nicht immer gelingt es, bei Erteilung der Freistellungsaufträge abzuschätzen, bei welcher Bank mit welchen Kapitalerträ-gen zu rechnen ist . Das kann dazu führen, dass bei einem Institut Freistellungsvolumen unKapitalerträ-genutzt bleibt, während bei einem anderen Geldinstitut Abgeltungsteuer abgeführt wird, die Sie sich später über die Steuererklärung erstatten lassen müssen .

Sie können einen unnötigen Steuerabzug vermeiden, indem Sie bereits während des Jahres die Freistellungsaufträge anpassen. Es ist möglich, einen erteilten Freistellungsauftrag auch wäh-rend des Jahres zu ändern. Die Bedingung: Der Auftrag wird nicht so weit verringert, dass nach-träglich auf bisher freigestellte Erträge Abgeltungsteuer erhoben werden müsste.

Beachten Sie außerdem: Seit 2011 muss auf dem Freistellungsauftrag Ihre SteuerIdentifikations-nummer angegeben sein .

Für diese Konten können Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen

Ein Freistellungsauftrag kann nur von demjenigen erteilt werden, dem die Kapitalerträge rechtlich zustehen . Das funktioniert nicht bei Treuhandkonten wie Mietkautionskonten, Konten von Woh-nungseigentümergemeinschaften, Vereinen etc . Ebenfalls nicht von einem Steuerabzug freistellen können Sie Kapitalerträge aus Tafelgeschäften, also von Zinsen, die Sie durch Vorlage von Zinsku-pons am Bankschalter bar ausgezahlt bekommen .

Auch auf Konten, die der betrieblichen Kapitalanlage dienen, können Sie keinen Freistellungsauf-trag erteilen .

2.4.2 Freistellung gemeinsamer Konten

Ehepartner, die ein gemeinsames Konto führen, können der Bank einen gemeinsamen Freistellungs-auftrag erteilen . Nur so können Erträge auf dem gemeinsamen Konto vom Steuereinbehalt freigestellt werden . Führen die Ehepartner daneben aber auch noch einzelne Konten bei der gleichen Bank, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag jedoch auch nachteilig sein .

Kirchensteuer

Ist nur einer der Ehepartner kirchensteuerpflichtig, ist es von Vorteil, gemeinsam erzielte Verluste in der Veranlagung bei dem kirchensteuerpflichtigen Partner mit anderen Kapitaleinkünften zu ver-rechnen . Grund: Wegen der Kirchensteuer liegt dessen Gesamtsteuerbelastung höher . Liegt jedoch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vor, werden die Verluste automatisch hälftig bei beiden Ehe-partnern verrechnet, sofern die Partner keine andere Anweisung geben .

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Beispiel: Ein Ehepaar führt drei Wertpapierdepots bei der gleichen Bank. Jeder Ehepartner hat ein eigenes Depot, zusätzlich existiert ein Depot für gemeinsame Anlagen. Nur einer der Ehepartner (im konkreten Beispiel die Ehefrau) ist kirchensteuerpflichtig. Erzielen die Ehe-partner in den Einzeldepots jeweils positive Kapitaleinkünfte, während auf dem gemeinsamen Depot negative Einkünfte entstehen, kann sich eine automatische Verlustverrechnung auf

von 10.000,– €, während im gemeinsamen Depot ein Verlust von 10.000,– € aufläuft, ergibt sich bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag und der hälftigen Aufteilung des Verlustes zwischen den Ehepartnern folgende Steuerbelastung (alle Euro-Beträge in den Berechnungen sind gerundet):

Ehemann Ehefrau Erträge

Kapitalerträge 10.000,– € 10.000,– € ./. 10.000,– €

Kapitalertragsteuer 2.500,– € 2.445,– €

Solidaritätszuschlag 138,– € 134,– €

Kirchensteuer 220,– €

Verlustverrechnung ./. 5.000,– € ./. 5.000,– € Erträge nach

Verlust-verrechnung

5.000,– € 5.000,– €

Kapitalertragsteuer 1.250,– € 1.223,– €

Solidaritätszuschlag 69,– € 67,– €

Kirchensteuer 110,– €

Steuerbelastung 1.319,– € 1.400,– €

Gesamtsteuerbelastung 2.719,– €

Wird kein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, kann die Verlustverrechnung im Rahmen der Steuererklärung anders zugeordnet werden. Es empfiehlt sich, die Verluste dem kirchen-steuerpflichtigen Ehepartner zur Verrechnung zuzuordnen. So hoch ist die Steuerbelastung:

Kapitalerträge 10.000,– € 10.000,– € ./. 10.000,– €

Kapitalertragsteuer 2.500,– € 2.445,– €

Solidaritätszuschlag 138,– € 134,– €

Kirchensteuer 220,– €

Verlustverrechnung ./. 10.000,– €

Erträge nach Verlust-verrechnung

10.000,– €

Kapitalertragsteuer 2.500,– €

Solidaritätszuschlag 138,– €

Kirchensteuer

Steuerbelastung 2.638,– €

Gesamtsteuerbelastung 2.638,– €

Steuervorteil 81,– €

Quellensteueranrechnung

Bei folgender Konstellation kann die gemeinsame Verlustverrechnung von Eheleuten dazu führen, dass die Quellensteueranrechnung verloren geht: Ein Ehepartner hat positive Kapitaleinkünfte er-zielt, auf die er eine im Ausland erhobene Quellensteuer anrechnen kann . Der andere Ehepartner hat dagegen Verluste erzielt . Eine anrechenbare ausländische Quellensteuer wird auf die deutsche Steuer des gleichen Jahres angerechnet .

Die Anrechnung kann dabei niemals höher ausfallen als die in Deutschland fällige Steuer . Wird durch die vorhergehende Verlustverrechnung mit dem Ehepartner keine deutsche Steuer mehr erhoben, entfällt die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer . Anders als die negativen Kapitaleinkünfte kann die Quellensteuerbelastung nicht vorgetragen werden und in zukünftigen Veranlagungszeiträu-men genutzt werden .

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Beispiel: Der Ehemann erzielt im Jahr 1 positive Kapitaleinkünfte von 10.000,– €. Dabei hat er eine ausländische Quellensteuerbelastung von 2.000,– €, die er auf die deutsche Steuer anrechnen kann. Die Ehefrau erzielt im Jahr 1 negative Kapitaleinkünfte von 10.000,– €. Im Jahr 2 erzielen beide jeweils positive Kapitaleinkünfte von 10.000,– €.

1. Die Steuerbelastung in beiden Jahren mit ehegattenübergreifender Verlustverrechnung:

Jahr 1 Ehefrau Ehemann

Steuerpflichtige Kapitalerträge ./. 10.000,– € 10.000,– €

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ./. 10.000,– €

Steuerpflichtige Kapitalerträge 0,– € 0,– €

Nach Verrechnung der Verluste fällt keine deutsche Steuer mehr an. Die Quellensteueranrech-nung ist nicht möglich. Die ausländische Quellensteuer von 2.000,– € geht verloren.

Jahr 2 Ehefrau Ehemann

Steuerpflichtige Kapitalerträge 10.000,– € 10.000,– €

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung 0,– €

Steuerpflichtige Kapitalerträge 10.000,– € 10.000,– €

25 % Kapitalertragsteuer 2.500,– € 2.500,– €

Im zweiten Jahr fallen für beide Ehepartner zusammen 5.000,–  € Kapitalertragsteuer an.

Zusammen mit der im Vorjahr getragenen ausländischen Steuerbelastung sind insgesamt 7.000,– € Steuer auf die Kapitalerträge beider Jahre angefallen.

2. Die Steuerbelastung in beiden Jahren ohne ehegattenübergreifende Verlustverrechnung:

Jahr 1 Ehefrau Ehemann

Steuerpflichtige Kapitalerträge ./. 10.000,– € 10.000,– €

25 % Kapitalertragsteuer 2.500,– €

Angerechnete Quellensteuer 2.000,– €

Kapitalertragsteuer nach Quellensteueranrechnung 500,– €

Verbleibender Verlustvortrag ./. 10.000,– €

Jahr 2 Ehefrau Ehemann

Steuerpflichtige Kapitalerträge 10.000,– € 10.000,– €

Verlustvortrag ./. 10.000,– €

Steuerpflichtige Kapitalerträge nach Verlust-verrechnung

10.000,– €

25 % Kapitalertragsteuer 2.500,– €

Angerechnete Quellensteuer

Kapitalertragsteuer nach Quellensteueranrechnung 2.500,– € Im zweiten Jahr kann die Ehefrau den Verlustvortrag aus dem Vorjahr nutzen, sodass für sie keine Steuerbelastung auf die Kapitalerträge anfällt. Lediglich beim Ehemann fällt Kapitaler-tragsteuer von 2.500,– € an.

Mit gemeinsamem Freistellungsauftrag beträgt die Steuerbelastung 5.000,– € plus 2.000,– €

»verlorene« ausländische Quellensteuer. Einen Verlustvortrag gibt es nicht.

Ohne gemeinsamen Freistellungsauftrag liegt die Gesamtsteuerbelastung beider Jahre dagegen nur bei 3.000,– €.

2.5 Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Ist zu erwarten, dass Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil die gesamten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen werden, können Sie durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung auch höhere Kapitaleinkünfte von der Abgeltungsteuer freistellen lassen, die über den Sparer-Pausch-betrag hinausgehen . Die Möglichkeit besteht öfter . Kinder und Studenten haben neben den Kapital-einkünften oft kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen . Rentner profitieren hier von der Besteue-rung der Renten mit dem BesteueBesteue-rungsanteil .

Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Im Antrags-formular führen Sie alle zu erwartenden steuerpflichtigen Einnahmen auf . Ist danach nicht zu erwar-ten, dass Sie zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet sind, bekommen Sie die Nichtveranla-gungs-Bescheinigung, die an die Bank weitergegeben wird . Dann zahlt die Bank Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer aus . Ausnahme: Bei Tafelgeschäften wird in jedem Fall Abgeltungsteuer einbehalten .

Haben Sie außer Kapitalerträgen und Kursgewinnen keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen, können Sie sich mithilfe einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung Kapitalerträge und Kursgewinne bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei auszahlen lassen . Für 2020 gelten folgende Grenzen:

Alleinstehende Verheiratete

Grundfreibetrag 9.408,– € 18.816,– €

+ Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,– € 72,– €

+ Sparer-Pauschbetrag 801,– € 1.602,– €

= Höchstgrenze für steuerfreie Auszahlung

10.245,– € 20.490,– €

Eine einmal ausgestellte Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist für maximal drei Jahre gültig . Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen und dort Ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben .

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Unterhalten Sie mehrere Bankverbindungen, beantragen Sie die Ausstellung der Nichtveran-lagungs-Bescheinigung in mehrfacher Ausfertigung. Denn jede Bank benötigt ein Original-dokument, um alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug auszahlen zu können.

2.6 Werbungskosten grundsätzlich nicht mehr abziehbar

Werbungskosten können im Zusammenhang mit Kapitalerträgen grundsätzlich nicht mehr abge-zogen werden . Sie sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten . Folgende Kosten sind also nicht mehr steuerlich abziehbar: Depotgebühren, Fachliteratur, Kreditzinsen, Kosten für Fahrten zu einer Hauptversammlung, Gebühren für einen Vermögensverwalter usw .

Ebenfalls als – nicht mehr abziehbare – Werbungskosten gelten negative Zinsen auf Kapitaleinlagen . Erstmals 2015 haben Banken anstelle von Guthabenzinsen eine Gebühr für die Verwahrung von Geldern auf dem Konto ihrer Kunden erhoben . Guthaben auf Tagesgeldkonten, die eine bestimmte Einlagenhöhe überstiegen, wurden von einigen Banken mit einem negativen Zins belegt . Die Be-zeichnung als »Zins« legte nahe, die Aufwendungen als negativen Kapitalertrag steuerlich geltend zu machen . Dem trat das Bundesfinanzministerium kurz nach dem ersten Aufkommen dieser Kondi-tionen entgegen . Danach sind negative Zinsen wie eine Verwahr- oder Einlagegebühr zu betrach-ten und gehören zu den Werbungskosbetrach-ten, die mit dem Sparer-Pauschbetrag bereits abgegolbetrach-ten sind (BMF-Schreiben vom 27 . 5 . 2015, BStBl . 2015 I S . 473) .

Das gilt auch dann, wenn die Werbungskosten nachträglich für Kapitalerträge entstehen, die vor 2009 angefallen sind . Es kommt allein auf den Zeitpunkt an, zu dem die Aufwendungen gezahlt wor-den sind (BFH-Urteil vom 28 . 2 . 2018, VIII R 41/15, BStBl . II 2018 S . 478) .

Transaktionskosten wie Bankgebühren beim Wertpapierkauf und -verkauf fallen dagegen nicht un-ter die Werbungskosten . Sie sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen . Trotz mehrerer Verfahren ist es nicht gelungen, den Wegfall des Werbungskostenabzugs gerichtlich anzufechten . Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob der Wegfall des Werbungskostenabzugs rechtmäßig ist . Die Vorinstanz hielt das Verbot dann für verfassungswidrig, wenn bereits unter Be-rücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags der persönliche Einkommensteuersatz des jeweiligen Steu-erpflichtigen unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt . Voraussetzung: Es müssen tatsächlich Werbungskosten über dem Sparer-Pauschbetrag angefallen sein (BFH-Urteil vom 28 . 1 . 2015, VIII R 13/13, BStBl . 2015 II S . 393) .

Nur in einem besonderen Fall hat der BFH den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten aus-nahmsweise akzeptiert. Es handelte sich um Zinsen für ein Darlehen, das der Steuerpflichtige auf-genommen hatte, um eine Einkommensteuernachzahlung zu leisten, die sich später als unberechtigt herausstellte . Die zu viel gezahlte Steuer wurde mit Zinsen wiedererstattet . Auf die Zinsen war Ab-geltungsteuer einbehalten worden . Der Steuerpflichtige konnte weder die Zinseinnahmen aus der erzwungenen Kapitalüberlassung an das Finanzamt noch die dafür notwendigen Darlehenszinsen verhindern (BFH-Urteil vom 28 . 2 . 2018, VIII R 53/14, BStBl . II, 2018 S . 687) .

2.7 Berechnung der Abgeltungsteuer

Auf alle Kapitaleinkünfte, die der pauschalen Besteuerung mit Abgeltungsteuer unterliegen, wird eine Steuer von 25 % einbehalten . Zusätzlich wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der gezahlten Abgeltungsteuer abgeführt . Bis hierher ist das Verfahren einfach und unkompliziert .

Schwerer zu beantworten ist dagegen, wie der Begriff der Kapitaleinkünfte zu verstehen ist .

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Bis zum Jahr  2005 ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags vom Bundesverfassungsge-richt für rechtmäßig erklärt worden. Für die späteren Jahre gibt es noch keine höchstBundesverfassungsge-richter- höchstrichter-liche Entscheidung. Aktuell ist ein Verfahren zur Klärung dieser Frage vor dem Bundesverfas-sungsgericht anhängig (2 BvL 6/14). Zurzeit ergehen Steuerbescheide für die Jahre nach 2005 mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Solidaritätszuschlags (BMF-Schreiben vom 20. 2. 2015, BStBl. 2015 I S. 174).

In einem weiteren BMF-Schreiben ist Folgendes geregelt: Bei einer Entscheidung gegen den So-lidaritätszuschlag ist auch eine Erstattung des auf die Abgeltungsteuer einbehaltenen Solida-ritätszuschlages möglich, ohne dass Sie zuvor eine Günstigerprüfung für die Kapitaleinkünfte beantragt haben müssen. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für die Jahre nach 2005 für verfassungswidrig halten, können Sie einen Antrag auf Erstattung des Solidaritätszuschlags auf die Abgeltungsteuer stellen (BMF-Schreiben vom 23. 4. 2010, BStBl.

2010 I S. 494).

2.8 Die Berücksichtigung von Kirchensteuer

Sind Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die eine Kirchensteuer erhebt, so wird auch auf die Abgeltungsteuer eine Kirchensteuer berechnet .

Banken können die Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen und so den korrekten Kirchensteuerabzug sicherstellen . Möchten Sie nicht, dass die Bank Ihre Religionszu-gehörigkeit abfragen kann, müssen Sie einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern vor-nehmen . Der Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni des Vorjahres beim Bundeszentralamt für Steuern vorliegen, damit die Weitergabe der Kirchensteuermerkmale für das nächste Jahr verhindert wird . Widersprechen Sie dem Kirchensteuerabzug durch die Bank, müssen Sie sich vom Finanzamt zur Kirchensteuer veranlagen lassen . Dazu sind in der Einkommensteuererklärung auch die einbehalte-nen Abgeltungsteuern anzugeben . Ihr Wohnsitzfinanzamt wird über eieinbehalte-nen Widerspruch zur Weiter-gabe der Kirchensteuermerkmale vom Bundeszentralamt für Steuern informiert . Ihr Finanzamt wird Sie dann zur Abgabe einer Anlage KAP zur Kirchensteuerkorrektur auffordern .

Kirchensteuer ist bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe abzugsfähig . Dieser Sonderausgabenabzug ist für die auf Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer nicht möglich . Um dennoch eine Anrechnung der Kirchensteuer zu ermöglichen, sieht das Gesetz vor, ein Viertel der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer von der Abgeltungsteuer abzuziehen. Dazu ist im

Gesetz eine feste Formel vorgeschrieben, mit der Banken und Finanzämter zu rechnen haben . Die ermäßigte Abgeltungsteuer errechnet sich nach folgender Formel:

A = e ./. 4 × q 4 + k

Die Buchstaben haben folgende Bedeutung: A = Abgeltungsteuer, e = Einkünfte aus Kapitalvermö-gen, q = ausländische Quellensteuer, k = Kirchensteuersatz, × = Multiplikationszeichen, ./ . = Minus-zeichen .

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Beispiel: Herr Sauer besitzt Aktien der X-AG. Er erhält eine Dividendenausschüttung von 100,– €. Davon behält die X-AG 25 % Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer und 5,5 % Soli-daritätszuschlag ein, zusammen also 26,37 €. Die X-AG zahlt die Nettodividende von 73,63 € an Herrn Sauers Depotbank aus. Ist Herr Sauer Kirchenmitglied, muss die Depotbank die Kir-chensteuer einbehalten. Dazu berechnet die Depotbank den Abzug von Abgeltungsteuer neu (Annahme: Die Kirchensteuer beträgt 9 %):

Abgeltungsteuer = 100,– €

= 24,45 € (siehe obige Formel) 4 + 0,09

Solidaritätszuschlag = 24,45 € × 5,5 % = 1,34 € Kirchensteuer = 24,45 € × 0,09 = 2,20 €

Da statt 26,37 € (Abzug durch die Aktiengesellschaft) nur eine Abgeltungsteuer inkl. Solida-ritätszuschlag von 25,79 € (24,45 € + 1,34 €) fällig gewesen wäre, vermindert die Depotbank den Kirchensteuerabzug von 2,20 € um die von der X-AG zu viel einbehaltenen 0,58 € (26,37 € ./. 25,79 €) auf 1,62 €. Diesen Betrag führt die Bank an ihr Betriebsstättenfinanzamt ab und schreibt Herrn Sauer eine Nettodividende von 72,01 € (73,63 € ./. 1,62 €) gut.

Gibt es keinen Kirchensteuerabzug durch die Bank, wird die Veranlagung der Kirchensteuer und die Ermäßigung der Abgeltungsteuer bei der Kirchensteuerveranlagung nachgeholt .

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Beispiel: Frau Huber widerspricht der Weitergabe ihrer Kirchensteuermerkmale, obwohl sie Kirchenmitglied ist (Kirchensteuersatz 9 %). Daher zieht die Sparkasse von den Zinsen von Frau Huber, die ihren Freistellungshöchstbetrag um 250,–  € übersteigen, eine Abgeltung-steuer von 62,50 € ab (25 % von 250,– €) zuzüglich Solidaritätszuschlag von 3,44 € (5,5 % von 62,50 €). Frau Huber muss nun die Kirchensteuer vom Finanzamt veranlagen lassen. Dazu reicht sie zusammen mit ihrer Einkommensteuererklärung eine Jahressteuerbescheinigung ih-rer Bank ein. Das Finanzamt berechnet den Abzug der Abgeltungsteuer gemäß der Formel neu:

Abgeltungsteuer = 250,– €

= 61,12 € 4 + 0,09

Auf die Abgeltungsteuer (61,12 €) schlägt das Finanzamt noch Solidaritätszuschlag von 3,36 € (5,5 % von 61,12 €) und Kirchensteuer von 5,50 € (9 % von 61,12 €) drauf. Diese Beträge wer-den im Steuerbescheid gesondert für die Zinseinkünfte festgesetzt und darauf die bereits einbehaltenen 62,50 € Abgeltungsteuer und 3,44 € Solidaritätszuschlag angerechnet. Unter dem Strich ergibt sich eine Kirchensteuernachzahlung von 5,50 €, eine Erstattung an Abgel-tungsteuer von 1,38 € (62,50 € ./. 61,12 €) und ein Solidaritätszuschlag von 0,08 € (3,44 €

Die Gesamtbelastung durch die Abgeltungsteuer in Abhängigkeit vom Kirchensteuersatz sieht so aus:

Kirchenzugehörigkeit keine in Baden- Württemberg und Bayern (8 %)

Steuerbelastung 26,375 % 27,817 % 27,994 %

2.9 Verlustverrechnung

Durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist gehören nun auch die Erträge aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, insbesondere von Aktien, zu den Kapitaleinkünften . Sie werden mit Abgeltungsteuer belegt, wenn die Anschaffung nach dem 31. 12. 2008 erfolgte .

Für bis zum 31 . 12 . 2008 angeschaffte Wertpapiere gilt noch die alte Regelung: Die bei einem Verkauf erzielten Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist . Da Veräußerungsgewinne seit 2009 steuerpflichtig sind, müssen künftig auch die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuermindernd akzeptiert werden . Allerdings sind Verluste aus Wertpa-piergeschäften nur begrenzt abziehbar .

Da die Kapitaleinkünfte durch die Einführung der Abgeltungsteuer vom System der übrigen

Da die Kapitaleinkünfte durch die Einführung der Abgeltungsteuer vom System der übrigen

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