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Gehaltstarif für Arzthelferinnen

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156 Bayerisches Ärzteblatt 3/2002

BLÄK informiert

Für die Eingruppierung in dieTätigkeitsgrup- pen ist vom Berufsbild der Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbildungverordnung ergibt, sowie den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähig- keit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei immer unberührt. Un- ter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rah- mens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen:

Tätigkeitsgruppe I:Ausführen von Tätigkei- ten nach Anweisungen, wobei Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, wie sie durch eine ab- geschlossene Berufsausbildung als Arzthelfe- rin mit der Prüfung vor der Ärztekammer er- worben werden.

Tätigeitsgruppe II:Ausführen von Tätigkei- ten nach allgemeinen Anweisungen, wobei vertiefte Fachkenntnisse vorausgesetzt wer- den, die über die Anforderungen in Gruppe I hinaus erworben worden sind. Es werden drei Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe III:Weitgehend selbststän- diges Ausführen von Tätigkeiten, die gründli- che Fachkenntnisse und mehrjährige Erfah- rung sowie Fortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem bestimm- ten Gebiet erfordern und die in der Regel mit Übernahme von besonderer Verantwortung verbunden sind. Es werden sechs Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe IV:Selbstständiges Aus- führen von Tätigkeiten, die besondere Anfor- derungen an das fachliche Können und das Verantwortungsbewusstsein stellen und in der Regel mit Leitungsfunktionen (Personalfüh- rung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind.

Nicht vollberufstätige Arzthelferinnen erhal- ten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jeweiligen Monatsge- haltes für vollberufstätige Arzthelferinnen ih- rer Tätigkeitsgruppe.

Zuschläge

(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am 31. Dezember ab 12.00 Uhr sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stunden- satz von

1/167

des Monatsgehaltes zugrunde gelegt.

(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag

25 Prozent

b) für Sonn- und Feiertagsarbeit

50 Prozent c) für Arbeit am 24. und

31. Dezember ab 12:00 Uhr 50 Prozent d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem

1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 100 Prozent e) für Nachtarbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

Änderungstarifvertrag zum

Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen vom 12. September 1997

§ 12 (13. Gehalt, vermögenswirksame Leis- tungen) Absatz 7 erhält ab 1. Januar 2002 fol- gende Fassung:

(7) Die Arzthelferin erhält nach Ablauf der Probezeit eine vermögenswirksame Leistung von 30 €monatlich.

Teilzeitbeschäftigte mit einer geringeren als einer regelmäßigen durchschnittlichen Ar- beitszeit von 18 Stunden wöchentlich haben nach der Probezeit Anspruch auf 15 €ver- mögenswirksame Leistungen monatlich.

Auszubildende ab dem zweiten Ausbildungs- jahr haben ebenfalls Anspruch auf 15 €ver- mögenswirksame Leistungen monatlich.

Den vollständigen Manteltarifvertrag finden Sie im Internet unter

www.blaek.de – assistenzberufe – ausbildung

Gehaltstarif für Arzthelferinnen

Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung beträgt wie bisher:

im 1. Jahr monatlich 475,50 €

im 2. Jahr monatlich 516,40 €

im 3. Jahr monatlich 559,86 €

Gehälter für voll- und teilzeit- beschäftigte Arzthelferinnen

Ab 1. Januar 2002 gilt folgende Gehaltstabel- le für vollbeschäftigte Arzthelferinnen:

Berufs- Tätig- Tätig- Tätig- Tätig- jahr keits- keits- keits- keits-

gruppe gruppe gruppe gruppe

I II III IV

€ € € €

1.-3. 1309,05 – – –

4.-6. 1429,28 1501,11 – –

7.-10. 1549,52 1627,59 1705,14 1859,73 11.-16. 1639,56 1721,79 1803,52 1967,47 17.-22. 1745,22 1833,70 1920,63 2094,47 ab 23. 1850,88 1943,52 2035,65 2220,43

Betriebliche Altersvorsorge für Praxispersonal

Bei dem Tarifabschluss für Arzthelferinnen am 23. Januar 2002 wurde die Gründung ei- ner Versorgungseinrichtung (Pensionskasse) für Praxispersonal vereinbart. Die Bayerische Landesärztekammer möchte sicherstellen, dass diese wichtige Information für ärztliche Arbeitgeber und Arzthelferinnen sehr rasch und zielsicher bei den Betroffenen ankommt.

Wir möchten die ärztlichen Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter darauf hinweisen und sie davon überzeugen, dass es in beiderseitigem Nutzen ist, die beabsichtigte Gründung die- ser spezifischen Versorgungseinrichtung für Praxismitarbeiter abzuwarten und keine vor- schnellen Vertragsabschlüsse zu tätigen.

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