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Archiv "Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen" (17.12.1993)

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(1)

BUNDESÄRZTEKAMMER

Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen

Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen e. V., Bissenkamp 12-16, 44135 Dortmund, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Karl-Muck-Platz 1, 20355 Hamburg, dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer e. V., Konstantin- straße 33, 53179 Bonn, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Theodor-Heuss-Straße 2, 70174 Stuttgart, wird folgender Ge- haltstarifvertrag abgeschlossen:

1.-3. 2225

4.-6. 2430 2546

7.-10. 2635 2761 2886 3137

11.-16. 2788 2922 3055 3321

17.-22. 2968 3110 3253 3537

3752 3450

3299 3147

ab dem 23.

Berufsjahr Tätigkeits- gruppe I

Tätigkeits- gruppe II

Tätigkeits- gruppe III

Tätigkeits- gruppe IV BEKANNTGABEN

§ 1 Begriffsbestimmung (1) Arzthelferinnen im Sinne des Ta- rifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Arzthelfe- rin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.

Sprechstundenschwestern und Sprech- stundenhelferinnen sowie staatlich ge- prüfte Kranken- und Kinderkranken- schwestern sind den Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine Tätigkeit als Arzthelferin ausüben.

Angestellte ohne Lehrabschlußprü- fung in der Tätigkeit von Arzthelferin- nen, die am 1. April 1969 das 21. Lebens- jahr vollendet hatten und die an diesem

Stichtag mindestens fünf Jahre als Arzt-

helferin tätig waren, werden den Arzthel- ferinnen gleichgestellt.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt entspre- chend auch für Auszubildende.

§ 2 Anwendungsbereich (1) Dieser Gehaltstarifvertrag be- stimmt unmittelbar und zwingend den In-

halt aller Arbeitsverträge zwischen einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und einem Mitglied der tarifvertragschließenden Arbeitnehmer- organisationen.

(2) Sind nicht beide Partner des Ar- beitsvertrages Mitglied der Tarifvertrags- partner, so gelten die tariflichen Bestim- mungen, wenn im Arbeitsvertrag auf die- sen Gehaltstarifvertrag oder auf den Ge- haltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich oder stillschwei- gend Bezug genommen wird.

§ 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Arzthelferinnen (1) Ab 1. Januar 1994 gilt folgende Gehaltstabelle für vollbeschäftigte Arzt- helferinnen: •

(2) Arzthelferinnen im Beitrittsge- biet erhalten 70 Prozent der Gehälter in den westlichen Bundesländern. Auf die Protokollnotiz II wird verwiesen.

(3) Für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993 gelten die im Ge- haltstarifvertrag vom 16. September 1992 festgelegten Gehälter und Ausbildungs- vergütungen weiter.

(4) Für die Eingruppierung in die Tä- tigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Arzthelferin, wie es sich aus der Ausbil- dungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich zulässiger Weise übertra- genen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. Die Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei immer unberührt.

Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen:

Tätigkeitsgruppe I: Ausführen von Tä- tigkeiten nach Anweisungen, wobei Fach- kenntnisse vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbil- dung als Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben werden.

Tätigkeitsgruppe II: Ausführen von Tä- tigkeiten nach allgemeinen Anweisun- gen, wobei vertiefte Fachkenntnisse vor- ausgesetzt werden, die über die Anforde- rungen in Gruppe I hinaus erworben worden sind. Es werden drei Berufsjahre vorausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe III: Weitgehend selb- ständiges Ausführen von Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse und mehrjäh- rige Erfahrungen sowie Fortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet erfordern und die in der Regel mit Übernahme von besonderer Verantwortung verbunden sind. Es werden sechs Berufsjahre vor- ausgesetzt.

Tätigkeitsgruppe IV: Selbständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besonde- re Anforderungen an das fachliche Kön- nen und das Verantwortungsbewußtsein stellen und die in der Regel mit Leitungs- funktionen (Personalführung, Weisungs- befugnisse) verbunden sind.

(5) Nicht voll berufstätige Arzthelfe- rinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167 des jeweili- gen Monatsgehaltes für vollberufstätige Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe, im Beitrittsgebiet 1/169.

§ 4 Ausbildungsvergütung (1) Die Ausbildungsvergütung be- trägt für die Zeit ab 1. Januar 1994

im 1. Jahr monatlich 830 DM im 2. Jahr monatlich 910 DM im 3. Jahr monatlich 990 DM (2) Im Beitrittsgebiet beträgt die Ausbildungsvergütung ab 1. Januar 1994

im 1. Jahr monatlich 630 DM im 2. Jahr monatlich 820 DM im 3. Jahr monatlich 900 DM (3) In besonderen Fällen kann auf Antrag auf Spitzenbeträge verzichtet werden.

A1-3392 (58) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 50, 17. Dezember 1993

(2)

BEKANNTGABEN

§ 5 Abrechnung

Die Arzthelferin hat Anspruch auf ei- ne schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.

§ 6 Zuschläge

(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit so- wie Arbeit am 24. und am 31. 12. sind Zu- schläge zu zahlen, die nach Arbeitsstun- den berechnet werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Monatsgehaltes zugrunde gelegt. Im Beitrittsgebiet be- trägt der Stundensatz 1/169.

(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag, am 24. und 31. Dezember

25 Prozent b) für Sonn- und Feiertagsarbeit

50 Prozent c) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 100 Prozent d) für Nachtarbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit An- spruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

§ 7 Wahrung des Besitzstandes Waren für die Arzthelferin vor In- krafttreten dieses Tarifvertrages günsti- gere Gehaltsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag nicht berührt.

§ 8 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 16. Septem- ber 1992. Er tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt wer- den, frühestens zum 31. Dezember 1994.

Protokollnotizen

I. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)

Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Arzthelferin bestanden wurde. Die Be- rufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Kranken- schwestern im Beitrittsgebiet werden an- erkannt. Unterbricht die Arzthelferin ih- re berufliche Tätigkeit, so ist die dazwi- schen liegende Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen; dies gilt auch

für Zeiten des Erziehungsurlaubes. Hat die Arzthelferin vor ihrer Ausbildung ei- ne berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Werden Angestellte ohne Lehrabschlußprüfung Arzthelferinnen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstä- tigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen.

II. Zu § 3 (2)

(Vergütung im Beitrittsgebiet) Die Vertragspartner sind sich dahin- gehend einig, daß bei einer Erhöhung des Punktwertes in den neuen Bundeslän- dern auf der Grundlage der Honorarver- träge für Ersatz- und Primärkassen un- verzüglich — spätestens einen Monat nach Erhöhung des Punktwertes — Ver- handlungen über die Erhöhung des in den neuen Bundesländern zu zahlenden Prozentsatzes aufzunehmen sind. § 3 (2) ist in diesem Fall unabhängig von der Laufzeit dieses Vertrages zu verhandeln.

III. Zu § 3 (4) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)

Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, daß höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkei- ten aus den darunter liegenden Tätig- keitsgruppen mitumfassen. Die Eingrup- pierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muß im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag verein- bart werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Hö- hergruppierung.

Ubt eine Arzthelferin verschieden zu bewertende Tätigkeiten aus, so kommt es auf das Gesamtbild und die Bewertung ihrer verschiedenen Tätigkeiten nach den Tätigkeitsdefinitionen an. Sie erhält Ge- halt nach der höheren Tätigkeitsgruppe, wenn die Tätigkeiten nach dieser Gruppe regelmäßig mehr als die Hälfte der ge- samten Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

1. Zu Tätigkeitsgruppe II:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tä- tigkeitsgruppe I: 5 Prozent)

In diese Gruppe fällt u. a. das Ausfüh- ren von delegationsfähigen Leistungen am Patienten nach allgemeinen Anwei- sungen (z. B. im Bereich der physikali- schen Therapie, der Erstellung eines EKG und/oder weitere vergleichbare Lei- stungen) sowie Unterstützung bei der Er-

stellung der Privatabrechnung und/oder der Kassenabrechnung und im Bereich der Praxisorganisation.

2. Zu Tätigkeitsgruppe III:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tä- tigkeitsgruppe I: 10 Prozent)

In diese Gruppe fallen Tätigkeiten in der Betreuung und Anleitung von Aus- zubildenden, Tätigkeiten in der Patien- tenberatung (z. B. bei Diätfragen), be- treuende Tätigkeiten im Rahmen von Patientengruppen sowie der Prävention;

weiterhin gemäß § 46 Abs. 1 BBiG wei- tergebildete Arzthelferinnen (Arztfach- helferinnen) mit entsprechender Ab- schlußprüfung und gemäß § 23 Nr. 4 Röntgenverordnung fortgebildete Arzt- helferinnen.

3. Zu Tätigkeitsgruppe IV:

(Zuschlag auf die Vergütung nach Tä- tigkeitsgruppe I: 20 Prozent)

In diese Gruppe fallen Tätigkeiten mit Leitungsfunktionen, d. h. übertrage- ne Weisungsbefugnisse in Praxen mit überdurchschnittlich großem Personalbe- stand sowie Tätigkeiten im organisatori- schen und kaufmännischen Verwalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

IV. Zu § 3 (4)

Bei den Begriffen „Anweisung", „all- gemeine Anweisung", „weitgehend selb- ständig" sowie „selbständig" im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tä- tigkeitsgruppen I bis IV sind die Verord- nung der Bundesregierung über die Be- rufsausbildung zur Arzthelferin vom 10. 12. 1985 (BGBl. Jahrgang 1985, Teil I, S. 2200 bis 2208) sowie die Stellungnah- men der Bundesärztekammer zur Dele- gationsfähigkeit ärztlicher Leistungen zu berücksichtigen; dies sind die Stellung- nahmen des Vorstandes der Bundesärz- tekammer zur „Vornahme von Injektio- nen, Infusionen und Blutentnahmen durch Angehörige der medizinischen As- sistenzberufe" vom 16. 2. 1974, die von der Bundesärztekammer mitgetragene Stellungnahme der Deutschen Kranken- hausgesellschaft zu „Injektionen, Infusio- nen und Blutentnahmen durch das Kran- kenpflegepersonal" vom 11. 3. 1980 sowie die im Jahr 1988 abgegebene Stellung- nahme der Vorstände von Bundesärzte- kammer und Kassenärztlicher Bundes- vereinigung zu „Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung" (Deut- sches Ärzteblatt, Heft 38/1988).

Frankfurt am Main, den 24. Novem-

ber 1993

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 50, 17. Dezember 1993 (59) A1-3393

Referenzen

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