Gesetz
zu dem Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt
über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
Vom 30. Oktober 1996
Der Sächsische Landtag hat am 9. Oktober 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem am 26. August 1996 in Halle (Saale) unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 30. Oktober 1996 Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz
G zum StV Sachsen - Sachsen-Anhalt Zusammenarbeit Zweckverbänden
https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 23.11.1996 Seite 1 von 1