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G zum StV Sachsen - Sachsen-Anhalt Zusammenarbeit Zweckverbänden

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Gesetz

zu dem Staatsvertrag

zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt

über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen

Vom 30. Oktober 1996

Der Sächsische Landtag hat am 9. Oktober 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 26. August 1996 in Halle (Saale) unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 30. Oktober 1996 Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern In Vertretung

Steffen Heitmann

Der Staatsminister der Justiz

G zum StV Sachsen - Sachsen-Anhalt Zusammenarbeit Zweckverbänden

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 23.11.1996 Seite 1 von 1

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