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Geschaeftsordnung Vertreterversammlung

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Geschäftsordnung für die

Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

vom 23. Januar 2008

in der Fassung des 1. Nachtrags vom 18. Juni 2009

Aufgrund des § 63 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit

§ 13 Nr. 6 der Satzung für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gibt sich die Vertreterver- sammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen folgende Geschäftsordnung*:

*Soweit in der Geschäftsordnung die männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst werden.

§ 1 Turnus der Sitzungen

(1) Die Vertreterversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Kalender- halbjahr zu einer Sitzung zusammen.

(2) Die Vertreterversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es

1. mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt,

2. der Vorstand verlangt,

3. die Aufsichtsbehörde verlangt.

§ 2 Einberufung

(1) Die Vertreterversammlung wird zu den Sitzungen von ihrem Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von dem Geschäftsführer unter Beifügung der Tagesordnung (§ 3) schriftlich ein- berufen.

(2) 1Die Ladung der Mitglieder soll in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich zur Post aufgegeben werden. 2Die Nichteinhaltung dieser Frist kann durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder geheilt werden.

(3) 1Mitglieder der Vertreterversammlung, die am Erscheinen verhindert sind, haben dies dem Geschäftsführer sofort mitzuteilen. 2Für den Verhinderten ist unverzüglich sein Stellvertre- ter zu laden. 3Bei der Ladung der Stellvertreter kann von Form und Fristen des Absatzes 2 abgewichen werden, sofern die Umstände dies unumgänglich machen.

(4) Zeit und Ort der Sitzung sind spätestens sieben Tage vor ihrem Beginn gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

§ 3 Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung stellt im Benehmen mit dem Geschäftsführer die Tagesordnung auf.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 sind die benannten Verhandlungsgegenstände auf die Tages-

(2)

(3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Vertreterversammlung erwei- tert oder ihre Reihenfolge geändert werden.

§ 4 Ablauf der Sitzungen

(1) 1Der Vorsitzende der Vertreterversammlung eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. 2Er wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 3Ist auch der stellvertretende Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung einen Sitzungsleiter aus der Gruppe des Vorsitzenden.

(2) 1Der Leiter der Sitzung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 2Er hat das Recht, Anwesenden, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen, sie zu verwarnen und ggf. von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen (Haus- recht).

(3) Zur Vorbereitung der Sitzungen können die in der Vertreterversammlung vertretenen Gruppen zu Vorbesprechungen zusammentreten.

(4) Für jede Sitzung der Vertreterversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 5 Sitzungsöffentlichkeit; Vertraulichkeit bei nichtöffentlicher Sitzung

(1) 1Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind nach Maßgabe des § 63 Absatz 3 SGB IV;

§ 10 Absatz 2 der Satzung öffentlich. 2Soweit die Mitglieder des Vorstandes einschließlich des Geschäftsführers oder auf Beschluss der Vertreterversammlung sonstige Personen (§ 6) an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen, wird dadurch die Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht berührt.

(2) Die Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über die Beratungspunkte verpflichtet, die in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt werden.

§ 6 Teilnahmeberechtigung

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes, einschließlich des Geschäftsführers, nehmen an der Sit- zung teil. 2Das Teilnahmerecht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf den nicht öffentlichen Teil einer Sitzung. 3Wird beantragt, nach den Sätzen 1 und 2 teilnahmeberechtigte Perso- nen vom nicht öffentlichen Teil einer Sitzung auszuschließen, so bedarf es für einen Aus- schluss der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 4Der Vorsitzende des Vorstandes und der Geschäftsführer sind berechtigt, jederzeit ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(2) 1Die Vertreterversammlung kann Mitglieder des Personalrates, Bedienstete der Unfallkasse und andere Personen zur Erteilung von Auskünften oder zur Berichterstattung zu be-

stimmten Punkten der Tagesordnung oder zur Protokollführung hinzuziehen. 2Der Vorsit- zende kann diese Personen einladen.

(3) 1Ein Mitglied der Vertreterversammlung darf bei der Beratung und Abstimmung nicht an- wesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZPO) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- teil oder Nachteil bringen kann. 2In diesem Fall ist das Mitglied gesetzlich verhindert im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. 3Der Leiter der Sitzung stellt den Ausschlusstatbe- stand fest und vermerkt in der Niederschrift die Abwesenheit des Organmitglieds während

(3)

(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV). 2In der Niederschrift ist dies zu vermerken.

§ 7 Beratung und Beschlussfassung

(1) Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind die in der Tagesordnung enthaltenen Be- ratungspunkte.

(2) 1Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, sind zur Beratung zuzu- lassen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es fordert. 2Die Beschlussfassung wird jedoch bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder widerspricht.

§ 8 Abstimmungsberechtigung

Abstimmungsberechtigt sind die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung oder die für sie erschienenen Stellvertreter.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) 1Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Bei Beschlussunfä- higkeit ist eine zweite Sitzung unter erneuter Ladung der Mitglieder einzuberufen, in der die Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 3Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen.

(2) 1Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit durch Gesetz, Satzung oder sonstiges Recht nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmen- gleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).

(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerweh- ren erfolgen nach Anhörung des Feuerwehrausschusses gemäß § 12 Abs. 10 der Satzung.

§ 10 Art der Abstimmung

(1) 1Der Leiter der Sitzung bestimmt die Art der Abstimmung. 2Geheim ist abzustimmen, wenn dies mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Anwesenden verlangt.

(2) Die Vertreterversammlung kann nach Maßgabe des § 12 Abs. 7 der Satzung schriftlich ab- stimmen.

(3) 1Die schriftliche Abstimmung geschieht in der Weise, dass der Vorsitzende den Mitgliedern der Vertreterversammlung einen Antrag mit der Aufforderung mitteilt, innerhalb einer von ihm angemessen festzusetzenden Frist ihre Stimme schriftlich abzugeben. 2Schweigen gilt als Stimmenthaltung. 3In der Aufforderung ist dies zu vermerken.

(4)

§ 11 Schriftliche Abstimmung

(1) 1Liegen die satzungsgemäßen Voraussetzungen einer schriftlichen Abstimmung ohne Sit- zung vor, kann der Vorsitzende anordnen, dass entsprechend verfahren werden soll. 2Die Anordnung nach Satz 1 ergeht schriftlich.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 muss enthalten:

1. die Feststellung, dass und weshalb ein Fall im Sinne des § 12 Abs. 7 der Satzung vorliegt,

2. einen Beschlussvorschlag,

3. das Ende der Frist nach Absatz 6,

4. den Hinweis, dass und mit welchen Folgen der schriftlichen Abstimmung ohne Sit- zung widersprochen werden kann.

(3) 1Den Mitgliedern der Vertreterversammlung ist eine Ausfertigung der Anordnung nach Ab- satz 1 zusammen mit einem Stimmzettel und einem die Anschrift der Unfallkasse tragen- den Umschlag auf dem Postweg zuzusenden. 2Ist vor der Aufgabe der Unterlagen zur Post bekannt, dass ein Mitglied der Vertreterversammlung an der fristgerechten Abgabe seiner Stimme gehindert ist, werden die Unterlagen dem satzungsgemäßen Stellvertreter zuge- sandt. 3Stellt sich nach Aufgabe der Unterlagen zur Post heraus, dass einer der Mitwir- kungsberechtigten nicht mitwirken kann, findet eine Beteiligung von Stellvertretern nicht statt.

(4) 1Der Stimmzettel muss Vor- und Zunamen des Stimmberechtigten tragen und neben den vorgedruckten Wahlmöglichkeiten „ja“, „nein“ und „Enthaltung“ auch die ebenfalls vorge- druckte Wahlmöglichkeit „Ich widerspreche der schriftlichen Abstimmung ohne Sitzung“

aufweisen. 2Der Stimmzettel ist von dem Stimmberechtigten zu unterzeichnen.

(5) 1Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch den Vorsitzenden. 2Er kann diese Aufgabe dem Geschäftsführer übertragen. 3Die Ermittlung des Abstimmungsergeb- nisses soll spätestens sieben Tage nach Ablauf der sich aus Absatz 6 ergebenden Frist er- folgen.

(6) 1Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses werden nur die Stimmzettel berücksich- tigt, die spätestens am vierzehnten Tage nach Aufgabe der Abstimmungsunterlagen bei der Post bei der Unfallkasse eingegangen sind; der Eingang beim Postfach gilt als Eingang bei der Unfallkasse. 2Jeder Stimmzettel ist mit einem Eingangsvermerk zu versehen.

(7) 1Über die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für diese Niederschrift gilt § 12 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung nach Ab- satz 1 und die eingegangenen Stimmzettel zwar zur Niederschrift zu nehmen, jedoch nicht Bestandteil der Ausfertigung der Niederschrift nach § 12 Abs. 2 sind.

(8) Der mittels schriftlicher Abstimmung gefasste Beschluss gilt als an dem Tag ergangen, an dem die Frist nach Absatz 6 abgelaufen ist.

(9) 1Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung der schrift- lichen Abstimmung oder tritt bei der schriftlichen Abstimmung Stimmengleichheit ein, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung zu beraten und abzustimmen. 2Bei der Einberufung der Vertreterversammlung zur Beratung und Be-

schlussfassung nach Satz 1 muss die Frist des § 2 Abs. 2 nicht eingehalten werden, soweit sich die Vertreterversammlung ausschließlich mit dem Gegenstand der schriftlichen Ab- stimmung befassen soll.

§ 12 Niederschrift

(5)

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1. den Sitzungstag und -ort sowie Beginn und Ende der Sitzung, 2. die Sitzungsteilnehmer,

3. die Tagesordnung,

4. die Anträge und Namen der Antragsteller, 5. die Beschlüsse,

6. die von den Sitzungsteilnehmern ausdrücklich zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

(3) Abdrucke der Niederschriften sind den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie den stellvertretenden Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstandes, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu übersenden;

(4) 1Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Aufgabe bei der Post beim Vorsitzenden schriftlich beanstandet wird. 2Im Falle einer frist- gerechten Beanstandung kann der Vorsitzende der Beanstandung abhelfen. 3In diesem Fall gelten Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 4Hilft der Vorsitzende der Beanstan- dung nicht ab, beschließt darüber die Vertreterversammlung in der nächsten Sitzung. 5Der Widerspruch gegen die Niederschrift hat hinsichtlich der gefassten Beschlüsse keine auf- schiebende Wirkung.

§ 13 Übergangsregelung für Abstimmungen in der zehnten Sozialwahlperiode

(1) 1Bei Beschlüssen der Vertreterversammlung in der Zeit bis zum Ablauf der am 31. Dezem- ber 2007 laufenden Wahlperiode erfolgt die Gewichtung der Stimmen nach folgendem Ver- hältnis:

- Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe 35 % - Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband 35 % - Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 25 %

- Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 5 %.

2Die Stimmen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung werden unter Berück- sichtigung von Satz 1 mit folgenden Faktoren gewichtet:

- Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe 14 - Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband 14 - Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 10

- Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 3.

(2) 1Für offene Abstimmungen erhält jedes stimmberechtigte Mitglied der Vertreterversamm- lung zur Abgabe seines Handzeichens eine Stimmkarte, aus der das auf ihn nach Absatz 1 Satz 2 entfallende Stimmgewicht ersichtlich ist. 2Bei geheimer oder schriftlicher Abstim- mung sind die Stimmzettel jeweils mit dem auf das stimmberechtigte Mitglied der Vertre- terversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entfallenden Stimmgewicht zu kennzeichnen.

(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerweh- ren gemäß § 12 Abs. 10 der Satzung bedürfen in der Zeit bis zum Ablauf der am 31. De- zember 2007 laufenden Wahlperiode der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung sowie der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung der eingegliederten Feuer- wehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung in Angelegenheiten der Pensionsrückstellungen gemäß § 13 Nr. 10 der Satzung bedürfen bis zur Ausdehnung des Sondervermögens auf al- le Beamten und Dienstordnungsangestellten der Unfallkasse, längstens bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode, der Mehrheit der Mitglieder der Vertreter-

(6)

(5) Unbeschadet der Voraussetzungen für die Durchführung und Beschlussfassung der Ver- treterversammlung kann in der Zeit bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode der Vorsitzende der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfall der stellver- tretende Vorsitzende der Vertreterversammlung, die beiden Vorsitzenden der jeweiligen Vertreterversammlungen der eingegliederten Unfallversicherungsträger zur Vorbereitung und Vorberatung der Sitzungen der Vertreterversammlung einladen; er soll in der Regel einmal im Quartal einladen.

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