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Geschaeftsordnung Vorstand

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Geschäftsordnung für den

Vorstand der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

vom 9. Januar 2008

in der Fassung des 1. Nachtrags vom 10. Juni 2009

Aufgrund des § 63 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit

§ 14 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gibt sich der Vorstand der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen folgende Geschäftsordnung*:

*Soweit in der Geschäftsordnung die männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst werden.

§ 1 Turnus der Sitzungen

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Kalenderhalbjahr zu einer Sitzung zusammen.

(2) Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn es

1. mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt,

2. die Aufsichtsbehörde verlangt.

§ 2 Einberufung

(1) Der Vorstand wird zu den Sitzungen von seinem Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von dem Geschäftsführer unter Beifügung der Tagesordnung (§ 3) schriftlich einberufen.

(2) 1Die Ladung der Mitglieder soll in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich zur Post aufgegeben werden. 2Die Nichteinhaltung dieser Frist kann durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder geheilt werden.

(3) 1Mitglieder des Vorstandes, die am Erscheinen verhindert sind, haben dies dem Geschäfts- führer sofort mitzuteilen. 2Für den Verhinderten ist unverzüglich sein Stellvertreter zu la- den. 3Bei der Ladung der Stellvertreter kann von Form und Fristen des Absatzes 2 abgewi- chen werden, sofern die Umstände dies unumgänglich machen.

§ 3 Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes stellt im Benehmen mit dem Geschäftsführer die Tages- ordnung auf.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 sind die benannten Verhandlungsgegenstände auf die Tages- ordnung zu setzen.

(3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Vorstandes erweitert oder ihre Reihenfolge geändert werden.

(2)

§ 4 Ablauf der Sitzungen

(1) 1Der Vorsitzende des Vorstandes eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. 2Er wird im Ver- hinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 3Ist auch der stellver- tretende Vorsitzende nicht anwesend, bestimmen die anwesenden stimmberechtigten Vor- standsmitglieder einen Sitzungsleiter aus der Gruppe des Vorsitzenden.

(2) 1Der Leiter der Sitzung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 2Er hat das Recht, Anwesenden, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen, sie zu verwarnen und ggf. von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen (Haus- recht).

(3) Für jede Sitzung des Vorstandes ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 5 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 SGB IV).

(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen gilt die Geheimhaltungspflicht nach § 35 SGB I.

§ 6 Teilnahmeberechtigung

(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter können auf Beschluss des Vorstandes zu den Sitzungen eingeladen werden; wenn jedoch ein Ausschluss bean- tragt wird, bedarf es der Mehrheit des Vorstandes für die - weitere - Teilnahme.

(2) 1Der Vorstand kann Mitglieder des Personalrates, Bedienstete der Unfallkasse und andere Personen insbesondere zur Erteilung von Auskünften oder zur Berichterstattung zu be- stimmten Punkten der Tagesordnung oder zur Protokollführung hinzuziehen. 2Der Vorsit- zende kann diese Personen einladen.

(3) 1Ein Mitglied des Vorstandes darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZPO) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2In diesem Fall ist das Mitglied gesetzlich verhindert im Sinne von § 43 Abs.

2 Satz 1 SGB IV. 3Der Leiter der Sitzung stellt den Ausschlusstatbestand fest und vermerkt in der Niederschrift die Abwesenheit des Organmitglieds während der Beratung und Ab- stimmung über den betroffenen Tagesordnungspunkt.

(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV). 2In der Niederschrift ist dies zu vermerken.

§ 7 Beratung und Beschlussfassung

(1) Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind die in der Tagesordnung enthaltenen Be- ratungspunkte.

(2) 1Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, sind zur Beratung zuzu- lassen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es fordert. 2Die Beschlussfassung wird jedoch bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder widerspricht.

(3)

§ 8 Abstimmungsberechtigung

Abstimmungsberechtigt sind die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes oder die für sie erschienenen Stellvertreter.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Sitzung unter erneuter Ladung der Mitglieder einzuberufen, in der der Vorstand oh- ne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 3Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen.

(2) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit durch Ge- setz, Satzung oder sonstiges Recht nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehr- heit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).

(3) Beschlüsse des Vorstandes in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerwehren erfolgen nach Anhörung des Feuerwehrausschusses gemäß § 12 Abs. 10 der Satzung.

§ 10 Art der Abstimmung

(1) 1Der Leiter der Sitzung bestimmt die Art der Abstimmung. 2Geheim ist abzustimmen, wenn es ein Mitglied verlangt.

(2) 1Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen (§ 12 Abs. 6 der Satzung). 2Ob ein eiliger Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzende. 3Die Vorsitzenden sollen insofern Be- nehmen untereinander herstellen.

(3) 1Die schriftliche Abstimmung geschieht in der Weise, dass der Vorsitzende den Vor- standsmitgliedern einen Antrag mit der Aufforderung mitteilt, innerhalb einer von ihm an- gemessen festzusetzenden Frist ihre Stimme schriftlich abzugeben. 2Schweigen gilt als Stimmenthaltung. 3In der Aufforderung ist dies zu vermerken.

§ 11 Schriftliche Abstimmung

(1) 1Liegen die satzungsgemäßen Voraussetzungen einer schriftlichen Abstimmung ohne Sit- zung vor, kann der Vorsitzende anordnen, dass entsprechend verfahren werden soll. 2Die Anordnung nach Satz 1 ergeht schriftlich.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 muss enthalten:

1. die Feststellung, dass und weshalb ein eiliger Fall im Sinne des § 12 Abs. 6 der Sat- zung vorliegt,

2. einen Beschlussvorschlag,

3. das Ende der Frist nach Absatz 6,

4. den Hinweis, dass und mit welchen Folgen der schriftlichen Abstimmung ohne Sit- zung widersprochen werden kann.

(3) 1Den Mitgliedern des Vorstandes ist eine Ausfertigung der Anordnung nach Absatz 1 zu-

(4)

schlag auf dem Postweg zuzusenden. 2Ist vor der Aufgabe der Unterlagen zur Post be- kannt, dass ein Mitglied des Vorstandes an der fristgerechten Abgabe seiner Stimme ge- hindert ist, werden die Unterlagen dem satzungsgemäßen Stellvertreter zugesandt. 3Stellt sich nach Aufgabe der Unterlagen zur Post heraus, dass einer der Mitwirkungsberechtig- ten nicht mitwirken kann, findet eine Beteiligung von Stellvertretern nicht statt.

(4) 1Der Stimmzettel muss Vor- und Zunamen des Stimmberechtigten tragen und neben den vorgedruckten Wahlmöglichkeiten „ja“, „nein“ und „Enthaltung“ auch die ebenfalls vorge- druckte Wahlmöglichkeit „Ich widerspreche der schriftlichen Abstimmung ohne Sitzung“

aufweisen. 2Der Stimmzettel ist von dem Stimmberechtigten zu unterzeichnen.

(5) 1Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch den Vorsitzenden. 2Er kann diese Aufgabe dem Geschäftsführer übertragen. 3Die Ermittlung des Abstimmungsergeb- nisses soll spätestens sieben Tage nach Ablauf der sich aus Absatz 6 ergebenden Frist er- folgen.

(6) 1Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses werden nur die Stimmzettel berücksich- tigt, die spätestens am vierzehnten Tage nach Aufgabe der Abstimmungsunterlagen bei der Post bei der Unfallkasse eingegangen sind; der Eingang beim Postfach gilt als Eingang bei der Unfallkasse. 2Jeder Stimmzettel ist mit einem Eingangsvermerk zu versehen.

(7) 1Über die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für diese Niederschrift gilt § 12 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung nach Ab- satz 1 und die eingegangenen Stimmzettel zwar zur Niederschrift zu nehmen, jedoch nicht Bestandteil der Ausfertigung der Niederschrift nach § 12 Abs. 2 sind.

(8) Der mittels schriftlicher Abstimmung gefasste Beschluss gilt als an dem Tag ergangen, an dem die Frist nach Absatz 6 abgelaufen ist.

(9) 1Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vorstandes der schriftlichen Ab- stimmung oder tritt bei der schriftlichen Abstimmung Stimmengleichheit ein, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Vorstandes zu beraten und abzustimmen. 2Bei der Einberufung des Vorstandes zur Beratung und Beschlussfassung nach Satz 1 muss die Frist des § 2 Abs. 2 nicht eingehalten werden, soweit sich der Vorstand ausschließlich mit dem Gegenstand der schriftlichen Abstimmung befassen soll.

§ 12 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Leiter der Sitzung und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1. den Sitzungstag und -ort sowie Beginn und Ende der Sitzung, 2. die Sitzungsteilnehmer,

3. die Tagesordnung,

4. die Anträge und Namen der Antragsteller, 5. die Beschlüsse,

6. die von den Sitzungsteilnehmern ausdrücklich zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

(3) Abdrucke der Niederschriften sind den Mitgliedern des Vorstandes sowie den stellvertre- tenden Mitgliedern des Vorstandes, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu übersen- den; der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung erhal- ten Abdrucke, soweit sie an der Vorstandssitzung teilgenommen haben.

(5)

(4) 1Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Aufgabe bei der Post beim Vorsitzenden schriftlich beanstandet wird. 2Im Falle einer frist- gerechten Beanstandung kann der Vorsitzende der Beanstandung abhelfen. 3In diesem Fall gelten Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Hilft der Vorsitzende der Beanstandung nicht ab, beschließt darüber der Vorstand in der nächsten Sitzung. 4Der Widerspruch ge- gen die Niederschrift hat hinsichtlich der gefassten Beschlüsse keine aufschiebende Wir- kung.

§ 13 Übergangsregelung für Abstimmungen in der zehnten Sozialwahlperiode

(1) 1Bei Beschlüssen des Vorstandes in der Zeit bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode erfolgt die Gewichtung der Stimmen nach folgendem Verhältnis:

- Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe 35 % - Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband 35 % - Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 25 %

- Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 5 %.

2Die Stimmen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden unter Berücksichtigung von Satz 1 mit folgenden Faktoren gewichtet:

- Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe 28 - Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband 28 - Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 15

- Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 3.

(2) 1Für offene Abstimmungen erhält jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied zur Abgabe seines Handzeichens eine Stimmkarte, aus der das auf ihn nach Absatz 1 Satz 2 entfallen- de Stimmgewicht ersichtlich ist. 2Bei geheimer oder schriftlicher Abstimmung sind die Stimmzettel jeweils mit dem auf das stimmberechtigte Vorstandsmitglied nach Absatz 1 Satz 2 entfallenden Stimmgewicht zu kennzeichnen.

(3) Beschlüsse des Vorstandes in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerwehren gemäß

§ 12 Abs. 10 der Satzung bedürfen in der Zeit bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes sowie der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes der eingegliederten Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-

Westfalen.

(4) Beschlüsse des Vorstandes in Angelegenheiten der Pensionsrückstellungen gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 17 letzte Alternative, 31 Abs. 6 der Satzung bedürfen bis zur Ausdehnung des Sondervermögens auf alle Beamten und Dienstordnungsangestellten der Unfallkasse, längstens bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode, der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes und der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes der einge- gliederten Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(5) Unbeschadet der Voraussetzungen für die Durchführung und Beschlussfassung des Vor- standes kann in der Zeit bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, die beiden Vorsitzenden der jeweiligen Vorstände der eingegliederten Unfall- versicherungsträger zur Vorbereitung und Vorberatung der Sitzungen des Vorstandes ein- laden; er soll in der Regel einmal im Quartal einladen.

(6)

§ 14 Übergangsregelung für einen Hauptausschuss

(1) 1Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode wird ein Hauptausschuss des Vorstandes aus den Vorsitzenden und deren Stellvertretern der Vorstände der einglie- derten Unfallversicherungsträger gebildet. 2Persönliche Stellvertreter der Mitglieder des Hautausschusses sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes, die der Gruppe und dem eingegliederten Unfallversicherungsträger angehören, dem das zu vertretende Mit- glied angehört; über die Reihenfolge entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des jeweili- gen Mitgliedes des Hauptausschusses.3Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt die Nachbeset- zung aus der jeweiligen Gruppe der eingegliederten Unfallversicherungsträger. 4 Die Ge- schäftsführung gehört dem Hauptausschuss mit beratender Stimme an. 5Vorsitz und stell- vertretender Vorsitz im Hauptausschuss folgen dem Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz im Vorstand.

(2) 1Der Hauptausschuss bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor. 2Dazu gehören Be- schlussempfehlungen an den Vorstand.

(3) 1Ist der Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht beschlussfähig, kann abweichend von § 9 Abs. 1 S. 2 der Hauptausschuss an Stelle des Vorstandes über einzelne, zuvor in der Ta- gesordnung von dem Vorsitzenden des Vorstandes bestimmte Beratungspunkte abschlie- ßend entscheiden. 2Von der Übertragung zur abschließenden Entscheidung durch den Hauptausschuss ausgeschlossen sind die Richtlinienkompetenz des Vorstandes und die Aufgaben des Vorstandes gem. § 12 Abs. 10, § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 9, Nr. 15 und Nr. 17 so- wie § 31 Abs. 6 der Satzung. 3Die Einberufung des Vorstandes gilt in diesem Fall auch für den Hauptausschuss.

(4) Der Vorstand kann dem Hauptausschuss weitere Aufgaben zur Erledigung zuweisen.

(5) 1Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stim- men gefasst; die Gewichtung der Stimmen gem. § 40 Abs. 3 S. 1 der Satzung und § 13 Abs. 1 S. 1 ist zu beachten. 2Der Vorstand ist zur nächsten Sitzung über die Beschlüsse zu informieren. 3Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäße Anwendung mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nr. 2.

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