Vergabekammer
beim Regierungspräsidium Halle
Beschluss
AZ: VK Hal 03/03 K-Ergänz Halle, 07.10.2003
§ 118 Absatz 1 Satz 2 BRAGO - Kostenfestsetzung nach BRAGO - Erhöhung der Besprechungsgebühr
In den Nachprüfungsverfahren
der Bietergemeinschaft
………….. GmbH
…………..
……….. GmbH
…….
Verfahrensbevollmächtigte RAe ……
………
Antragstellerin zu 1)
der ………. GmbH
………
Verfahrensbevollmächtigte RAe ……..
……..
Antragstellerin zu 2)
gegen
die ………… mbH
……….
Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte ……..
………
Antragsgegnerin
unter Beiladung der
03-03 K-Ergänz
2 Bieterin ……. GmbH
…….
Verfahrensbevollmächtigte
…….. Rechtsanwälte
……..
Beigeladene
w e g e n
der gerügten Vergabeverstöße zur Maßnahme „Abriss und Entsorgung des Chloralkalielekt- rolysebetriebes Chlor III“ hat die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Oberregierungsrat Thomas, der beamteten Beisitzerin Regie- rungsamtsrätin Katzsch und des ehrenamtlichen Beisitzers Herrn Foerster beschlossen:
1. In Ergänzung zu Ziffer 1 des Beschlusses VK Hal 03/03 vom 04.09.2003 werden für die seitens der Antragstellerin zu 1) für das Verfahren VK Hal 03/03 und Antragstellerin zu 2) für das Verfahren VK Hal 04/03 zu tragenden notwendigen Aufwen- dungen der Antragsgegnerin auf je weitere 508,50 EUR festge- setzt.
2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.
Gründe
Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt, ergänzend zum Kostenfestsetzungsan- trag vom 04.07.2003 mit Schriftsatz vom 08.09.2003 eine Besprechungsgebühr in Höhe von jeweils 508,50 EUR gegenüber der Antragstellerin zu 1) sowie gegenüber der Antragstellerin zu 2) festzusetzen.
Der Kostenfestsetzungsantrag wurde der Antragstellerin zu 1) und zu 2) zur Stellungnahme übersandt.
Sie äußerten sich dazu nicht.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle hat gemäß § 128 Abs. 4 des GWB i.V.m. § 80 VwVfG LSA auf Antrag des Erstattungsberechtigten den Betrag der zu erstatten- den notwendigen Aufwendungen festzusetzen.
3 Die ergänzend festgesetzten Kosten errechnen sich wie folgt:
Berechnung: VK Hal 03/03
Streitwert (5 % aus Auftragssumme gem.
§ 12a GKG, § 128 GWB) 305.000,00 EUR
10/10 Besprechungsgebühr
§ 118 Absatz 1 Satz 2 BRAGO bereits festgesetzt 2.059,20 EUR 1.550,70 EUR
somit noch festzusetzen 508,50 EUR
__________________________________________________________________________
Endbetrag 508,50 EUR
Berechnung: VK Hal 04/03
Streitwert (5 % aus Auftragssumme gem.
§ 12a GKG, § 128 GWB) 305.000,00 EUR
10/10 Besprechungsgebühr
§ 118 Absatz 1 Satz 2 BRAGO bereits festgesetzt 2.059,20 EUR
1.550,70 EUR
somit noch festzusetzen 508,50 EUR
__________________________________________________________________________
Endbetrag 508,50 EUR
Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) erhält der Rechtsanwalt als Geschäftsgebühr fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr.
Die Gebühr ist gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwie- rigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Eine Festsetzung von 10/10 der vollen Rahmengebühr für das o.g. vergaberechtliche Nach- prüfungsverfahren ist nicht unbillig hoch. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist im Hinblick auf Art, Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit des gegenständlichen Nachprüfungsverfah- rens angemessen.
Da die Besprechungsgebühr im Kostenfestsetzungsantrag vom 04.07.2003 lediglich in Höhe von je 1.550,70 EUR beantragt wurde, war diese auf je weitere 508,50 EUR festzusetzen da eine Besprechungsgebühr in Höhe von insgesamt je 2.059,20 EUR in Ansatz gebracht wer- den konnte.
4 Die Kostenfreiheit ergibt sich aus § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB.
Die nunmehr noch von der Antragstellerin zu 1) zu zahlenden ergänzenden Kosten für die Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin betragen für das Ver- fahren VK Hal 03/03 508,50 EUR und die noch von der Antragstellerin zu 2) zu zahlenden ergänzenden Kosten für die Erstattung der außergerichtlichen Aufwendungen der Antrags- gegnerin betragen für das Verfahren VK Hal 04/03 ebenfalls 508,50 EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig,
§ 116 Abs. 1 GWB . Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit Zustel- lung des Beschlusses beginnt, beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10 in 06618 Naumburg, einzulegen, § 117 Abs. 1 GWB.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebe- gründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss der Vergabekammer ange- fochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird sowie die Tatsachen und Be- weismittel bezeichnen, auf die sich die Beschwerde stützt, § 117 Abs. 2 GWB.
Die Beschwerde muss durch einen bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter- schrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, § 120 Abs. 1 GWB.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, § 118 GWB.
gez. Thomas gez. Katzsch gez. Foerster