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Antragstellerin zu 1

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2. Vergabekammer

beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kostenfestsetzungsbeschluss

Az.: VK 2 – LVwA LSA 30/05

In dem Nachprüfungsverfahren der

… - Antragstellerin zu 1) –

… - Antragstellerin zu 2) - gegen die

… - Vergabestelle -

… - Beigeladene –

wegen der Vergabe von Architekten- und Fachingenieurleistungen für den Umbau und die Umnutzung eines ehemaligen Silo-Getreidespeichers und eines Boden- Getreidespeichers zu einer Denkfabrik (Büronutzung mit bis zu 20% Wohnnutzung) hat die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 17.11.2005 durch den Vorsitzenden Oberregierungsrat Oanea, die hauptamtliche Beisitzerin Wendler und die ehrenamtliche Beisitzerin Hecker beschlossen:

1. Die der Antragstellerin zu 1) von der Vergabestelle zu erstattenden Aufwendun- gen werden auf

(2)

2.211,50 € festgesetzt.

2. Die der Antragstellerin zu 2) von der Vergabestelle zu erstattenden Aufwendun- gen werden auf

2.323,20 € festgesetzt.

3. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche werden abgelehnt.

4. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

Gründe I.

Nach dem bestandskräftigen Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwal- tungsamt vom 14.09.2005 hat die Vergabestelle den Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten ( Seite 2 des Beschlusses).

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 19.09.2005 und der Ergänzung vom 14.10.2005 beantragt, den Betrag der erstat- tungsfähigen Kosten auf € 5.682,02 festzusetzen. Sie macht dabei eine Geschäfts- gebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) in Höhe von 2,5 geltend.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 2) beantragte mit Schriftsatz vom 17.10.2005, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf € 2.343,20 festzuset- zen. Sie macht dabei eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 2,0 geltend.

(3)

II.

Die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgt auf der Grundlage der §§ 1, 2, 13 sowie 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit und be- stimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

Gemäß Nr. 2400 der VV RVG ist ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorgesehen.

Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Bei Vergabesachen handelt es sich um eine Rechtsmaterie, für die regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und ein überdurchschnittlicher Aufwand der an- waltlichen Tätigkeit anzuerkennen ist. Auch führt die gerichtsähnliche mündliche Ver- handlung zu einem erheblichen Aufwand in der Sache. Dies wird von Nr. 2400 VV RVG erfasst. Darüber hinaus wird auch der enorme Zeitdruck für die Mandatsbear- beitung als ein für den überdurchschnittlichen Gebührensatz sprechender Umstand berücksichtigt. Gleichwohl hat jedoch eine Differenzierung nach dem Umfang der auszuwertenden Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie nach Zahl und Gewicht der aufgeworfenen vergaberechtlichen Fragestellungen zu erfolgen (vgl. OLG Naum- burg 1 Verg 6/05 vom 30.08.2005).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es angemessen, für die anwaltliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) im vorliegenden Verfah- ren eine 2,0-fache Geschäftsgebühr anzusetzen.

Das Verfahren war als umfangreich und schwierig einzustufen. Dennoch waren der Umfang der zu sichtenden Unterlagen als auch die Anzahl der zu prüfenden Sach- und Rechtsfragen relativ überschaubar. Der Umfang als auch die Schwierigkeit der Angelegenheit sind zwar als überdurchschnittlich, aber nicht im Sinne eines an der Höchstgrenze zu messenden Grades zu bewerten. Daher ist der beantragte Gebüh-

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rensatz der Antragstellerin zu 1) überhöht und überschreitet die Toleranzgrenze deut- lich.

Als Ausgangspunkt der Berechnung des Gegenstandswertes ist hier der von der Vergabestelle als untere Grenze geschätzte Auftragswert in Höhe von 1,0 Mio € zugrunde zu legen. Nach § 12a Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) wurde von die- sem Wert ein Anteil in Höhe von 5% zum Ansatz gebracht.

Eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ge- mäß Nr. 7002 VV RVG ist für die Antragstellerin zu 1) in Ansatz zu bringen. Die An- tragstellerin zu 2) macht neben der Pauschale in Höhe von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG Auslagen für Kurierdienste in Höhe von 32,00 € geltend. Letzteres kommt einer Einzelabrechnung gemäß Nr. 7001 VV RVG gleich. Nach Nr. 7002 VV RVG kann die Pauschale lediglich anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 ge- fordert werden. Deshalb werden hier zugunsten der Antragstellerin zu 2) 32,00 € festgesetzt.

Die von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 64,50 € sind nicht zu beanstanden. Ebenso sind Fahrtkosten der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 199,20 € entstanden.

Auch ist das von der Antragstellerin zu 1) beantragte Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 35,00 € nicht zu beanstanden.

Die von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten verauslagten Verwaltungskos- ten in Höhe von 2.500,00 € sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Ge- richtskosten in Höhe von 10,00 € zur Einholung einer Abschrift der Unternehmens- satzung der Vergabestelle. Diese Kosten sind durch die Geschäftsgebühr abgedeckt.

Soweit die Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) auch den Ersatz der Mehr- wertsteuer verlangt, so ist dies nicht gerechtfertigt. Zur Berücksichtigung von Um- satzsteuerbeträgen ist nach § 104 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) die Abgabe ei- ner Erklärung, dass der Antragsteller die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann,

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notwendig. Mit Fax-Antwort vom 02.11.2005 hatte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) bestätigt, dass die Antragstellerin zu 1) zur Vorsteuer abzugsbe- rechtigt ist. In diesem Fall stellt die Mehrwertsteuer von vornherein keine wirtschaftli- che Belastung dar. Vielmehr gleichen sich die Zahlungsverpflichtungen und der Steuerabzugs- bzw. Steuererstattungsanspruch wertmäßig aus. Die Außerachtlas- sung des Vorsteuerabzugs würde der Antragstellerin zu 1) nicht einen gerechtfertig- ten Ausgleich finanzieller Nachteile verschaffen, sondern einen zusätzlichen wirt- schaftlichen Vorteil (vgl.: BFH, Beschluss vom 06.03.1990 – VII E 9/89).

Berechnung

1. Für die Antragstellerin zu 1):

Streitwert: 5 % von € 1.000.000,-- = € 50.000,-- 2,0 Geschäftsgebühr, §§ 1,2,13,14 RVG i.V.m.

Nr. 2400 VV RVG € 2.092,00 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekom-

munikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG € 20,00 Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG

215 Km a € -,30 € 64,50 Tage- und Abwesenheitsgeld von mehr als vier

bis acht Stunden, Nr. 7005 VV RVG € 35,00 Gesamtbetrag € 2.211,50

2. Für die Antragstellerin zu 2)

Streitwert: 5 % von € 1.000.000,-- = € 50.000,-- 2,0 Geschäftsgebühr, §§ 1,2,13,14 RVG i.V.m.

Nr. 2400 VV RVG € 2.092,00 Entgelte für Post- und Telekommunikations-

dienstleistungen, Nr. 7001 VV RVG € 32,00 Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG

- zur Akteneinsicht 332 km a € -,30 € 99,60

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- zur Verhandlung 332 km a € -,30 € 99,60 Gesamtbetrag 2.323,20

Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau Hecker, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin ermächtigt, den Beschluss allein zu unterschreiben.

Ihr lag dabei der Beschluss vor.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann das Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06118 Naumburg, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung die- ser Entscheidung beginnt, schriftlich angerufen werden.

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen.

Die Beschwerde muss die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekam- mer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, sowie die An- gabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Oanea Wendler

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