zeichneten Langzeit-EKG von minde- stens 18 Stunden Dauer 200"
14. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung zu Nr. 608:
„608 Automatische computerge- stützte Auswertung, Ergebnisausdruck und miniaturisierte Aufzeichnung ei- nes kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer, einschl. ggf. nachträg- lich erforderlicher echtzeitanaloger Dokumentation (mindestens 25 mm/
sec.) suspekter Ereignisse 300"
15. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 609:
„609 Computergestützte Auswer- tung eines kontinuierlich aufgezeichne- ten Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer mit mindestens zweika- naliger Ereigniskontrolle am Monitor und gleichzeitiger echtzeitanaloger Do- kumentation (mindestens 25 mm/sec.) signifikanter Ereignisse 500"
16. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 609:
„Die Leistungen nach den Nrn. 608 und 609 sind nicht nebeneinander be- rechnungsfähig."
17. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 631:
„631 Messung(en) von Herzzeitvo- lumen und/oder Kreislaufzeiten mittels Indikatorverdünnungsmethoden, ein- schl. Applikation der Testsubstanz, mittels Thermodilutionsmethode oder mittels Rückatmung von CO 2 oder an- derer Atemgase 400"
18. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 685:
„685 Sonographische Untersu- chung der Arterien und/oder Venen der Extremitäten oder der extrakra- niellen Hirngefäße mittels Real-Time- Verfahrens (B-Mode), einschl. Bilddo- kumentation 280"
19. Neuaufnahme einer zweiten An- merkung hinter Nr. 717:
„Die Leistungen nach den Nrn. 716 und 717 sind nicht nebeneinander be- rechnungsfähig."
Kapitel j
20. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1091:
„1091 Einlegen oder Wechseln ei- nes Intrauterin-Pessars zur Schwanger- schaftsverhütung wegen einer Krank- heit 150"
Kapitel L
21. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1500:
„1500 Untersuchung des Kehlkop- fes mit dem Lupenlaryngoskop oder
mittels flexibler Optik, ggf. einschl. der Leistungen nach den Nrn. 1501 und
1502 180"
22. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1506:
„1506 Schwebe- oder Stützlaryn- goskopie oder direkte Laryngoskopie bei Kindern bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr mittels Endoskop oder Operationsmikroskop 500"
Kapitel 0
23. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 4454:
„4454 Nachweis bakterieller Nukle- insäure unter Verwendung markierter Sonden, ggf. einschl. Aufbereitung (z. B. Nukleinsäureisolierung, -dena- turierung, -transfer), je Erregerart und/
oder -typ 250"
24. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4454:
„Neben der Leistung nach Nr. 4454 sind kulturelle Untersuchungen und/
oder Antigennachweise zum Nachweis desselben Erregers nicht berechnungs- fähig."
25. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 4505:
„4505 Nachweis viraler Nuklein- säure unter Verwendung markierter Sonden, ggf. einschl. Aufbereitung (z. B. Nukleinsäureisolierung, -dena- turierung, -transfer), je Erregerart und/
oder -typ 300"
26. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4505:
„Neben der Leistung nach Nr. 4505 sind kulturelle Untersuchungen und/
oder Antigennachweise zum Nachweis desselben Erregers nicht berechnungs- fähig."
Kapitel P
27. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4877:
„4877 Extraktion menschlicher DNA aus Zellen oder Gewebeproben,
je Fall 1500"
28. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4879:
„4879 Spaltung menschlicher DNA mittels eines Restriktionsenzyms, einschl. elektrophoretischer Auftren- nung, je Restriktionsenzym . . . .300"
29. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4880:
„4880 Hybridisierung menschlicher DNA mit markierten Sonden, ggf. mit Southern-Transfer und anschließender qualitativer Auswertung mittels Auto- radiographie oder nicht-radioaktiver Verfahren, je Sonde 700"
Kapitel Q - -
30. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5071:
„5071 Oberer Verdauungstrakt (Speiseröhre, Magen, Zwölffingerdarm und obere Abschnitte des Jejunums) im Doppelkontrast, einschl. Durch- leuchtung (BV/TV) 1050"
Die Umsetzung der vorste- henden Änderungen des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes für die E-GO soll gleichlautend ebenfalls mit Wirkung ab 1. 4. 1993 nach Beschlußfassung durch die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen nach § 32 EKV unter Berücksichtigung der für die E-GO für diese Leistun- gen gültigen Bewertungen erfol- gen.
Durch eine vertragliche Be- stimmung BMÄ und E-GO soll festgelegt werden, daß die Ab- rechnung der Nr. 609 die Anwe- senheit des abrechnenden Arz- tes bei der Auswertung voraus-
setzt. ❑
Die KBV informiert
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 1992 folgende Fest- stellung getroffen:
Feststellung zum Beschluß des Bun- desausschusses vom 14. Januar 1992 zur Ergänzung der Anlage 2 der NUB- Richtlinien (nicht anerkannte Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden) hinsichtlich der Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spu- len:
Der Bundesausschuß stellt fest, daß auf der Grundlage des Beschlusses vom 14. Januar 1992 über die Nicht-Aner- kennung der Magnetfeldtherapie auch das Magnetodyn-Verfahren als Ver- fahren der Magnetfeldtherapie gilt und deshalb von der Anwendung in der kas- sen- und vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen ist. Hiervon ausgenom- men bleibt — wie bereits im Beschluß vom 14. Januar 1992 geregelt — die An- wendung bei der magnetisch induzier- ten, invasiven Elektroosteostimulation.
Köln, den 17. Dezember 1992 Bundesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen Der Vorsitzende Schroeder-Printzen
Dt. Ärztebl. 90, Heft 3, 22. Januar 1993 (65) A1-133