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Archiv "Qualifikationsvoraussetzungen für Ultraschalluntersuchungen der Venen der Extremitäten mit dem B-Mode-Verfahren" (09.12.1994)

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DIE KBV INFORMIERT

Qualifikationsvoraussetzungen für

Ultraschalluntersuchungen der Venen der Extremitäten mit dem B-Mode-Verfahren

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Ergänzung der Ultraschall-Vereinbarung

Gemäß § 10 Bundesmantelvertrag-Ärzte beziehungsweise § 39 Arzt-/Ersatz- kassen-Vertrag wird auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V die folgende Er- gänzung der Ultraschall-Vereinbarung vom 25. Oktober 1994 als Anlage zu den jeweiligen Verträgen vereinbart:

B E K A N N T G A B E N

Einladung zum 19. Interdisziplinären Forum der Bundesärztekammer

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin"

11. bis 14. Januar 1995 im Maritim Hotel Köln

Mittwoch, 11. Januar, 14.00 Uhr:

Eröffnung durch den Präsidenten der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, Dr. Karsten Vilmar

Eröffnungsreferat:

Prävention von Erkrankungen älte- rer Menschen

Prof. Dr. Hannes B. Stähelin, Basel Mittwoch, 11. Januar, 15.00 Uhr:

„Rehabilitation älterer Menschen"

Moderator: Priv.-Doz. Dr. Hans-Peter Meier-Baumgartner, Hamburg

Donnerstag, 12. Januar, 9.00 Uhr

„Differentialdiagnostik und Therapie von Angstzuständen"

Moderator: Prof. Dr. Paul L. Janssen, Dortmund

Donnerstag, 12. Januar, 15.00 Uhr

„Der unklare Todesfall"

Moderator: Prof. Dr. Hans-Joachim Wagner, Homburg/Saar

Freitag, 13. Januar 9.00 Uhr

„Prävention, Therapie und Rehabili- tation der Drogenabhängigkeit"

Moderator: Prof. Dr. Klaus Wanke, Homburg/Saar

Freitag, 13. Januar, 15.00 Uhr

„Interdisziplinäre Betreuung von chronisch Kranken (am Beispiel des Rheumakranken)"

Moderator: Prof. Dr. Henning Zeidler, Hannover

Samstag, 14. Januar, 9.00 Uhr

„Aktuelle Arzneitherapie (Schmerz- und Antibiotikatherapie)"

Moderator: Prof. Dr. Bruno Müller-Oer- linghausen, Berlin

Auskunft und Anmeldung:

Bundesärztekammer, Herbert-Le- win-Straße 1, 50931 Köln, Tel 0221/

4004-223 und -224, Fax 4004-388

Am 1. Januar 1995 treten Qualifikati- onsvoraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Ultraschallunter- suchungen der Venen der Extremitäten mit dem B-Mode-Verfahren (Gebühren- ordnungsposition 685 EBM) in Kraft, mit denen die Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V vom 10. Fe- bruar 1993 in der Fassung vom 8. Sep- tember 1994 ergänzt wird (nachfolgend abgedruckt). Ärzte, die nach dem 1. Ja-

In § 5 Abs. 2 wird zusätzlich einge- fügt:

„14.4 B-Mode

14.4.1 Venen der Extremitäten

Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrank- heiten, Innere Medizin, Kinderheilkun- de, Radiologische Diagnostik

200 Patienten

nuar 1995 einen Antrag für die Aus- führung und Abrechnung dieses An- wendungsbereiches stellen, müssen die festgelegten fachlichen und apparativen Anforderungen erfüllen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach- weisen. Genehmigungen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen vor dem 1. Januar 1995 erteilt worden sind, bleiben von dieser Ergänzung un- berührt.

Zusatzanforderung für nichtgenannte Ärzte:

Nachweis einer mindestens 18-mona- tigen ständigen klinischen oder ver- gleichbaren ständigen praktischen angio- logischen Tätigkeit im Fachgebiet Chirurgie/Gefäßchirurgie oder Innere Medizin

Bei Nachweis der Qualifikation im

B-Mode-Verfahren eines anderen Anwendungsbereiches:

100 Patienten in einer 2-monatigen ständigen oder 12-monatigen begleiten- den Tätigkeit in der Ultraschalldiagno- stik

Wurde eine Genehmigung für die Duplexsonographie der extremitätenver- sorgenden Gefäße bereits erteilt, gilt die fachliche Befähigung für die Venen der Extremitäten mit dem B-Mode-Verfah- ren als nachgewiesen."

In der Übersicht über die speziellen Anforderungen für die Durchführung der Ultraschallkurse in den jeweiligen Anwendungsbereichen (§ 6 Abs. 3) wird eingefügt:

„12.5 B-Mode-Verfahren 12.5.1 Venen der Extremitäten In der Spalte Grundkurs sind 24 Stunden an mindestens 3 aufeinanderfol- genden Tagen,

in der Spalte Aufbaukurs sind 12 Stunden an mindestens 2 aufeinanderfol- genden Tagen und

in der Spalte Abschlußkurs sind 12 Stunden an mindestens 2 aufeinanderfol- genden Tagen

zu ergänzen.

In Anwendungsklasse 5.1 der Anla- ge I (Transcutane Diagnostik/Abdo- men und Retroperitoneum; einschl.

Nieren) wird die 3. Spalte wie folgt ergänzt:

„bei Untersuchungen der Venen der Extremitäten:

Scanmodus: Linearscan und Curved- Array; Nennfrequenz: 5-10 MHz"

Die Ergänzung tritt am 1. Januar

1995 in Kraft.

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 49, 9. Dezember 1994 (69) A-3451

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