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Archiv "Referat „Gesundheitsberichterstattung''" (20.06.1986)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHT

Referat "Gesundheits- berichterstattung''

Das Bundesministerium für Ju- gend, Familie, Frauen und Ge- sundheit hat ein neues Fachrefe- rat "Gesundheitsberichterstat- tung" eingerichtet und mit dessen Leitung Dr. phil. Ute Canaris (40) beauftragt. Frau Canaris war noch in der Amtszeit des damaligen Bundesgesundheitsministers Dr.

Heiner Geißler (CDU) als Leiterin der Bundeszentrale für gesund- heitliche Aufklärung in Köln-Mer- heim abberufen und nach Bonn versetzt worden. Frau Dr. Canaris hatte wegen der gegen ihren Wil- len vorgenommenen Versetzung Beschwerde und arbeitsgericht- liehe Verfahren angestrengt.

Eine regelmäßige funktionale wie sektorale Gesundheitsberichter- stattung - analog der Sozialbe- richterstattung des Bundesar- beitsministeriums und der volks- wirtschaftlichen Gesamtrechnung - hat der Hannoveraner (neolibe-

rale) Gesundheitsökonom, Prof.

Dr. rer. pol. Klaus Dirk Henke, seit November 1985 Mitglied des Sach- verständigenrates für die Konzer- tierte Aktion, vor verschiedenen Fachgremien und vor dem Verein für Socialpolitik empfohlen.

Auch die interdisziplinäre Arbeits- gruppe "Prioritäre Gesundheits- ziele", die Mitte 1985 von Bundes- gesundheitsminister Dr. Geißler berufen worden war, hat ein per- sonenbezogenes, altersgeglieder- tes Erhebungsraster über prioritä- re Gesundheitsziele erarbeitet, das dem Konzept einer institutio- nalisierten Gesundheitsberichter- stattung nahekommt

Auch die Gesellschaft für Strah- len- und Umweltforschung mbH, München, hat ein Konzept über

"Ansätze zu einem Indikatorensy- stem über den Gesundheitszu- stand von Bevölkerungen" erar- beitet. Verantwortlich für die Bear- beitung zeichnen Privatdozent Dr.

rer. soc. Detlef Schwefel, Dr. P.

Potthoff und Dr. J. John. HC

M

it der Begründung, die Pra- xisphase für den "Arzt im Praktikum" (AiP) müsse ko- stenneutral durchgeführt und es könnten deshalb keine neuen Stel- len für Ärzte im Praktikum ge- schaffen werden, beschloß der Bundestag am 28. Februar 1986 ein Gesetz, welches die Einfüh- rung befristeter Arbeitsverträge für die Weiterbildung von Ärzten mit einer Dauer von bis zu acht Jahren vorsieht. Die politisch Ver- antwortlichen vertreten die Auffas- sung, für den AiP müßten freie Stellen in Krankenhäusern zur Verfügung stehen, die zum Teil in AiP-Stellen umgewandelt und auf- geteilt werden könnten. Um die dazu notwendige Fluktuation von Ärzten im Krankenhausbereich zu erreichen, sollten gesetzliche Möglichkeiten zum Abschluß be- fristeter Arbeitsverträge für Ärzte in der Weiterbildung geschaffen werden.

Im Gegensatz dazu hat zum Bei- spiel der Marburger Bund als Ge- werkschaft der Krankenhausärzte im November 1984 gefordert, daß die für die Praxisphase notwendi- gen Stellen aus Gründen der Si- cherstellung der Krankenversor- gung durch neuzuschaffende Stel- len unabhängig von den Stellen- plänen für Assistenzärzte zusätz- lich bereitgestellt werden müssen.

~ Die enorme Zahl der geleiste- ten Überstunden und die Organi- sation der Bereitschaftsdienste ohne Gewährung einer Ruhezeit in den Krankenhäusern zeigt, daß diese Forderung berechtigt ist. Al- lein die Einhaltung des Tarifvertra- ges über die Neuregelung der Be- reitschaftsdienste würde heute noch zur Einrichtung von 3000 zu- sätzlichen Stellen führen!

Die entscheidende Voraussetzung für eine Ruhezeit oder einen Frei- zeitausgleich ist die Sieherstel- lung bzw. Gewährleistung der Krankenversorgung. Dabei muß beachtet werden, daß bisher die Bereitschaftsdienste ohne Ruhe- zeit und Freizeitausgleich gelei- stet werden mußten, um die Kran-

DER KOMMENTAR

kenversorgung sicherzustellen bzw. zu gewährleisten. Diese neue Regelung soll dem Schutz der Ar- beitskraft und der Gesundheit des Arztes und damit den Belangen der Patienten dienen. Eine Rea- lisierung der angestrebten Entla- stung ist deshalb nur bei einer ent- sprechenden personellen Verstär- kung möglich. Folgt keine zusätz- liche Entlastung durch weitere, neu einzustellende Ärzte, muß man davon ausgehen, daß bei un- veränderter Belastung eine Frei- stellung durch Freizeitausgleich ohne Gefährdung der Krankenver- sorgung nicht möglich ist. Jede Neuregelung, die keine Entlastung bringt, stellt lediglich eine bloße Umverteilung der Arbeitszeit bei gleichem Arbeitsmaß und womög- lich niedrigerer Bezahlung als bis- her dar. Dies widerspricht eindeu- tig der Zielsetzung des Bundesar- beitsgerichtes (BAG) und der Neu- regelung.

Es ist trotzdem festzustellen, daß viele Krankenhausverwaltungen nicht bereit sind, die Ruhezeitre- gelung einzuführen. Oft beruft man sich auf den Bedarf an Kran- kenhausärzten, der sich an Stel- lenplänen orientiert, die sich aus den Anhaltszahlen ergeben, die die Deutsche Krankenhausgesell- schaft (DKG) im Jahr 1969 gemein- sam mit ärztlichen Fachgruppen erarbeitet hat und die aufgrund der Arbeitszeitverkürzung (40- Stunden-Woche) im Jahr 1974 noch einmal aktualisiert worden sind. Man geht in vielen Häusern davon aus, daß die Anhaltszahlen von 1969 voll erreicht, die von 1974 vielfach schon überschritten worden sind, ohne eine Verkür- zung der Verweildauer und die Entwicklung des medizinischen Fortschritts zu berücksichtigen.

Unter Hinweis auf die Krankenver- sorgung und auf die Anhaltszah- Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 25/26 vom 20. Juni 1986 (29) 1841

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Bereitschaftsdienst

len vergangener Jahre und um ei- ne Aufstockung des Stellenplanes zu vermeiden, wird so von vielen Ärzten die Ableistung von Bereit- schaftsdiensten außerhalb dieser tariflichen Norm verlangt.

Die Einführung von geteilten oder zeitversetzten Diensten ist zu ei- nem beliebten Modell geworden, um den jetzigen Tarifvertrag zu umgehen. Durch die Verlegung der normalen Arbeitszeit auf einen Block am Vormittag und einen weiteren Block auf den späteren Nachmittag — nach einer Pause von fünf Stunden — mit einer Ar- beitszeit bis 21 Uhr sollen drei Vor- teile erreicht werden:

1. Durch die Verlegung der Ar- beitszeit wird die Dauer des Be- reitschaftsdienstes verkürzt.

2. Die Hauptbelastung während eines Bereitschaftsdienstes findet in vielen Abteilungen zwischen 16 und 21 Uhr statt. Bei Beginn des Bereitschaftsdienstes ab 21 Uhr geht man davon aus, eine Verkür- zung der Arbeitsleistung um min- destens eine Bereitschaftsdienst- stufe erreichen zu können.

3. Die Verkürzung der Bereit- schaftsdienstdauer soll zu einem Dienst von weniger als 12 Stunden führen. Dadurch wird eine der vier Voraussetzungen für die Gewäh- rung einer Ruhezeit nach einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D außer Kraft gesetzt, so daß der Arzt am nächsten Tag seinen normalen 8-Stunden-Dienst fort- setzen kann.

Bei dieser Zielsetzung wird jedoch vollkommen übersehen, daß der Arzt zu der normalen vollen Ar- beitsbelastung zwischen 16 und 21 Uhr auch noch zusätzliche Ar- beiten zu verrichten hat, die früher von einem gesondert eingeplan- ten Arzt durchgeführt wurden. Da jedoch niemand in der Lage ist, ei- ne Arbeitsbelastung von über 100 Prozent zu erbringen, muß es dazu kommen, daß die vorgesehenen Arbeiten nicht in der festgesetzten Arbeitszeit erbracht werden. Dies führt zu einer Verschiebung von

ärztlichen Leistungen, die jetzt in die Bereitschaftsdienstzeit fallen.

Dieselbe Umgehung des Tarifver- trages mit Scheindienstplänen, die angeblich zu einer Entlastung führen, geschieht auch durch die Einführung von zeitversetzten Diensten, mit demselben Ziel, die Arbeit anders zu verteilen, keine Ruhezeit oder einen Freizeitaus- gleich zu gewähren und Ausgaben zu sparen.

Es liegen auch konkrete Absichts- erklärungen vor über die Einfüh- rung von fachübergreifenden Diensten. So wird behauptet, in Krankenhäusern mit etwa 100 Bet- ten müßte der fachübergreifende Bereitschaftsdienst Vorrang vor allen anderen Überlegungen ha- ben.

Patientenversorgung:

oberstes Gebot

Krankenhausverwaltungen, die dies beabsichtigen, muß entge- gengehalten werden, daß die Ver- sorgung des Patienten bei allen Entscheidungen an erster Stelle stehen muß. Der Krankenhauspa- tient hat aufgrund des mit dem Krankenhaus abgeschlossenen Behandlungsvertrages einen An- spruch auf ordnungsgemäße, dem

medizinischen Standard des Hau- ses und der jeweiligen Fachabtei- lung entsprechende Behandlung.

Diesem hohen Anspruch wird das Krankenhaus nicht mehr gerecht, wenn es beispielsweise einem durch die Ableistung von Bereit- schaftsdienst übermüdeten Kran- kenhausarzt die Behandlung eines Patienten anvertraut oder zum Beispiel einen Arzt aufgrund eines fachübergreifenden Dienstes auf einer ihm fachfremden Abteilung einsetzt.

Die Gestaltung eines Dienstplanes muß berücksichtigen, daß nur durch die längerdauernde Ausein- andersetzung mit dem einzelnen Patienten auf dessen individuelle Verhältnisse bzw. Krankheitsbe- dingungen eingegangen werden kann. Es darf keine Dienstanwei- sungen geben, die den Arzt dazu zwingen, ein unüberschaubares Patientenkollektiv zu versorgen.

Um den für die Patientenversor- gung notwendigen Informations- fluß sicherzustellen, muß den Ärz- ten auch bei der Gewährung von Ruhezeiten die Möglichkeit gege- ben werden, regelmäßig an den Chefarztvisiten teilzunehmen. Die- se Möglichkeit sollte ausdrücklich über die Dienstpläne geschaffen werden.

Lutz Hammerschlag, Köln 1842 (30) Heft 25/26 vom 20. Juni 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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