• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Fortbildungsseminar „Medizin und Ökonomie“: Krankenhausökonomie, allgemeine Einführung in die Finanzierungsgrundlagen 30. März bis 3. April, Bundesärztekammer, Berlin" (27.02.2009)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Fortbildungsseminar „Medizin und Ökonomie“: Krankenhausökonomie, allgemeine Einführung in die Finanzierungsgrundlagen 30. März bis 3. April, Bundesärztekammer, Berlin" (27.02.2009)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 424 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 9⏐⏐27. Februar 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes werden die Gehälter der auf sechs Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht.

Damit kommen die Kassenärztlichen Vereinigungen einer Vorschrift der Gesundheitsreform nach. Das GKV-Modernisie- rungsgesetz schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versor- gungsregelungen in einer Übersicht zu veröffentlichen sind.

Zur Erläuterung dieser Daten möchten wir eingangs auf folgende Fakten hinweisen:

Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind die Bruttogehälter.

Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) ent- richten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken- versicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach beamtenrecht- lichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde.

Im Fall einer Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen Re- gelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellun- gen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf.

Beihilfeleistungen im Krankheitsfall gewährt.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gehälter der Vor- stände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter der KVen aus Beiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psy- chotherapeuten gezahlt werden. Es handelt sich hier um Beiträge der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversammlungen der Kas- senärztlichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelasse- nen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versi- cherten, mit denen die Gehälter der Vorstände gezahlt werden.

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigun- gen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unter- stützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwa- gens haben.

Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzli- che Vergütung gezahlt werden kann, haben drei Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.

In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgendes anzumerken. Den Vorständen der meisten Kassenärztlichen Ver- einigungen wird hier auf Wunsch die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfang die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hier- durch wird zum einen weiterhin eine gewisse Praxisnähe der Vor- stände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen- gehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal einen Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden be- grenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden als Maßstab zugrunde gelegt wird.

Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergü- tungen ist grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1 000 Mitarbeitern sind grundsätzlich mit mittelständischen Un- ternehmen aus dem Bereich der Wirtschaft vergleichbar. Die un- terschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Ver- antwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Auf- sichtsratmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgrö- ße) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen und der Vor- standsmitglieder vieler Krankenkassen liegen ebenfalls in dieser Größenordnung.

KBV, Berlin, den 6. Februar 2009 )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen/Bekanntmachungen

Veröffentlichung der Gehälter

der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Das Verständnis betriebswirtschaftlicher Abläufe in der stationären und ambulanten Versorgung ist für Ärztinnen und Ärzte in ihrer täglichen Ar- beit von großer Bedeutung. Um ökonomische Prozesse zu verstehen und aktiv mitzugestalten, sind fundierte Kenntnisse im Bereich der Ökonomie notwendig. Die Veranstaltung der Bundesärztekammer ist Bestandteil ei- ner Fortbildungsreihe, die sich mit ökonomischen Aspekten der ärztlichen Tätigkeiten befasst. Sie wendet sich an Ärzte in Klinik und Praxis, die In- teresse daran haben, ihre Kompetenzen auf diesem Gebiet zu erweitern.

Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen der aktuellen

ökonomischen Rahmenbedingungen in der stationären Versorgung und der Modelle zum Bürokratie- und Dokumentationsabbau sowie die Ver- besserung der Kommunikation zwischen Arzt und Ökonom.

Moderation: Prof. Dr. Schlüchtermann, Universität Bayreuth, Dr. Bart- mann, Ärztekammer Schleswig-Holstein

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bundesärztekammer, Dezer- nat 1, Leiterin Frau Dr. Engelbrecht, Telefon: 0 30/40 04 56-4 10, E-Mail:

cme@baek.de. )

Fortbildungsseminar „Medizin und Ökonomie“

Krankenhausökonomie, allgemeine Einführung in die Finanzierungsgrundlagen

30. März bis 3. April, Bundesärztekammer, Berlin

(2)

Deutsches Ärzteblatt ⏐⏐ Jg. 106 ⏐⏐ Heft 9 ⏐⏐ 27. Februar 2009 A 425

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

´

Tabelle

CC´

Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (J ahresbeträge) und der wesentlichen Versorgung sregelungen der einzelnen Vorstandsmitglieder gem. § 79 Abs .4 SGB V Vorjahr esver gütung wesentliche V er sor gungsr egelungen Kassenärztliche Vo rstandsfunktion Grund- Variable Umfang der Dienstwagen Über gangsr egelung nach in der gesetzl. berufsständische Zuschuss zur vertr agl. Regelungen für den F all Ve reinigung ver gütung Bestand- Nebentätigkeit in auch zur pri- Ablauf der Amtszeit Rentenver s. Ve rsor gung privaten Sonder - der Amtsenthe bung teile der Pr axis vaten Nutzung ver sichert Ve rsor gung regelung der oder -entbindung Ve rsor gung Höhe gem. gezahl- W ochenstunden ja/nein Höhe/Laufzeit ja/nein jährl. aufzu- jährl. aufzu- Höhe/Laufzeit Höhe/Laufzeit einer Vo rstands- ter wendender Betr ag wendender Betr ag Abfindung/eines vertr ag in

AA

Betr ag in

AA

in

AA

Über gangsgeldes

1KassenärztlicheVorstandsvorsitzender260000,00– – nein– nein– – beamtenähnliche– BundesvereinigungMaßstäbe Vorstandsmitglied260000,00– bis zu 81nein– nein6328,2047670,00– – 2Baden-WürttembergVorstandsvorsitzender170000,00(2)bis zu 133jaVergütung für 6 Monatenein6268,56– – Vergütung für 6 Monate unter unter Anrechnung anderweitiger Anrechnung anderweitiger BezügeBezüge Vorstandsmitglied160000,00(2)bis zu 133jaVergütung für 6 Monatenein6268,56– – Vergütung für 6 Monate unter unter Anrechnung anderweitiger Anrechnung anderweitiger BezügeBezüge Vorstandsmitglied160000,00(2)bis zu 133jaVergütung für 6 Monate nein6268,56– – Vergütung für 6 Monate unter unter Anrechnung anderweitigerAnrechnung anderweitiger BezügeBezüge Vorstandsmitglied160000,00(2)bis zu 133jaVergütung für 6 Monatenein6268,56– – Vergütung für 6 Monate unter unter Anrechnung anderweitigerAnrechnung anderweitiger BezügeBezüge Vorstandsmitglied210000,00– – ja– nein– – beamtenähnliche– Maßstäbe 3BayernsVorstandsvorsitzender237748,682400,00 nicht mehr als 13nein(4)nein0,00 – (4)(5) (pausch.Std./Woche im(da Rentenbezieher) Fahrtkst.)Jahresdurchschnitt Vorstandsmitglied237748,682400,00nicht mehr als 13nein(4)nein12656,40– (4)(5) (pausch.Std./Woche im(AG- und AN-Anteil) Fahrtkst.)Jahresdurchschnitt Vorstandsmitglied217128,604800,00 nicht mehr als 13 nein(4)ja––(4)(5) (pausch.Std./Woche im Fahrtkst.)Jahresdurchschnitt 4Berlin Vorstandsvorsitzender162000,00– 136nein(8)30500,00 Apro Dienstjahr Vorstandsmitglied162000,00– 136nein(8)30500,00 Apro Dienstjahr Vorstandsmitglied162000,00– 136nein(8)30500,00 Apro Dienstjahr 5BrandenburgVorstandsvorsitzender195510,00– bis zu 13 nein– nein––29006,009– Vorstandsmitglied185220,00– bis zu 13 nein– nein––25291,009– Vorstandsmitglied185220,00– bis zu 13 nein– nein––25444,009– 6Bremen Vorstandsvorsitzender174000,008nein – nein6328,20– – – Vorstandsmitglied179000,00– nein– ja– – – –

Status- feststellungs- verfahren ist zurzeit im Klageweg erfolgsab- hängig bis 15000,00

für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Monatsbezüge

über 12 Monate verteilt ein Jahresgehalt,aber nur wenn eine vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird

21000,007 21000,007 21000,007 Fußnote 1:Je Tag ärztlicher Tätigkeit wird das Grundgehalt um 500 Agemindert. Fußnote 2:Praxisreorganisationspauschale in Höhe eines Jahresgehaltes nach TV-L 15 Ü Fußnote 3:volle Abzüge bei jeglicher Nebentätigkeit (z.B.1 Arbeitstag/Woche im Jahresdurchschnitt bedeutet Reduktion um 20 % der Grundvergütung) Fußnote 4:bei Ende des Dienstvertrags mit oder nach Vollendung des 65.Lebenjahres:3,5 % d.Jahresgehalts nach mind.1-jähr.Dienstzeit für jedes volle Dienstjahr (12 Mon.) bis zum Eintritt des Versorgungsfalls,höchstens 71,75 % des zuletzt geltenden Jahresgehalts;jeweils Anpassung linearer Erhöhungen zum BAT bzw.entspr.Tarifvertrags;An- spruch auf Fortzahlung des Ruhegehalts für 3 Monate nach dem Tod;Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Waisengeld)

Fußnote 5:Wenn noch keine Amtszeit von mind.1 Jahr zurückgelegt wurde:Versorgungszahlung in Höhe von 20 % des monatl.Gehalts für jeden vollen Monat im Amt. Fußnote 6:Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden,Vereinen etc.ein. Fußnote 7:Für die Begründung bzw.Unterhaltung einer Kranken-,Renten- u.Krankentagegeldversicherung (1750,00 Amtl.) bzw.21000,00 Ap.a.Anmerkung:Im Krankheitsfall wird die Vergütung lediglich für die Dauer von 3 Wochen gezahlt. Fußnote 8:Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf 3 Wochen beschränkt.Bei Berufsunfähigkeit über 50 % sofortiges Ende des Dienstverhältnisses mit nur 2 Monaten Fortzahlung der Bezüge. Fußnote 9:bis 31.12.2010

(3)

B 426 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 9⏐⏐27. Februar 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Vorjahr esver gütung wesentliche V er sor gungsr egelungen Kassenärztliche Vo rstandsfunktion Grund- Variable Umfang der Dienstwagen Über gangsr egelung nach in der gesetzl. berufsständische Zuschuss zur vertr agl. Regelungen für den F all Ve reinigung ver gütung Bestand- Nebentätigkeit in auch zur pri- Ablauf der Amtszeit Rentenver s. Ve rsor gung privaten Sonder - der Amtsenthe bung teile der Pr axis vaten Nutzung ver sichert Ve rsor gung regelung der oder -entbindung Ve rsor gung Höhe gem. gezahl- W ochenstunden ja/nein Höhe/Laufzeit ja/nein jährl. aufzu- jährl. aufzu- Höhe/Laufzeit Höhe/Laufzeit einer Vo rstands- ter wendender Betr ag wendender Betr ag Abfindung/eines vertr ag in

AA

Betr ag in

AA

in

AA

Über gangsgeldes

7Hamburg Vorstandsvorsitzender192000,00– – ja– ja– – – – Vorstandsmitglied186000,00– – ja– ja– – – – 8Hessen Vorstandsvorsitzender220000,00– – ja– nein6328,20– – – Vorstandsmitglied220000,00– bis zu 13 ja– nein6328,20– – – 9Mecklenburg-Vorstandsvorsitzender165000,0016500,001 Tag pro Wochenein– nein – – beamtenähnliche– VorpommernMaßstäbe Vorstandsmitglied132000,0013200,00– nein– nein– – beamtenähnliche– Maßstäbe 10Niedersachsen Vorstandsvorsitzender250000,00– – ja– nein–– – – Vorstandsmitglied 240000,00– –ja– nein6328,20– – – 11NordrheinVorstandsvorsitzender240000,001415,4210bis zu 13 nein11– nein 6328,20– – zurzeit keine Vorstandsmitglied220000,001690,5410bis zu 13 nein11– nein 6328,20– – zurzeit keine 12Rheinland-PfalzVorstandsvorsitzender193000,00– 13ja– nein– 30000,00– Frist gem.§ 622 BGB Vorstandsmitglied175000,00– 1 Tag pro Wocheja– nein– 30000,00– Vorstandsmitglied12163000,00– 13ja– nein– 30000,00– 13SaarlandVorstandsvorsitzender197500,00– 7,5nein(13)nein15188,00–– – Vorstandsmitglied200000,00– –nein(13)nein15188,00–– – 14SachsenVorstandsvorsitzender216000,0014– 13nein– nein– – (16)(18) Vorstandsmitglied216000,0014– 13nein15– nein– – (17)(18) 15Sachsen-AnhaltVorstandsvorsitzender195000,00– bis zu 13ja– nein5148,00–beamtenähnliche– Maßstäbe Vorstandsmitglied185000,00– bis zu 13ja– nein5148,00– beamtenähnliche– Maßstäbe Vorstandsmitglied185000,00– – ja– ja– – – – 16Schleswig-HolsteinVorstandsvorsitzender200280,0020720,00 –ja– nein6328,20––– (kommissarisch) Vorstandsvorsitzender1937545,48– –nein– nein1265,64– –– Vorstandsmitglied199080,0021920,00 – nein– ja– – – – 17ThüringenVorstandsvorsitzender180000,00– bis zu 13ja – nein 5148,00– – – Vorstandsmitglied180000,00– –ja– nein – – beamtenähnliche– Maßstäbe 18Westfalen-LippeVorstandsvorsitzender236500,00– –ja– nein– – – 161000,00 Ap.a.20 Vorstandsmitglied221500,00– 6ja– nein6142,56– – 150500,00 Ap.a.20 Vorstandsmitglied221500,00– –jaAufleben des HGF-Vertragesnein– – – 150500,00 Ap.a.20 Fußnote 10:nur Reisekosten Fußnote 11:Dienstwagen kann von der KV zur Verfügung gestellt werden.Es besteht kein vertraglicher Anspruch auf Stellung eines Dienstwagens. Fußnote 12:Jahresvergütung – beschäftigt seit 1.3.2008 Fußnote 13:nach Ablauf der Amtszeit von 6 Jahren 2 Jahre jeweils 60 % der Grundvergütung Fußnote 14:zuzüglich Zuschuss SV 2400,00Ap.a. Fußnote 15:Fahrtkostenentschädigung Fußnote 16:2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Dienstjahr – max.16,5 vom Hundert;ab 65 Jahre unbefristet Fußnote 17:19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit,6 Jahre befristet Fußnote 18:ab 4 Jahre Dienstzeit Versorgungsregelung Fußnote 19:Vergütung des damaligen Vorstandsvorsitzenden (für den Zeitraum 1.1.2008–12.3.2008),der mit Ablauf des 12.3.2008 aus diesem Amt ausgeschieden ist Fußnote 20:bis 31.12.2010

erfolgsab- hängig bis 20000,00 Frist gem.§ 622 BGB ges.Kündigungsfrist

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(2) Soll die PET zur Klärung der Operabilität eingesetzt wer- den, ist ein Facharzt für Thoraxchirurgie (oder Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Thoraxchirurgie oder Fach-

position 01753 oder 01755 für Vakuum- biopsie(n) der Mamma. 34274 Zuschlag zu der KA 4

Erfolgt die Behand- lung eines Versicherten auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indi- kations- bzw. Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 1), ist für den Facharzt

Obwohl dem Konzept der ASG zum Aus- und Weiterbildungsproblem in dieser Form nicht zugestimmt wer- den kann, tut die Ärzteschaft gut daran, die Vorschläge der ASG —die- se

die Kassenärztliche Bundesvereinigung und 15 Kassenärztliche Vereinigungen haben gemeinsam die Arbeitsgemeinschaft Ver- tragskoordinierung gegründet, um auch für bundesweite

Fet- scher bezweifelte, daß der Hausarzt alter Prägung den zukünftigen Anfor- derungen einer medizinischen Versor- gung auf dem neuesten Stand noch ge- recht werden könne;

Vor diesem Hintergrund hatte der Vorstand der Bundesärztekammer bereits im Oktober 2004 die Tätigkeit der Kommission für Anträge nach neuer Rechtslage (d. Studienprojekte, die

23. Welche zusätzlichen Kosten entstehen, bzw. welche Kosten wer- den durch eine auf der Basis der neuen Untersuchung eingeleite- te Therapie im Vergleich zum bisherigen