A 1508 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 31–32|
5. August 2013 piert sind, dürfen aufgrund dieses Gehaltstarifvertragesnicht herabgruppiert werden, auch wenn die in § 3 (5) genannten Anforderungen für die Tätigkeitsgruppen nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind. Änderungen der Ein- gruppierung aus anderen Gründen bleiben unberührt.
§ 9
Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 01.03.2012. Er tritt am 01.04.2013 in Kraft.
(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.03.2016.
Protokollnotizen:
I. Zu § 1 (2) (Geltungsbereich)
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtage mindestens fünf Jahre als Medi- zinische Fachangestellte/Arzthelferin tätig waren, werden diesen gleichgestellt.
II. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfe- rin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstunden- schwestern, Sprechstundenhelferinnen und Kranken- schwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt.
Unterbrechen Medizinische Fachangestellte/Arzthelfe- rinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/
Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.
Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ih- rer Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.
Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem.
Protokollnotiz I Medizinischen Fachangestellten/Arzthel- ferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen.
Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12.09.1997 gilt für alle Arbeits- verträge, die ab dem 01.11.1997 abgeschlossen werden.
Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997 bestan- den haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16.09.1992.
III. Zu § 3 (5) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen) Bei den Begriffen „allgemeine Anweisung“, „weitgehend selbstständig“ sowie „selbstständig“ im Sinne des Aus- führens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis VI sind die Verordnung der Bundesre gierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/
zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 22, S. 1097 bis 1108) sowie die gemeinsame Stellungnahme von Kassenärzt - licher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zur
„Persönlichen Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ vom
29.08.2008 zu berücksichtigen (Dtsch Arztebl 2008;
105[41]: A 2173–7).
IV. Zu § 8 (3) Satz 2 (Wahrung des Besitzstandes/Überleitung) Die Besitzstandsregelung ist ausschließlich in der neuen Tarifstruktur begründet. Sie gilt nicht bei Änderungen der Vergütung und Eingruppierung aus anderen Gründen.
Solche Änderungen aus anderen (betrieblichen, persönli- chen oder sonstigen) Gründen können einvernehmlich oder auch einseitig unter Beachtung der gesetzlichen An- forderungen erfolgen.
Berlin, 09.07.2013
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Die Änderungen im neuen Gehaltstarifvertrag im Detail:www.aerzteblatt.de/131505
Fortbildungsseminar
„Medizin und Ökonomie“
vom 23. bis 27. September Bundesärztekammer, Berlin
Das Verständnis betriebswirtschaftlicher Abläufe in der sta- tionären und ambulanten Versorgung ist für Ärztinnen und Ärzte in ihrer täglichen Arbeit von wachsender Bedeutung.
Das Seminar „Medizin und Ökonomie“ ist Teil einer Fort- bildungsreihe der Bundesärztekammer, die sich mit den öko- nomischen Aspekten der ärztlichen Tätigkeit befasst. Die Veranstaltung wendet sich an Ärzte in Klinik und Praxis, die Interesse an den ökonomischen Rahmenbedingungen des Arztberufs haben und sich für neue sektorenübergreifende Versorgungsformen interessieren.
Themen: Ökonomische Rahmenbedingungen des deutschen Gesundheitswesens – Einführung in die Grundlagen der Be- triebswirtschaft – Gesetzliche Rahmenbedingungen der statio- nären Versorgung in Deutschland – Zukunft der stationären Versorgung; Entwicklung der Trägerstrukturen, wirtschaftli- che Aspekte – Zukunft und Aufbau der Selbstverwaltung:
Herausforderungen an die Ärztekammern – Rahmen ärzt - licher Tätigkeit: Normen, Umsetzungen, praktische Tipps – Ärztliche Führung – Personalmanagement – Arbeiten in Me- dizinischen Versorgungszentren – Round-Table-Gespräch zu den Perspektiven des Gesundheitswesens aus gesundheits- ökonomischer und ärztlicher Sicht
Die Teilnahmegebühr beträgt 650 Euro einschließlich Tagungs- unterlagen und Verpflegung, bei Anmeldungs- und Zahlungs- eingang bis zum 23. August 2013 550 Euro.
Die Anerkennung der Veranstaltung wurde bei der Ärztekam- mer Berlin beantragt. Die Teilnehmer erhalten Fortbildungs- punkte für das Fortbildungszertifikat der Ärztekammern.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bundesärzte - kammer, Dezernat 1, Leiterin Frau Dr. Rozeboom, Telefon:
030 400456-410, E-Mail: cme@baek.de.