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Archiv "Fortbildungsseminar „Medizin und Ökonomie“" (19.09.2008)

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A2002 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 3819. September 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertrags- ärztliche Versorgung: Positronenemissionstomografie beim

kleinzelligen Lungenkarzinom

Vom 19. Juni 2008

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19.

Juni 2008 beschlossen, die Anlage I der Richtlinie zu Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Ver- sorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523), zuletzt geän- dert am 13. März 2008 (BAnz. S. 1950), wie folgt zu ändern:

I. In Nummer 14 werden in § 1 nach der Nummer 3 die folgen- den Nummern 4 und 5 angefügt:

„4. Bestimmung des Tumorstadiums von kleinzelligen Lun- genkarzinomen einschließlich der Detektion von Fern- metastasen, es sei denn, dass vor der PET-Diagnostik ein kurativer Therapieansatz nicht mehr möglich erscheint.

5. Nachweis eines Rezidivs bei primär kurativ behandelten Patienten bei begründetem Verdacht, wenn durch andere bildgebende Verfahren ein lokales oder systemisches Rezidiv nicht gesichert oder nicht ausgeschlossen wer- den konnte.“

II. In Nummer 14 wird § 2 wie folgt geändert:

1. Unter der Überschrift wird der folgende Absatz 1 eingefügt:

„(1) Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwer- punkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekam- mer und schließen auch die Ärzte ein, für die Über- gangsregelungen der für sie zuständigen Ärztekammern zum Führen der aktuellen Bezeichnung bestehen oder bestanden haben.“

2. Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden zu den neuen Ab- sätzen 2 bis 5.

III. In Nummer 14 wird § 3 Abs. 1 Satz 1 wie folgt geändert:

1. Die Angabe „§ 2 Abs. 3“ wird ersetzt durch die Angabe

„§ 2 Abs. 4“.

2. Die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“ wird ersetzt durch die An- gabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1“.

IV. In Nummer 14 wird nach § 3 folgender § 4 eingefügt:

„§ 4 Zusätzliche Anforderungen an die Qualitätssiche- rung bei den Indikationen gemäß § 1 Nr. 4 und 5

(1) Das in § 2 Abs. 4 beschriebene interdisziplinäre Team besteht mindestens aus dem für die Durchführung und Be- fundung der PET verantwortlichen Facharzt gemäß § 2 Abs.

2 Nr. 1, dem für den Patienten onkologisch verantwortlichen Arzt oder Onkologen oder Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie und einem Facharzt für Strahlentherapie.

(2) Soll die PET zur Klärung der Operabilität eingesetzt wer- den, ist ein Facharzt für Thoraxchirurgie (oder Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Thoraxchirurgie oder Fach- arzt für Herzchirurgie mit Schwerpunkt Thoraxchirurgie oder Facharzt für Chirurgie mit der Teilgebietsbezeichnung Tho- rax- und Kardiovaskularchirurgie, der seinen operativen Schwerpunkt im Bereich Thoraxchirurgie hat) einzubezie- hen, um in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Durchführung der PET zur Entscheidung über eine thoraxchirurgische In- tervention erforderlich ist. In diese Entscheidung sollen ggf.

Ärzte weiterer betroffener Fachgebiete einbezogen werden.

(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Ausgenommen hiervon ist die Regelung nach § 3 Abs. 2 Spiegelstrich 1 (Verfügbarkeit einer thoraxchirurgischen Abteilung).“

V. Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der In- ternetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.

g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 19. Juni 2008

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

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E-Mail: cme@baek.de )

Fortbildungsseminar „Medizin und Ökonomie“

Krankenhausökonomie, allgemeine Einführung in die Finanzierungsgrundlagen

vom 26.–29. November, Bundesärztekammer, Berlin

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