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Zusammensetzung: 100 g enthalten: 80,0 g Auszug aus frischem Purpursonnenhutkraut (0,9 - 1,1:1), Auszugmittel: Gereinigtes Wasser, 20,0 g Ethanol 96% • Anwendungsgebiete:
Unterstützende Behandlung rezidivierender Infekte im Bereich der Atemwege und der ab- leitenden Harnwege. • Ge Progrediente Systemerkrankungen wie Tuberkolo- se, Leukosen, Kollagenosen, Multiple Sklerose. Bekannte Allergien gegen Korbblütlern.
Aufgrund nicht ausreichend vorliegender Erfahrungen sollte dieses Arzneimittel nicht bei Schwangerschaft angewendet werden. Wegen der nicht ausreichend vorliegenden Untersu- chungen mit diesem Arzneimittel bei Kindern bis zu 6 Jahren soll das Arzneimittel in dieser Altersgruppe nicht angewendet werden. Hinweis: Leber- und Alkohlkranke sollten den Al- koholgehalt beachten. • Nebenwirkungen: In Einzelfällen ist das Auftreten einer Überemp- findlichkeitsreaktion mit Hautsymptomatik und protahierter Schockwirkung beschrieben worden. • Wechselwirkung mit anderen Mitteln: Keine bekannt. Das Präparat enthält 21 Vol.- % Alkohol • Packungsgrößen und Preise: Originalpackung mit
100 ml Lösung (DM 16,00)
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Zusammensetzung: 1 Tablette enthält: 143 mg Trockenpreßsaft aus frischen Purpursonnenhutkraut (Echinacea purpureae herba) 20-25:1. • Anwendungsgebiete:
Unterstützende Behandlung wiederkeherenede Infekte im Bereich der Atemwege. Dauer der Anwendung: Nicht länger als 8 Wochen. • Gegenanzeigen: Progrediente
Systemerkrankungen wie Tuberkolose, Leukosen, Kollagosen, Multiple Sklerose.
Azneimittel sorgfältig und für Kinder unzugänglich aufbewahren. • Hinweis für Diabetiker:
1 Tablette entspricht 0,03 BE. • Packungsgrößen und Preise: Originalpackung mit 40 Tabletten (DM 22,55)
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Gegenanzeigen, Wechselwirkung mit anderen Mitteln: Keine bekannt • Packungsgrößen und Preise: Originalpackung mit 20 Dragees (DM 12,95), Originalpackung mit 50 Dragees (DM 22,55)
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LESERBRIEFE
eine Vielzahl von verfas- sungsrechtlichen Verstößen aufzeigen. . .?
Unter Hinweis auf die Bundesverfassungsgerichts- entscheidung (BVerfGE 65,1,46) wurde bereits eine Verfassungsbeschwerde ein- gelegt unter besonderem Hin- weis auf die Tatsache, daß unzählige Bedienstete bei den Kassenärztlichen Verei- nigungen und besonders alle an Computern tätigen Kran- kenkassenschalterangestell- ten freien Zugang zu den Diagnosen der bei ihnen ver- sicherten Mitglieder erhalten, in Klein- und Mittelstädten eine Horrorvorstellung. Ganz besonders im psychiatrischen Bereich belegen folgende er- fahrungsbelegte Diagnosebei- spiele die Bedenken gegen ei- ne regelmäßige Diagnosean- gabe:
die Pädophilie des Leh- rers (ICD-Nr. 302.2) — die Homosexualität des Pfarrers (ICD-Nr. 302.0) — die Klep- tomanie der Gattin des Rich- ters (ICD-Nr. 312.2) — die Impotenz des Herrn Medizi- nalrats (ICD-Nr. 302.7) — die Medikamentenabhängig- keit des Herrn Kollegen (ICD-Nr. 304) — die Alko- holabhängigkeit des Politi- kers (ICD-Nr. 303) — AIDS des im Rampenlicht stehen- den Schauspielers — Lues der Bürgermeistergattin (ICD-Nr. 090) — Epilepsie des Fabrikdirektors (ICD-Nr.
345) — Bulimie der Kranken- kassenangestellten (ICD-Nr.
307.51) Schwanger- schaftsabbruch der Gymnasi- allehrerin — die alkoholische Leberzirrhose des Stadtrats (ICD-Nr. 571.2) — der Sui- zidversuch des Staatsanwalts (ICD-Nr. 950) usw. Für die Mitteilung dieser und auch al- ler anderen Diagnosen ist im gesamten Sozialgesetzbuch kein gesetzlicher Verwen- dungszweck bestimmt, was die Vorgaben des Bundesverfas- sungsgerichts nicht befolgt, wonach eine nicht anonymi- sierte Datensammlung auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungswidrig und unzulässig ist.
Für die gesetzlich vorge- schriebene Offenbarung der Diagnose fehlt auch jede ob- jektivierbare Erforderlich- keit, da das Gesamthonorar für alle Vertragsärzte nach oben hin gedeckelt ist. . . Be- züglich der Fortzahlungsan- sprüche (Arbeitgeber oder Krankenversicherungsgesell- schaft) ist die Diagnoseer- mittlung auf Arbeitsunfähig- keitsbescheinigungen an die Kassenärztlichen Vereinigun- gen und an die Krankenkas- sen ebenfalls nicht erforder- lich, da diese Entscheidung, ob die gleiche Krankheit über mehrere Arbeitsunfähigkeits- zeiträume vorliegt, problem- los durch einen der behan- delnden Vertragsärzte (zum Beispiel Hausarzt) geklärt werden kann, wenn die übri- gen behandelnden Ärzte auf- gefordert werden, ihre festge- stellte Diagnose diesem mit- zuteilen .. .
Der Kenntnis der Diagno- se zum vermuteten Zweck ei- ner Überprüfung von ärztli- chen Abrechnungsunterlagen fehlt darüber hinaus jegliche Eignung, da etwa beabsichtig- te Plausibilitätskontrollen fehlerhafte ärztliche Abrech- nungen nicht aufzudecken vermögen.. .
Andererseits lassen sich aber auch Betrugsabrechnun- gen nicht durch die Dia- gnosenangabe aufdecken, wenn zu willkürlich falschen Abrechnungsziffern passende Diagnosen hinzuerfunden werden.. .
Dr. med. Argeo Bämayr, Bahnhofstraße 17, 96450 Co- burg
Wegbrennen
Die Zahlenakrobatik des vierstelligen ICD-Schlüssels ist so überflüssig wie ein Kropf. Vom Sozialgesetzbuch V gefordert, macht die selbst- lose Bundes-KV sich sofort wieder zum Sklaven und schafft die „technischen Vor- aussetzungen" hierfür. Bräch- te die Codierung Physiopa- thologie einem einzigen unse- rer Patienten Linderung, machte es ja Sinn. Aber es geht ja hier nicht um Thera- A1-2960 (8) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 45, 12. November 1993
LESERBRIEFE
pie, sondern um Transparenz.
Und Transparenz nebst Re- förmlichkeiten einer genialen Gesundheitsreform müssen unaufhaltsam vorangehen.
Nach den ökologisch zu unseren Lasten gehenden
„Großreformen" (man denke nur an die Versichertenkarte) und der „Neuheit" des ICD- Schlüssels müßte man auch vielleicht wieder einmal über sogenannte Transparenz- Examina für langjährige Kas- senärzte nachdenken. Even- tuell könnte man mit diesen weiterreichenden Prüf-Me- thoden wieder den einen oder anderen Vertragsarzt weg- brennen. Außerdem müßte man eine Ärzte-Vignette ein- führen, die jährlich als „Ar- beitsbonus" eine Ausgleichs- Vergütung für Bundestagsdi- äten darstellt. Die Bundes- KV wird uns auch hierbei si- cherlich nicht enttäuschen.
Schließlich spritzen manche der KV-Politiker, „die sich als Feuerwehrmänner ausgeben, mit Benzin" (B. Russell).
Dr. med. Peter A. Schult, Ju- lius-Leber-Straße 3, 65468 Trebur
Mißhandlung
Zu dem Kurzbericht „Entwurf eines Mißhandlungsverbotsgesetzes: Ein- schränkung des Züchtigungsrechts"
in Heft 36/1993:
Doppelzüngig
Es ist lobenswert, wenn Bundesjugendministerin An- gela Merkel (CDU) die Kam- pagne „Keine Gewalt gegen Kinder" fortsetzt. Es ist wei- ter zu begrüßen, wenn die Bundesregierung die zuneh- mende Gewalt gegen Kinder durch entsprechende Geset- zesmaßnahmen bekämpfen will.
In diesem Zusammenhang sei es mir erlaubt, auf die Doppelzüngigkeit der Bun- desregierung hinzuweisen, die einerseits die Mißhand- lung von Kindern unter Strafe stellt, andererseits das Töten von Kindern per Gesetz er- möglicht. Oder ist Abtrei-
bung, sprich Tötung eines Kindes im Mutterleib, keine Gewalt gegen Kinder?
Dr. med. Robert Steiner, Os- quarder Weg 24, 26427 Neu- harlingersiel
Autorenschaft
Zu dem Leserbrief „Hohle Nüsse"
von Prof. Dr. jur. Gerhard Schlund in Heft 31-32/1993:
Situation längst nicht so düster
Herr Schlund und seine Kollegen sollten bei der Be- wertung medizinischer Publi- kationen mindestens drei Punkte im Sinne mildernder Umstände berücksichtigen, bevor sie ein derart kritisches Urteil fällen. Erstens — dies erklärt die Vielzahl von Auto- ren bei manchen Publikatio- nen — erfordern Forschungs- vorhaben in den klinischen Wissenschaften, zum Teil auch in der biomedizinischen Grundlagenforschung, zu- nehmend den Zusammen- schluß mehrerer Arbeitsgrup- pen, zum Beispiel in multi- zentrischen Studien, während Problemstellungen in den Geistes- und Rechtswissen- schaften weiterhin von klei- nen Gruppen oder einem ein- zelnen Wissenschaftler effek- tiv bearbeitet werden können.
Zweitens sind Ärzte ebenso wie Ingenieure in einem be- sonders hohen Maße in wis- senschaftlichen Fachgesell- schaften organisiert im Ge- gensatz zu Akademikern in den Geistes- und Sozialwis- senschaften (Spektrum der Wissenschaft, April 1993).
Dafür ist wahrscheinlich der hohe Innovationsdruck in diesen praktisch orientierten Wissenschaften verantwort- lich, der eine regelmäßige In- formation über neue Ergeb- nisse erfordert. Die Periodika einzelner Fachgesellschaften müssen deshalb nicht nur ori- ginäre wissenschaftliche Da- ten vermitteln, sondern sie haben auch eine wesentliche Bedeutung für die Fortbil- dung. Dies erklärt den wach- senden Anteil von Über-
Hohe Steuern - Gesundheitsreform - fallende Renten (Einheitsrente?) immer neue allgemeine Abgaben
Bei diesem Szenario reichen weder Ärztepflicht- und Zusatzversorgung aus und schon gar nicht die BFA- Ansprüche.
Die private Rentenversicherung mit Kapitalgarantie und wesentlich besseren Renditen ist die einzige Ant- wort.
Beispiel 1 (niedergel. Arzt - 35 Jahre)
1160,- DM Durchschnittsbeitrag zur Ärztepflichtver- sorgung (berechnet auf 14% des Einkommens, nicht Mindest- oder Höchstbeitrag)
Rentenanspruch
bei Ärztepflichtversicherung
ab 65 Jahre = ca. 4 914,00
Rentenanspruch
bei unserem Partner = ca. 10 174,00 Beispiel 2
Mindestbeitragszahlung von ca. 1496,- DM pro Monat (Alter 41 J.) Rentenanspruch
bei Ärztepflichtversicherung
ab 65 Jahre - ca. 6 596,00
Rentenanspruch
bei unserem Partner = ca. 7 647,00 Beispiel 3 (wie 1)
Ärztezusatzversicherung, Beitrag 7826,40 p. anno (Stufe 3)
Rentenanspruch
zusätzlich 1517,70 ab 65 Jahre jährlich Rentenanspruch
bei unserem Partner 4860,00 jährlich Unser Partner ist eine namhafte deutsche Versiche- rungsgesellschaft.
Sind Sie BFA-versichert, sieht Ihre Altersversorgung bei der immer schlechter werdenden Situation dra- matisch aus.
600,- Beitrag pro Monat (Alter 35 Jahre - Rentenbe- ginn 65 Jahre) ergeben bei unserem Partner einen Anspruch von 5164,- monatlich.
Diese Zahlen (Rentenanspruch) verbessern sich er- heblich, wenn Sie bei gleichen Kosten die Aktivrente wählen.
Wahlweise sind auch hohe steuerfreie Barabfindun- gen disponibel.
Diese Zahlen sind auf allen Altersstufen in Relation komparabel.
Anfragen bezgl. unverbindlichen, individuellen Be- rechnungen oder persönlichen Terminen richten Sie an:
Axel Moschner CIC GmbH
Königsallee 60 F, 40212 Düsseldorf
Tel. (02 11) 8 90 32 14, Fax (02 11) 8 90 38 99
(30771
A1-2962 (10) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 45, 12. November 1993