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Archiv "Vermögensteuer: Vermögen nicht zu spät umschichten" (28.10.1994)

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Beliebtes Bonus-Sparen

Spareinlagen mit Sonderzinsen (Bonus-Sparen u.i) jeweils am Jahresende in Milliarden DM

216

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0 Globus Wf./

davon

4. 6

Mrd. DM

374 Sparkassen 228

256

VARIA WIRTSCHAFT

Diesmal ist die Jahres- wende doppelt wichtig: Von Anfang 1995 an wird der 7,5- prozentige Solidaritätszu- schlag erhoben. Diesem kann niemand ausweichen.

Und zum 1. Januar wird der Steuersatz für die Vermögen- steuer von 0,5 Prozent auf ein Prozent erhöht, also ver- doppelt. Aber zumindest die- ser Erhöhung kann der Steu- erpflichtige durch einige frühzeitige Vermögensum- schichtungen ausweichen.

Denn nicht alle Vermögens- arten sind von dem höheren Satz betroffen.

Ein Prozent Vermögen- steuer — das hört sich wenig an. Aber die Vermögensteu- er muß aus den verdienten Erträgen bezahlt werden.

Ein Anleger, der aus festver- zinslichen Wertpapieren von 100 000 DM 7 000 DM Zin- sen erzielt, muß davon im- merhin 1 000 DM, also 14,2 Prozent der Rendite, für die Vermögensteuer abzweigen.

Denn die festverzinslichen Wertpapiere gehören zu der Kategorie Vermögen, die dem verdoppelten Satz von einem Prozent unterliegt.

Mit diesem vollen Steuersatz von einem Prozent belegt werden außerdem die im Pri- vatvermögen befindlichen Grundstücke, Kontogutha- ben und Ansprüche aus Le- bensversicherungen, außer- dem alle Sachwerte wie Gold und Gemälde.

Dagegen gilt für das soge- nannte Produktivvermögen ein ermäßigter Steuersatz von 0,5 Prozent. Zum Pro- duktivvermögen zählen das Betriebsvermögen, aber auch Aktien, Gesellschaftsanteile und Anteilscheine an Invest- mentfonds, unabhängig da- von, ob es sich um Anteils- scheine von Aktien- oder Rentenfonds handelt.

Strenggenommen zählen nur

Aktien und Aktienfonds zum Produktivvermögen. Aus Vereinfachungsgründen hat sich der Gesetzgeber aber entschieden, den ermäßigten Steuersatz für alle Fondsan- teile gelten zu lassen.

Für Direktanleger ist es also unter Umständen sinn- voll, aus unmittelbar gehalte- nen Anleihen auszusteigen und statt dessen Renten- fonds zu erwerben, wenn es denn festverzinsliche Wert- papiere sein müssen. Auch Geldmarktfonds werden nur mit dem ermäßigten Steuer- satz belegt. Auch aus diesem Grunde sind sie eine attrakti-

Im Gegensatz zu den Spareinlagen auf dem „einfachen" Sparbuch bie- tet das Bonus-Sparen — in der Re- gel ab einem bestimmten Betrag und einer bestimmten Laufzeit — dem Kunden eine bessere Verzin- sung. Nach Berechnungen der Deut- schen Bundesbank waren Mitte 1994 rund 416 Milliarden DM auf Bonus-Sparbüchern angelegt — fast doppelt soviel wie Ende 1990. Der größte Teil der Sparer hatte sein Geld den Sparkassen anvertraut (228 Milliarden DM oder 55 Pro- zent). 90 Milliarden Mark (22 Pro- zent) waren bei den Kreditgenos- senschaften angelegt. Auf die Kre- ditbanken entfielen 56, auf die Post 42 Milliarden DM. ❑

ve Alternative zu Festgeld und Spareinlagen, denn diese beiden Anlageformen unter- liegen ja der einprozentigen Vermögensteuer. Für Fest- geld und Sparguthaben wird bei der Vermögensbesteue- rung allerdings ein besonde- rer Freibetrag von 1 000 DM eingeräumt.

Entscheidend für die Ver- mögensteuer ist der Stichtag 1. Januar 1995. Bis dahin sollten Umschichtungen vor- genommen werden. Steuer- experten geben den Rat- schlag, damit nicht mehr all- zu lange zu warten, um sich nicht dem Vorwurf des Ge- staltungsmißbrauchs auszu- setzen. Wenn nämlich der be- gründete Verdacht besteht, daß Umschichtungen nur vorgenommen werden, um dem erhöhten Steuersatz zu entgehen, kann der Fiskus möglicherweise auch den höheren Steuersatz erheben.

Erlöse aus getilgten An- leihen, die bis Jahresende an- fallen, können zunächst in Geldmarktfonds zwischenge- lagert werden. Auch wenn das Geld anschließend in Renten angelegt wird, gilt der halbe Steuersatz, weil der Stichtag 1. Januar 1995 maßgebend ist.

Ewas versüßt hat der Ge- setzgeber die bittere Pille der Vermögensteuererhöhung für nicht-produktives Vermö- gen durch eine Erhöhung der Freibeträge. Der persönliche Freibetrag wurde von 70 000 auf 120 000 DM für Allein- stehende heraufgesetzt; für Verheiratete beträgt er 240 000 DM. Den persönli- chen Freibetrag können auch alle Mitglieder einer Veran- lagungsgemeinschaft in An- spruch nehmen, also neben dem Steuerpflichtigen und Ehegatten auch die Kinder, wenn sie alle gemeinsam ver- anlagt werden.

Daneben gibt es aber noch gesonderte Freibeträge für verschiedene Vermögens- formen. Erwähnt wurde be- reits der Freibetrag bei Spar- guthaben und Festgeld von insgesamt 1 000 DM. Dersel- be Freibetrag gilt für Edel- metalle, Diamanten, Edel-

steine und Münzen. Für Schmuck liegt der Freibetrag bei 10 000 DM, für Bilder und andere Kunstwerke be- trägt er 20 000 DM. Wurden die Bilder zu Lebzeiten des Künstlers erworben, unter- liegen sie überhaupt nicht der Vermögenssteuer.

Auch Ansprüche aus Le- bensversicherungen werden zur einprozentigen Vermö- gensteuer herangezogen.

Doch ist Bemessungsgrund- lage lediglich der Rückkaufs- wert, der nur einen geringen Teil der eingezahlten Prämi- en ausmacht. Außerdem wird ein Freibetrag von 10 000 DM berücksichtigt, der für alle Kapitalvermögen gilt.

Vorteile

bei Immobilien- besitz

Auch Immobilien und Anteile an geschlossenen Im- mobilienfonds (nicht aber of- fene Immobilienfonds, da diese als Wertpapierfonds betrachtet werden) unterlie- gen dem einprozentigen Ver- mögensteuersatz. Hier die- nen 140 Prozent des Ein- heitswerts als Bemessungs- grundlage. Da die Einheits- werte aber weit unter den Verkehrswerten liegen, ste- hen sich Immobilieneigentü- mer trotz höheren Vermö- gensteuersatzes weiterhin vergleichsweise gut.

Vermindert wird die Be- messungsgrundlage durch Schulden (Hypothekendarle- hen und sonstige Verbind- lichkeiten) und Freibeträge.

Zunächst dürfen diese mit dem Vermögen verrechnet werden, das der einprozenti- gen Steuer unterliegt. Ähnli- ches gilt auch für Negativver- mögen bei einer Vermögens- art. Bei Engagements in ge- schlossenen Immobilienfonds kann es bei hoher Fremdmit- telaufnahme zu einem negati- ven Vermögenssaldo kom- men. Dieser vermindert zunächst das mit ein Prozent Vermögensteuer belastete Vermögen, dann das Vermö- gen, das dem ermäßigten Satz unterliegt. Armin Löwe

Vermögensteuer

Vermögen nicht zu spät umschichten

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 43, 28. Oktober 1994 (71) A-2963

Referenzen

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