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Archiv "Starre Regeln beim Krankschreiben sollen gelockert werden" (24.02.1984)

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DEUTSCHESKRZTEBLATT

Starre Regeln beim Krankschreiben sollen gelockert werden

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beabsichtigt offenbar, die zuweilen auch von ärztlicher Seite kritisierten starren Regelungen der Krankschreibung zu lockern. Im Rahmen eines vom Banner Arbeitsministerium vorbe- reiteten "Gesetzes zur Förderung von Arbeitsplätzen", das 15 recht- lich vielschichtige Probleme auf- greift, soll künftig neben den bis- her in der Reichsversicherungs- ordnung verankerten Begriff Ar- beitsunfähigkeit eine flexible Re- gelung einer Teilarbeitsfähigkeit treten, eine darauf abgestimmte ärztliche Bescheinigungspflicht soll eingeführt werden.

"Genesenden-Geld" erprobt Mit einer stufenweisen Wiederein- gliederung Genesender oder Re- habilitanden hat die Techniker- Krankenkasse (TK), Hamburg, be- reits seit 1971 als erste Kranken- kasse im Bundesgebiet experi- mentiert und durchweg gute Er- fahrungen gemacht. Ungeachtet der ziemlich starren Bestimmung für die Krankschreibung gemäß

§ 182 Absatz 1 Nr. 2 der RVO hat die Techniker-Krankenkasse (in- zwischen auch AOK, die DAK und die Barmer Ersatzkasse) sat- zungsgemäß festgelegt, ein "Ge- nesenden-Geld" zu zahlen, wenn der Genesende, teilweise krank- geschriebene Versicherte stun- den- oder halbtageweise eine Be- schäftigung wieder aufnimmt. Als

"Genesenden-Geld" wird nach

diesen Regelungen die Differenz zwischen dem geringeren Gehalt/

Lohn und dem Krankengeld ge- zahlt. Dieses "Salär" kann von der Krankenkasse für längstens 39 Wochen bezogen werden; es rich- tet sich in seiner Höhe nach dem Krankengeldbezug oder dem Net- to-Arbeitsentgelt.

Eine vor Jahren bereits abge- schlossene Begleitstudie unter der Ägide von Privatdozent Dr.

med. Ernst Otto Krasemann von der Hamburger Gesundheitsbe- hörde bescheinigt denn auch:

"Durch das schonungsvolle Wie"

dereingliedern eines Genesenden

wird die Frühverrentung vermin-

dert (rund 25 Prozent). Die beruf- liche Wiedereingliederung gelingt durch stufenweise Arbeitsaufnah- me viel besser."

Von seiten der Arbeitnehmerorga- nisationen wird vorgebracht, bei stufenweiser Arbeitsaufnahme würde der Genesende wirtschaft- lich schlechter gestellt als der ge- sunde Kollege oder ein absolut Krankgeschriebener. Die Gewerk- schaften fordern deshalb, ehe das Projekt einer Teilarbeitsfähigkeit angegangen werden könne, soll- ten zunächst die noch ungelösten

sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und vor allem unfall- haftungsrechtlichen Probleme geklärt und befriedigend gelöst werden. Aber auch sonst hält man von dieser gerade in der derzeiti- gen Arbeitslage obsoleten Kran- kenstandsbremse wenig.

ln einer ersten Diskussionsrunde über dieses Projekt äußerten sich Repräsentanten der Bundesärzte- kammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und verschie- dene Ärzteverbände (etwa Hart- mannbund, NAV u. a.) grundsätz- lich positiv. Eine flexiblere Hand- habung des Arbeitsunfähigkeits- begriffes könne sehr wohl zu ei- ner möglichst schonungsvollen, medizinisch indizierten Wieder- eingliederung des Rekonvales- zenten in das Arbeitsleben beitra- gen. Allerdings warnten die Spre- cher der Ärzteorganisationen vor einer allzu starren Handhabung und einer Abschiebung der Beur- teilungsverantwortung und der Beweislast allein auf den behan- delnden Arzt. Unmißverständlich stellte der Experte der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung (KBV}, Allgemeinarzt Dr. med.

KURZBERICHTE

Gert Rusche, Erster Vorsitzender der KV Westfalen-Lippe, Hattin- gen, gegenüber dem Bundesar- beitsministerium am 26. Januar 1984 fest:

.,... "Eine Bescheinigung über die ärztliche Unbedenklichkeit bei Beschäftigung eines Patienten an einem anderen als dem ursprüng- lichen Arbeitsplatz kann vom Arzt nicht verlangt werden, da er die betriebliche Situation in der Regel nicht beurteilen kann. Sollte dem Arzt eine Beurteilung des Arbeits- platzes des Patienten zugemutet werden, dann muß er auch in die Lage versetzt werden, diesen ken- nenzulernen. Keinesfalls darf die Frage nach der Teilarbeitsfähig- keit zu Auseinandersetzungen zwischen Patient und Arzt in der Praxis führen."

Vorschläge

des Bundesarbeitsministeriums Dessen ungeachtet sieht das

"Thesen"-Papier des Bundesar- beitsministeriums vor, die bisher starre Krankschreibung auf eine ebenso ziemlich apodiktisch ge- regelte Teilarbeitsunfähigkeitsre- gelungfreil.arbeitsfähigkeitsrege- Jung umzustellen:

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Als arbeitsunfähig soll künftig nur noch der Arbeitnehmer gel- ten, der wegen einer Erkrankung die ihm vertraglich obliegenden Arbeiten nicht mehr ausführen kann. Andernfalls soll der behan- delnde Arzt ein Teilarbeitsunfä- higkeits-Attest ausstellen. Dabei kann der Arzt auch vermerken, daß der Arbeitnehmer nur noch zeitlich eingeschränkt - etwa nur halbtags oder eingeschränkt auf bestimmte Tätigkeiten und Bela- stungen -arbeitsfähig ist.

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Wenn der Arzt eine Teilarbeits- unfähigkeit feststellt, so soll der Arbeitnehmer strikt verpflichtet sein, die zuletzt ausgeübte Tätig- keit in dem vom Arzt vorgesehe- nen Rahmen auszuüben.

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Die Arbeitgeber werden - gleichsam in einer Umkehrfolge- rung -verpflichtet, die Beschäfti- Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 8 vom 24. Februar 1984 (27) 495

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DEUTSCHES

~ZTEBLATT KURZBERICHTE

gung von "teilarbeitsunfähigen"

Arbeitnehmern sowohl dem Be- triebsrat als auch dem Betriebs- arzt mitzuteilen. Diesen obliegt es, gemeinsam auf die sich aus den Betriebsgegebenheiten re- sultierenden gesundheitlichen Gefahren für den teilarbeitsunfä- higen Arbeitnehmer oder seiner Kollegen hinzuweisen.

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Teilarbeitsunfähige Arbeitneh- mer sollen wie voll arbeitsunfähi- ge Arbeitnehmer den Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung wäh- rend der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit behalten. En- det der Entgeltfortzahlungsan- spruch oder besteht kein An- spruch darauf, hat der tei I arbeits- fähige Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt, das auf die er- brachte Teilleistung entfällt. Als Versicherter erhält er einen ent- sprechend geminderten An- spruch auf Krankengeld oder ent- sprechende Leistungen.

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Falls der teilarbeitsunfähige Arbeitnehmer eine teilweise Be- schäftigung ablehnt, verliert er den Anspruch auf Lohn oder Ge- halt für diese Teilleistung. Auch der Anspruch auf Entgeltfortzah- lung oder entsprechende Leistun- gen sind dann verwirkt.

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Der Arbeitgeber wird anderer- seits verpflichtet, die angebotene Teilleistung auch abzunehmen. Er kann dies nur aus betriebsbeding- ten Gründen ablehnen. Falls der Arbeitgeber die angebotene Teil- leistung ablehnt, behält der Ar- beitnehmer den Anspruch auf vol- le Entgeltfortzahlung im Krank- heitsfalL Damit soll sichergestellt werden, daß der Arbeitgeber durch unberechtigte Ablehnung der Teilleistung weder den Arbeit- nehmer noch die Sozialversiche- rungsträger belasten kann, son- dern die sich daraus ergebenden Folgen selbst tragen muß.

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Durch Sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungs- rechtliche Folgeregelungen soll eine Schlechterstellung des Teil- arbeitsunfähigen gegenüber Voll- arbeitsunfähigen vermied13n wer- den. Dr. Harald Clade

Krankenhausfinanzierung

Eckdaten

einer Novelle

Mit der Vorlage eines (Vor-)Refe- rentenentwurfs zur Reform des

Krankenhausfinanzierungsgeset- zes (KHG) ist offenbar erst im

Frühsommer 1984 zu rechnen. Der für das Frühjahr avisierte Ter- min kann nicht gehalten werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat zum 23.

Februar die Ministerpräsidenten der Länder nach Sonn gebeten, um u. a. über die Entflechtung der Mischfinanzierung zu diskutieren.

Bereits Ende Januar hatten die mehr als 30 von der Krankenhaus- Finanzierungsgesetzgebung be- troffenen und mitbeteiligten Spit- zenorganisationen und Verbände Gelegenheit, während des einwö- chigen Hearings dem Bundesar- beitsministerium Vorschläge und Anregungen zur lnvestitionsfinan- zierung, Neuordnung der Bedarfs- planung und der Pflegesatzgestal- tung vorzutragen. Diskussionsba- sis war das am 19. Dezember 1983 dem Bundesarbeitsministerium

. übergebene Gutachten einer

15köpfigen "Beratergruppe zur Neuordnung der Krankenhausfi- nanzierung" unter Vorsitz von Professor Dr. jur. Georg Wannagat (vgl. DÄ, Heft 3/1984).

Als kleinster gemeinsamer Nen- ner der Sachverständigen-Diskus- sionsrunde kristallisierte sich her- aus: Das bisherangewandte Prin- zip der Vollkostenerstattung nachgewiesener Kosten soll zu- gunsten eines Systems der Vergü- tung für erbrachte Leistungen er- setzt werden. Nach Meinung der Referenten des Arbeitsministeri- ums soll ventiliert werden, ob der tagesgleiche vollpauschalier- te Pflegesatz kostenveru rsa- chu ngsgerecht gesplittet werden soll, etwa in Pauschalen für die Unterbringung und Verpflegung, für ärztliche Leistungen und die 496 (28) Heft 8 vom 24. Februar 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

pflegerische Betreuung sowie be- sonders teure Leistungen (etwa für die Vorhaltung von Betten für die Katastrophenversorgung oder Schwerbrandverletzte). Für die letztgenannte Kostenkategorie ist ein Katalog von bis zu 20 Leistun- gen im Gespräch. Die von der

"Wannagat-Kommission" emp- fohlene, neu zu kreierende "Ge- bührenordnung für Krankenhäu- ser (GOK)" wurde von den mei- sten Verbandsexperten als ein grundsätzlich gangbarer Weg in die richtige Richtung apostro- phiert, von seiten des Bundesar- beitsministeriums wird dieser An- satz aber als "nicht praktikabel"

und als "politisch derzeit nicht durchsetzbar" beurteilt.

Weitgehende Übereinstimmung der Fachleute besteht hinsichtlich einer Modifizierung des gelten- den dualistischen Finanzierungs- systems der Krankenhäuser. Aller- dings sollten Bund und Länder wie bisher die Kosten der Finan- zierung langfristiger Investitionen tragen, die kurz- und mittelfristi- gen Investitionen (z. B. Rationali- sierungsinvestitionen) hingegen könnten, so ein Diskussionsvor- schlag, aber auch über den Pfle- gesatz finanziert werden, falls da- mit eine größere Wirtschaftlich- keit der Krankenhäuser erzielt und langfristig die Benutzer und damit die Krankenkassen entla- stet würden. Allerdings dürfe das Ziel einer langfristigen Beitrags- stabilität der Krankenkassen nicht aus dem Auge verloren werden.

..,. Insbesondere der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Karsten Vilmar, hat nachdrücklich ver- langt, daß die Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen stärker und unmittelbar in allen Sachtragen der Planung und der Investitionsentscheidungen ein- geschaltet werden müßten. Falls eine gleichberechtigte und gleichgewichtige Mitsprache poli- tisch nicht durchgesetzt werde, so müßten die Länder zumindest bei

"abweichendem Votum der Betei- ligten" die Konsequenzen für Fehlplanungen tragen. HC

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