A 1856 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 40|
4. Oktober 2013 benbei zu bewerkstelligen ist. Esgibt jedoch mittlerweile zahlreiche Möglichkeiten, sich zu informie- ren und bei der Erstellung einer Homepage unterstützen zu lassen, zum Beispiel von Landesärztekam- mern, Kassenärztlichen Vereinigun- gen (KVen), spezialisierten Anwäl- ten und Web-Agenturen oder mit Hilfe von Baukastensystemen. Die Stiftung Gesundheit informiert un- ter anderem über die Prüfung und Zertifizierung gesundheitsbezoge- ner Websites. Zudem bietet der NAV-Virchow-Bund die „Checklis- te für eine rechtssichere Praxis- Homepage“ an, die Ärztekammer und die KV Niedersachsen stel- len die „Checkliste für die gute medizinische Website“ kostenfrei zur Verfügung, die auch „Goldene Regeln für die gelungene Praxis - home page“ beinhaltet (Kasten). Die Checkliste erläutert unter anderem die Aspekte „Konzept“ (unter an - derem Zielgruppen, Philosophie, Design, Domainname), „Technik“
(Browser, Navigation, Metadaten) und „Inhalte“ (Absichtserklärung, Datenschutz) und informiert über die aktuelle Rechtslage (Teleme- diengesetz, Berufsordnung). Sie ist ein Ergebnis des Wettbewerbs „Bes- te medizinische Website“, den die Ärztekammer und die KV Nieder- sachsen gemeinsam durchgeführt haben. Die Ärztekammer Nieder- sachsen veröffentlicht darüber hin- aus auf ihrer Website (www.aekn.
de) in der Rubrik „Arzt spezial – Neue Medien“ fortlaufend Mel- dungen und Beiträge rund um das Thema. Hier finden Ärzte und Psy- chotherapeuten, die eine Praxis- website betreiben oder ihre beste- hende erweitern möchten, eben- falls Tipps und Ratschläge.
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Dr. phil. Marion Sonnenmoser
LITERATUR
1. Krüger T: Psychotherapeuten ins Internet.
Psychotherapeut 2003; 48: 267–71.
2. Kuhnigk O, Ramuschkat M, Schreiner J, Schäfer I, Reimer J: Internetauftritte nieder- gelassener Psychiater. Nervenarzt 2013;
84: 596–602.
3. Stiftung Gesundheit (Hrsg.): Ärzte im Zu- kunftsmarkt Gesundheit 2012. Online-Publi- kation. Hamburg: Stiftung Gesundheit 2012.
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Checkliste für die gute medizinische Website: www.aerzteblatt.de/131854O
b ein Medikament zugelassen wird, hängt von der Initiative des Pharmaunternehmens ab. Als sich nach der Zulassung von Avastin in der Onkologie im Jahr 2004 eine neue An- wendung in der Augenheilkunde eröff- nete, entschied der Hersteller Genen- tech, diese Indikation nicht mit Avas- tin, sondern mit dem abgewandelten Präparat Lucentis zu bedienen. Seither herrscht Streit darüber, ob das we- sentlich preiswertere Avastin weiterhin off-label zur Behandlung der altersbe-dingten feuchten Makuladegeneration verordnet werden darf.*
Im Fall von Alemtuzumab hat der Hersteller Genzyme im Jahr 2012 die Zulassung zur Behandlung der chro- nisch lymphatischen Leukämie zu- rückgezogen, weil mit dem Wirkstoff bei der Indikation multiple Sklerose mehr Profit zu erzielen ist.
Selbstverständlich dürfen Ärzte die Wirtschaftlichkeit der Medikamenten- verordnung nur nachrangig nach Wirksamkeit und Sicherheit berück- sichtigen. Sind aber Wirksamkeit und Sicherheit, wie im Fall von Avastin und Lucentis, vergleichbar, müssen Ärzte die Kosten beachten, um die Leis- tungsfähigkeit der sozialen Kranken- versicherung nicht zu gefährden.
Nach der aktuellen Rechtslage kann nur der Zulassungsinhaber – in diesem Fall der Pharmakonzern Roche – die Zulassung von Avastin in weiteren Indikationen beantragen.
Daran hat das Unternehmen aber kein finanzielles Interesse. Damit bliebe noch der Weg über die Exper- tengruppe Off-label beim Gemeinsa- men Bundesausschuss, die über die Verordnungsfähigkeit von off-label eingesetzten Medikamenten ent- scheiden kann. Doch auch das ist zum Scheitern verurteilt. Denn die Arzneimittel-Richtlinien sehen vor,
dass die Expertengruppe nur mit Zu- stimmung des pharmazeutischen Un- ternehmers eine positive Bewertung über die Anwendung abgeben kann.
Diese Zustimmung wird Roche aus den bekannten wirtschaftlichen Grün- den niemals geben.
Deshalb muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Expertengruppe auch oh- ne Zustimmung des Pharmaunter- nehmens den Gebrauch außerhalb der zugelassenen Indikation erlau-
ben kann. Im Fall von Avastin liefert die US-amerikanische CATT-Studie die wissenschaftliche Grundlage für ein positives Votum. Diese Studie wurde im Übrigen frei von wirtschaft- lichen Interessen aus Steuermitteln finanziert.
Die Positionierung zu Avastin und Lucentis ist der Prüfstein, auf dem die Ärzte ihre Loyalität gegenüber ihren Patienten beweisen können. Transpa- renz ist das Mittel dazu. Opfer sind sonst die über Gebühr belastete Risi- kogemeinschaft „Krankenkasse“ und letztlich die Patienten selbst. Die Re- gelung, dass die Zulassung eines Me- dikaments nur von wirtschaftlich inter - essierter Seite möglich ist, gehört ab- geschafft – erst recht, wenn derart hochwertige wissenschaftliche Daten wie die aus der CATT-Studie vorliegen.
Dann wäre auch die Kritik an den Avastin-Verträgen obsolet. In diesen nutzt man die Therapiefreiheit der Ärz- te, um Patienten wirtschaftlich behan- deln zu können. Sie sollten allerdings keine Boni für die Verordnung von Avastin beinhalten.
*Gaßner M: Off label Gebrauch Instrumen - talisierung für wirtschaftliche Zwecke, Dtsch Arztebl 2013; 110(31–32): A 1474–6 sowie Kirchhof B; Lehmacher W; Thomas S:
Bevacizumab versus Ranibizumab: Ist off- label use geboten? Dtsch Arztebl 2013;
110(15): A 708–13
KOMMENTAR
Prof. Dr. med. Bernd Kirchhof, Universitätsklinik Köln
ARZNEIMITTELTHERAPIE