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E 04/2002 - Richtlinien für die Übernahme von Fahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

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Der Senator

für Bildung und Wissenschaft Freie

Hansestadt Bremen

Der Senator für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 . 28195 Bremen

Schulen der

Stadtgemeinde Bremen

nachrichtlich mit Anlage Richtlinie an Magistrat der Stadt Bremerhaven – Schulamt – Zentralelternbeirat

Gesamtschülervertretung

Sen. f. AFGJS -Bereich Jugend und Soziales- Hauptfürsorgestelle

Gesundheitsamt Bremen -Schulärztlicher Dienst -

Auskunft erteilt Frau Möller Zimmer 317 T 0421 361 6027 F 0421 361 6771 E-mail

bmoeller@bildung.bremen.de Datum und Ze ichen Ihres Schreibens Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 2 – 71-11/0

Bremen, 29.4.2002

Erlass Nr. 04/2002

Richtlinien für die Übernahme von Fahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Schulen der Stadtgemeinde Bremen (Primar- und Sekundarstufe I) vom 18. April 2002

(Neufassung)

Die Richtlinie vom 22.2.1996 ist überarbeitet worden, weil an einigen Stellen eine inhaltliche Verän- derung , z. B. die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern in der Orientierungsstufe vor- zunehmen war, und um eine bessere Verständlichkeit und Übersichtlichkeit herzustellen.

Insbesondere möchte ich auf die Punkte 2.3 und 3.1 der Neufassung hinweisen:

♦ Zu 2.3.

Die Mindestentfernung (Fußweg zwischen Wohnung und Schule) ist bisher auf das Lebensalter (bis 12 Jahre 2km / ab 12 Jahre 3km) festgeschrieben.

In der Neufassung ist die 2 km-Grenze für den Primarbereich festgelegt worden und die 3 km- Grenze für die Sekundarstufe I, also ohne Altersunterschied ab der 5. Klasse der Orientierungs- stufe.

♦ Zu 3.1

Hier ist klar aufgelistet, in welchen Fällen keine Fahrkosten übernommen werden können.

Neu hinzu gekommen ist der Ausschluss der Kostenübernahme bei Schülern, die auf Grund ei- ner Ordnungsmaßnahme eine weiter entfernt liegende Schule besuchen müssen und bei Schü- lern, die vorübergehend körperlich behindert sind (z. B. Beinbruch).

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Im Zusammenhang mit der Neufassung der Richtlinien ist auch das Antragsformular 2/41 ex und die Anlage zum Antrag 2/41 b ex neu erstellt worden. Die alten Vordrucke behalten nur noch bis zum in Kraft treten dieser Richtlinie am 1. August 2002 ihre Gültigkeit.

Diesem Erlass sind beigefügt ein Exemplar der Richtlinie vom 18.4.2002 und jeweils ein Vordruck 2/41 ex und 2/41 b ex als Muster. Die neuen Vordrucke können in gewünschter Menge in der Haus- druckerei des Senator für Bildung und Wissenschaft angefordert werden.

Im Auftrag gez. Lückert

/ Anlagen

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