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Schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses

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Academic year: 2022

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 23.01.2020

Geschäftszahl W262 2217373-1

Spruch

W262 2217373-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 11.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton Alexander HAVLIK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.02.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2019, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG für den Zeitraum vom 15.01.2019 bis 25.02.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 04.01.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 02.06.2018 Notstandshilfe.

2. In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer am 10.01.2019 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei. Seine Vermittlung werde durch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Er habe Berufserfahrung als Pilot, habe die Matura einer HTL im Bereich Flugtechnik absolviert und Englischkenntnisse. Die belangte Behörde unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Flugzeugtechniker (Ingenieursniveau) bzw. Pilot.

Weiters wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstütze. Es sei daher mit dem Beschwerdeführer ein Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebs (SÖB) XXXX vereinbart worden.

3. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für den Bewerbungstag beim oa. SÖB persönlich übergeben. Neben Datum, Uhrzeit und Adresse ist in diesem Schreiben Folgendes vermerkt:

"... Wir bieten Ihnen im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betriebes eine Vorbereitungsphase an, damit Sie anschließend ein befristetes Dienstverhältnis in folgendem Projekt antreten können:

(2)

Tätigkeiten im Bereich Straßenreinigung in Kooperation mit der MA 48

Sonstige Bereiche im SÖB XXXX :

Arbeits-, Tätigkeitsbereiche

* Reinigungsservice: Hygieneservice (Reinigung von Matratzen, Teppichen, Wäscherei und Objektreinigung von Privathaushalten und Unternehmen).

* Schneiderei: Änderungsservice, Durchführung von Auftragsarbeiten für DesignerInnen.

* Secondhand-Vertrieb: Sortierung, Warenaufbereitung, Lager, Verkauf von Secondhandwaren.

* Transport & Räumung: Abholung von Secondhandwaren, Telefonvermittlung und Auftragsannahme.

* Unternehmenskooperation: Kooperationen mit Fa. XXXX - (Reparaturen, Versand, Office, Empfang, Lager), Fa. XXXX (Montage, Verpackung)

* sowie kommunale Dienste (Reinigung von Straßenzügen, Parks und öffentlichen Grünflächen für Wiener Bezirke).

Aktive Arbeitssuche, Outplacement, Sozialpädagogische Betreuung

* Berufsorientierung

* Bei Bedarf Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen

* Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche und bei Bewerbungen

* Sozialarbeit: Aufarbeitung persönlicher Problemlagen und von Vermittlungshemmnissen

* Nachbetreuung: bis 3 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses möglich

* Praktika

Ziel

XXXX Beschäftigung unterstützt die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben.

Dauer

Arbeitstraining: Einschulungszeit (maximal 2 Monate) - die TeilnehmerInnen arbeiten Teilzeit im gewählten Arbeitsbereich; wird vom AMS finanziert.

Dienstvertrag: Nach dem erfolgreich absolvierten Arbeitstraining ist ein auf 6 Monate befristetes Dienstverhältnis möglich.

Arbeitszeit je nach Fachbereich zwischen 25 und 38 Wochenstunden. Die Entlohnung erfolgt vom Betrieb entsprechend dem Kollektivvertrag, aliquoter Urlaub und aliquote Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind inbegriffen.

Standorte

* Kommunale Dienste & Straßenreinigung: XXXX

* Reinigungsservice & Schneiderei: XXXX

* Hygieneservice & XXXX

(3)

* Secondhand Vertrieb: XXXX und Shops in unterschiedlichen Bezirken XXXX .

* Transport & Räumung: XXXX

Die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung kann - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen.

Sollte Ihnen die Teilnahme an diesem Termin nicht möglich sein, informieren Sie bitte umgehend Ihre zuständige Beraterin / Ihren zuständigen Berater beim Arbeitsmarktservice.

..."

4. Am 15.01.2019 meldete der SÖB der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zwar am Bewerbungstag teilgenommen, aber das Angebot des Eintritts in ein Arbeitstraining im Fachbereich " XXXX " nicht angenommen habe, da dies für ihn kein passendes Angebot gewesen sei.

5. In der am 17.01.2019 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich sonstiger Gründe gab der Beschwerdeführer an, dass die Tätigkeit am Fließband gewesen sei, nämlich Kapseln in einen Karton zu schlichten. Dies sei eine Tätigkeit für die "2. Klasse Volksschule" und daher nicht passend, weshalb er abgelehnt habe.

6. Mit Bescheid vom 06.02.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 15.01.2019 bis 25.02.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim SÖB XXXX nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, im angefochtenen Bescheid die konkrete Rechtsnorm anzuführen, welche er verletzt haben soll. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und sei der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund rechtwidrig. In der Sache sei auszuführen, dass er Berufspilot sei und in zahlreichen Unternehmen gearbeitet habe. Seine bisherigen Tätigkeiten seien stets gehobener Natur gewesen. Die konkret angebotene Stelle habe lediglich aus Einschlichten von Kapseln in die dafür vorgesehenen Kartons, also Fließbandarbeit, bestanden. Es liege auf der Hand, dass ihm diese Tätigkeit nicht zumutbar sei. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Ablehnung einer Stelle sei immer auf den Einzelfall abzustellen und von der konkreten Ausbildung auszugehen, was die belangte Behörde unterlassen habe. Der angefochtene Bescheid sei daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich geweigert, eine vom AMS zugewiesene und zumutbare Stelle beim SÖB XXXX anzunehmen, was gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sanktioniert werde.

Hinsichtlich des die Zumutbarkeit bestreitenden Vorbringens sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher dazu verpflichtet sei, sich auf alle nach den Bestimmungen des AlVG zumutbaren Stellen zu bewerben. Zwar sei nach diesen Bestimmungen eine Stelle nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwere, diese Voraussetzung bleibe aber außer Betracht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und keine Aussicht bestehe, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit eine Beschäftigung in seinem Beruf finde. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall, da seine Fluglizenzen abgelaufen seien. Weiters sei er im Vorfeld über die Rechtsfolgen einer Ablehnung informiert worden. Mit seiner Weigerung habe der Beschwerdeführer dem AMS bzw. dem beauftragten Dienstleiter die Möglichkeit genommen, ihn schrittweise wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zwar sei die bei diesem SÖB vorgesehene Vorbereitungsphase keine eigenständige Maßnahme im Sinne des AlVG und daher auch nicht sanktionswürdig, sondern sei diese mit einer dem Transitarbeitsverhältnis vorgelagerten Probezeit zu vergleichen. Da diese aber im untrennbaren Zusammenhang mit dem Transitarbeitsverhältnis stehe, sei die

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Weigerung der Teilnahme an der Vorbereitungsphase ebenso wie eine Weigerung der Annahme des Transitarbeitsverhältnisses zu betrachten. Die Sanktion sei daher als rechtmäßig anzusehen, zumal der Beschwerdeführer innerhalb der Nachsichtsfrist auch keine andere Beschäftigung aufgenommen habe.

9. Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.04.2019 vorgelegt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu seinem Beschwerdevorbringen eingehend befragt und der Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 04.01.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 02.06.2018 bezieht er Notstandshilfe.

In der von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer am 10.01.2019 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ist. Seine Vermittlung wird durch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Er hat Berufserfahrung als Pilot, hat die Matura einer HTL im Bereich Flugtechnik absolviert und Englischkenntnisse.

Die belangte Behörde unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Flugzeugtechniker (Ingenieursniveau) bzw. Pilot. Weiters wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstützt. Es wurde daher mit dem Beschwerdeführer ein Arbeitsangebot des SÖB XXXX vereinbart.

Dem Beschwerdeführer wurde am 10.01.2019 ein Einladungsschreiben für den Bewerbungstag beim oa. SÖB persönlich übergeben. Neben Datum, Uhrzeit und Adresse finden sich in diesem Schreiben umfangreiche Informationen zum SÖB, insbesondere zur Vorbereitungsphase, der Möglichkeit eines befristeten Dienstverhältnisses, den einzelnen Tätigkeitsbereichen sowie den möglichen Einsatzorten und der gebotenen Entlohnung. Weiters wurde auf die Rechtsfolgen im Falle einer Weigerung an der Teilnahme hingewiesen.

Der Beschwerdeführer besuchte die Informationsveranstaltung am 15.01.2019, nahm die vor Ort angebotene Beschäftigung in Bereich " XXXX " mit dem Hinweis, dass dies "kein passendes Angebot" sei, nicht an.

Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf.

Die angebotene Beschäftigung ist dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbands-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 10.01.2019, das Schreiben vom selben Tag betreffend die angebotene Tätigkeit, die Rückmeldung des SÖB XXXX an die belangte Behörde, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.01.2019, die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 sowie in die Beschwerde und den Vorlageantrag.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich " XXXX " abgelehnt hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Rückmeldung des SÖB und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem der belangten Behörde am 17.01.2019. In der Beschwerde und im Vorlageantrag bekräftigte er dies nochmals. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass ihm die angebotene Beschäftigung im Hinblick auf seine Ausbildung und bisherige Tätigkeit nicht zumutbar ist.

(5)

Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.7.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) - (6) (...)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten

(6)

Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen.

Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) - (4) ..."

Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs.

1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).

3.3. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054;

15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

(7)

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414;

04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen.

Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Gemäß § 9 Abs. 7 AlVG gilt unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht als Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert, diese Voraussetzung bleibt aber bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet (vgl. auch z.B. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0051).

Mit seinem Vorbringen, er sei überqualifiziert und die zugewiesene Stelle sei "kein passendes Angebot"

verkennt der Beschwerdeführer, dass für Notstandshilfebezieher nur noch der sogenannte "generelle"

Entgeltschutz zum Tragen kommt, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach § 9 Abs. 2 AlVG ergibt. Im Hinblick auf die kollektivvertragliche Entlohnung der zugewiesenen Beschäftigung sind diesbezüglich keine Bedenken entstanden. Bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist die Schwelle für die Zumutbarkeit deutlich herabgesetzt, um den Regelungszielen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich die raschest mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen Nichtabhängigkeit von staatlicher Unterstützung, gerecht zu werden. Hinzu kommt, dass eine Wiederbeschäftigung im erlernten Beruf (Pilot) aufgrund abgelaufener Fluglizenzen aktuell nicht in Betracht kommt. Insofern kann weder die "höherwertige" Ausbildung des Beschwerdeführers, noch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Verweise auf die "Grundsätze des Arbeitsrechtes", wonach "niedrigste Tätigkeiten" wie das Einschlichten von Kapseln, nicht dem Ausbildungsstandard des Beschwerdeführers entsprechen, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit in Zweifel ziehen.

3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Durch die ausdrückliche Weigerung, die angebotene Beschäftigung anzunehmen, hat der Beschwerdeführer eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.

3.5. Zu Kausalität und Vorsatz

Unzweifelhaft war die Weigerung der Annahme der Beschäftigung ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.

(8)

3.6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist sohin nicht zu beanstanden, da es sich um die erste derartige Sanktion gegen den Beschwerdeführer handelt.

3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237;

19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176;

04.09.2013, 2011/08/0201).

Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl.

VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, noch keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen zu haben und ist eine solche auch aus dem eingeholten Hauptversicherungsverband-Auszug nicht ersichtlich. Wie unter Pkt. II.3.3. ausgeführt, kann auch die Qualifikation des Beschwerdeführers die Ablehnung der Annahme der Beschäftigung nicht rechtfertigen.

3.8. Auch das Vorbringen einer "formale Nichtigkeit" des (ursprünglichen) Bescheides vom 06.02.2019 aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen geht ins Leere; aus dem Bescheid geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe auf § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG stützt, da der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen hat. Nichts anderes gilt für die im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2019 erlassenen Abweisung der Beschwerde.

3.9. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

(9)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.3. bis II.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2217373.1.00

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