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Schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 24.04.2014

Geschäftszahl G309 1261392-0

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 17.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

G309 1261392-0/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,

StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005,

Zl. 04 22.362-BAT, nach öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 02.11.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2004 den gegenständlichen Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005 (Zl. 04 22.362-BAT), dem BF zugestellt am 06.06.2005, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die am 14.06.2005 beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 09.06.2005 datierte Berufung (nunmehr: Beschwerde).

(2)

3.1. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt und ihm Gelegenheit gegeben dazu sowie zur vorläufigen Sachverhaltsannahme zu seiner familiären und persönlichen Situation Stellung zu nehmen.

3.2. Mit Stellungnahme vom 31.03.2011 führte der BF zur Integration aus, dass er sich während seines fast siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich in seiner Heimatgemeinde XXXX sehr gut integriert und viele Freundschaften geschlossen habe. Er spiele Fußball beim XXXX, sei dort auch als Nachwuchstrainer tätig und habe sich für die Schiedsrichterausbildung angemeldet. Auch habe der BF die A2-Deutschprüfung absolviert.

Weiters gibt der BF an, dass seit seiner Antragstellung im Jahr 2004 fast sieben Jahre vergangen seien und er keine Verzögerung des Verfahrens bewirkt habe, da er keine Folgeanträge gestellt habe. In einem legte der BF zum Beleg der Integration folgende Urkunden vor:

ein Sprachzertifikat Deutsch A2-Niveau, wonach der BF am 26.01.2011 die Deutschprüfung bestanden habe;

eine Bestätigung des XXXX, wonach der BF seit 2005 beim Fußballverein als Spieler gemeldet sei;

ein Lichtbild, auf welchem der BF als Spieler zu sehen sei;

eine Bestätigung mit Lichtbild des XXXX vom 22.01.2010, wonach der BF seit August 2008 als Nachwuchstrainer tätig sei, er voll im Vereinsleben integriert und eine anerkannte Persönlichkeit sei;

ein Schreiben sowie einen Personalbogen des XXXX, Schiedsrichterausschuss, wonach sich der BF für die Ausbildung zum Fußballschiedsrichter angemeldet habe;

eine Bestätigung von XXXX, Gasthof XXXX, XXXX, vom 18.01.2010, wonach der BF seit November 2004 dort wohne, "es all diese Jahre nicht das kleinste Problem mit ihm gegeben habe und sie ihn nur als hilfsbereiten und ruhigen Menschen kenne";

3.3. Im Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 02.05.2011 scheinen keine sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse des BF auf.

3.4. Mit Schreiben vom 08.09.2011 brachte der BF ergänzend vor, dass er in seiner Heimatgemeinde bestens integriert sei, und der Bürgermeister zu seinen zahlreichen Bekannten gehöre. In einem übermittelte er ein Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX, wonach der BF im Gasthof "XXXX" wohnhaft sei, bereits einen Deutschkurs (Niveaustufe A2) absolviert habe, recht gut deutsch spreche, seit 2005 Spieler und seit August 2008 Nachwuchstrainer beim Zweigverein Fußball des XXXX XXXX sei, er bereits sehr gut integriert sei und sein weiterer Aufenthalt in Österreich daher befürwortet werde.

3.5. Mit Schreiben vom 02.02.2012 erstattete der BF eine Anfrage zum aktuellen Verfahrensstand.

3.6. Am 09.02.2012 legte der BF dem Asylgerichtshof einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag der Möbelwerkstätte Winter GmbH vom 02.02.2012 vor, wonach der BF ab Erhalt eines Aufenthaltstitels als Hilfsarbeiter auf unbestimmte Zeit im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu einem Monatslohn von EUR 1.300,00 beschäftigt werden würde.

3.7. In dem am 03.05.2012 eingelangten und mit 25.04.2012 datierten Schriftsatz der XXXX gab die Flüchtlingsbetreuerin XXXX im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sich der BF in den letzten 7 1/2 Jahren sehr bemüht habe Teil der Österreichischen Gesellschaft zu werden und die Sprache zu erlernen. Die Beratungsgespräche der XXXX würden mit dem BF problemlos ohne Dolmetscher geführt werden können. Der BF sei in der Gemeinde XXXX sehr gut integriert, vor allem habe er sich als Nachwuchstrainer der örtlichen Fußballmannschaft sehr hervorgetan. Auch habe der BF eine Einstellungszusage bekommen. Der BF habe in den letzten Jahren sämtliche Schritte gesetzt, sich gut in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und Teil von ihr zu werden. Zum Beleg der Integration wurden erneut die bereits vorgelegten Urkunden übermittelt (Sprachzertifikat Deutsch-A2, Bestätigung des Pensionsbetreibers XXXX, Bestätigung der XXXX XXXX, Bestätigung des XXXX, Bestätigung der XXXX über eine potentielle Einstellung).

3.8. Dem Asylgerichtshof wurde mit Eingabe vom 26.09.2013 die Vollmachtsbekanntgabe durch Mag. XXXX der XXXX bekannt gegeben.

4. Laut Strafregisterauszug vom 25.02.2014 ist der BF strafrechtlich unbescholten. Der BF bezieht seit 02.11.2004 Leistungen aus der Grundversorgung.

(3)

4.1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 16.06.2005 vorgelegt und wurden in weiterer Folge vom Asylgerichtshof übernommen.

4.2. Am 21.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides aus freien Stücken zurückgezogen werde. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten und auf das bisherige Vorbringen hinsichtlich des hohen Integrationsgrades des BF verwiesen.

Damit ist Spruchpunkt I. und II. des oben im Spruch angeführten Bescheides des Bundesasylamtes mit 17.04.2014 endgültig in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, geboren. Er ist Staatsangehöriger des Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und ist Moslem. Seine Muttersprache ist albanisch. Der BF ist ledig.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er erhält seit 02.11.2004 Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF verfügt bereits über eine Einstellungszusage, ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2".

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-zugehörigkeit, seinem Glaubensbekenntnis und zu seiner familiären Situation ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten und seinen glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellung zu den Leistungen aus der Grundversorgung stützt sich auf den Auszug der GVS-XXXX vom 28.08.2012. Die Feststellung zur Einstellungszusage ergibt sich aus dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 02.02.2012.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF ergibt sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat vom 26.01.2011 sowie den glaubwürdigen Angaben des Bürgermeisters im Schreiben vom 08.09.2011 und der FlüchtlingsbetreuerinXXXX im Schreiben vom 25.04.2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

(4)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Unabhängigen Bundesasylsenat gerichtete - Berufung (nunmehr:

Beschwerde) wurde am 02.11.2004 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 16.06.2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingelangt.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.1.3. Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundeasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBL. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...]

und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idf BGBl. I Nr. 38/2001 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF. gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundegesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. und 3.

Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem BGBl. I. Nr. 87/2012.

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3.1.4. Der BF hat seinen Asylantrag am 02.11.2004 eingebracht. Sein Verfahren war daher am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.

Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 gilt gemäß §§ 75 Abs. 8 iVm. 23 AsylG 2005 idgF. als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages sowie gegen die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, sind die Spruchpunkte I. und II. des oben unter Punkt I.2. dargestellten Bescheides des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenstand ist demnach lediglich die Rückkehrentscheidung.

3.2.2. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1.

Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

(6)

3.2.3 § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres

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unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

3.2.5. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl.

VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

3.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden, Aufenthaltsdauer in Österreich von über neun Jahren zurückblicken. Der bisherige Aufenthalt des BF gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig. Der BF hat Anstrengungen im Hinblick auf seine sprachliche als auch berufliche Integration getätigt und durch die Vorlage eines Sprachzertifikates Deutsch-A2 sowie der Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages zu untermauern vermocht. Auch gaben der Bürgermeister sowie die Flüchtlingsbetreuerin an, dass der BF recht gut Deutsch spreche.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt ist dem BF der geäußerte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, daher jedenfalls zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund dieses - auch ersichtlich gemachten - Integrationswillens und im Hinblick auf die weiteren Ausführungen betreffend die gelungene Integration des BF

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im Bundesgebiet ist weiters davon auszugehen, dass sich der BF innerhalb kurzer Zeit um eine Vollbeschäftigung bemühen wird, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, zumal im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von über neun Jahren auch davon ausgegangen werden kann, dass er die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können (vgl. AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008).

Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2004 nur auf Grund eines Asylantrages vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden und ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem in seinem Engagement beim Fußballverein XXXX als Nachwuchstrainer und Spieler, im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in seinem nachdrücklich zum Ausdruck gekommenen Wunsch einer Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt.

Des Weiteren setzen sich der Bürgermeister der XXXX XXXX sowie der Fußballverein XXXX für einen Verbleib des BF in Österreich ein. Im Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters werden die guten Sprachkenntnisse und sein hoher Integrationsgrad betont. Darüber hinaus wird der BF vom XXXX XXXX als eine anerkannte Persönlichkeit bezeichnet.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des BF ins Gewicht, zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste und zum Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig.

3.2.7. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

(9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:G309.1261392.0.00

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