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2014/010-2 Bericht des ThA

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 10-2/14 IN HESSEN UND NASSAU

Theologischer Ausschuss der 11. Kirchensynode der EKHN Bericht für die Kirchensynode

Beschluss Nr. 11 der 9. Tagung der Elften Kirchensynode

Antrag des Theologischen Ausschusses (zu Drucksache Nr. 67/13):

Der theologische Ausschuss bittet um eine weitergehende und offene Diskussion der theologi- schen Leitlinien, die den zu fassenden Strukturentscheidungen zugrunde liegen bzw. liegen sollen.

Ein Austausch hierüber soll noch in der laufenden Legislatur der 11. Kirchensynode erfolgen.

Überweisungsbeschluss der Kirchensynode:

Das Kirchengesetz zur Fortführung der Dekanatsstrukturreform in der EKHN (Artikelgesetz zur Neuordnung der Dekanatsgebiete der EKHN) (Drs. 67/13) wird mit Änderungen beschlossen. … Nachstehender Antrag wird zur weiteren Behandlung an den Theologischen Ausschuss, an den Kirchensynodalvorstand und an die Kirchenleitung überwiesen: s. oben

Der Theologische Ausschuss hat in seiner Sitzung am 4. April 2014 folgendes Votum disku- tiert und einstimmig beschlossen:

Die Evangelische Kirche lebt als Kirche Jesu Christi von Gottes Wort. Sie lebt aber geistlich und irdisch weltlich. Kirche lebt auch in ihren weltlichen Strukturen zuerst und zuletzt davon, dass diese ihrem geistlichen Leben entsprechen, das in menschlicher Motivation und Begeisterung seinen Ausdruck findet. In synodalen Debatten der letzten Zeit wurde wiederholt behauptet, in Sachen von Struktur-, Finanz- und Verwaltungsentscheidungen in der Kirche könne man eigentlich nicht auf theologische Orientierung zurückgreifen, da hier eine gewisse Eigengesetzlichkeit der Finanzent- scheidungen regiere. Dem ist theologisch klar zu widersprechen.

Wir rufen dankbar in Erinnerung, dass es in unserer Kirche seit Jahren akzeptierter Grundsatz ist, Geldanlagen nach Kriterien ethischer Vertretbarkeit zu gestalten. Auch die Selbstverpflichtung zu Fairem Handel ist eine Finanzentscheidung, die sich aus theologischer Verantwortung ergeben hat. Solche theologische Verantwortung gilt es nun für den Zuweisungsschlüssel geltend zu ma- chen. Folgende Gesichtspunkte scheinen dem ThA dabei heute besonders relevant:

1. Umgang mit Mangel und Reichtum

Man muss den durch Rückgang des Kirchensteueraufkommens entstandenen finanziellen Mangel nicht schönreden, sondern realistisch angehen und auch Trauerarbeit leisten. Wir sollten dankbar für Jahrzehnte des Wachstums, jedoch nicht die Augen vor der sich abzeichnenden Notwendigkeit zur Reduktion verschließen. Es wird in absehbarer Zukunft nicht mehr all das bezahlbar sein, was bisher bezahlt werden konnte. Das schmerzt und darf auch ohne in Depressionen zu verfallen so benannt werden. Es bleibt im Vergleich der EKD-Gliedkirchen und erst recht im ökumenischen Ho- rizont unbestreitbares Faktum, dass die EKHN immer noch zu den reichen Kirchen zählt.

2. Zum Verständnis von Kirche, Gemeinde und Kirchengemeinde

In der laufenden Debatte geht es um finanzielle Zuweisungen an Gemeinden. Wir halten hier die Unterscheidung von Gemeinde im geistlichen Sinn und Kirchengemeinde im organisatorischen Sinne für wichtig. Gemeinde ist Gemeinschaft unter Gottes Wort, am gemeinsamen Tisch, im Ge- bet, Gemeinschaft, die sich zu bestimmten Zeiten, Anlässen stützt, stärkt, tröstet, mahnt. Christli- che Gemeinschaft versucht im Alltag der Welt und in Verantwortung für die Welt ihren Auftrag zu leben.

Kirchengemeinden (Parochialgemeinde; Anstaltsgemeinde Personalgemeinde usw.; vgl. auch KO Art 9ff.) sind organisatorische Einheiten, die sich historischen Bedingungen verdanken und je neu auf ihre Leistungsfähigkeit für den Auftrag des Evangeliums hin zu befragen sind.

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Drucksache Nr. 10-2/14

Mit der genannten Unterscheidung können die Gesichtspunkte von Identitätswahrung kleiner Ge- meinden und Neuorganisation von Kirchengemeinden in Ausgleich gebracht bleiben.

Das betrifft den Wunsch nach Beheimatung von Menschen in sehr kleinen Gemeinden, aber auch die Entscheidung darüber, welche Orte für gottesdienstliche Versammlungen bisher zur Verfügung stehen und künftig bezahlbar sein werden. Das betrifft die Frage, wie reiche Gemeinden zum Zu- sammenschluss mit „ärmeren“ bewegt werden können. Allerdings ist dies auch eine Frage der geistlichen Leitung und kann nicht zentral geregelt werden.

In der anstehenden Debatte um das Zuweisungssystem ist von der angesprochenen Unterschei- dung nach den Untergrenzen von Kirchengemeindegrößen, aber auch nach den Obergrenzen zu fragen. In beiden Richtungen geht es um die Prüffragen:

- Wann kann eine Kirchengemeinde ihrem Auftrag nicht mehr gerecht werden?

- Welche personelle und materielle Ausstattung muss gegeben sein, damit auch in zusam- mengelegten Kirchengemeinden eine geistliche Versorgung in ausreichendem Maß ge- währleistet ist?

Dabei ist die Einsicht für die EKHN maßgeblich, dass sie als Volkskirche bzw. als synodal verfass- te ´Kirche von unten` notwendigerweise eine ausreichende parochiale Präsenz in der Region vor- halten muss.

3. Solidarität, Ehrlichkeit, Transparenz zwischen den Kirchengemeinden

Christliche Kirche ist evangelisch als „Kirche für andere“, gleichermaßen auch als Kirche im Kon- takt mit anderen. Zum Ideal von Kirche, dessen Umsetzung in der Geschichte doch immer gefähr- det war, zählt auch die Solidarität der Starken mit den Schwachen und die Grundeinsicht in gegen- seitige Angewiesenheit aller (1Kor 12). Wer in welcher Hinsicht zu den Starken und wer zu den Schwachen zählt, betrifft auch die Finanzstärke von Kirchengemeinden, muss aber je neu gefragt werden. Wir mahnen in den innerkirchlichen Beratungen und Entscheidungen auf allen Ebenen mehr Ehrlichkeit und Transparenz an.

Allerdings dürfen die Kirchengemeinden, die weitsichtig Vorsorge getroffen haben, nun nicht be- straft werden.

Schon das Kirchensteuersystem ist ein sehr solidarisches! Man könnte diese finanzielle Solidarität konkret erweitern, indem man den Zinssatz der Gesamtkirchenkasse (für die dort angelegten Rücklagen) um einen halben oder einen Prozentpunkt reduziert und durch das gewonnene Geld einen Ausgleichsfonds bilden

4. Zur ekklesiologischen Grundlogik

Wir halten es theologisch für geboten, Gesetzestext und Umsetzung des Zuweisungssystems auch daraufhin zu befragen, welche qualitative Grundvorstellung von Kirche hier explizit oder implizit regiert. Zu wehren ist allen Tendenzen, die das protestantische Prinzip einer sich von unten auf- bauenden Kirche untergraben oder verwässern und die Kirchenggemeinden zu „Zuweisungsemp- fängern“ oder Bittstellern machen. Das muss auch in der sprachlichen Formulierung des Gesetzes- textes angemessene Berücksichtigung finden.

5. Zur künftigen Gestalt von Kirche

Der ThA wünscht sich für die synodalen Beratungen eine langfristige Diskussion über die Frage der künftigen Gestalt von Kirche. Das Scheitern von Perspektive 2025 darf uns nicht davon abhal- ten, einen neuen Anlauf zu wagen. Es kann nicht sein, dass theologische / ekklesiologische Dis- kussionen nur kurzfristig anlässlich aktueller struktureller Fragen wie dem neuen Zuweisungssys- tem stattfinden. Der ThA ist davon überzeugt, dass die dezidiert theologische Frage nach der künf- tigen Gestalt von Kirche auch in kirchenorganisatorischer Hinsicht hinsichtlich der Ermittlung von Prioritäten und Posterioritäten ertragreich ist und diese nachhaltig orientieren kann.

Referenzen

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