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2015/050-3 Bericht ThA

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 50-3/15 IN HESSEN UND NASSAU

Theologischer Ausschuss der Elften Kirchensynode Bericht für die Kirchensynode, November 2015

Der Theologische Ausschuss (ThA) der Elften Kirchensynode der EKHN ist von Dezember 2014 bis November 2015 zu insgesamt zehn Sitzungen zusammengekommen.

Schwerpunkte seiner Tätigkeit waren die Mitberatungen zur 2. und 3. Lesung der Neuregelung der Studienzeit (für April 2015), des Artikelgesetzes zur Neuordnung der Propsteigebiete und zum Einstellungsgesetz Pfarrdienst (November 2015).

Weiterhin hat er sich in mehreren Sitzungen mit den Konzeptionellen Überlegungen zur Seelsor- ge (Vorlage der Kirchenleitung), zuletzt mit der neu (innerhalb der Drucksache 39/15) vorgeleg- ten Konzeption für die Notfall-Seelsorge befasst.

Der ThA hat den Antrag des Dekanats Wetterau: „Zuweisung für ehrenamtliche Verkündigung“

beraten. Ebenso wie die anderen beteiligten Ausschüsse stimmt auch er dem Bericht der Kirchen- leitung (Drucksache 49/15, zu Beschluss Nr. 22. der 12. Tagung der Kirchensynode) zu.

Neue Themen sind die beantragte Revision der Kollektenordnung und die Auswertung der Kir- chenvorstandswahl 2015 (Synodentagung November 2015).

Der ThA hat sich, ausgelöst durch die Änderungsanträge zur Lebensordnung, noch einmal mit dem Thema „Schriftverständnis“ befasst: wie gehen wir angemessen mit der Bibel und mit bibli- schen Texten um, wenn es gilt, Fragen des kirchlichen Lebens und seiner Ordnung zu bedenken und zu regeln?

Auch mit dem Thema: „Was ist eine Amtshandlung?“ hat er sich in diesem Zusammenhang er- neut befasst.

Der ThA rät davon ab, zum jetzigen Zeitpunkt eine Änderung der seit Juli 2013 geltenden Lebens- ordnung vorzunehmen. Seine Stellungnahme ist als Anlage diesem Bericht beigefügt.

6. November 2015 Ulrich Weisgerber, Vors.

Anlage: Lebensordnung: Bearbeitung der 2013 gestellten weitergehenden Anträge 1. Rechtsgrundlage

1.1 Beschlüsse der 8. Tagung der Elften Kirchensynode der EKHN am 15. Juni 2013:

2. Die Ordnung des kirchlichen Lebens in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Lebensordnung) (Drs. 44/13) wird mit Änderungen verabschiedet.

Nachstehender Antrag wird als Material an den Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Mitgliederorientierung, den Theologischen Ausschuss, den Kirchensynodalvor- stand und die Kirchenleitung gegeben:

Die Bezeichnung „Trauung“ gilt für alle Gottesdienste anlässlich eines vom Standesamt beurkundeten Lebensbündnisses von Paaren.

Die Trauung ist eine Amtshandlung, die gewährt werden muss – in seelsorglicher Ver- antwortung des Pfarrers oder der Pfarrerin.

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Drucksache Nr. 50-3/15

1.2 Beschlüsse der 9. Tagung der Elften Kirchensynode der EKHN, 20.11. bis 23.11.2013:

36. Der Antrag des Dekanates Dillenburg zur Änderung der Lebensordnung (Drs. 92/13) wird als Material an den Theologischen Ausschuss überwiesen.

37. Der Antrag des Dekanates Dillenburg zur Lebensordnung (Drs. 93/13) wird als Material an den Theologischen Ausschuss überwiesen.

2. Bearbeitungsstand

2.1 Kirchenleitung zu 1.1: S. Drs. 97/15

„Die Kirchenleitung wird die Lebensordnung drei Jahre nachdem sie in Kraft gesetzt wurde, einer Prü- fung unterziehen, um dann notwendige Anpassungen und Änderungen vorzunehmen. In diesem Zu- sammenhang beabsichtigt die Kirchenleitung, die begriffliche Gleichstellung der Trauung heterosexu- eller Paare und der Segnung homosexueller Paare erneut zu thematisieren.

In der Zwischenzeit haben die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Evangelische Theo- logie der Goethe Universität Frankfurt ein Theologisches Votum zur neuen Lebensordnung im Blick auf Trauung und/oder Segnung gleichgeschlechtlicher Paare vorgelegt. In diesem Votum heißt es un- ter anderem: ‚Dem kasualtheoretischen, an der Begleitung biografischer Wendepunkte orientierten Neuverständnis des Trauungsgottesdienstes entspricht es, die Segnung homosexueller Paare als grundsätzlich gleichwertige und gleichförmige Handlung der Trauung heterosexueller Paare an die Seite zu stellen. Das wird auf Dauer auch in einer gemeinsamen Begrifflichkeit zum Ausdruck kom- men müssen.‘ Die Kirchenleitung beabsichtigt, die Stellungnahme in die synodale Debatte einzubrin- gen.“

2.2 Theologischer Ausschuss zu 1.1 und 1.2, Stellungnahme vom 6. Nov. 2015:

Die Lebensordnung in ihrer 2013 beschlossenen Form ist das Ergebnis eines langen Diskussions- prozesses. Dieser Diskussionsprozess war ein gemeinsames Ringen der synodalen Ausschüsse, zugezogener Fachpersonen und der Synode. Das Ergebnis Lebensordnung 2013 ist ohne diesen langen Prozess und dieses Ringen nicht denkbar. Ziel war es, eine Lebensordnung zu formulieren, die - biblisch-theologisch begründet - eine gemeinsame Grundlage für die Christen in der EKHN sein kann. Ein solcher Kompromiss bedeutet, dass manche Formulierungen für einzelne Gruppie- rungen nur mühsam zu tragen sind und ihr Ja zur Lebensordnung dem Willen zur Einheit der Kir- che geschuldet ist. Zugleich ist deutlich, dass eine beschlossene Lebensordnung kein Text für die Ewigkeit ist.

Eine frühzeitige Revision aber wird der Lebensordnung nicht gerecht, im Gegenteil: es fehlt den Gemeinden dann die Zeit, in Ruhe zu erproben, ob sich die Lebensordnung bewährt.

Zwischenzeitlich entstehende Probleme oder Fragestellungen können mithilfe der zuständigen Personen oder Institutionen bearbeitet werden.

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