Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 20.05.2021 bis zum 02.07.2021 durchgeführt.
Im Zeitraum der Beteiligung sind 320 Stellungnahmen eingegangen. 316 dieser Stellungnahmen beziehen sich ausschließlich auf die geplante Baufläche Ma-No G3 (Interkommunales Gewerbegebiet in Maring-Noviand).
Mit Schreiben vom 19.05.2021 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Kenntnis gesetzt. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 05.07.2021 gegeben. Im Zeitraum der Beteiligung sind 32 Stellungnahmen eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.
Beteiligte Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Ord.- Nr. Beteiligte TÖB Datum der Anregung Beschluss erforderlich
1 Amprion GmbH 26.05.2021 nein
2 ART - - - -
3 Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V. 01.07.2021 Ja
4 Bischöfliches Generalvikariat - - - -
5 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 20.05.2021 Nein
6 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - - - -
7 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 04.07.2021 nein
8 CREOS Deutschland GmbH 22.06.2021 ja
9 DEHOGA Rheinland-Pfalz e.V. - - - -
10 Deutsche Bahn DB Services Immobilien GmbH 09.06.2021 Nein
11 Deutsche Flugsicherung Advanced AIS Unternehmenszentrale - - - -
12 Deutsche Telekom Technik GmbH TI NL Mitte PTI 14, Bauleitplanung 21.06.2021 Nein
13 Deutscher Wetterdienst 08.06.2021 nein
14 Deutsche Bahn Netz AG Region Mitte - - - -
15 DLR Mosel 21.06.2021 ja
16 Fachbereich I (Brandschutz) - - - -
19 Fachbereich V Verbandsgemeindewerke 07.06.2021 nein
20 Fernleitungs-Betriebsgesellschaft - - - -
21 Finanzamt Bernkastel-Wittlich - - - -
22 Forstamt Traben-Trarbach 21.06.2021 nein
23 Gemeindeverwaltung Morbach 22.06.2021 nein
24 Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Bau- und Kunstdenkmalpflege 09.07.2021 nein 25 Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Rheinisches
Landesmuseum
05.07.2021 ja
26 Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie / Erdgeschichte 15.06.2021 nein
27 Handwerkskammer Trier 28.06.2021 ja
28 Industrie- und Handelskammer 28.06.2021 ja
29 Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich 22.06.2021 ja
30 Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz - - - -
31 Landesbetrieb Mobilität Trier - - - -
32 Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Trier 30.06.2021 nein
33 Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Niederlassung Landau - - - -
34 Landesbetrieb Mobilität, Fachgruppe Luftverkehr 29.06.2021 ja
35 Landesbetrieb Mobilität, Autobahn GmbH nein
36 Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Außenstelle Trier 30.06.2021 ja
37 Planungsgemeinschaft Region Trier 29.06.2021 nein
38 Polizeiinspektion Bernkastel-Kues - - - -
39 Polizeiinspektion Morbach - - - -
40 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Naturschutzbehörde 01.07.2021 nein
41 Stadtverwaltung Wittlich 06.07.2021 nein
42 Stadtwerke Trier GmbH 14.06.2021 nein
43 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
07.07.2021 ja
44 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht 10.06.2021 nein
45 Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz e.V. - - - -
46 Verbandsgemeindeverwaltung Rhaunen - - - -
47 Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg - - - -
48 Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf - - - -
49 Verbandsgemeindeverwaltung Schweich an der Römischen Weinstraße - - - -
50 Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land 27.07.2021 nein
51 Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach 01.07.2021 nein
54 Westnetz GmbH – DRW-S-LK-TM 25.06.2021 nein
55 Westnetz GmbH – Regionalzentrum Trier - - - -
56 Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz - - - -
Ord.- Nr. Öffentlichkeit Datum der Anregung
Ö7 Einwender 10 28.06.2021 ja
Ö24 Einwender 247 30.06.2021 ja
Ö25 Einwender 273 01.07.2021 ja
Ö26 Einwender 300 01.07.2021 ja
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berück-
sichtigung
Stellungnahme der Verwaltung 01 Ampiron GmbH vom 26.5.2021
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Zur Kenntnis
Zustimmung / Kenntnisnahme Hinweise
Bedenken
Kein Beschluss erforderlich
03 Bauern- und Winzerverband vom 01.07.2021
Grundsätzlich schließt sich der Kreisbauern- und Winzerverband Bernkastel-Wittlich der ablehnenden Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz an.
Darüber hinaus bitten wir Sie folgende Erwägungen aus berufsständischer Sicht zu berücksichtigen:
Landwirtschaft und Weinbau nehmen nach wie vor eine herausragende wirtschaftliche wie auch gesellschaftliche Bedeutung in der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues ein. Nicht zuletzt ist der Moseltourismus ohne einen funktions- und leistungsfähigen Weinbau und ohne die landwirtschaftliche Pflege der Kulturlandschaften durch die Bauern und Winzer nicht denkbar. Insofern müsste die Zukunftsfähigkeit von Landwirtschaft und Weinbau durch den FNP stärker unterstützt werden.
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Hierzu wird auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer RLP und die dazu erfolgte Abwägung verwiesen (s. lfd. Nr. 36).
Nr. sichtigung Das betrifft insbesondere die Formulierung der
Entwicklungsziele oder der geplanten Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen.
Die durch den Strukturwandel bedingte Entwicklung führt auch zu einer weiteren Professionalisierung der Betriebe und erfordert Entwicklungsmöglichkeiten, wofür wiederum ausreichend Flächenpotential verlangt wird.
Durch die zunehmende Verschärfung von Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung ist die Entwicklungs- möglichkeit bei vielen Betrieben eingeschränkt. Denn hierdurch verstärkt sich der Trend, dass immer mehr landwirtschaftliche Flächen nicht mehr so genutzt werden können, wie es aus unternehmerischen Gesichtspunkten Sinn machen würde. Ein weiterer Verlust landwirtschaftlicher Flächen erhöht somit den wirtschaftlichen Druck auf die Betriebe, was letztlich zum weiteren Strukturwandel führt.
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Beschlussempfehlung:
Es erfolgt keine Änderung der Planung.
Abstimmungsergebnis: 27 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
05 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 20.05.2021 Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
Zur Kenntnis Kein Beschluss erforderlich
Nr. sichtigung 07 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vom
04.07.2021
Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die von meiner Behörde wahrzunehmenden Belange auch weiterhin nicht berührt werden.
Meine Stellungnahme vom 06.12.2019, Az.:
ST/5.5.1/201912060007-001/19 gilt unverändert weiter und kann auch im Rahmen des jetzt von initiierten Beteiligungsverfahrens Verwendung finden.
Zur Kenntnis Kein Beschluss erforderlich
Nr. sichtigung 08 CREOS Deutschland GmbH vom 22.06.2021
Sparte Betroffene Leitung Schutzstreif
en GAS BERNKASTEL - KUES, Gewerbegebiet, DN 150
/DN 100 / DN 80 /DN 50
4,0 m
GAS FM-Kabel Creos 2,0 m
GAS BERNKASTEL - KUES, Plateau, DN 100 / DN 50 4,0 m GAS ALF - WITTLICH - BITBURG, DN 300 6,0 m GAS BERNKASTEL - KUES, Gewerbegebiet, stillgelegt -
Ihre Maßnahme tangiert die oben genannten Leitungen und Anlagen unseres Unternehmens. Diese sind durch einen definierten Schutzstreifen gesichert. Die Gesamtbreite des jeweiligen Schutzstreifens ist obenstehender Auflistung zu entnehmen. Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der jeweiligen Leitung, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt. Der Verlauf der Leitungen ist in den beigefügten Planunterlagen dargestellt.
Bezüglich notwendiger Sicherungs- bzw.
Änderungsmaßnahmen und technischer Ausführungen an unseren Anlagen, bitten wir Sie die folgenden Hinweise zu beachten:
Bei Ihrer Planung und Bauausführung beachten Sie bitte die beiliegende „Anweisung zum Schutz von Gashochdruckleitungen“ der Creos Deutschland GmbH in der jeweilig gültigen Fassung. Bei allen Tätigkeiten ist immer der sichere und störungsfreie Betrieb unserer Anlagen zu gewährleisten.
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Nr. sichtigung Im Bereich des Schutzstreifens unserer
Gashochdruckleitungen sind Baumaßnahmen grundsätzlich nicht zulässig. Bei Kreuzungen und Parallelführungen von Ver- und Entsorgungsleitungen ist vor Baubeginn eine detaillierte technische Abstimmung mit uns vorzunehmen.
Besonders zu beachten ist, dass zur Sicherheit der Gasversorgung und um eine Gefährdung auf der Baustelle auszuschließen, im Schutzstreifenbereich der Gashochdruckleitungen Arbeiten nur nach vorheriger Einweisung durch einen Beauftragten der Creos Deutschland GmbH ausgeführt werden dürfen.
Die Lagerung von Material und Aushub innerhalb des Schutzstreifens bedarf der vorherigen Zustimmung. Das Befahren bzw. Überqueren des Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen ist im Vorfeld mit dem Beauftragten der Creos Deutschland GmbH abzustimmen.
Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Aufstellung von Krananlagen und anderen schweren Geräten muss grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens erfolgen.
Wir bitten Sie den Bestand der Leitung einschließlich des Schutzstreifens sowie die Auflagen der beiliegenden „Anweisung zum Schutz von Gashochdruckleitungen“ der Creos Deutschland GmbH in den Flächennutzungsplan zu übernehmen.
Die Übernahme der Gashochdruckleitungen in den Flächennutzungsplan entbindet Sie nicht davon, weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen.
Beachtung
Zur Kenntnis
Die nebenstehenden Hinweise sind in der Begründung bereits enthalten. Zeichnerisch ist bereits der Verlauf der Leitungen gekennzeichnet. Der Erläuterungsbericht wird um die Benennung der Schutzabstände ergänzt.
Angelegenheit der nachgelagerten Bauleit- und Genehmigungsverfahren.
Nr. sichtigung Wir weisen besonders darauf hin, dass die Zustimmung für
Arbeiten im Leitungsbereich unter Beifügung von Plänen (Lagepläne, Grundrisse, Querprofile usw.) rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktagevor Beginn der Arbeiten, bei der Creos Deutschland GmbH schriftlich zu beantragen ist.
Ansprechpartner für Rückfragen:
Creos Deutschland GmbH Technisches Büro
Telefon: 06841 / 9886 -160 planauskunft@creos-net.de Anlage:
„Anweisung zum Schutz von
Gashochdruckleitungen“ inkl. Lagepläne der Leitungen
Zur Kenntnis Angelegenheit der nachgelagerten Bauleit- und Genehmigungsverfahren
Beschlussempfehlung:
Die Begründung gemäß den obenstehenden Ausführungen wird redaktionell angepasst. Darüber hinaus erfolgt keine Änderung der Planung.
Abstimmungsergebnis: Einstimmigkeit
10 Deutsche Bahn DB Services Immobilien GmbH vom 09.06.2021
Neuausweisung Ortsgemeinde Hochscheid
Bahnstrecke 3021 Langenlonsheim - Hermeskeil, Bahn-km ca. 67,3 bis 67,5 rechts der Bahn - in diesem Abschnitt als Strecke außer Betrieb
Gegen die Neuausweisung einer Gewerbefläche in Hochscheid (siehe dazu - Steckbrief der Ortsgemeinde Hochscheid, Pkt. 2.21 HO Gl) bestehen bei Beachtung und
Zur Kenntnis
Nr. sichtigung Einhaltung der nachfolgenden Hinweise und Auflagen aus
Sicht der DB AG keine Bedenken.
Durch spätere Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Im Fall einer Reaktivierung der Bahnstrecke ist die Gewährleistung der DB AG für Schäden und Beeinträchtigungen (Wasserdurchleitung, Lärm, Immissionen, Erschütterungen usw.) ausgeschlossen.
Die DB AG übernimmt keine Kosten für spätere ggf.
notwendige Lärmschutz- oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen (Zäune) sowie für Maßnahmen, die in Folge von Vorhaben im Anschluss an die späteren Bebauungspläne (z.B. erhöhter Vegetationsbedarf) durchgeführt werden müssen.
Die DB AG ist im Zuge der weiteren Planungsphasen einzubinden.
Wir behalten uns vor, zu dem o.g. Verfahren und zu Bebauungsplänen, die sich aus diesem Flächennutzungsplan entwickeln werden, unabhängig von unserer vorstehenden Stellungnahme Bedenken und Anregungen vorzubringen. Diese können auch grundsätzlicher Art sein, sofern Unternehmensziele oder Interessen der Deutschen Bahn AG dies erfordern.
Bebauungen der an die Gleise/unsere Grundstücke angrenzenden Flächen, Änderung der Zufahrtswege, Bau oder Ausbau von Straßen, Änderungen an Brücken oder in der Nähe von Bahnübergängen müssen unter Vorlage aussagekräftiger Planunterlagen gesondert beantragt werden.
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Nebenstehende Hinweise sind in den Planunterlagen bereits enthalten.
Verwaltungsangelegenheit
Planungen konkreter Bauvorhaben sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen nachgelagerter Bauleit- und Baugenehmigungsverfahren.
Nr. sichtigung Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Bahnanlagen entstehenden Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen.
Flächenneuausweisungen in den anderen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bernkastel- Kues
Durch die Flächenneuausweisungen in den anderen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde werden die Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. Wir haben daher weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen.
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Der Hinweis ist in den Planunterlagen bereits enthalten.
Kein Beschluss erforderlich 12 Deutsche Telekom Technik GmbH TI NL Mitte PTI 14,
Bauleitplanung vom 21.06.2021
Gegen die o.a. Planungen haben wir keine grundsätzlichen Einwände.
Im Planbereich befinden sich zahlreiche Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH. Aus Gründen der Aktualität verzichten wir zum jetzigen Zeitpunkt auf die Überlassung von Bestandsplänen. Wir werden zu gegebener Zeit zu den noch aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplänen detaillierte Stellungnahmen abgeben.
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Kein Beschluss erforderlich
Nr. sichtigung 13 Deutscher Wetterdienst vom 08.06.2021
Ihre Planung wurde anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen durch unsere Fachbereiche geprüft.
Der DWD hat keine Einwände gegen die von Ihnen vorgelegte Planung, da keine Standorte des DWD beeinträchtigt werden bzw. betroffen sind.
Sofern Sie für Vorhaben in Ihrem Einzugsgebiet amtliche klimatologische Gutachten für die Landes-, Raum- und Städteplanung, für die Umweltverträglichkeit (UVP) o. ä.
benötigen, können Sie diese bei uns in Auftrag geben bzw.
Auftraggeber in diesem Sinne informieren.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner des DWD gerne zur Verfügung.
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis Bei Bedarf, werden entsprechende Unterlagen angefragt.
Kein Beschluss erforderlich 15 DLR Mosel vom 21.06.2021
Wir nehmen wie folgt Stellung:
1. Die Darstellung im Bereich Gemarkung Bernkastel, Flur 7, Flurstück 141 und andere, „In der Kirchengrube“, sollte entsprechend der Örtlichkeit aktualisiert werden:
Zur Kenntnis Bei den in der Stellungnahme aufgezeigten Planausschnitten mit den jeweils dargestellten Ausgleichsflächen handelt es sich um planfestgestellte oder rechtsverbindliche Ausgleichsflächen, die in rechtswirksamen Bebauungsplänen festgesetzt wurden. Teilweise entspricht die aktuelle tatsächliche Nutzung nicht diesen Darstellungen. Dennoch sind aus formalen Gründen die rechtswirksamen Festsetzungen der betr. Bebauungspläne maßgeblich für die Darstellung im FNP.
Nr. sichtigung
2. Die Darstellung im Bereich Gemarkung Bernkastel, Flur 7, Flurstück 225 und andere, „Im Schroden“, „Oben im Paffenberg“, sollte entsprechend der Örtlichkeit aktualisiert werden:
3. Die Darstellung im Bereich Gemarkung Bernkastel, Flur 4, Flurstück 264/2 und andere,
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Siehe oben
Siehe oben
Nr. sichtigung
„Pallert“, sollte entsprechend der Örtlichkeit aktualisiert werden:
4. Die Darstellung im Bereich Gemarkung Bernkastel, Flur 9, Flurstück 10/1, 74/1 und andere, „Die Sang“, sollte entsprechend der Örtlichkeit aktualisiert werden:
Zur Kenntnis Siehe oben
Nr. sichtigung
5. Grundsätzlich wurde auf allen Karten noch keine Unterscheidung zwischen bereits planfestgestellten Ausgleichsflächen und Flächen zur Entwicklung eines Flächenpools für künftige Vorhaben getroffen (siehe Ausschnitt aus der Legende).
Wir schlagen vor die Darstellung in der Karte entsprechend zu ändern.
Ja Es wird, wie in der Legende des FNP dargestellt, unterschieden zwischen rechtsverbindlich festgesetzten Ausgleichsflächen und geplanten Flächenpools für künftige Vorhaben. Die Darstellung in der Karte ist offenbar nicht vollständig erfolgt.
Beschlussempfehlung:
Die Darstellung wird überprüft und soweit erforderlich vervollständigt.
Abstimmungsergebnis: Einstimmigkeit
Nr. sichtigung 18 Fachbereich IV Bürgerdienste vom 20.05.2021
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde gibt es keine Bedenken.
Zur Kenntnis
Kein Beschluss erforderlich 19 Fachbereich V Verbandsgemeindewerke vom
07.06.2021
Die Stellungnahme vom 06.12.2019 gilt unverändert.
Stellungnahme vom 06.12.2019:
Im Rahmen des o. g. Beteiligungsverfahrens nehmen wir zu den Themen: Trinkwasserversorgung / Brandschutz / Schmutz- und Niederschlagswasser bzgl. den einzelnen Neuausweisungen wie folgt Stellung:
Es folgen Aussagen und Bewertungen für jede
Neuausweisung zum Anschluss an
Frischwasserleitungen und die Versorgung mit Löschwasser sowie zum Umgang mit Schmutz- und Regenwasser.
Zur Kenntnis Die Hinweise der Verbandsgemeindewerke sind bereits in die Planunterlagen mit eingeflossen.
Kein Beschluss erforderlich
22 Forstamt Traben-Trarbach vom 21.06.2021
Die den Wald betreffenden Zielsetzungen decken sich mit den Waldentwicklungskonzepten von Landesforsten Rheinland-Pfalz und sind grundsätzlich zu befürworten.
Sollten sich bei der konkreten Umsetzung der Vorhaben Änderungen ergeben werden wir diese bei unserer Stellungnahme in den Bebauungsplanverfahren prüfen.
Zur Kenntnis
Nr. sichtigung Hinweis: Der für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene
Flächenpool ist ebenfalls positiv zu bewerten. Die Flächenkulisse sollte mit dem Naturschutzgroßprojekt
„Bänder des Lebens Hunsrück“ abgestimmt werden, um Synergieeffekte zu nutzen und Doppelbelegungen zu vermeiden.
ja Es erfolgt eine entsprechende Abstimmung mit dem Naturschutzgroßprojekt „Bänder des Lebens“, soweit der derzeitige Bearbeitungsstand dieses Projektes es zulässt. Bei Bedarf erfolgt eine redaktionelle Ergänzung in der Begründung zum FNP bzw. im Umweltbericht zum FNP.
Kein Beschluss erforderlich (lediglich redaktionelle Anpassung) 23 Gemeindeverwaltung Morbach vom 22.06.2021
Von der Gemeinde Morbach werden zur Planung keine Bedenken und keine Anregungen vorgetragen.
Zur Kenntnis
Kein Beschluss erforderlich 24 Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Bau- und
Kunstdenkmalpflege vom 09.07.2021
Aus Sicht der Direktion Landesdenkmalpflege sind die von uns zu vertretenden Belange insofern betroffen, als dass diverse Kulturdenkmäler unmittelbar von der Neuaufstellung betroffen sind. Die entsprechenden Teilbereiche sind die Folgenden:
Bernkastel-Kues, Be-Ku GR 1 Wehlen, Be-We M 2
Mülheim, Mü SO 1 Piesport, Pi M 2
Zeltingen-Rachtig, Ze-Ra W 1
Kulturdenkmäler werden als Bestandteil der Denkmalliste geführt und genießen daher Erhaltungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG sowie Umgebungsschutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG. Der Umgebungsschutz bezieht sich u.a. auf angrenzende Bebauung, städtebauliche Zusammenhänge und Sichtachsen.
Zur Kenntnis
Nr. sichtigung Unsere Anmerkungen wurden jeweils eingepflegt und
aufgeführt. Denkmalfachlich ist insbesondere die Umsetzung im Zuge der Ableitung von Bebauungsplänen von Interesse: Die Auswirkungen auf die Kulturdenkmäler sind erst in diesem Verfahrensstadium abschließend zu beurteilen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die Belange der Direktion Landesdenkmalpflege. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie ist gesondert einzuholen.
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Auf die entsprechenden Kulturdenkmäler wird in den Planunterlagen bereits hingewiesen.
Kein Beschluss erforderlich 25 Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion
Landesarchäologie, Rheinisches Landesmuseum vom 05.07.2021
Bezüglich der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandgemeinde Bernkastel-Kues mit integriertem Landschaftsplan hat die Direktion Landesarchäologie folgende Stellungnahmen abgegeben.
06.04.2018 Stellungnahme L. Block (GDKE) an D.
Shigihara-Schug (Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues) bez. interkommunales Gewerbegebiet in der VG Bernkastel-Kues.
31.05.2019 Stellungnahme L. Block (GDKE) an R. Lerch (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich) bez. des Flächennutzungsplans.
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Nr. sichtigung 06.12.2019 Stellungnahme L. Block (GDKE) an D.
Shigihara-Schug (Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues) mit Verweis auf Stellungnahme vom 31.05.2019.
Diese Stellungnahmen wurden in die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes aufgenommen.
Unsere Stellungnahmen bez. Windenergie und Solarenergie sind im Flächennutzungsplan im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
04.05.2021 Stellungnahme F. Heimerl (GDKE) an D.
Shihiara-Schug (Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues) zur 1. Änderung der 7. Fortschreibung -Teilfortschreibung
„Windenergie".
19.11.2020 Stellungnahme F. Heimerl (GDKE) an R.
Lerch (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich) bezüglich des Flächennutzungsplans für den Teilbereich Solarenergie der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues.
Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Zur Kenntnis
Ja
Nein
Nein
Nein
Ja
Wie nebenstehend benannt, sind die den Flächennutzungsplan betreffenden Hinweise bereits in den Planunterlagen berücksichtigt.
Die nebenbestehend benannten Stellungnahmen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Flächennutzungsplanung, sondern sind den sachlichen Teilfortschreibungen der Flächennutzungspläne. Zuzuordnen. In diesen Planungen finden Sie Inhalte der Stellungnahmen Berücksichtigung.
Siehe vorstehende Ausführung.
Siehe vorstehende Ausführung,
Verwaltungsangelegenheit Beschlussempfehlung:
Es erfolgt keine Änderung der Planung.
Abstimmungsergebnis: Einstimmigkeit
Nr. sichtigung 26 Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion
Landesarchäologie / Erdgeschichte vom 15.06.2021 Wir haben das Vorhaben zur Kenntnis genommen und haben keine prinzipiellen Bedenken. Dennoch bitten wir um weitere Beteiligung der Direktion Landesarchäologie / Abteilung Erdgeschichte auf Ebene der Bauleitplanung nach §2 Abs. 3 DSchG RLP.
Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der Direktion Landesarchäologie- Erdgeschichte.
Gesonderte Stellungnahmen der Direktion Landesdenkmalpflege Mainz und Direktion Landesarchäologie/Außenstelle Trier bleiben Vorbehalten und sind ggf. noch einzuholen.
Ja
Zur Kenntnis
Die Beteiligung ist Angelegenheit nachgelagerter Bauleit- und Genehmigungsverfahren.
Eine Beteiligung der benannten Stellen ist erfolgt (vgl Ord.-Nr. 24 &
25)
Kein Beschluss erforderlich 27 Handwerkskammer Trier vom 28.06.2021
Bezugnehmend auf Ihr vorgenanntes Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues mit integriertem Landschaftsplan stehen seitens der Handwerkskammer Trier derzeit keine Bedenken entgegenstehen.
Hinweisen möchten wir jedoch darauf, dass bei der Ausweisung von Siedlungsflächen (Wohnbauflächen) in direkter Anbindung zu gewerblichen Betrieben (GE- Flächen) negative Beeinträchtigungen hinsichtlich Immissionen für diese Betriebe hinsichtlich einer verbindlichen Bauleitplanung ausgeschlossen werden müssen, da dies immer wieder zu Konflikten führt bzw.
führen kann.
Zur Kenntnis
Beantwortung Eine Beeinträchtigung einer bestehenden gewerblichen und genehmigten Nutzung durch ein Heranrücken einer Wohnbebauung ist nicht zu erwarten, da eine Neuplanung Rücksicht auf die bestehende Nutzungen zu nehmen hat. Dies gilt bis zu dem Maß einer Nutzung, für welche die gewerbliche Genehmigung besteht.
Beschlussempfehlung:
Stellungnahme wird gemäß obenstehender Ausführung beantwortet.
Abstimmungsergebnis: Einstimmigkeit
Nr. sichtigung 28 Industrie- und Handelskammer vom 28.06.2021
Vielen Dank für die Beteiligung an dem oben genannten
Verfahren. Der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues mit integriertem Landschaftsplan stehen seitens der Industrie- und Handelskammer Trier zum jetzigen Zeitpunkt keine grundsätzlichen Bedenken entgegen.
Bezüglich des interkommunalen Gewerbegebiets bei Maring Noviand im Zusammenhang mit den Belangen der Rohstoffindustrie begrüßen wir die in den Auslegungsunterlagen stehenden Informationen, dass Abstimmungen mit dem betr. Kiesabbauunternehmen stattgefunden haben und das Unternehmen weiterhin aktiv in den Planungsprozess eingebunden wird, damit der weitere Kiesabbau gewährleistet bleibt.
Bei der Ausweisung der Siedlungsflächen in direkter Nähe zu gewerblichen Betrieben sollten negative (immissionsschutzrechtliche) Beeinträchtigungen für die Betriebe im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ausgeschlossen werden.
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis Eine Beeinträchtigung einer bestehenden gewerblichen und genehmigten Nutzung durch ein Heranrücken einer Wohnbebauung ist nicht zu erwarten, da eine Neuplanung Rücksicht auf die bestehenden Nutzungen zu nehmen hat. Dies gilt bis zu dem Maß einer Nutzung, für welche die gewerbliche Genehmigung besteht.
Beschlussempfehlung:
Stellungnahme wird gemäß obenstehender Ausführung beantwortet.
Abstimmungsergebnis: Einstimmigkeit
Nr. sichtigung 29
29.1
29.2
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 22.06.2021 Zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues wurde eine die Alt- Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron (ohne OG Trittenheim) und Bernkastel-Kues gesamtumfassende Konzeption erarbeitet. Dabei wurde insbesondere die räumliche Entwicklung von Wohnbau- und gewerblichen Bauflächen betrachtet. Die Ausführungen der Unterlagen zur Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind grundsätzlich nachvollziehbar.
Die wesentlichen Erfordernisse der Raumordnung des in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsplans (ROPneu) hinsichtlich Siedlungsstruktur, zentraler Orte, besonderer Funktionen und Schwellenwerte, wurden beachtet und nachvollziehbar in den Unterlagen zur Offenlage eingearbeitet.
Die nachfolgend unter „Hinweise und Anregungen"
aufgeführten Ergänzungen bitte ich zu beachten und zu korrigieren.
Bzgl. der mit Datum vom 02.09.2019 bekannt gegebenen landesplanerische Stellungnahme (LPS) gem. § 20 LPIG wurde bereits in der frühzeitigen Beteiligung Stellung genommen; diese Ausführungen haben weiterhin Bestand;
Ergänzungen dazu sind nicht erforderlich.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde folgendes mitgeteilt:
Zur Kenntnis
Ja
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Zu 29.1
Die Planunterlagen werden gemäß den unten benannten Hinweisen und Anregungen überarbeitet.
Sachstandsdarstellung
Nr. sichtigung
„Seitens der SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft wurde darauf hingewiesen, dass sich bestimmte Flächenneuausweisungen in den Bereichen Bernkastel- Kues, Wehlen, Brauneberg, Kesten, Mülheim und Neumagen-Dhron im gesetzlich festgestellten Überschwemmungsgebiet (ÜSG) befinden. Eine Änderung ggü. der Darstellung in der LPS konnte nicht festgestellt werden. Aus diesem Grunde weise ich nochmals daraufhin, dass die Errichtung von baulichen Anlagen (Hochbauten) im ÜSG nur unter den sehr strengen Voraussetzungen des
§ 78 Abs. 2 WHG möglich ist. Bevor eine solche Planung angegangen wird, sollte sich daher unbedingt vorher mit der Regionalstelle Wasserwirtschaft in Verbindung gesetzt werden um unnötige Planungskosten zu vermeiden ".
Im Rahmen der Abwägung wurde dazu von der Verwaltung folgende Stellungnahme abgegeben:
„Der FNP schafft kein verbindliches Baurecht und kann keine Aussage zur tatsächlichen Nutzung treffen. Daher erfolgt für die betreffenden Flächen ein Hinweis an die verbindliche Bauleitplanung, dass eine Abstimmung mit der SGD Nord -Regionalstelle Wasserwirtschaft zu erfolgen hat".
Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum im FNP der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Flächen zur baulichen Nutzung aufgenommen werden sollen und ggf.
eine verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) durchgeführt werden soll, wenn bereits heute mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass diese gem. § 78 Abs. 2 WHG nicht zulässig ist.
Die vorgenannte Vorschrift ist äußerst restriktiv anzuwenden. Der Hinweis der Verwaltung in Nr. 38 der
Nr. sichtigung Abwägungsunterlagen auf die im § 78 Abs. 2 Nr. 1-9 WHG
aufgeführten Ausnahme-möglichkeiten erscheint nur theoretischer Natur.
Zur Vermeidung unnötiger weiterer und zukünftiger Planungskosten für ggf. rechtlich nicht umsetzbare Bebauungspläne empfehle ich, ggf. bereits vor der Abwägung dieses Offenlageverfahrens, konkrete Rücksprache mit der Regionalstelle Wasserwirtschaft zu halten und die Erfolgsaussichten der einzelnen Planflächen für eine zukünftige Bauleitplanung abzuklären.
Sofern seitens der Wasserwirtschaft eine bauplanungsrechtliche Umsetzung für einzelne Flächen konkret verneint wird, müssten diese Flächen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. § 6 Abs. 2 BauGB ausgenommen werden.
Beantwortung Zu 29.2
Im Rahmen der durchgeführten Offenlage wird seitens der SGD Nord – Regionalstelle Wasserwirtschaft (Ord.-Nr. 43) auf deren Stellungnahme vom 22.11.2019 sowie auf die starken Hürden für eine mögliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 (2) 1-9 WHG verwiesen. Gegenstand der Stellungnahme vom 22.11.2019 war, dass grundsätzlich die Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt ist. Insgesamt erfolgt jedoch keine konkrete Verneinung einer Planfläche.
Somit gilt für die betreffenden Planflächen die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 (2) WHG zu erhalten.
Das WHG benennt im § 78 (2) sehr restriktive Vorgaben für eine ausnahmsweise zulässige Genehmigung, wie bspw. Ausschluss der Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden, Ausschluss der Beeinflussung der Rückhaltung und des Abflusses des Hochwassers und weitere. Darüber hinaus formuliert der § 78a (1) WHG eine Reihe von Verboten innerhalb der festgesetzten ÜSGs, die zum Inhalt haben, dass unter anderem keine Behinderung des Hochwasserabflusses durch Hochbauten, gelagerten Materialien/Gegenständen oder durch Baum- /Strauchpflanzungen stattfinden darf. Ebenfalls dürfen keine Geländeänderungen vorgenommen werden, oder retentionsfördernde Nutzung umgewandelt werden.
Nr. sichtigung
29.3
29.4
ln diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass gem.
§ 5 Abs. 4a BauGB festgesetzte Überschwemmungs- gebiete, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungs- gebieten sowie Hochwasserentstehungsgebiete nachrichtlich in den FNP übernommen werden sollen.
In den vorgelegten Unterlagen wurde unter Ziffer 2.37 der Anlage 3 sowie im Plan 19/29 der Anlage 4 die Fläche des geplanten Gewerbegebietes in der OG Maring-Noviand aufgenommen.
Wie bereits in meiner Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung mitgeteilt, kann mit einer konkreten Umsetzung der Bauleitplanung und von Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 BauGB erst
Zur Kenntnis
Ja
Um den Belangen des Hochwasserschutzes zu entsprechen und um etwaigen Konflikten vorzubeugen, erfolgt bei zwei Planflächen eine Reduzierung der Größe.
Bei den übrigen (einem Großteil) der vom ÜSG betroffenen Flächen ist aufgrund der anvisierten Nutzung kein Konflikt mit den Vorgaben der §§ 78 & 78a WHG zu erwarten.
Änderung der Planfläche Mülheim SO 1, Planfläche wird auf bestehende Nutzung (Parkplatzflächen) reduziert.
Änderung der Planfläche Neumagen-Dhron G 1, Planfläche wird um den Bereich des holzverarbeitenden Betriebes, welcher in Gänze im ÜSG liegt, reduziert.
Zu 29.3
Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete sowie die
Hochwasser-Risikogebiete außerhalb von
Überschwemmungsgebieten sind in den Plankarten nachrichtlich übernommen worden. Hochwasserentstehungsgebiete können aus fachlichen Gründen im FNP nicht dargestellt werden. Bestehende Risiken bei Starkregenereignissen und durch Sturzfluten werden jedoch im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und bewertet sowie im Umweltbericht und in den Umwelt-Steckbriefen unter dem Schutzgut Wasser dokumentiert.
Zu 29.4
Aufgrund der erforderlichen, gegenwärtig jedoch noch nicht der Gemeinde Maring-Noviand zugeordneten raumordnerischen besonderen Funktion „Gewerbe“, beschließt der Verbandsgemeinderat Bernkastel-Kues die Herausnahme der Fläche des Interkommunalen Gewerbegebietes aus dem laufenden Verfahren. Stattdessen wird die Aufnahme der Gewerbefläche in den vorbereitenden Bauleitplan in einem
Nr. sichtigung
29.5
ausgegangen werden, wenn der Gemeinde Maring- Noviand die besondere Funktion „Gewerbe" rechtssicher zugewiesen wurde.
In diesem Zusammenhang weise ich auch auf die Argumentation der Verbandsgemeinde bzgl. der Ausweisung einer großen zusammenhängenden Fläche hin, dass damit bestehende aber noch nicht mit einem Bebauungsplan überplante Gewerbegebiete ggf.
zurückgenommen wer-den können, was jedoch bisher noch nicht geschehen ist und auch der vorliegenden Flächennutzungsplanung nicht zu entnehmen ist.
Ebenso passt zu dieser Aussage nicht die geplante Ausweisung größerer gewerblicher Flächen, bspw. in den Gemeinden Mülheim, Neumagen-Dhron, Wintrich und Zeltingen-Rachtig.
Folgende Hinweise und Anregungen bitte ich zu beachten:
Zu Teil 1 - städtebauliche Erläuterungen:
Ziffer 1.4: In Zeile 4 sollte „keine Verpflichtung" durch
„keine Verpflichtung" ersetzt werden.
Ziffer 3.2: In der zweitletzten Zeile ist das Wort Raumplanung durch Raumordnung zu ersetzen.
3.2.1: Absatz 3: Die Stadt Bernkastel-Kues ist kein Mittelzentrum. Gem. Z 40 LEP IV besteht mit der Stadt Traben-Trarbach ein „mittelzentraler Verbund"
(kooperierendes Mittelzentrum). Ich bitte dies auch in nachfolgenden Tabellen zu ändern
4.2.1: In Absatz 1 sollte „vgl. Abb. 1" durch „Abb. 6"
ersetzt werden.
Ja
abgekoppelten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt.
Die in dieser jetzigen Offenlage mitgeteilten Bedenken und Hinweise der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit, welche das IKG betreffen, werden bei Aufnahme des abgekoppelten Verfahrens zur Ausweisung des IKGs gewürdigt und beachtet.
Zu 29.5
Die Planunterlagen werden gemäß den nebenstehenden Hinweisen überarbeitet.
Nr. sichtigung
4.2.1: Im letzten Absatz auf Seite 32 sollte der Bedarfswert (61,20) dem Tabellenwert (62,60) angepasst werden.
4.2.2: Im letzten Absatz auf Seite 33 sollte die Aussage
„zum gegenwärtigen Zeitpunkt" erläutert werden (bestehender FNP oder neuer FNP)
4.2.4: Es sollte im ersten Satz hinzugefügt werden, dass es sich um Neuausweisungen im neuen FNP handelt. Außerdem könnte die Zahl 29,89 ha näher erläutert werden.
Ziffer 5.1: Die hier aufgeführten Zahlen stammen vermutlich aus der frühzeitigen Beteiligung und sind zu aktualisieren. Die Ausführungen sollten etwas mehr erläutert werden.
Ziffer 5.3: Auch hier wäre eine genauere Beschreibung wünschenswert und eine Aktualisierung der Flächengröße erforderlich.
6.1.1: Im ersten Absatz könnte die Rechtsgrundlage § 1 Abs. 2 Nr. 1-4 BauNVO, im 2. Absatz § 1 Abs. 2 Nr.
5-9 BauNVO (beachte aktuelle Gesetzesänderung) hinzugefügt werden.
6.1.4: Auf Seite 45, zweitletzter Absatz: Für die Flächen für Photovoltaik besteht keine Ausschlusswirkung. Dies ist zu entfernen.
6.2.2: Die neue Jugendherberge in Bernkastel-Kues liegt m. W. nicht in einer Fläche für den Gemeinbedarf sondern in einem Sondergebiet. Hier soll It.
Satzungsbeschluss des neuen BPIans der FNP angepasst (Sonderbaufläche) werden.
6.2.3: Absatz 2: hinter den Wörtern „Hotel und..." fehlt etwas. Es sollte überlegt werden, ob die Mehrzweckhalle und das Hotel zu dem genannten Planzeichen passen.
Nr. sichtigung 29.6
29.7
Allgemeines:
Bzgl. der Ausweisung der Vielzahl von gemischten Bauflächen gem. § 1 Ans. 1 Nr. 2 BauNVO weise ich auf folgendes hin:
Innerhalb dieser Bereiche ist in der dem FNP nachfolgenden konkreten Bauleitplanung lediglich die Ausweisung der unter § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebiete zulässig. Diese Baugebiete sind dadurch gekennzeichnet, dass dort nur eine gemischte Nutzung, bspw. „Wohn- und Gewerbenutzung", „Wohnnutzung, landw.
Wirtschaftsstellen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" oder „Wohnnutzung, soziale Einrichtungen und Gewerbe" zulässig ist.
In einem in diesem Bereich zulässigen Mischgebiet gem. 6 BauNVO geht Rechtsprechung und Kommentierung von einem „qualitativem und quantitativen Gleichgewicht von Wohnen und nicht störendem Gewerbe" aus.
Bei den bisher durchgeführten Verfahren gem. § 13 a BauGB (auch in Verbindung mit § 13 b BauGB) ergingen regelmäßig die Hinweise, dass der Flächennutzungsplan entsprechend anzupassen ist.
(vgl. bspw. BPlan Jugendherberge)
Wurde dies in der bisherigen Planung umgesetzt? Den Unterlagen konnte ich nichts Entsprechendes entnehmen.
Ja
Ja
Zu 29.6
Es ist ein Abgleich zwischen den bisher im FNP als Erweiterungsbereichen vorgesehenen Planflächen und mittlerweile konkreter Planungsabsichten der Ortsgemeinden durchgeführt worden.
Im Zuge der erneuten Offenlage werden daher nun einzelne Planflächen an die vorgesehene Entwicklung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung angepasst, so dass es zu keinem Widerspruch zwischen den Bauleitplänen kommt. Die Anpassung der Bauflächen führt zu einer Anpassung der Berechneten Schwellenwerte; der der Verbandsgemeinde zustehende Schwellenwert wird dabei nicht überschritten.
Die Anpassung betrifft folgende Planflächen:
- Brauneberg, Fläche M 2 & M 3 werden gestrichen;
stattdessen Ausweisung einer Wohnfläche im Bereich Grummweg
- Burgen, Anstelle Mischgebiet wird künftig ein Wohngebiet ausgewiesen; Fläche wird reduziert.
Bei den übrigen Flächen haben die bisherigen Planungsziele der Gemeinden nach wie vor Bestand.
Zu 29.7
Der FNP wird nachrichtlich an Planungen nach § 13a / §13b angepasst.
Nr. sichtigung
29.8
Naturschutzrechtliche Stellungnahme:
Bereits im Verfahren zur Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme gemäß § 20 Landesplanungsgesetz (LPIG) wurde am 28. Mai 2019 eine naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben. Die damals angemerkten Punkte wurden teilweise übernommen. Zusätzlich zu den damals bereits eingereichten städtebaulichen Erläuterungen und Anlagen 1-4 wurden die Anlage 5 (Vorentwurf FNP Neuzeichnung Siedlungsflächen) und der Umweltbericht mit den dazugehörigen Anhängen eingereicht.
Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen wurden der Beirat für Naturschutz und die anerkannten Naturschutzverbände beteiligt, die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und soweit wie möglich in die naturschutzfachliche Stellungnahme eingearbeitet.
Die Landes-Aktions-Gemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz regt im Zusammenhang mit der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes folgende Maßnahmen an:
Freie Entwicklung von kleinen Fließgewässern
Vernetzungsstrukturen in größeren landwirtschaftlich genutzten Räumen (Hecken, Feldgehölze, insektenorientierte Alleepflanzung von Obstbäumen)
Erhalt von Freiflächen im Wald als Übergangszonen
Vermeidung von Weinbergsbrachen (Offenhaltung des Moseltales)
Zur Kentnnis
Teilweise Zu 29.8
Die in der Stellungnahme aufgelisteten Maßnahmenvorschläge entsprechen weitgehend den bereits im landespflegerischen Entwicklungskonzept des Landschaftsplans der VG Bernkastel- Kues dokumentierten naturschutzfachlichen Entwicklungszielen und empfohlenen Maßnahmen. Die Vorschläge werden überprüft und bei Bedarf in der Begründung bzw. im Umweltbericht zum FNP redaktionell ergänzt.
Nr. sichtigung
29.9
29.10
Diese Maßnahmen werden auch von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde befürwortet.
Teil 1: Städtebauliche Erläuterung
Laut den Unterlagen wird sich die Bevölkerung bis zum Jahr 2035 um 3,97 % reduzieren. Es werden deutlich mehr Menschen mit einem Alter über 65 Jahre erwartet und in der Altersklasse der 20- bis 65-jährigen wird mit einer Abnahme von ca. 18 % gerechnet. D.h., es werden in Zukunft deutlich mehr Menschen im Rentenalter in der Verbandsgemeinde wohnen.
Somit und weil die Anzahl an Menschen im arbeitsfähigen Alter sinkt, sollten weniger Gewerbeflächen und mehr der Erholungsfunktion dienende Strukturen geschaffen werden.
Des Weiteren wird in der städtebaulichen Erläuterung darauf hingewiesen, dass im künftigen ROPneu sowohl landwirtschaftliche als auch naturschutzfachliche Belange berücksichtigt werden, wobei den naturschutzfachlichen eine höhere Bedürftigkeit zugesprochen wird. Dem wird aus naturschutzfachlicher Sicht vollkommen zugestimmt.
Vor dem Hintergrund des derzeitigen Insektensterbens und des Klimawandels ist es m. E. unumgänglich verstärkt die heimischen Arten und Biotope zu schützen.
Teil 2: Umweltbericht Allgemein:
Beantwortung
Zur Kenntnis
Teilweise
Zu 29.9
Gleichlautende Stellungnahme wie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung. Auf die damalige Würdigung wird verwiesen.
Der Anregung der unteren Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt. Die Bauflächen Bu M1, Mü SO1 und Ne-Dh G1 werden deutlich verkleinert; der Konflikt durch die kleinflächige Inanspruchnahme einer pauschal geschützten Grünlandfläche im
Nr. sichtigung Fast 20 % der umweltprüfungspflichtigen Flächen
(insgesamt 10 Baugebiete) weisen anhand der Auswertung der Betroffenheit der einzelnen Schutzgüter hohe bis sehr hohe Umweltkonflikte auf. Es handelt sich um einen Flächenumfang von ca. 28 ha. Zur Reduzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft und des damit verbundenen ökologischen Konfliktpotentials empfehle ich, wie auch der Naturschutzbeirat, diese Flächen aus der Planung zu streichen oder sie zumindest in ihrem Flächenumfang zu reduzieren. Konkret handelt es sich um folgende Standorte: Be-Ku G 1, Be-Ku SO 1, Be-We M 2, Bu M 1, Li M 1, Mü G 1, Mü SO 1, Ne-Dh G 1 und Ne-Dh G 2.
Schutzgut Biotope:
Laut Umweltbericht liegen 16 Standorte geplanter Baugebiete an Standorten, die für den Biotopverbund von hoher Bedeutung sind. 9 davon sind größere Baugebiete.
Bei den Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund entscheidend sind, ist die Inanspruchnahme durch Entfallen oder Verkleinerung der Flächen zu reduzieren.
Hiervon sind betroffen Be-Ku SO 1, BeWe M 1, Ke SO 1 und Mü SO 1.
Des Weiteren sind in einigen Fällen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich geschützte Flächen betroffen. Zumeist handelt es sich um Fließgewässer und artenreiche Grünländer. Grundsätzlich sind nach § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen, die zur Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen, verboten. In Bezug auf die FFH-Lebensraumtypen magere Flachland- Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden erweitert
§ 15 Abs. 1 LNatSchG dies noch, in dem es verboten ist die
Teilweise
Teilweise
Baugebiet Li M1 ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung lösbar.
Bei den in der Stellungnahme genannten Standorten handelt es sich häufig um Überschwemmungsgebiete der Mosel, die als Verbindungsflächen im landesweiten Biotopverbund von Bedeutung sind. Bei zwei Planflächen erfolgt bereits eine deutliche Reduzierung der Größe, um den Belangen des Hochwasserschutzes zu entsprechen. Bei den verbleibenden Flächen ist aufgrund der anvisierten Nutzung (Wohnmobilstellplatz, Campingplatz) kein unüberwindbarer Konflikt mit den Vorgaben des WHG zu erwarten.
Die vom Pauschalschutz betroffene Teilfläche im Baugebiet Ho G1 wird von einer Überplanung ausgenommen; die geplante Baufläche Bu M1 wird um ca. 50% verkleinert. Allerdings hat sich im Rahmen der Alternativenprüfung für die Ortsgemeinde Burgen gezeigt, dass (theoretisch mögliche) Standortalternativen ebenfalls vollflächig auf hochwertigem und pauschal geschütztem Grünland liegen, so dass eine vollständige Vermeidung der Inanspruchnahme von ökologisch wertvollem Grünland dort nicht möglich ist.
Nr. sichtigung i. V. genannten Biotope zu beseitigen, zu zerstören, zu
beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern. Sollten die Flächen im Rahmen der weiterführenden Bauleitplanung mit Bebauungsplänen überprägt werden, muss auf Antrag der Gemeinde vor der Aufstellung des Bebauungsplanes über eine Ausnahme oder eine Befreiung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG entschieden werden. Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn die Überplanung von gesetzlich geschützten Flächen ausgeglichen werden kann. Dies stellt sich im Hinblick auf die o. g. Grünlandbiotope, aufgrund des hohen Flächendrucks (Landwirtschaft, Baubedarf), als problematisch dar, weswegen ich weiterhin empfehle von der Überplanung der Flächen abzusehen.
Der Kompensationsbedarf wird in den Einzelsteckbriefen der umweltprüfungsrelevanten Gebiete mit 1:1 angegeben.
Aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit und der langen Zeitspanne bis die Entwicklung zu einem geschützten Grünlandbiotop abgeschlossen ist, ist der Ansatz 1:2 bzw. 1:3 realistischer. Betroffen sind teilweise Ne-Dh G 1, Ho Gl, Li M 1, Mü G 1, NeDh G 1 und vollständig Be-Ku SO 1 und Bu M 1.
Im Hinblick auf den erhöhten Kompensationsbedarf sind außerdem in der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz erfasste Flächen als problematisch anzusehen. Hier sind vor allem die ökologisch sehr hochwertigen Streuobstbestände bei Wehlen (Be-We M 2) zu nennen. Teilweise betroffen ist außerdem Mü G 1 und vollständig Be-Ku G 1.
Sollten nach § 30 BNatSchG geschützte Fließgewässer in die geplanten Baugebiete fallen, ist in jedem Fall ein Abstand von 10 m zum Gewässerkörper einzuhalten.
ja
ja
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Die Angaben in den Umwelt-Steckbriefen werden entsprechend angepasst.
Die Angaben in den Umwelt-Steckbriefen werden entsprechend angepasst und im Hinblick auf die Neuregelung im § 30 BNatSchG aktualisiert (künftige Pauschalschutzflächen).
Dies ist in den Umwelt-Steckbriefen zu den betr. Bauflächen bereits als Hinweis für die verbindliche Bauleitplanung (B-Pläne) dokumentiert.
Nr. sichtigung Schutzgut Boden:
In Bezug auf das Schutzgut Boden ist nach überschlägiger Ermittlung eine voraussichtliche Neuversiegelung von ca.
45-50 ha geplant. Hinzu kommen noch ca. 50 ha für das Interkommunale Gewerbegebiet bei Maring-Noviand.
Somit sind ca. 100 ha an neuversiegelter Fläche zu erwarten. Anhand des erwarteten Bevölkerungsrückgangs von ca. 4 % bis zum Jahr 2035 ist diese hohe Summe schwer nachzuvollziehen. Gemäß § la Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Schutzgut Landschaftsbild:
Aufgrund der Lage innerhalb und um das Moseltal ergeben sich bei sehr vielen geplanten Baugebieten Konfliktpunkte in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild. 48 von den 60 geplanten Flächen befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz". 18 Baugebiete liegen in Landschaftsbereichen, die eine hohe bis sehr hohe Landschaftsbildbewertung und einen hohen bis sehr hohen Erholungswert aufweisen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sollten die Baugebiete mit einer sehr hohen Landschaftsbildbewer-tung und einem sehr hohen Erholungswert aus der Planung entfernt werden. Bei den Standor-ten mit hoher Landschaftsbildbewertung und hohem Erholungswert werden bei der Erstellung des Bebauungsplanes umfangreiche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Einbin-dung der Baugebiete in das Landschaftsbild erforderlich.
Kompensationsumfang:
Teilweise
Zur Kenntnis
Da sich rund 80% des Verbandsgemeindegebietes innerhalb von Landschaftsschutzgebieten oder im Naturpark befinden, ist die Betroffenheit von Landschaftsbereichen mit hochwertigem Landschaftsbild und Erholungspotenzial nicht gänzlich zu vermeiden. Präziser und aussagekräftiger als diese generelle Landschaftsbewertung ist allerdings die in den Umwelt-Steckbriefen dokumentierte Risiko-Bewertung für das Schutzgut Landschaft / Erholung. Diese ist lediglich für 6 Baugebiete als „hoch“ eingestuft.
Für die betroffenen Vorhaben sind im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren z.T. vertiefende Untersuchungen und umfangreiche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festzulegen, um eine ausreichende landschaftliche Einbindung zu gewährleisten.
Aktuell sind im Flächennutzungsplan-Entwurf 4 Flächenpools mit insg. rund 400 ha dargestellt.
Nr. sichtigung Im Flächennutzungsplan werden 5 Flächenpools mit einem
Umfang von insgesamt ca. 1.145 ha für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen. Auch artenschutzrechtlich notwendig werdende Kompensationsmaßnahmen können in diesen Bereichen stattfinden. Laut den Angaben des Umweltberichts geht die Flächengröße weit über den vorläufig und überschlägig ermittelten Bedarf hinaus. Die Ausweisung von Flächenpools zur Sammlung/Ballung von Kompensationsmaßnahmen ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu begrüßen. Um das Auffinden zu erleichtern, bitte ich um Beschriftung der Flächen in der Kartendarstellung des FNP.
In Abbildung 13 des Umweltberichts werden die einzelnen Flächenpools noch einmal zusammengefasst. Die Fläche 10 „Moselaue zwischen Piesport und Neumagen-Dhron"
konnte in der Kartendarstellung des FNP nicht aufgefunden werden. Lediglich zwischen Wintrich und Brauneberg war ein Flächenpool eingezeichnet. Auch die Fläche 9 kann in der Kartendarstellung nicht aufgefunden werden. Ich bitte um Korrektur.
Anhang 1 zum Umweltbericht Allgemein:
Grundsätzlich sind die Einzelsteckbriefe der umweltprüfungspflichtigen Änderungsflächen nachvollziehbar und leicht verständlich aufgebaut. Es werden zunächst allgemeine Informationen vermittelt und danach wird die Bewertung der Umweltschutzgüter vorgenommen. Es folgt die Darstellung der landespflegerischen Zielvorstellungen gem.
Landschaftsplan Bernkastel-Kues (Stand: 2018) und das Entwicklungs- und Kompensationskonzept. Als Fazit wird
Ja
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Der Flächenpool
„Moselaue zwischen Piesport und Neumagen-Dhron“ wurde nach Abwägung mit den landwirtschaftlichen Belangen nicht in den Flächennutzungsplan übernommen. Die Anzahl der Flächenpools hat sich dadurch von 5 auf 4 reduziert.
Nr. sichtigung eine Gesamteinschätzung der Auswirkungen auf die
umweltrelevanten Belange vorgenommen.
Sofern es durch die Baugebiete zu einer Neuversiegelung von Fläche kommt, wird unter dem Punkt „Entwicklungs- und Kompensationskonzept" auf einen Ausgleich möglichst durch Entsiegelung hingewiesen. Dies ist zwar wünschenswert aber, nach derzeitigem Erfahrungsstand, unrealistisch. Vielmehr sollten gemäß § la Abs. 2 BauGB bereits versiegelte Flächen erneut für eine Bebauung genutzt werden und anstelle dessen von einer Neuversiegelung abgesehen werden.
Separate Betrachtung der Einzelflächen:
Be-Ku SO 1:Es handelt sich um ein nach § 15 LNatSchG gesetzlich geschütztes Magergrünland. Durch die Nutzung als Campingplatz würde dieser Charakter verloren gehen.
Seitens des Umweltgutachters wird ein sehr hohes Konfliktrisiko im Hinblick auf die Umweltbelange gesehen.
Im FNP findet diese Bewertung jedoch keine Berücksichtigung. Es ist zumindest auf diesen Konflikt hinzuweisen und ganz oder zumindest teilweise von der Überplanung der Fläche abzusehen.
Be-Ku W1: Für die geplante Wohnbaufläche sollen 4,25 ha zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der Hangneigung ist das Gebiet nur bedingt als Wohnbaufläche geeignet und stellt ein wichtiges Erholungsgebiet für die bereits ansässige Bevölkerung dar. Des Weiteren wird durch die Ausweitung der Siedlungsflächen in die Hanglagen das Landschaftsbild „Moseltal" langfristig beeinträchtigt. Zur landschaftlichen Einbindung werden umfangreiche Ein-
nein
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Es handelt sich lediglich um die Erweiterung eines bereits bestehenden Campingplatzes in einem Flächenumfang von ca.
4.400 m². Es bestehen hier keine Standortalternativen, mit denen die Inanspruchnahme der Pauschalschutzflächen vermeidbar wäre.
Die Fläche wird unverändert beibehalten.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Eingrünung und Durchgrünung des Baugebietes sind im nachfolgenden B-Plan-Verfahren festzulegen.
Nr. sichtigung und Durchgrünungsmaßnahmen innerhalb des
Baugebietes erforderlich.
Be-We M 2: In Wehlen sollen 7,2 ha gemischte Baufläche ausgewiesen werden. Dies erscheint im Verhältnis zur derzeitigen Größe des Stadtteils sehr umfangreich. Es stellt sich, vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungsrückganges, die Frage nach dem Bedarf.
Dies wurde auch seitens des Naturschutzbeirates angemerkt. Vor allem im Hinblick auf die betroffenen, ökologisch sehr wertvollen Streuobstbestände, die weiterhin ein wichtiges Glied im regionalen Biotopverbund bilden, wird seitens des Umweltgutachters ein hohes Konfliktpotential gesehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des nahe gelegenen Naturschutzgebiets
„Streuobstwiesen bei Wehlen". Außerdem sind, aufgrund der hochwertigen ökologischen Ausstattung der Streuobstbrachen, umfassende artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten. Exemplarisch sind hier die Artengruppen Fledermäuse, Vögel, Bilche, totholzbewohnende Insekten und ggf. Reptilien zu nennen.
Des Weiteren sind an diesem Standort
Kompensationsmaßnahmen aus dem
Flurbereinigungsverfahren „Wehlen" (KOM-11075-792, KOM-11075-800, KOM-11075-792) eingetragen. Die dort aufgeführten Maßnahmen stehen der Ausweisung einer gemischten Baufläche entgegen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte diese Fläche somit herausgenommen oder zumindest deutlich verkleinert werden. Ggf. könnte die Fläche als Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen genutzt werden.
Sofern eine Verlegung der Kompensationsflächen vollzogen werden soll, ist deren Verlust zusätzlich auszugleichen.
Zur Kenntnis
nein
zur Kenntnis
teilweise
Die angesprochenen artenschutzrechtlichen Themen und Konflikte sind im nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren zu behandeln und können erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gelöst werden.
Die Fläche wird unverändert beibehalten.
Die Thematik der bestehenden Kompensationsflächen ist im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan zu behandeln.
Die Baufläche Bu M1 wird um rund 50% verkleinert. Die Inanspruchnahme von gesetzlich geschütztem Grünland wird dadurch entsprechend vermindert, lässt sich aber dennoch nicht
Nr. sichtigung Bu M 1: Es handelt sich um ein nach § 15 LNatSchG
gesetzlich geschütztes Magergrünland.
Durch die Nutzung als gemischte Baufläche würde dieser Charakter verloren gehen. Seitens des Umweltgutachters wird ein sehr hohes Konfliktrisiko im Hinblick auf die Umweltbelange gesehen. Im FNP findet diese Bewertung jedoch keine Berücksichtigung. Es ist zumindest auf diesen Konflikt hinzuweisen und ganz oder zumindest teilweise von der Überplanung der Fläche abzusehen.
Gr W1: Bereits in der naturschutzfachlichen Stellungnahme zur landesplanerischen Stellungnahme wurde auf die Konfliktträchtigkeit im Hinblick auf das Schutzgut Landschaftsbild bzw. die Landschaftsschutzgebietsverordnung zum LSG
„Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" hingewiesen. An den damals genannten Argumenten wird weiterhin festgehalten. Seitens des städtebaulichen Gutachters wird konstatiert, dass sich durch die Planung keine weitere Verschiebung in Richtung Moseltal ergeben wird, da sich der Standort auf dergleichen Höhenlage wie die restliche Ortslage befindet. Dies kann aus folgenden Gründen nicht vollständig nachvollzogen werden.
Durch die Realisierung der Planung findet eine Verschiebung der Ortslage in Richtung Hangkante statt.
Des Weiteren befindet sich die Wohnbaufläche südlich eines die bisherige Ortslage teilweise verschattenden Gehölzes. Somit wird die Sichtbarkeit der Ortslage durch die geplante Wohnbaufläche im und um das Moseltal erhöht.
Dies wird bei einer Betrachtung der Höhenlinien und Schummerungskarten sehr gut deutlich. Auch der Umweltgutachter sieht in Bezug auf das Schutzgut
Zur Kenntnis
vollständig vermeiden, zumal keine umweltverträglicheren Alternativ-Standorte zur Verfügung stehen (s.o.).
Die Baufläche Gr W1 wird unverändert beibehalten.
Die in der Stellungnahme genannten Konfliktpunkte werden im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan-Verfahren vertiefend untersucht und bewertet (z.B. Sichtfeldanalyse, Foto- Visualisierung). Wirksame Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen können erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden.
Nr. sichtigung Landschaftsbild ein hohes Konfliktrisiko. Begründet wird
dies im Umweltbericht durch den Sichtbezug ins Moseltal und die Lage innerhalb eines Kernbereichs des Erholungsraums Moseltal. Somit empfehle ich die Fläche entfallen zu lassen.
Sollte an dem Standort dennoch festgehalten werden, werden umfangreiche Maßnahmen zur Einbindung der Wohnhäuser in das Landschaftsbild sowie zur Sichtverschattung der Bebauung in das Moseltal notwendig. Hierzu ist die Gestaltung der Hangkante als mindestens 10 m breiter Gehölzstreifen (Bäume 1. und 2.
Ordnung sowie Sträucher als Unterpflanzung) geeignet.
Die Gebäudehöhen sind ferner so festzulegen, dass die Gebäude durch die Gehölzpflanzung vollständig verdeckt und somit im Moseltal und an den Moselhängen nicht bzw.
kaum sichtbar sein werden. Dies ist durch eine aussagekräftige Visualisierung zu belegen. Wie bereits durch den Umweltgutachter beschrieben, sind ebenfalls artenschutzfachliche Gutachten (Reptilien) zu erstellen.
Ho G 1: Beim nordöstlichen Teil dieser geplanten Gewerbefläche handelt es sich um ein nach § 15 LNatSchG gesetzlich geschütztes Grünland. Durch die Nutzung als Gewerbefläche würde dieser Charakter verloren gehen.
Seitens des Umweltgutachters wird ein sehr hohes Konfliktrisiko im Hinblick auf die Umweltbelange gesehen.
Im FNP findet diese Bewertung jedoch keine Berücksichtigung. Es ist zumindest auf diesen Konflikt hinzuweisen und ganz oder zumindest teilweise von der Überplanung der Fläche abzusehen.
Li M 1: Kleinflächig befindet sich im nordwestlichen Teil dieser geplanten gemischten Baufläche ein nach § 15 LNatSchG gesetzlich geschütztes Grünland. Durch die
ja
Teilweise
Die nach § 15 LNatSchG geschützte Grünlandfläche wird von der Überplanung ausgenommen. Die Baufläche Ho G1 wird entsprechend verkleinert.
Da es sich hier lediglich um eine kleine Teilfläche in Randlage der geplanten Baufläche handelt, ist die Lösung des Konfliktes im Rahmen der Umweltprüfung zum nachfolgenden Bebauungsplan- Verfahren anzustreben.
Die Baufläche Li M1 wird unverändert beibehalten.
Nr. sichtigung Nutzung würde dieser Charakter verloren gehen. Seitens
des Umweltgutachters wird insgesamt ein hohes Konfliktrisiko im Hinblick auf die Umweltbelange gesehen.
Im FNP findet diese Bewertung jedoch keine Berücksichtigung. Es ist zumindest auf diesen Konflikt hinzuweisen und ganz oder zumindest teilweise von der Überplanung der Teilfläche abzusehen.
Hinzu kommt, dass sich der Standort an einem Umlaufberg der Mosel befindet und einen sehr hohen Wert für die Naherholung aufweist.
Ma-No GE 3: Vor der Festlegung des Standortes für das Interkommunale Gewerbegebiet wurde eine umfangreiche Alternativenprüfung durchgeführt. Diese ergab, dass der Standort bei Maring-Noviand gegenüber den anderen 5 keine deutlichen Vorteile besitzt. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurde jedoch die Fläche bei Maring- Noviand, hauptsächlich aus artenschutzrechtlicher Sicht, als konfliktärmster eingeschätzt. Durch die Vorbelastungen (Hochspannungsfreileitung, angrenzende L47 und aktiver Kiesabbau) wurde der Eingriff in das Schutzgut Landschaftbild, vorbehaltlich der Umsetzung umfangreicher Maßnahmen zur Einbindung in die Landschaft, als verträglich angesehen.
Des Weiteren wurde in Vorgesprächen seitens der Verbandsgemeinde angedeutet, dass durch die Ausweisung des IKG bisher noch unbebaute Gewerbeflächen innerhalb des Moseltales zurückgenommen werden können. Dies ist nicht erfolgt. Ich bitte um Berücksichtigung dieser Aussage im weiteren Verfahren.
Zum geplanten Interkommunalen Gewerbegebiet (IKG) werden seitens des BUND, NABU und Naturschutzbeirates
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Zur Kenntnis
Eigenes Verfahren / Auskopplung
Eigenes Verfahren / Auskopplung