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Beantwortung

Zur Kenntnis

Teilweise

Zu 29.9

Gleichlautende Stellungnahme wie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung. Auf die damalige Würdigung wird verwiesen.

Der Anregung der unteren Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt. Die Bauflächen Bu M1, Mü SO1 und Ne-Dh G1 werden deutlich verkleinert; der Konflikt durch die kleinflächige Inanspruchnahme einer pauschal geschützten Grünlandfläche im

Nr. sichtigung Fast 20 % der umweltprüfungspflichtigen Flächen

(insgesamt 10 Baugebiete) weisen anhand der Auswertung der Betroffenheit der einzelnen Schutzgüter hohe bis sehr hohe Umweltkonflikte auf. Es handelt sich um einen Flächenumfang von ca. 28 ha. Zur Reduzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft und des damit verbundenen ökologischen Konfliktpotentials empfehle ich, wie auch der Naturschutzbeirat, diese Flächen aus der Planung zu streichen oder sie zumindest in ihrem Flächenumfang zu reduzieren. Konkret handelt es sich um folgende Standorte: Be-Ku G 1, Be-Ku SO 1, Be-We M 2, Bu M 1, Li M 1, Mü G 1, Mü SO 1, Ne-Dh G 1 und Ne-Dh G 2.

Schutzgut Biotope:

Laut Umweltbericht liegen 16 Standorte geplanter Baugebiete an Standorten, die für den Biotopverbund von hoher Bedeutung sind. 9 davon sind größere Baugebiete.

Bei den Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund entscheidend sind, ist die Inanspruchnahme durch Entfallen oder Verkleinerung der Flächen zu reduzieren.

Hiervon sind betroffen Be-Ku SO 1, BeWe M 1, Ke SO 1 und Mü SO 1.

Des Weiteren sind in einigen Fällen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich geschützte Flächen betroffen. Zumeist handelt es sich um Fließgewässer und artenreiche Grünländer. Grundsätzlich sind nach § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen, die zur Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen, verboten. In Bezug auf die FFH-Lebensraumtypen magere Flachland-Mähwiesen, Berg-Mähwiesen und Magerweiden erweitert

§ 15 Abs. 1 LNatSchG dies noch, in dem es verboten ist die

Teilweise

Teilweise

Baugebiet Li M1 ist im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung lösbar.

Bei den in der Stellungnahme genannten Standorten handelt es sich häufig um Überschwemmungsgebiete der Mosel, die als Verbindungsflächen im landesweiten Biotopverbund von Bedeutung sind. Bei zwei Planflächen erfolgt bereits eine deutliche Reduzierung der Größe, um den Belangen des Hochwasserschutzes zu entsprechen. Bei den verbleibenden Flächen ist aufgrund der anvisierten Nutzung (Wohnmobilstellplatz, Campingplatz) kein unüberwindbarer Konflikt mit den Vorgaben des WHG zu erwarten.

Die vom Pauschalschutz betroffene Teilfläche im Baugebiet Ho G1 wird von einer Überplanung ausgenommen; die geplante Baufläche Bu M1 wird um ca. 50% verkleinert. Allerdings hat sich im Rahmen der Alternativenprüfung für die Ortsgemeinde Burgen gezeigt, dass (theoretisch mögliche) Standortalternativen ebenfalls vollflächig auf hochwertigem und pauschal geschütztem Grünland liegen, so dass eine vollständige Vermeidung der Inanspruchnahme von ökologisch wertvollem Grünland dort nicht möglich ist.

Nr. sichtigung i. V. genannten Biotope zu beseitigen, zu zerstören, zu

beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern. Sollten die Flächen im Rahmen der weiterführenden Bauleitplanung mit Bebauungsplänen überprägt werden, muss auf Antrag der Gemeinde vor der Aufstellung des Bebauungsplanes über eine Ausnahme oder eine Befreiung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG entschieden werden. Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn die Überplanung von gesetzlich geschützten Flächen ausgeglichen werden kann. Dies stellt sich im Hinblick auf die o. g. Grünlandbiotope, aufgrund des hohen Flächendrucks (Landwirtschaft, Baubedarf), als problematisch dar, weswegen ich weiterhin empfehle von der Überplanung der Flächen abzusehen.

Der Kompensationsbedarf wird in den Einzelsteckbriefen der umweltprüfungsrelevanten Gebiete mit 1:1 angegeben.

Aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit und der langen Zeitspanne bis die Entwicklung zu einem geschützten Grünlandbiotop abgeschlossen ist, ist der Ansatz 1:2 bzw. 1:3 realistischer. Betroffen sind teilweise Ne-Dh G 1, Ho Gl, Li M 1, Mü G 1, NeDh G 1 und vollständig Be-Ku SO 1 und Bu M 1.

Im Hinblick auf den erhöhten Kompensationsbedarf sind außerdem in der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz erfasste Flächen als problematisch anzusehen. Hier sind vor allem die ökologisch sehr hochwertigen Streuobstbestände bei Wehlen (Be-We M 2) zu nennen. Teilweise betroffen ist außerdem Mü G 1 und vollständig Be-Ku G 1.

Sollten nach § 30 BNatSchG geschützte Fließgewässer in die geplanten Baugebiete fallen, ist in jedem Fall ein Abstand von 10 m zum Gewässerkörper einzuhalten.

ja

ja

Zur Kenntnis

Zur Kenntnis

Die Angaben in den Umwelt-Steckbriefen werden entsprechend angepasst.

Die Angaben in den Umwelt-Steckbriefen werden entsprechend angepasst und im Hinblick auf die Neuregelung im § 30 BNatSchG aktualisiert (künftige Pauschalschutzflächen).

Dies ist in den Umwelt-Steckbriefen zu den betr. Bauflächen bereits als Hinweis für die verbindliche Bauleitplanung (B-Pläne) dokumentiert.

Nr. sichtigung Schutzgut Boden:

In Bezug auf das Schutzgut Boden ist nach überschlägiger Ermittlung eine voraussichtliche Neuversiegelung von ca.

45-50 ha geplant. Hinzu kommen noch ca. 50 ha für das Interkommunale Gewerbegebiet bei Maring-Noviand.

Somit sind ca. 100 ha an neuversiegelter Fläche zu erwarten. Anhand des erwarteten Bevölkerungsrückgangs von ca. 4 % bis zum Jahr 2035 ist diese hohe Summe schwer nachzuvollziehen. Gemäß § la Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden und Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Schutzgut Landschaftsbild:

Aufgrund der Lage innerhalb und um das Moseltal ergeben sich bei sehr vielen geplanten Baugebieten Konfliktpunkte in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild. 48 von den 60 geplanten Flächen befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz". 18 Baugebiete liegen in Landschaftsbereichen, die eine hohe bis sehr hohe Landschaftsbildbewertung und einen hohen bis sehr hohen Erholungswert aufweisen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sollten die Baugebiete mit einer sehr hohen Landschaftsbildbewer-tung und einem sehr hohen Erholungswert aus der Planung entfernt werden. Bei den Standor-ten mit hoher Landschaftsbildbewertung und hohem Erholungswert werden bei der Erstellung des Bebauungsplanes umfangreiche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zur Einbin-dung der Baugebiete in das Landschaftsbild erforderlich.

Kompensationsumfang:

Teilweise

Zur Kenntnis

Da sich rund 80% des Verbandsgemeindegebietes innerhalb von Landschaftsschutzgebieten oder im Naturpark befinden, ist die Betroffenheit von Landschaftsbereichen mit hochwertigem Landschaftsbild und Erholungspotenzial nicht gänzlich zu vermeiden. Präziser und aussagekräftiger als diese generelle Landschaftsbewertung ist allerdings die in den Umwelt-Steckbriefen dokumentierte Risiko-Bewertung für das Schutzgut Landschaft / Erholung. Diese ist lediglich für 6 Baugebiete als „hoch“ eingestuft.

Für die betroffenen Vorhaben sind im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren z.T. vertiefende Untersuchungen und umfangreiche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festzulegen, um eine ausreichende landschaftliche Einbindung zu gewährleisten.

Aktuell sind im Flächennutzungsplan-Entwurf 4 Flächenpools mit insg. rund 400 ha dargestellt.

Nr. sichtigung Im Flächennutzungsplan werden 5 Flächenpools mit einem

Umfang von insgesamt ca. 1.145 ha für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen. Auch artenschutzrechtlich notwendig werdende Kompensationsmaßnahmen können in diesen Bereichen stattfinden. Laut den Angaben des Umweltberichts geht die Flächengröße weit über den vorläufig und überschlägig ermittelten Bedarf hinaus. Die Ausweisung von Flächenpools zur Sammlung/Ballung von Kompensationsmaßnahmen ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu begrüßen. Um das Auffinden zu erleichtern, bitte ich um Beschriftung der Flächen in der Kartendarstellung des FNP.

In Abbildung 13 des Umweltberichts werden die einzelnen Flächenpools noch einmal zusammengefasst. Die Fläche 10 „Moselaue zwischen Piesport und Neumagen-Dhron"

konnte in der Kartendarstellung des FNP nicht aufgefunden werden. Lediglich zwischen Wintrich und Brauneberg war ein Flächenpool eingezeichnet. Auch die Fläche 9 kann in der Kartendarstellung nicht aufgefunden werden. Ich bitte um Korrektur.

Anhang 1 zum Umweltbericht