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Archiv "Scheidung und ihre Folgen für die Versicherungen" (02.05.1997)

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Academic year: 2022

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m einfachsten liegt der Fall noch bei einer nor- malen Lebensversiche- rung auf den Todes- und Erle- bensfall. Bei den meisten Verträgen dieser Art ist der Ehepartner Bezugsberechtig- ter für den Fall des vorzeiti- gen Todes. Es bleibt nach ei- ner Scheidung dem Versiche- rungsnehmer überlassen, also dem eigentlichen Vertrags- partner der Versicherungs- gesellschaft, ob er dieses Be- zugsrecht bestehenläßt oder auf eine andere Person über- trägt. Er muß die Änderung dann nur seiner Versicherung schriftlich mitteilen. Hierbei ist zu beachten, daß ein

„widerrufliches“ Bezugsrecht (im Normalfall) ohne weite- res, ein seinerzeit aber „unwi- derruflich“ festgelegtes Be- zugsrecht nur mit Zustim- mung des bisher Begünstig- ten abgeändert werden kann.

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1 Krankenversicherung Nach einer Scheidung gibt es ein gefährliches „Versiche- rungsloch“ bei der Kranken- versicherung: Spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Scheidung müssen nicht be- rufstätige Frauen, die bis da- hin über ihren Ehemann familienversichert waren, ei- ne eigene freiwillige Mit- gliedschaft bei einer gesetzli- chen Krankenkasse beantra- gen. Wird diese Frist ver- säumt, so müßten sie sich pri- vat krankenversichern.

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1 Unfallversicherung Der Versicherungsschutz aus einer Unfallversicherung wird durch eine Scheidung nicht berührt. Wenn einer der Ehepartner diesen Schutz für den anderen vereinbart hat, bleibt ersterer formal auch nach der Scheidung Ver-

tragspartner und damit zah- lungspflichtig. Dies kann dann jedoch zu einem stritti- gen Punkt werden.

Sofern hier für beide Ehe- partner Einzelpolicen beste- hen, sollte auch eine formelle vertragliche Trennung, also jeweils eigene Zuständigkeit, vereinbart werden. Bei Fa- milien-Unfallversicherungen, für die ein Vorzugsbeitrag vereinbart ist, sollten Einzel- verträge vereinbart werden, wobei jedoch für den einzel- nen Partner Mehrbelastun- gen entstehen können.

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1Hausratversicherung Auch bei der Hausratver- sicherung können sich Folgen aus einer Scheidung ergeben, und zwar vor allem dann, wenn einer der beiden Ehe- partner aus der bislang ge- meinsamen Wohnung aus- zieht. Hier ist jedoch zwi- schen zwei Sachverhalten zu unterscheiden, die sich am einfachsten an zwei Beispie- len erläutern lassen:

1. Beispiel: Versiche- rungsnehmer ist der Ehe- mann. Er zieht aufgrund der bevorstehenden Scheidung aus der Wohnung aus, dabei nimmt er lediglich persönli- che Sachen mit in seine neue Wohnung. Die Ehefrau wohnt weiterhin in der alten Wohnung mit dem gesamten Hausrat.

In diesem Fall geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung des Ehe- manns als Versicherungs- nehmer über, unabhängig davon, ob er nun den Haus- rat mitnimmt oder nicht.

Die Ehefrau genießt daher keinen Versicherungsschutz mehr und muß dementspre- chend eine eigene Hausrat- versicherung abschließen.

2. Beispiel: Versiche- rungsnehmer ist die Ehefrau.

Auch in diesem Beispiel zieht der Ehemann in eine neue Wohnung und nimmt neben persönlichen Dingen einen Teil des Hausrats mit. Hier liegt dann kein Wohnungs- wechsel des Versicherungs- nehmers vor; daher bleibt der Versicherungsschutz zugun- sten der Ehefrau in der ehe- dem gemeinsamen Wohnung bestehen. Dementsprechend muß der Ehemann nun für seine neue Wohnung eine ei- gene Hausratversicherung abschließen.

In beiden Fällen gilt im übrigen, daß das bestehende Vertragsverhältnis – ob Um- zug oder nicht – bestehen- bleibt. Gegebenenfalls kann aber die Versicherungssum- me dem verminderten Haus- rat angepaßt, das heißt er- mäßigt werden.

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1Privat-Haftpflicht Im Rahmen einer Privat- Haftpflichtversicherung ist gleichartige gesetzliche Haft- pflicht des Ehegatten (Ehe- gatten im Sinne der Be- stimmungen des BGB) des Versicherungsnehmers mit- versichert. Dieser Versiche- rungsschutz erlischt mit der Scheidung. Will der bisher mitversicherte Ehepartner nicht auf diesen Versiche- rungsschutz verzichten, muß er also eine eigene Privat- Haftpflichtversicherung ab- schließen.

Ebenso wie der Ehepart- ner sind auch minderjährige unverheiratete Kinder grund- sätzlich mitversichert und bleiben dies auch nach der Scheidung, und zwar unab- hängig davon, welcher El- ternteil Versicherungsneh- mer ist und welchem das Sor-

gerecht über die Kinder zuge- sprochen wurde. Aber auch hier empfiehlt sich, daß der nicht mehr mitversicherte Ehegatte einen eigenen Ver- trag abschließt, da er wegen einer möglichen Aufsichts- pflichtverletzung in An- spruch genommen werden kann.

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1 Rechtsschutz

Scheidungsfolgen betref- fen in der Regel die Vertrags- arten Familienrechtsschutz, Familien- und Verkehrs- rechtsschutz für Lohn- und Gehaltsempfänger, Land- wirtschafts- und Mietrechts- schutz. Im wesentlichen ver- hält es sich hier wie bei einer Privat-Haftpflichtversi- cherung.

Mit dem Zeitpunkt der Scheidung gilt der Ver- sicherungsschutz nur noch für den Versicherungsnehmer.

Der geschiedene Ehepartner muß sich neu versichern.

Minderjährige sowie voll- jährige Kinder bis zum 25.

Lebensjahr, die sich noch in der Ausbildung befinden, gelten bei diesen Verträgen als mitversichert, auch nach- dem die Scheidung ausge- sprochen wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder noch im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.

Auch das Sorgerecht ist nicht von Bedeutung.

Wenn die Scheidung noch nicht ausgesprochen worden ist, besteht für den Versiche- rungsnehmer wie für den Ehegatten auch dann noch Versicherungsschutz, wenn beide nicht mehr in einem Haushalt zusammenleben.

Allerdings muß hier beachtet werden, daß für die zweite Wohnung zusätzlich ein Grundstücks- und Miet- rechtsschutz abgeschlossen werden muß.

Im Rahmen des Familien- und Erbrechts gilt allerdings außerdem, daß sich der Ver- sicherungsnehmer durchaus weigern kann, über sei- ne Rechtsschutzversicherung die Kosten der Beratung des Ehepartners für die anste- hende Scheidung laufen zu lassen. Rolf Combach [43]

Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 18, 2. Mai 1997

V E R S I C H E R U N G E N

Eine Scheidung zieht mancherlei Verände- rungen nach sich, auch juristischer Art. Hierzu gehören unter anderem Auswirkungen auf Versicherungsverträge, die häufig Ehepart-

ner oder gar die ganze Familie mit ein- schließen oder berücksichtigen. Je nach Art der Versicherung ergeben sich aus der Schei- dung jedoch verschiedenartige Konsequenzen.

Scheidung und ihre Folgen

für die Versicherungen

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