• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Scheidung und Versicherung" (18.10.1996)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Scheidung und Versicherung" (18.10.1996)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Leitfaden

für den Urlaub

Ungetrübte Urlaubsfreu- den wünscht sich jeder. Doch allzu oft läuft etwas schief. So werden über 100 000 deut- sche Urlauber jährlich im Ausland in Autounfälle ver- wickelt. Noch häufiger kommt Reisegepäck wäh- rend des Fluges, einer Bahn- oder Autofahrt abhanden, es wird beschädigt oder am Ur- laubsort gestohlen.

Welche Versicherungen sich für solche und andere Fälle lohnen, wann und wie- viel geleistet wird, darüber in- formiert eine Broschüre

„Versicherungen für die Rei- se“. Den Ratgeber gibt es un- entgeltlich beim Gesamtver- band der Deutschen Versi- cherungswirtschaft, Abtei- lung Presse, Walter-Flex- Straße 3, 53113 Bonn. rco

Früherer Anspruch

Erwerbslosigkeit führt da- zu, daß viele Betroffene auch ihre Versicherungen überprü- fen. Was geschieht mit der Lebensversicherung, wenn die Leistungen schon vor dem ursprünglich vereinbar- ten Schlußalter benötigt wer- den? Für diesen Fall hat die Alte Leipziger folgende Re- gelung geschaffen: die Abruf- option.

Die Möglichkeit zu einer etwas früheren Beendigung der Versicherung beginnt, wenn das angesparte Kapital die vereinbarte Versiche- rungssumme erreicht hat. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein 27jähriger hat eine Lebensver- sicherung über 80 000 DM und eine Laufzeit von 23 Jahren abgeschlossen. Die Abrufopti- on gilt in diesem Fall vom 46.

Lebensjahr des Kunden an. Er kann sich seine Lebensversi- cherung von nun an ohne Be- rechnung einer Stornogebühr auszahlen lassen. Bei einem Monatsbeitrag von 227,79 DM sind dies im Alter von 46 Jah- ren derzeit 89 230 DM. Wird

die Lebensversicherung, wie ursprünglich geplant, erst im Alter 50 fällig, so beträgt die Ablaufleistung nach heutigem Stand 133 023 DM, hat die Leipziger errechnet. fp

PKV: Höherer Zuschuß

402 DM (neue Bundeslän- der: 339,15 DM), höchstens die Hälfe des PKV-Beitrags, beträgt der Zuschuß des Ar- beitgebers seit 1. Juli 1996 zu einer privaten Krankenversi- cherung. Bis 30. Juni 1996 be- trug der entsprechende Zu- schuß 386,10 DM (neue Bun- desländer: 307,20 DM).

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist nun bis zum 30. Juni 1997 der durch- schnittliche allgemeine Bei- tragssatz der Krankenkassen maßgebend, den der Bundes- minister für Gesundheit fest- gestellt hat. Dieser Beitrags- satz beträgt seit 1. Juli 13,4 Prozent in den westlichen Bundesländern und 13,3 Pro- zent in den neuen Bundeslän- dern. Die Beitragsbemes- sungsgrenze West liegt bei 6 000 DM monatlich, die Bei- tragsbemessungsgrenze Ost

bei 5 100 DM. WZ

Vereinte im Internet

Mit einem Angebot für Ärztinnen und Ärzte sowie Studierende der Heilberufe präsentiert sich die Vereinte Krankenversicherung im In- ternet (http://www.medinetz.

com/vereinte). Die Seiten sind im World Wide Web (WWW) zu erreichen. Die jeweils aktu- ellen Informationen des Un- ternehmens können so direkt in den eigenen Computer übernommen werden. Außer- dem gibt es eigene Seiten mit einem Serviceangebot für Ärztinnen und Ärzte, ein spezielles Angebot für Stu- denten und eine Übersicht über Termine der Vereinten (zum Beispiel Fortbildungs-

seminare). EB

Scheidung und

Versicherung

Rund 130 000 Ehen wer- den in Deutschland jährlich geschieden. Man sollte sich in diesem Zusammenhang, wie die Volksfürsorge in Ham- burg rät, auch über die in der Ehe gemeinsam abgeschlos- senen Versicherungen Ge- danken machen. Werde die Neuordnung der Versiche- rungsverträge versäumt, so führe das spätestens im Scha- densfall zu Problemen.

Eine Änderung des wider- ruflichen Bezugsrechts in der Lebens- und Unfallversiche- rung sei unproblematisch.

Hier reiche eine einfache schriftliche Mitteilung an den Versicherer. Es empfiehlt sich für die üblicherweise mitver- sicherte Frau jedoch, eine neue Unfallversicherung ab- zuschließen, da sie vom Zeit- punkt der Scheidung an durch den Vertrag ihres ehe- maligen Partners nicht mehr geschützt ist.

Ähnlich sieht es nach Darstellung der Volksfürsor- ge in der Privathaftpflicht- versicherung aus. Für den

„nur“ mitversicherten Ehe- gatten erlöscht der Versi- cherungsschutz mit der Scheidung automatisch. Hier sei ein Neuabschluß also ebenfalls unumgänglich. Pro- blematisch könne auch die Hausratversicherung wer- den, weil hier im Regelfall der Mann Versicherungsneh- mer sei, die Frau aber mögli- cherweise nach der Schei- dung Wohnung und Hausrat behalte. Daß der Mann die Hausratversicherung sozusa- gen „mitgenommen“ habe, werde der Frau häufig erst im Schadensfall klar. fp

Hohe Renditen gesucht

Der Informationsdienst map-report hat nach Darstel- lung des Bundes der Versi- cherten (BdV) viele Medien

mit „Ratings“ zu Lebensver- sicherungen versorgt, bei de- nen zehn Anbieter mit Ren- diten über sieben Prozent aufgeführt sind. Nach Re- cherchen des BdV liegen die Renditen aber im allgemei- nen zwischen 4,5 und 5,5 Pro- zent und nur bei Spitzen- gesellschaften knapp über sechs Prozent.

Durch Nachfrage ergab sich nach Darstellung des Bundes der Versicherten, daß es sich bei den untersuchten Verträgen nicht um normale Abschlüsse handelte, sondern um Renditen aus „Zeit- räumen mit Sondereinflüs- sen“ oder aus kurzfristigen Verträgen mit jungen Frauen.

Der BdV fragt nun Versicher- te: Wer hat mit einer Lebens- versicherung Renditen über sieben Prozent erzielt? Wer hierzu Informationen geben kann, kann sich an den Bund der Versicherten wenden: PF 760204, 22052 Hamburg. WZ

Verträge:

neues Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Juli 1994 entschieden, daß zu Versi- cherungsverträgen, die vor 1991 geschlossen wurden, Laufzeitvereinbarungen von 10 Jahren unwirksam sind.

Das gilt zumindest, wenn sie formularmäßig (durch Ein- druck „10 Jahre“) in den An- trägen vorgegeben waren.

Der Versicherte könne dann dem Urteil zufolge jedes Jahr bis zu drei Monate vor Hauptfälligkeit des Vertra- ges kündigen. Daran hat der Bund der Versicherten (BdV) erinnert.

Durch neue Urteile vom Februar 1996 (zum Beispiel Az.: IV ZR 379/94) hat der BGH jetzt klargestellt, daß das gleiche auch für Versiche- rungen aus den Jahren vor 1991 gilt, wenn in den Anträ- gen neben dem Eindruck „10 Jahre“ noch weitere Möglich- keiten vorhanden waren, um eine andere Vertragsdauer – zum Beispiel handschrift- lich – einzutragen. EB

V E R S I C H E R U N G E N

[43]

Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 42, 18. Oktober 1996

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Furthermore, sales reports increase the social welfare provided firms choose levels of product innovation non-

Unsere Heimatstube in Burgdorf - Seit Jahr- zehnten haben wir Heiligenbeiler in Burgdorf für die geretteten Kulturgüter eine Heimstatt: Die Heimatstube, die sich seit 1983 im Haus

„Die Neigung der Deutschen, sich für fremde Nationalitäten und N a - tionalbestrebungen z u begeistern, auch dann, wenn dieselben nur auf Kosten des eigenen Vaterlandes

Durch ihre Tätigkeit als Betreuerin des Agnes-Miegel-Hau- ses, in dem sie auch seit 1978 die Ober- geschoßwohnung innehat, und durch langjährige Mitgliedschaften in der

  2.   für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 431 Deutsche Mark und 1.724 Deutsche Mark

However, insurance companies and policy makers should be aware of overrating this result because multiple crop farmers face only low initial, uninsured risk and because the

die Dinge selbst in die Hand nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dem Beklagten ist zuzubilligen, dass er sich in einer persönlich äußerst schwierigen Si- tuation befand. Gleichwohl

Zuständig für die Einleitung der beruflichen Massnahmen ist also nicht mehr die IVST Aargau, sondern die ge- mäss Rz 4012ff.. KSVI