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Archiv "Scheidung und ihre Folgen bei Versicherungen" (23.04.1987)

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Academic year: 2022

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

LESERDI ENST

Lebensversicherung

Am einfachsten liegt der Fall noch bei einer normalen Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Bei den meisten Verträgen dieser Art ist der Ehepartner Be- zugsberechtigter für den Fall des vorzeitigen Todes. Es bleibt nach einer Scheidung dem Versicherungsnehmer, also dem eigentlichen Ver- tragspartner der Versiche- rungsgesellschaft, überlas- sen, ob er dieses Bezugsrecht bestehen läßt oder auf eine andere Person überträgt. Er muß die Änderung dann nur seiner Versicherung schrift- lich mitteilen. Hierbei ist zu beachten, daß ein „widerruf- liches" Bezugsrecht (im Nor- malfall) ohne weiteres, ein seinerzeit aber „unwiderruf- lich" festgelegtes Bezugs- recht nur mit Zustimmung des bisher Begünstigten ab- geändert werden kann.

I

Unfallversicherung

1

Der Versicherungsschutz aus einer Unfallversicherung wird durch eine Scheidung nicht berührt. Wenn einer der Ehepartner diesen Schutz für den anderen vereinbart hat, bleibt ersterer formal auch nach der Scheidung Vertragspartner des Unfall- versicherers und damit zah- lungspflichtig. Dies kann dann jedoch zu einem stritti- gen Punkt werden. Sofern hier für beide Ehepartner Einzelpolicen bestehen, soll- te auch eine formelle vertrag- liche Trennung, also jeweils eigene Zuständigkeit verein- bart werden. Bei Familien- Unfallversicherungen, für die insgesamt ein Vorzugsbeitrag vereinbart ist, sollten mit der Versicherungsgesellschaft dann Einzelverträge verein- bart werden, wobei dann, je nach Rücksprache, jedoch für den einzelnen Partner Mehrbelastungen entstehen können.

Privat-Haftpflicht- versicherung

Im Rahmen einer Privat- haftpflichtversicherung ist nach den besonderen Bedin- gungen und Risikobeschrei- bungen die gleichartige ge- setzliche Haftpflicht des Ehe- gatten (Ehegatten im Sinne der Bestimmungen des Bür- gerlichen Rechts) des Versi- cherungsnehmers mitversi- chert. Dieser Versicherungs- schutz für den Ehegatten er- lischt mit dem Zeitpunkt der Scheidung. Will der bisher mitversicherte Ehepartner nicht auf diesen Versiche- rungsschutz verzichten, muß er also eine eigene Privat- Haftpflichtversicherung ab- schließen.

Hausratversicherung

1

Auch bei der Hausratver- sicherung können sich Folgen aus einer Scheidung ergeben, und zwar vor allem dann, wenn — wie normalerweise anzunehmen — einer der bei- den Ehepartner aus der bis- lang gemeinsamen Wohnung auszieht. Hier ist jedoch un- ter den zwei üblichen mög- lichen Sachverhalten zu un- terscheiden, die sich am ein- fachsten an zwei Beispielen erläutern lassen:

1. Beispiel: Versiche- rungsnehmer ist der Ehe- mann, und er zieht aufgrund der bevorstehenden Schei- dung aus der Wohnung aus,

Ebenso wie der Ehepart- ner sind auch minderjährige unverheiratete Kinder grund- sätzlich mitversichert und bleiben dies auch nach der Scheidung, und zwar unab- hängig davon, welcher El- ternteil Versicherungsneh- mer ist und welchem vom Gericht das Sorgerecht über die Kinder zugesprochen worden ist.

Aber auch hier empfiehlt sich, daß der nicht mehr mit- versicherte Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließt, da er wegen einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn das schadenverursa chende Kind nicht schuldfä- hig war und somit persönlich auch keinen Versicherungs- schutz benötigte.

dabei nimmt er lediglich per- sönliche Sachen mit in seine neue Wohnung. Die Ehefrau wohnt weiterhin in der „al- ten" Wohnung mit dem ge- samten Hausrat.

In diesem Fall geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung des Ehe- manns als Versicherungsneh- mer über, unabhängig davon, ob er nun den Hausrat mit- nimmt oder nicht. Die Ehe- frau genießt daher keinen Versicherungsschutz mehr und muß eine eigene Haus- ratversicherung abschließen.

2. Beispiel: Versiche- rungsnehmer ist die Ehefrau, auch dieses Mal zieht der Ehemann in eine neue Woh- nung und nimmt neben per- sönlichen Dingen einen Teil

des Hausrats mit. Hier liegt dann kein Wohnungswechsel des Versicherungsnehmers vor, daher bleibt der Versi- cherungsschutz zugunsten der Ehefrau in der ehedem gemeinsamen Wohnung be- stehen, und dementspre- chend muß der Ehemann nun für seine neue Wohnung eine eigene Hausratversicherung abschließen.

Rechtsschutz- versicherung

Scheidungsfolgen betref- fen in der Regel die Vertrags- arten Familien-Rechtsschutz, Familien- und Verkehrs- Rechtsschutz für Lohn- und Gehaltsempfänger, Land- wirtschafts- und Verkehrs- Rechtsschutz sowie Grund- stücks- und Miet-Rechts- schutz. Im wesentlichen ver- hält es sich hier wie bei einer

Privat-Haftpflichtversiche- rung — mit dem Zeitpunkt der Scheidung gilt der Versiche- rungsschutz nur noch für den Versicherungsnehmer. Der geschiedene Ehepartner muß sich neu versichern.

Minderjährige sowie voll- jährige Kinder bis zum 25.

Lebensjahr, die sich noch in der Ausbildung befinden, gelten auch bei diesen Ver- trägen als mitversichert, auch nachdem die Scheidung aus- gesprochen wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder noch im Haushalt des Versi- cherungsnehmers leben, auch das Sorgerecht ist nicht von Bedeutung.

Wenn die Scheidung noch nicht ausgesprochen worden ist, besteht für den Versiche- rungsnehmer wie für den Ehegatten auch dann noch Versicherungsschutz, wenn beide nicht mehr in einem Haushalt zusammenleben.

Allerdings muß hier beachtet werden, daß für die zweite Wohnung zusätzlich ein Grundstücks- und Miet- Rechtsschutz abgeschlossen werden muß.

Rolf Combach, Bonn

Scheidung und ihre Folgen bei Versicherungen

Eine Scheidung zieht mancherlei Folgen und Ver- änderungen nach sich, auch juristischer Art.

Hierzu gehören Auswirkungen auf Versiche- rungsverträge, die häufig Ehepartner oder gar die ganze Familie miteinschließen. Je nach Versi- cherung können sich aus einer Scheidung jedoch verschiedenartige Konsequenzen ergeben.

A-1158 (74) Dt. Ärztebl. 84, Heft 17, 23. April 1987

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