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Preissenkung
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VARIA WIRTSCHAFT
Edelmetalle:
Goldpreis im Aufwind?
Seit Mitte der achtziger Jahre hatten Gold-Fans we- nig Freude am gelben Metall:
Die weltweite politische Ent- spannung, aber auch die sin- kenden Inflationsraten ver- schafften dem „Krisenmetall"
keinen Auftrieb, der Preis gab nahezu kontinuierlich nach. Im Frühjahr 1993 kam jedoch die Wende: Sir James Goldsmith verkaufte ein Pa- ket Anteile an dem US-Gold- bergwerksunternehmen New- mont Mining an den Speku- lanten George Soros. Den Er- lös — der einem Volumen von über 20 Tonnen Gold entsprach und fast ein Pro- zent der weltweiten Goldpro- duktion ausmachte — inve- stierte er in Goldoptionen.
Künstlicher Boom
Der daraufhin steigende Goldpreis wurde schnell durch spekulatives Kaufinteresse von Investmentfonds und pri- vaten Anlegern untermauert.
Gleichzeitig kam ein zusätzli- cher Nachfrageschub von den Goldminengesellschaften, die kursgesicherte Mengen zu- rückkaufen wollten.
Ein derart künstlich er- zeugter Boom hat jedoch er- fahrungsgemäß keinen langen Bestand. So brach der Markt bereits im August 1993 wie- der deutlich ein. Insbesonde- re die erhoffte Nachfragebe- lebung von seiten der Schmuckindustrie blieb weit- gehend aus; gerade diese Branche präsentierte sich er- staunlich preissensibel. So ist dieser Industriezweig mit ei- ner Abnahme von knapp 90 Prozent der gesamten Gold- produktion zwar nach wie vor unangefochten wichtigste Ab- satzquelle. Jedoch gaben die Umsätze angesichts des ge- stiegenen Goldpreises um rund zwei Prozent nach.
Mit dem Rückschlag war der begonnene Aufwärts- trend jedoch keinesfalls ge- brochen. Im Gegenteil: Die gewaltsamen Auseinander- setzungen in Rußland zwi- schen dem Präsidenten Jelzin und dem Volksdeputierten- kongreß lenkten das Interesse der Anleger ebenso auf das gelbe Metall wie die steigen- de Inflation in den USA. Hin-
zu kamen charttechnische Faktoren, die Goldkäufe für Geldanleger interessant ge- stalteten. Heut notiert der Goldpreis in einer vergleichs-
Schuldzinsen und andere Kreditkosten für die Aufnah- me eines Kredits zur Finan- zierung des anläßlich einer Ehescheidung vereinbarten Versorgungsausgleichs kön- nen als vorab entstandene Werbungskosten bei den son- stigen Einkünften (unter an- derem Renteneinkünfte) ab- ziehbar sein (Urteil des Bun- desfinanzhofs vom 5. Mai 1993, Aktenzeichen: X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 876).
Im Urteilsfall machte ein Steuerzahler Schuldzinsen
weise engen Bandbreite von plus/minus 10 US-Dollar im Bereich um 380 US-Dollar mit leicht steigender Ten- denz.
Nicht nur aus charttechni- scher Sicht zeigen sich Analy- sten derzeit eher positiv ge- stimmt. Insbesondere aus dem asiatischen Raum ist ei- ne verstärkte Nachfrage der Schmuckindustrie festzustel-
len, die die höheren Preise mittlerweile offenbar verkraf- tet hat. Auch dürfte das An- gebot in den kommenden Monaten und Jahren kaum
und andere Kreditkosten als vorab entstandene Wer- bungskosten bei den sonsti- gen Einkünften geltend. Er gab an, aufgrund einer Ver- einbarung zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau habe dieser ein Anspruch auf Versorgungsausgleich in Hö- he von 115 000 DM zugestan- den. Um diesen Anspruch ab- zugelten und um nicht eigene Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte und der Ärzteversorgung zu mindern, habe er diesen Betrag an sei-
nennenswert wachsen. So ist angesichts des immer noch vergleichsweise niedrigen Goldpreises mit einer größe- ren Enthortungsmenge der- zeit kaum zu rechnen. Die Minenförderung sollte nach dem Sieg des ANC in Südafri- ka eher zurückgehen als stei- gen. Ohnehin prägt die Lage in Rußland und Südafrika weiterhin die Entwicklung: So verfügen beide Länder zu- sammen über Marktanteile von rund 40 Prozent. Eine Es- kalation der politischen Ent- wicklung könnte die Neuver- sorgung der Märkte also in Frage stellen.
Hohe Bestände der Notenbanken Als kritische Größe bei der Entwicklung des Gold- preises gelten hingegen die hohen Bestände der No- tenbanken. Sie haben zwar ihre Verkäufe in den letzten Monaten deutlich reduziert, müssen sich andererseits je- doch angesichts leerer Haus- haltskassen mittelfristig von einem Teil ihres Edelmetall- vermögens trennen. Zwar werden die möglichen Ver- käufe sicherlich „vorsichtig"
am Markt plaziert. Jedoch kann hiervon ein gewisser Preisdruck ausgehen, der ei- nen stärkeren Auftrieb zu- mindest vorerst verhindert. pj
ne geschiedene Ehefrau ge- zahlt. Diese leitete ihn an ei- ne Versicherungsgesellschaft weiter. Hierfür habe er ein Darlehen in Höhe von 120 000 DM aufnehmen müs- sen. Im Zusammenhang da- mit seien die genannten Wer- bungskosten entstanden.
Finanzamt und Finanzge- richt ließen die Aufwendun- gen nicht zum Abzug zu. Der Bundesfinanzhof sah die hier- gegen gerichtete Revision als begründet an. Darauf hat der Bund der Steuerzahler hinge- wiesen. WZ
Kreditfinanzierter Versorgungsausgleich bei Scheidung
A-1840 (76) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 25/26, 27. Juni 1994