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Archiv "Höhere und hohe Einkommen werden spürbar stärker belastet" (08.08.1974)

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Leserdienst Hinweise •Anregungen

WIRTSCHAFT

Die Steuerzahler werden vom 1.

Januar 1975 an um insgesamt rund 13 Milliarden DM entlastet. Beson- ders profitieren von den Änderun- gen des Steuerrechts, über de- ren Zustandekommen im vorderen Textteil dieses Heftes berichtet wird, die Bezieher kleinerer und mittlerer Einkommen sowie die Fa- milien mit einem Kind und mit zwei Kindern. Begrenzt man die Be- trachtung allein auf die Einkom- mensteuer, so haben selbst die Be- zieher höherer Einkommen Steuer- entlastungen zu erwarten. Nimmt man jedoch die Auswirkungen der neuen Einheitswerte auf Grund- steuer, Vermögensteuer und Erb- schaftsteuer sowie die Beseitigung der Abzugsfähigkeit der Vermögen- steuer als Sonderausgabe und die Einführung einer Einkommensgren- ze beim Prämiensparen und Bau- sparen hinzu, so zeigt sich eben doch, daß höhere und vor allem hohe Einkommen fühlbar stärker belastet werden. Da das deutsche Steuerrecht sehr stark auf die per- sönlichen Verhältnisse des einzel- nen Steuerpflichtigen abstellt, liegt aber jeder Steuerfall anders. Die wichtigsten Steueränderungen las- sen sich so zusammenfassen:

0 Steuertarif

Der allgemeine Grundfreibetrag wird von 1680 auf 3000 Mark er- höht. Für Verheiratete gilt der dop- pelte Betrag. Die bisherige propor- tionale Eingangsstufe des Tarifs wird bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 16 000/32 000 Mark (Ledige/Verheiratete) ausgeweitet.

In der Proportionalzone gilt ein Steuersatz von 22 Prozent (bisher 19 Prozent). Danach beginnt die Progressionsstufe sogleich mit ei- nem Steuersatz von 30,8 Prozent.

Die Progression steigt künftig bis 56 Prozent bei zu versteuernden Einkommen von 130 000/260 000

Mark an. Die Ergänzungsabgabe entfällt. Damit steigt die Spitzenbe- lastung um 1,5 Prozentpunkte.

0 Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen werden wie bisher vom steuerpflichtigen Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs abgezogen. Alle Versu- che der Koalition, solche Vorsorge- aufwendungen nur einheitlich und nicht entsprechend der progressi- ven Steuerbelastung zu berück- sichtigen, sind an dem Widerstand der Opposition gescheitert. Dies kommt vor allem den Beziehern mittlerer Einkommen zugute. Lei- stungen an Bausparkassen und Le- bensversicherungen werden be- rücksichtigt. Der Grundhöchstbe- trag wird von 1100/2200 Mark (Le- dige/Verheiratete) auf 1800/3600 Mark angehoben. Für jedes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen zu- sammen veranlagt wird, gibt es ei- nen Zuschlag von 600 (bisher 500) Mark. Der sogenannte Vorwegab- zugsbetrag erhöht sich von 1000/

2000 Mark auf 1500/3000 Mark; dar- auf sind, wie bisher, die Arbeitge- berbeiträge zur Sozialversicherung anzurechnen. Ein weiterer Betrag bis zu 1800/3600 Mark kann dann noch zur Hälfte als Vorsorgeauf- wendung steuerlich berücksichtigt werden. Die bisherige Verdoppe- lung der Höchstbeträge für Steuer- pflichtige, die über 50 Jahre alt sind, entfällt. Steuerlich begünstigt werden damit Vorsorgeaufwendun- gen bis höchstens 51 00/1 0 200 Mark. Für ledige Steuerpflichtige und Verheiratete, die beide berufs- tätig sind, sind diese Höchstbeträ- ge knapp bemessen.

e

Familienlastenausgleich

Im Steuerrecht werden die Kinder- freibeträge gestrichen; auch das bisherige Kindergeld entfällt. Dafür

wird künftig vom Arbeitsamt ein einheitliches Kindergeld vom er- sten Kind an gezahlt. Es beträgt für das erste Kind 50 Mark, für das zweite Kind 70 Mark, für das dritte Kind und die weiteren Kinder je- weils 120 Mark monatlich.

0 Frei- und Pauschbeträge

Der Arbeitnehmerfreibetrag wird von 240 auf 480 Mark angehoben.

Es bleibt beim Abzug vom steuer- pflichtigen Einkommen.

Verwitwete, Geschiedene, getrennt lebende Ehegatten und Ledige mit Kindern erhalten einen besonderen Freibetrag von 3000 Mark (bisher 1200 Mark).

Unterhaltsaufwendungen für nahe Angehörige können bis zu 3000 Mark als außergewöhnliche Bela- stungen geltend gemacht werden.

Von Versorgungsbezügen, wie Be- amten- und Werkspensionen, wer- den künftig 40 Prozent bis höch- stens 4800 Mark steuerfrei bleiben (bisher 25 Prozent bis 2400 Mark).

Sozialrenten sind wie bisher weit- gehend steuerfrei.

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhalten künftig für andere Einkünfte als Renten und Pensionen einen zusätzlichen Freibetrag; steuerfrei bleiben 40 Prozent dieser Einkünfte bis höch- stens 3000 Mark. Dieser steuerfreie Betrag gilt für Nebeneinkünfte von Rentnern und Pensionären ebenso wie für die Einkünfte von Gewerbe- treibenden, freiberuflich Tätigen oder Landwirten. Daneben wird wie bisher der allgemeine Altersfreibe- trag von 720 Mark gewährt.

Von prinzipieller Bedeutung ist die Einführung eines besonderen Aus- bildungsfreibetrages, der darauf zielt, die Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz mit dem Steuerrecht zu harmonisieren.

Künftig wird bei Aufwendungen für die Ausbildung von Kindern, die über 18 Jahre alt sind, ein Freibe- trag von 2400 Mark gewährt. Bei

Höhere und hohe Einkommen werden spürbar stärker belastet

Die wichtigsten Änderungen des Steuerrechtes vom 1. Januar 1975 an

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 32 vom 8. August 1974 2397

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Berechnungsbeispiele

Unverheirateter Steuerbelastung

Jahresbruttolohn Geltendes Recht Neues Recht

DM DM DM

20 000 3 602 2 831

40 000 11 950 10 249

60 000 20 143 19 272

80 000 29 757 28 967

100 000 39 661 39 154

Verheirateter ohne Kind 20 000

40 000 60 000 80 000 100 000

2 370 7 496 14 613 22 787 31 540

1 940 6 138 12 836 20 982 29 862 Verheirateter mit zwei Kindern (Kindergeld zugerechnet)

20 000 1 444 500

40 000 6 022 4 566

60 000 12 940 10 926

80 000 20 941 18 816

100 000 29 575 27 678

2398 Heft 32 vom 8. August 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Leserdienst

Hinweise • Anregungen WIRTSCHAFT

auswärtiger Unterbringung gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 1800 Mark, der auch Kindern unter 18 Jahren zugute kommt. Im Höchstfall wird also ein Freibetrag von 4200 Mark gewährt.

Alle Leistungen, die nach dem Aus- bildungsförderungsgesetz gezahlt werden, müssen auf den Freibetrag angerechnet werden. Die CDU/

CSU hatte im ersten Vermittlungs- verfahren einen Termin von 1976 durchgesetzt; nun ist festgelegt, daß dieser neue Freibetrag zum er- sten Male 1977 eingeräumt werden wird.

Angehoben werden auch die Pauschbeträge für Körperbehinder- te, und zwar im Durchschnitt um 40 Prozent. Die Pauschbeträge sind nunmehr nach dem Grad der Er- werbsminderung von 600 bis 2760 Mark gestaffelt. Blinde und dau- ernd Pflegebedürftige erhalten ei- nen Pauschbetrag von 7200 Mark.

O Sparerfreibetrag

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein besonderer Freibetrag ein- geführt, und zwar von 300/600 Mark (Ledige/Verheiratete). Der bisheri- ge Werbungskostenpauschbetrag wird allerdings gekürzt, und zwar von 150/300 Mark auf 100/200 Mark.

Damit bleiben künftig Zinsen bis zu 400/800 Mark steuerfrei.

0 Sparförderung

Künftig gilt eine Einkommensgren- ze von 24 000/48 000 Mark. Diese Grenze erhöht sich je Kind um 1800 Mark. Da auf das zu versteu- ernde Einkommen abgestellt wird, hat sich diese Grenze durch die Beibehaltung des Abzugs vom Ein- kommen bei den Sonderausgaben gegenüber den ursprünglichen Bundestagsbeschlüssen praktisch erhöht. Die begünstigten Sparlei- stungen werden auf 800/1600 Mark begrenzt. Der Prämiensatz beträgt

20 Prozent, beim Bausparen 23 Prozent. Je Kind kommen 2 Pro- zent hinzu.

0 Sonstiges

Aufwendungen für Diätverpflegung können künftig nicht mehr als au- ßergewöhnliche Belastung berück- sichtigt werden. Dies gilt auch bei Diabetes sowie multipler Sklerose.

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden bleiben ab- zugsfähig. Der Mißbrauch soll aber durch schärfere Anforderungen eingeschränkt werden. Künftig ist nicht nur die Angemessenheit der Aufwendungen nachzuprüfen. Der Nachweis muß künftig auf einem bundeseinheitlichen Formblatt er- bracht werden, das vom Inhaber der Gaststätte oder dessen Beauf- tragten gegenzuzeichnen ist. Auf- wendungen für Geschenke sind bis zu 50 Mark abzugsfähig, soweit es dauerhafte, von außen leicht er- kennbare Werbeträger sind.

Die Vermögensteuer ist nicht mehr als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Für juristische Personen gilt von 1975 wieder ein Steuersatz von 1 Pro- zent; für natürliche Personen bleibt es bei 0,7 Prozent. Insgesamt er- gibt sich damit eine Verschärfung der Vermögensteuer um 1,6 Milliar- de Mark.

Die finanziellen Auswirkungen der Steueränderungen lassen sich an den folgenden schematischen Be- rechnungsbeispielen ablesen. Da- bei handelt es sich um Arbeitneh- mer unter 50 Jahren; bei den Ver- heirateten ist nur ein Partner be- rufstätig. Bei Selbständigen dürften sich keine wesentlich abweichen- den Resultate ergeben. Die Höhe der berücksichtigten Vorsorgeauf- wendungen richtet sich nach dem Einkommen; dabei wird von den Pflichtbeiträgen zur Sozialversiche- rung und von einem gestaffelten Zuschlag ausgegangen; bei Ein- kommen ab 80 000 Mark wird die Ausschöpfung der Höchstbeträge unterstellt. wst (Beachten Sie auch den Bericht im vorderen Textteil dieses Heftes).

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