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Land-und forstwirtschaftliche Einkünfte

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Academic year: 2022

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Wintersemester 2020/2021

Mag. Michael Bergmann Steuerberater & Unternehmensberater LBG Wien Steuerberatung GmbH Tel.: 53105-1201 E-Mail: michael.bergmann@lbg.at

Recht in der Diversifizierung

Land- und forstwirtschaftliche

Einkünfte

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Urproduktion

= Herstellung eines Produktes mit Hilfe von Naturkräften bis zu einer Zustandsstufe, die marktfähig ist.

wenn es sich um vollpauschalierten Betrieb handelt, abpauschaliert

vgl. sogenannte „Urprodukteverordnung“

z.B. Fisch, Fleisch, Milch, Getreide, Obst, Most, Wein, Brennholz, etc.

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Be- und verarbeitete Produktion

= Verarbeitung von eigenen Urprodukten

z.B. Wurst, Faschiertes, geteiltes Fleisch, Aufstriche, Speiseeis, Mehl, Ketchup, Marmeladen, Liköre, Essig, Balken, Felle, bemalte Eier, etc.

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Nebenbetrieb

= Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.

= entweder Be- und Verarbeitungsbetrieb oder Substanzbetrieb

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Be- und verarbeitender Betrieb

= Betrieb, der überwiegend eigene Urprodukte verarbeitet

Unterordnung im Rahmen der Pauschalierung nur dann gegeben, wenn Umsätze < 33.000,00 (inkl. Umsatzsteuer) -> ab 2020 vorauss. 40.000,00

auch bei vollpauschaliertem Betrieb nicht abpauschaliert (pauschale Betriebsausgaben 70%)

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Be- und verarbeitender Betrieb

Darüber hinaus ist nur von einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, wenn

Einkaufswert zugekaufter Fremderzeugnisse < 25% des Umsatzes Weinbau:

< 2.000 kg Zukauf fremder Trauben pro ha

< 1.500 l Zukauf fremder Wein pro ha

Werden diese Werte überschritten, ist von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen

z.B. Sägewerk, Käserei, Molkerei, etc.

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Substanzbetrieb

= Betrieb, bei dem die abgebaute Bodensubstanz überwiegend im eigenen Hauptbetrieb verwendet wird

ist dies nicht der Fall, entsteht ein Gewerbebetrieb

Grenze für pauschalierte Betrieb von 33.000,00 (inkl.

Umsatzsteuer, ab 2020 vorauss. 40.000,00) gilt nicht für Substanzbetriebe, der Anteil der verkauften Substanz muss lediglich unter dem selbstgenutzten Anteil liegen!

z.B. Sand, Schotter, Kies, Steinbruch

Zusätzlich auch Energieerzeugung!!!

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Nebentätigkeit

= nicht land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit, die wegen des engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen der untergeordneten Bedeutung als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist

Annahme dann, wenn für pauschalierte Betriebe gilt:

Land- und forstwirtschaftliche Fläche > 5 ha

Weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Fläche > 1 ha

Einnahmen (inkl. Umsatzsteuer) und inkl. der Einkünfte aus dem Be- und Verarbeitenden Betrieb max. 33.000,00 (ab 2020 vorauss.

40.000,00)

Wenn Flächen kleiner 5 bzw. 1 ha (siehe oben) -> Umsatz < 25% des Gesamtumsatzes

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Nebentätigkeit

Annahme für buchführendes Unternehmen dann, wenn gilt:

Umsatz aus Nebentätigkeit < 25% des Gesamtumsatzes

Beispiele für Nebentätigkeiten:

Privatzimmervermietung Dienstleistungen Fuhrwerksdienste

Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, bäuerliche Nachbarschaftshilfe

Ermittlung des Gewinns:

Deckelung der Ausgaben mit den Einnahmen

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Umsatzgrenzen für Nebentätigkeit im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft

Umsätze aus Nebentätigkeit > 33.000,00 (inkl. Umsatzsteuer, ab 2020 vorauss. 40.000,00) -> Gewerbebetrieb

Wenn neben Umsätzen aus Nebentätigkeit auch Umsätze aus Be- und Verarbeitung gehören in die Grenze von 33.000,00 (inkl. Umsatzsteuer, ab 2020 vorauss. 40.000,00) folgende Nebentätigkeiten miteingerechnet:

Bäuerliche Nachbarschaftshilfe, wenn über die Selbstkosten hinaus verrechnet wird (auch wenn Arbeitsleistung verrechnet)

Tätigkeit als Bauern- oder Holzakkordant Fuhrwerksleistungen

Kommunaldienstleistungen Winterdienst

….

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Einkunftsermittlung bei Nebentätigkeiten

Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten und Kommunaldienstleistungen

Entweder EAR oder Teilpauschalierung (50% Ausgabenpauschale)

Dienstleistungen gegenüber Landwirten Im örtlichen Nahbereich

Zu ÖKL-Maschinenkosten ohne Verrechnung Arbeitsleistung -> nicht gesondert steuerlich zu erfassen

Verrechnung über ÖKL bzw. zusätzliche Verrechnung Arbeitsleistung -> ÖKL-Satz übersteigende Einnahmen müssen steuerlich erfasst werden

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Einkunftsermittlung bei Nebentätigkeiten

Fuhrwerksdienste EAR ist zu erstellen

Sonstige Tätigkeiten in Verbindung mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

EAR ist zu erstellen

Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb wenn

Tätigkeiten zur Qualitätssicherung in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion (z.B. Wildschadenschätzer, Biokontrollor, Hagelschätzer,…) Nebentätigkeiten als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger Nebentätigkeiten, die unter § 5 LAG fallen

(z.B. Waldpädagoge, Seminarbauer,…)

Tätigkeiten wie Holzschnitzerei, Korbflechten, etc.

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Umsatzgrenzen für Nebentätigkeit im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft

Wenn neben Umsätzen aus Nebentätigkeit auch Umsätze aus Be- und Verarbeitung gehören in die Grenze von 33.000,00 (inkl. Umsatzsteuer, ab 2020 vorauss. 40.000,00) folgende Nebentätigkeiten NICHT miteingerechnet:

Einnahmen aus Zimmervermietung

Bäuerliche Nachbarschaftshilfe zu Maschinenselbstkosten

ABER: seit 2016

Bei der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit eigene (zusätzliche) Umsatzgrenze von 33.000,00 (inkl. Umsatzsteuer) -> EStR noch zu ändern wegen Umsaatzgrenze (vorauss.ab 2020 auch 40.000,00) Einkünfte prinzipiell abpauschaliert, aber nur wenn im örtlichen Nahbereich und Betriebsmittel im eigenen Betrieb erforderlich sind (zusätzlich Umsatzgrenze von 25% des Gesamtumsatzes)

Bei Übersteigen liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor

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Gewerberecht

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Gewerberecht – GewO

Gewerbeordnung gilt für Tätigkeiten, die:

Gewerbsmäßig (= selbständig, regelmäßig, in Gewinnerzielungsabsicht) ausgeübt werden und

nicht verboten sind

Berechtigungsumfang der Land- und Forstwirtschaft ist über Ausnahmebestimmungen in Gewerbeordnung zu bestimmen

Ausnahmen von GewO u.a. (keine Gewerbeberechtigung nötig):

Land- und forstwirtschaftl. Urproduktion (§ 2 Abs. 1 Z 1 u. Abs. 3 GewO) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Z 2 GewO)

Be- u. Verarbeitung (Abs. 4 Zi 1), Dienstleistungen(Abs. 4 Zi 4),

Fuhrwerksdienste(Abs. 4 Zi 5+6), Vermietenvon land- u. forstw. Betriebsm.

Häusliche Nebenbeschäftigungen (Privatzimmervermietung) Buschenschank

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Ausnahme von der GewO:

Land- und Forstwirtschaft

Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlichdes Wein-, Obst- und Gartenbaues

Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse

Jagd und Fischerei

Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.

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GewO: Landwirtschaftliche Nebengewerbe

Nebengewerbe sind grundsätzlich gewerbliche Tätigkeiten, die aber für Land- und Forstwirte(!) aus der GewO ausgenommen, weil ein enger Zusammenhang mit der LuF besteht.

Voraussetzung für „Nebengewerbe“ = Erfordernis der Unterordnung:

Führung eines land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes enge organisatorische Verflechtung mit der LuF

Unterordnung beim Aufwand an Arbeitskräften und Arbeitszeit Wirtschaftliche Unterordnung bei der Wertschöpfung

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Die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes, wobei der Charakter des Betriebes als luf Betrieb gewahrt bleibt, ist von der GewO ausgenommen (§ 2 Abs. 4 Z. 1 GewO)

Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen

Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des be- oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.

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GewO: Direktvermarktung

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Zukauf von pflanzlichen Erzeugnissen (Urprodukte) des

jeweiligen Betriebszweiges gestattet, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt.

Betriebszweige sind Weinbau, Obstbau, Gartenbau,

Baumschulen, Forstwirtschaft u. sonstige pflanzl. Produktion.

Sonderbestimmungen für den Weinbau.

In allen Betriebszweigen im pflanzlichen Bereich ist der Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im

ernteausfallbedingten Umfang gestattet.

Der Zukauf von Handelsware aus tierischer Produktion ist nicht gestattet.

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GewO: Zukaufsbefugnis

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Abgrenzung zwischen Urprodukt und be- und verarbeiteten Produkt gemäß Urprodukteverordnung (BGBl. II 2008/410) Landwirt darf in Urprodukteverordnung aufgelisteten Produkte ohne Gewerbeberechtigung herstellen.

Diese Produkte gehören nicht zum land- und forstwirt-

schaftlichen Nebengewerbe, selbst wenn für deren Herstellung Be- und Verarbeitungsschritte erforderlich sind.

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GewO: Zukaufsbefugnis

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GewO: Dienstleistungsnebengewerbe Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe:

Dienstleistungen mit luf Betriebsmitteln der Urproduktion, die im eigenen Betrieb verwendet werden

Leistungsempfänger nur andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe (keine gewerblichen Unternehmer, Private, etc.)

Örtliche Einschränkung: Selber oder angrenzender Verwaltungsbezirk, mit Mähdrescher nur selber Verwaltungsbezirk oder angrenzende Ortsgemeinde

Achtung: Nur im Bereich der Urproduktion, nicht in der Be- und Verarbeitung; Bauaushilfe: sind nur Hilfstätigkeitenmöglich

Vermittlung durch örtliche Maschinenringe möglich!

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Kulturpflege im ländlichen Raum:

Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.

Die Betreuung eines privaten Gartens oder der Grünflächen einer Stadtsiedlung ist nicht erlaubt da keine öffentlichen Flächen Die Pflege von Biotopen und Stutzen von Hecken auch für Privatpersonen möglich

Abgrenzung zu Gärtnergewerbe GewO: Dienstleistungsnebengewerbe Kommunale Dienstleistungen

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Kompostierung:

Das Sammeln und Kompostieren fremder Abfälle, sofern dies mit in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methodenerfolgt

Winterdienst:

Schneeräumung und Schneetransport, sowie das Streuen auf Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen

Abgrenzung: Für Betreuung des örtlichen Hauptplatzes, einer Stadtsiedlung oder eines Kaufhausparkplatzes =freies Gewerbe (Schneeräumung,

Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen) GewO: Dienstleistungsnebengewerbe Kommunale Dienstleistungen

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Fuhrwerksdienste mit Zugmaschinen, Transportkarren aber keine LKWs!

Verwendete Fahrzeuge werden hauptsächlich im eigenen Betrieb verwendet + angepasste Leistungsfähigkeit

Nur für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Ver- waltungsbezirk oder in einer angrenzenden Ortsgemeinde

Nur für agrarische Zwecke (z.B. Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse...)

Abgrenzung zu Gewerben „Fuhrwerksdienste mit Tieren“ oder

„Güterbeförderung“

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GewO: Fuhrwerksdienste

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Nur land- und forstwirtschaftliche Betriebsmittel (z.B. Traktoren, Motorkarren und Sägen) die im eigenen Betrieb verwendet werden Nur für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im selben und angrenzenden Verwaltungsbezirk

Sonderregelung bei Vermietung für Beförderungszwecke (Voraussetzungen wie bei Fuhrwerksdiensten) :

Nur im selben Verwaltungsbezirk und der angrenzenden Ortsgemeinde Nur für agrarische Zwecke

Angepasste Leistungsfähigkeit etc.

GewO: Vermieten von luf Betriebsmittel

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Überlassung von Räumen im Überblick

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GewO: Überlassung von Räumen

1. Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Zif. 1 GewO 1994 (z.B.

Betriebsarten Hotel, Gasthof, Pension, etc.) Gewerbeanmeldung, Befähigungsnachweis,

Betriebsanlagengenehmigung(ab 30 Betten, 600 m² Nutzfläche)

2. Freies Gastgewerbe nach § 111 Abs. 2 Zif. 2 (Schutzhütte) und Zif. 4 (Beherbergung max. 10 Betten ) GewO 1994

Gewerbeanmeldung, kein Befähigungsnachweis notwendig

3. Privatzimmervermietung = häusliche Nebenbeschäftigung (§ 2 Abs. 1 Zif. 9 GewO) (=kein Gewerbe)

max. 10 Betten, Bestandteil d. Wohnung, Dienstleistungen nur durch gewöhnliche Mitglieder des Hausstandes (Sonderregelung OÖ)

4. Nichtgewerbliche Raumvermietung (=kein Gewerbe) Keinetypischen gastgewerblichen Dienstleistungen erlaubt!

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GewO: Abgrenzung Raumvermietung u.

gew. Beherbergung

„Eine gewerbliche Beherbergung liegt vor, wenn gleichzeitig mit der zur Verfügung Stellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden.“

Abgrenzungskriterien (beispielhaft) Dienstleistungen

Verabreichung von Speisen, Ausschank von Getränken Diverse Dienstleistungen wie z.B.: Aufräumen und Reinigen der Räumlichkeiten, zur Verfügung

Stellung von Bettwäsche, Wechsel der Bettwäsche und anderer

Gebrauchsgegenstände (Handtücher, etc.), regelmäßige Wartungsarbeiten insbesondere auf Anforderung durch den Gast

Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen wie z.B.: Brotservice oder Besorgung von Babysitter, Gästekindergarten etc.

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GewO: Abgrenzung Raumvermietung u.

gew. Beherbergung II

Abgrenzungskriterien (beispielhaft)

Äußeres Erscheinungsbilddes Betriebes (äußere Bezeichnung, etc.) Vertragsart und Dauerdes Vertrages

kurzfristige Unterbringung mit touristischer Ausrichtung, typischer Beherbergungsvertrag oder

Mietvertrag für dauerhaftes Wohnbedürfnis;

Zweckder Unterkunft z.B.: vorrangig für touristische Zwecke Bereitstellen von Gemeinschaftseinrichtungen (Fitnessraum, Wellnessanlagen wie Sauna, Schwimmbad etc.)

Rezeptionsdienste, ständig erreichbare Ansprechpartner vor Ort Bis auf die Kurtaxe (und die Bezahlung des Aufenthaltes) haben die Mieter keine zusätzlichen Kosten zu tragen, Vermieter übernimmt Versicherungen, Steuern und Abgaben, Betriebskosten

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GewO: Abgrenzung Raumvermietung u.

gew. Beherbergung III

Abgrenzungskriterien (beispielhaft)

Anbieten und Werbung für die Objekte auf typischen Tourismusplattformen

Spezielle Regelungen über Kündigung und Kündigungsfristen

Anmeldung der Gäste entsprechend der Meldepflicht für gewerbliche Beherbergungbinnen 24 Stunden im Gästeblatt (§ 5 Meldegesetz) Nichtgewerbliche Beherbergung: Mieter muss sich selbst innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden(§ 4 Meldegesetz)

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GewO: Entscheidung VwGH Gewerbliche Beherbergung

Brötchendienst/Frühstücksdienst auf Bestellung Getränke in Flaschen zum Verkauf

Wäscheservice gegen Aufpreis

Einmal wöchentlich Kuchenbestellservice Babysitting auf Bestellung

Zweimal wöchentlicher Austausch von Hand- und Küchentüchern Einmal wöchentlich Beistellung frischer Bettwäsche

Beistellung von Tischwäsche

Regelmäßige Wohnungsreinigung nach Bestellung Regelmäßige Reinigung des Saunabereiches Beistellung eines Schiabstellraumes, Sauna

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GewO: Entscheidung LVwGH Gewerbliche Beherbergung

Äußere Bezeichnung Appartementhaus

Anbieten auf touristischen Plattformen wie www.booking.com, örtlicher Tourismusverband

Infrarotkabine und Sauna im Appartement Brotservice

Vermietung an wechselnden Gäste in der Regel wöchentlich Beistellung von Bettwäsche, Hand- und Saunatücher

Ansprechpartnerin vor Ort welche als Zimmermädchen fungiert Anmeldung nach Vorgaben § 5 Meldegesetz (Unterkunft in Beherbergungsbetrieben)

Mieter zahlen nur Kurtaxe, keine weiteren Kosten

Auf Wunsch Reinigung des Appartements auch während der Woche Auf Wunsch Bettwäsche sowie Hand- und Saunatücherwechsel

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Nebeneinkünfte

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Bäuerliche Nachbarschaftshilfe zu ÖKL – Selbstkosten bis

€ 33.000,- (Anpassung EStR erforderlich) oder 25 % Umsatzanteil „abpauschaliert“ („Topf 1“)

Privatzimmervermietung bis zu 10 Betten („Urlaub am Bauernhof“) – 50 % pauschale Ausgaben („Topf 2“)

Photovoltaikanlagen mit überwiegender Stromverwendung in der eigenen LuF – Überschusseinspeisung („Topf 3“)

Be- und Verarbeitung (ohne Buschenschank), Almausschank und alle anderen aufzeichnungspflichtigen luf Nebentätigkeiten bis € 33.000,-/Jahr (ab 2020 vorauss. 40.000,00) („Topf 4“)

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Nebeneinkünfte im Überblick

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Bäuerliche Nachbarschaftshilfe („Topf 1“)

Verrechnung auf Selbstkostenbasis, ohne Verrechnung der Arbeitsleistung (Rz 4206 bis Rz 4208 EStR)

nur von Landwirt zu Landwirt Grenzen der GewO beachten!

bewirtschaftete luf-Fläche mussgrößer als 5 ha (Gartenbau / Weinbau 1 ha) sein

bew. Luf-Fläche kleiner als 5 ha (1 ha): 50 % d. Einheitswert Unterordnung gegeben:

wenn nur ein Betriebsmittel einer bestimmten Art vorhanden ist ansonsten „glaubhaft machen“, dass mehrere Betriebsmittel für den eigenen Betrieb notwendig sind

seit 2016: Einnahmengrenze 33.000 € / Jahr bzw. 25 % der Gesamtumsätze des luf Betriebes (Anpassung EStR ?)

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Bäuerliche Nachbarschaftshilfe („Topf 1“)

Verrechnung max. ÖKL-Richtwert (ohne Arbeitsleistung); Ansatz der Betriebsausgaben in gleicher Höhe; daher kein Gewinn

Kein Verlust aus Nebentätigkeiten bei Anwendung der LuF- PauschVO (§ 7 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015)

Keine (vollen) ÖKL-Richtsätze zur Schätzung der Betriebsausgaben bei Leistungen des Land- und Forstwirtes an eigenen oder fremden Gewerbebetrieb (UFS 22.9.2009, RV/1407-W/07, „Winterdienst in der Großstadt“)

…grundsätzlich die ÖKL-Richtsätze herangezogen werden. … dahingehend zu modifizieren, dass für alte, bereits abgeschriebene Traktoren eine AfA- und Zinsenkomponente nicht anzusetzen ist, ...

"Unterbringung und Versicherung" idR keine Nutzungsentnahme vorliegt (und diese Komponente im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb "abpauschaliert" ist)

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Bäuerliche Nachbarschaftshilfe zu ÖKL – Selbstkosten bis

€ 33.000,- (Anpassung EStR erforderlich) oder 25 % Umsatzanteil „abpauschaliert“ („Topf 1“)

Privatzimmervermietung bis zu 10 Betten („Urlaub am Bauernhof“) – 50 % pauschale Ausgaben („Topf 2“)

Photovoltaikanlagen mit überwiegender Stromverwendung in der eigenen LuF – Überschusseinspeisung („Topf 3“)

Be- und Verarbeitung (ohne Buschenschank), Almausschank und alle anderen aufzeichnungspflichtigen luf Nebentätigkeiten bis € 33.000,-/Jahr (ab 2020 vorauss. 40.000,00) („Topf 4“) Nebeneinkünfte im Überblick

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Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit

... ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung zur LuF gehört

bäuerliche Zimmervermietung

(bis 10 Betten; „häusliche Nebenbeschäftigung“)

Einnahmen aus der Zimmervermietung werden nichtin die 33.000 (ab 2020 vorauss. 40.000,00) eingerechnet!

Erforderlich sind typischeund einem „Urlaub am Bauernhof“

Attraktivität verleihenden Einrichtungen (VwGH 21.7.1998, 93/14/0134)

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Privatzimmervermietung („Topf 2“)

LuF Pauschalierungsverordnung, EStR 4193

Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stellt land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50% der entsprechenden

Betriebseinnahmen (einschließlich USt) angesetzt werden können.

Werden nebenZimmern mit Frühstück auch solche ohne Frühstück vermietet, bestehen keine Bedenken, hinsichtlich der ohne Frühstück vermieteten Zimmer die Betriebsausgaben mit 30% der

entsprechenden Betriebseinnahmen (einschließlich USt) anzusetzen (ausgenommen Dauervermietung; siehe Rz 5436). Werden mehr als zehn Betten vermietet, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor (siehe Rz 5435 und Rz 4193a).

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Privatzimmervermietung („Topf 2“) – 10-Bettengrenze

EStR 4193a: Es werden Fremdenzimmermit Nebenleistungen in Form von Frühstück und täglicher Reinigung angeboten, während bei der Vermietung der Appartementskeine Nebenleistungen erbracht werden. In diesem Fall sind die Zimmervermietung und die Appartementvermietung getrennt zu beurteilen. Die Zehn-Betten- Grenze bezieht sich nur auf die Überlassung von Fremdenzimmern.

Die Appartementvermietungführt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Vorsicht bei Entnahme landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude (Aufdeckung stiller Reserven !)

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Exkurs: Gewerbliche Beherbergung

Einkünfte aus Gewerbebetrieb(EStG § 23) Mehr als 10 Betten

AfA-Satz: 2,5 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten für Gebäude

Typische Gewerbliche Nebenleistungen (EStR Rz 5438)

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Exkurs: Gewerbliche Beherbergung

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EStG § 23) liegen vor Beherbergung mit mehr als 10 Betten und

typische gewerbliche Nebenleistungen (EStR Rz 5438)

Verpflegungder Mieter

täglicheWartung der Zimmer, Reinigung Mitvermieten von Einrichtungsgegenständen,

zur Verfügung stellen von Wäsche, Besteck, Geschirr, Wohnungseinrichtung

Reinigung sanitärer Anlagen

Beurteilung erfolgt nach dem Gesamtbildder Verhältnisse

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Exkurs – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Abgrenzung zum steuerlichen Gewerbebetrieb

Vermögensverwaltung oder gibt es gewerbliche Nebenleistungen?

„Vermögensverwaltende“ Nebenleistungen

Beistellung Hausbesorger, Müllabfuhr, Schneeräumung Beistellung von Heizwärme, Warmwasser

zur Verfügung stellen von Gemeinschaftsräumen, Waschküche, Sauna, Bad,

10 Betten-Grenze

EStR 5436: Das kurzfristige Vermieten von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an

Saisongäste ist im Regelfall noch keine gewerbliche Betätigung (VwGH 3.5.1983, 82/14/0248).

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Exkurs – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Entgeltliche Überlassung von unbeweglichenWirtschaftsgütern zum Gebrauch und/oder Nutzung

Überschussermittlung: Einnahmen abzgl. Werbungskosten

abzgl. Abschreibungen Überschuss Qualifikation:

Nebeneinkunftsart

außerbetriebliche Einkünfte (Privatvermögen)

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Exkurs – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Zimmer ohneFrühstück, bis zu 10 Betten, keine Landwirtschaft

Saisonale Vermietung von Ferienwohnungen, ohne Frühstück, (bis zu 5 Appartements mit Kochgelegenheit)

Dauervermietungvon Wohnungen, Hütten, Asten Einräumung eines Baurechtes

„Handymasten“

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Zusammenfassende Übersicht

Privatzimmervermietung „Urlaub am Bauernhof“

Wenn ohne Frühstück -> Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Wenn nicht mehr als 10 Betten und Frühstück -> Nebentätigkeit

Entweder EAR oder Teilpauschalierung (50% Ausgabenpauschale) Zählt nicht zur Umsatzgrenze von 33.000,00 inkl. Umsatzsteuer (ab 2020 vorauss. 40.000,00)

Wenn mehr als 10 Betten und Frühstück -> Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Appartement- bzw. Ferienwohnungsvermietung -> Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (30% Ausgabenpauschale)

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Umsatzsteuer –

Übersicht Zimmervermietung

Landwirtschaftliche Nebentätigkeit:

Umsatzsteuerpauschalierung:

– 10 bzw. 13% USt. in Rechnung stellen (Sonderregelung 5% ändert hier in der Verrechnung nichts)

– kein Vorsteuerabzug für Investitionen, lfd. Ausgaben – Option zur Regelbesteuerung mit dem gesamten land-

und forstwirtschaftlichenBetrieb V+V: Vermietung und Verpachtung

Kleinunternehmerbefreiung bis zu einem jährlichen Umsatzvon 35.000 €Keine MwSt.in Rechnung stellen!

– Kein Vorsteuerabzug

– Option Verzichtauf Kleinunternehmerbefreiung

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Umsatzsteuer –

Übersicht Zimmervermietung

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Verkäufer/Leistungserbringer ist pauschaliert Verkäufer/Leistungs- erbringer ist regelbesteuert Steuergegenstand/Leistung Empfänger:

Endverbraucher

Empfänger: Unter- nehmen, Landwirt Beherbergung (inkl. ortsübliches

Frühstück, sofern in einem Betrag pauschal verrechnet wird)

10 % 13 % 10 % (5% - 1.7.-

31.12.2020) Nicht Landwirtschaft!

Vermietung zu Wohnzwecken (Dauervermietung); gehört nicht zur LuF!, V+V

0 % (Kleinunternehmerbefreiung, 35.000) bzw. 10 %

Beherbergung Ferienwohnung, gehört nicht zur LuF!, V+V

0 % (Kleinuntern.)

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Bäuerliche Nachbarschaftshilfe zu ÖKL – Selbstkosten bis

€ 33.000,- (Anpassung EStR erforderlich) oder 25 % Umsatzanteil „abpauschaliert“ („Topf 1“)

Privatzimmervermietung bis zu 10 Betten („Urlaub am Bauernhof“) – 50 % pauschale Ausgaben („Topf 2“)

Photovoltaikanlagen mit überwiegender Stromverwendung in der eigenen LuF – Überschusseinspeisung („Topf 3“)

Be- und Verarbeitung (ohne Buschenschank), Almausschank und alle anderen aufzeichnungspflichtigen luf Nebentätigkeiten bis € 33.000,-/Jahr (ab 2020 vorauss. 40.000,00) („Topf 4“) Nebeneinkünfte im Überblick

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Be- u. Verarbeitung, Dienstleistungen („Topf 4“)

§ 7 Abs 4 LuF-PauschVO, EStR RZ 4204

Be- und Verarbeitung überw. eigener Urprodukte Bauern- bzw. Holzakkordanten

Dienstleistungen(inkl. Fuhrwerksdienste) mit luf Betriebsmitteln, mit Verrechnung der Arbeitsleistung bzw. über ÖKL

Dienstleistungen ohne luf Betriebsmitteln (Betriebshelfer) Kulturpflegeim ländlichen Raum (öffentlicheFlächen!)

Verwertung von überw. fremden organischen Abfällen: Kompostierung Dienstleistungen für den Winterdienst(Erschließung land- u. forstw.

Grundstücke; Räumung, Transport u. Streuung)

Schlachtung von fremden Tieren im eigenen land- u. forstw. Betrieb ohne weitere Be- u. Verarbeitung (Schweinehälfte, Rinderfünftel) Entgeltliche Überwinterungvon Pflanzen

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Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten

Voraussetzung für Zugehörigkeit zur LuF

Unternehmeridentität Unterordnung liegt vor,

wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25 % der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet und wenn die Einnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung für sich alleine oder gemeinsam mit den Einnahmen aus einem allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb € 33.000,- (ab 2020 vorauss.

40.000,00) nicht überschreitet.

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„Direktvermarktung“

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Bei Beurteilung der Unterordnung kommt bei Be- und Verarbeitung (und Almausschank) die € 33.000,- (ab 2020 vorauss. 40.000,00) Grenze für pauschalierte Land- und Forstwirte zum Ansatz.

Trifft Be- und Verarbeitung mit Nebentätigkeiten

(z. B. Bauernakkordant) zusammen, so ist bei pauschalierten luf-Betrieben die 5 ha-Grenze und bei Weinbaubetrieben und Gärtnerei die 1 ha Grenze für die Grundfläche zu überprüfen.

Abgrenzung zu Urprodukten nach Maßgabe der Urprodukteverordnung (EStR Rz 4220)

53

„Direktvermarktung“

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Gewinnermittlung im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung (im Rahmen der Unterordnung)

Einnahmen

- Ausgaben (pauschal 70 % der Einnahmen)

„Direktvermarktung“

(28)

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Gewinnermittlung im Rahmen der gewerblichen Direktvermarktung

Durch Überschreiten der € 33.000 – (ab 2020 vorauss. 40.000,00) Grenze wird aus lw Betrieb ein Gewerbebetrieb.

Vollständige Einnahmen – Ausgaben – Rechnung Bei Lieferung von LW in Gewerbe sind fremdübliche Anschaffungskosten anzusetzen

55

„Direktvermarktung“

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Die Umsätze werden den einzelnen Bauern zugerechnet, wenn diese nach außen getrennt in Erscheinung treten und der Verkauf im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgt. Erforderlich sind:

Zuordnung jedes Produktes zu einem bestimmten Landwirt Verkauf im Namen und auf Rechnung des einzelnen Landwirtes Verkaufsrisiko liegt beim einzelnen Landwirt

Ansonsten werden Umsätze der Ladengemeinschaft

zugerechnet, die sodann Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

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„Direktvermarktung“ – Sonderfall Bauernladen

(29)

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Vorsteuer bei gewerblicher Direktvermarktung (UStR Rz 2894) Tatsächliche Vorsteuer oder

Vorsteuerpauschale von 6 %.

Antrag für Vorsteuerpauschale erforderlich.

2 jährige Bindungsfrist für pauschale Vorsteuerermittlung 5 jährige Bindungsfrist bei Übergang auf Vorsteuerermittlung nach den allgemeinen Vorschriften.

57

Umsatzsteuer „Direktvermarktung“

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Zusatzsteuer

Gem. § 10 Abs. 3 Z. 11 UStG keine Zusatzsteuer für

selbsterzeugten Wein, Obstwein und Met (Steuersatz 13 %) Ausnahme Verkauf im Rahmen des Buschenschankes Milch unterliegt 10 % iger USt

Ansonsten unterliegen alkoholische und nichtalkoholische Getränke % 20 iger USt

USt pauschalierte Landwirte müssen gem. § 22 Abs. 2 UStG Zusatzsteuer abführen (siehe Tabelle)

Keine Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung Vorsteuerabzug ist abpauschaliert;

keine zusätzliche Geltendmachung möglich Umsatzsteuer „Direktvermarktung“

(30)

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Produkt Verkauf im Rahmen Verkauf im Rahmen des

des Weinbaubetriebes Buschenschankes

Wein (Obstwein, Met) 13% 20%

Wein (Obstwein, Met) aus zugekauften Produkten 20 % 20 %

Traubensaft ("Most") 20% 20%

Sturm*) 20% 20%

Schnaps 20% 20%

Speisen 10%

Sekt 20% 20%

Perlwein, Cider 13% 20%

Fruchtsäfte 20% 20%

Sirup 10 % -

Weintrauben 10 % -

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Umsatzsteuer „Direktvermarktung“

Übersicht regelbesteuerter Winzer

(1.7.2020-31.12.2020 – Buschenschank 5%)

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Produkt Verkauf im Rahmen Verkauf im Rahmen des

des Weinbaubetriebes Buschenschankes USt-Ausweis auf

Rechnung Zusatzsteuer

USt-Ausweis auf

Rechnung Zusatzsteuer

Wein (Obstwein, Met) 13% 20% 10 %

Wein aus zugek. Prod. 20 % 10% 20 % 10 %

Traubensaft ("Most") 20% 10% 20% 10%

Sturm*) 20% 10% 20% 10%

Schnaps 20% 10% 20% 10%

Speisen 10%

Sekt 20% 10% 20% 10%

Perlwein, Cider 13% 20% 10%

Fruchtsäfte 20% 10% 20% 10%

Sirup 10 % -

Weintrauben 10 % -

60

Umsatzsteuer „Direktvermarktung“

Übersicht: Verkauf durch ustl pauschalierte Winzer an

Letztverbraucher(Zusatzsteuer und Ust-Ausweis Buschenschank Ausnahme 1.7.2020 – 31.12.2020)

(31)

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Produkt Verkauf im Rahmen Verkauf im Rahmen des

des Weinbaubetriebes Buschenschankes

USt-Ausweis auf Rechnung Zusatzsteuer

USt-Ausweis auf

Rechnung Zusatzsteuer

Wein (Obstwein, Met) 13% 20% 7%

Wein aus zugek. Prod. 20 % 7% 20% 7%

Traubensaft ("Most") 20% 7% 20% 7%

Sturm*) 20% 7% 20% 7%

Schnaps 20% 7% 20% 7%

Speisen 13%

Sekt 20% 7% 20% 7%

Perlwein, Cider 13% 20% 7%

Fruchtsäfte 20% 7% 20% 7%

Sirup 13 % -

Weintrauben 13 % -

61

Umsatzsteuer „Direktvermarktung“

Übersicht: Verkauf durch ustl pauschalierte Winzer an Unternehmer

(Zusatzsteuer und Ust-Ausweis Buschenschank Ausnahme 1.7.2020 – 31.12.2020)

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Dienstleistungen, Kompostierung („Topf 4“)

Einkünfte aus der entgeltlichen Übernahme von Bioabfall zur Kompostierung sind land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb (UFS vom 5.6.2012, GZ RV/0215-W/08; UFS vom 30.3.2012, RV/0288-G/11)

Bei Überschreiten der Einnahmengrenze von 33.000 € (bzw. 25 % vom Gesamtumsatz, ab 2020 vorauss. 40.000,00) liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Wird der erzeugte Kompost aber ausschließlich im eigenen l+f Betrieb verwendet, handelt es sich auchbei Überschreiten der 33.000 €-Grenze (ab 2020 vorauss. 40.000,00) um Einkünfte aus luf Nebenerwerb

(32)

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Gewinnermittlung („Topf 4“) LuF-PauschVO 2015

Dienstl. mit Verrechnung der Arbeitsleistung (LuF->LuF) ÖKL-Richtsätze + Arbeitsleistung: max. 33.000 € / Jahr (ab 2020 vorauss. 40.000,00)

Gesamtentgelt abzgl. Maschinenselbstkosten lt. ÖKL = Einkünfte aus LuF Nebentätigkeit (Komb26 Pkt. 1.a.); E1c)

Dienstl. an Nicht-Landwirt (z.B. Winterdienst o. Kommunaldienstl.

für Gemeinde)

Einnahmen-/Ausgabenrechnung 50 % Pauschale

Allgemein:Einnahmen-/Ausgabenrechnung

63

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Gewinnermittlung („Topf 4“)

DL gegenüber Nicht-LW, EStR RZ 4203

Dienstleistungen gegenüber Nicht-Landwirten: wenn das Entgelt für die Bereitstellung der Maschine überwiegt, Ausgabenpauschale 50 % z.B. Grünraumpflege, Winterdienst auf Parkplätzen

Schneeräumung für Gemeinde über MR-Service-Genossenschaft:

Arbeitsleistung: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 1.000 € Vermietung des Traktors und Schneepfluges (inkl. 13 % USt) 9.000 € abzgl. 50% der gesamten Einnahmen (10.000 Euro) - 5.000 € Einkünfte aus landw. Nebentätigkeit 4.000 €

64

(33)

Wirtschaftliche Unterordnung

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Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung bei mehreren Nebenerwerben/-tätigkeiten EStR – RZ 4208a, 4208b

„Topf 4“: Anwendung d. LuF-PauschVO 2015, 33.000 €-Grenze (ab 2020 vorauss. 40.000,00) wird überschritten; 25 %?

nicht berücksichtigen Nachbarschaftshilfe – ÖKL („Topf 1“) Privatzimmervermietung, Substanzbetriebe

Tätigkeiten, die als gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden

Beurteilung in zwei Schritten:

1. Isolierte Betrachtung der Tätigkeit

2. Gesamthafte Betrachtung aller Nebentätigkeiten „Topf 4“ im Vergleich zum Hauptbetrieb

(34)

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Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung bei mehreren Nebenerwerben/-tätigkeiten EStR – RZ 4208a, 4208b

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Fall 1 - Aufzeichnungspflichtige Nebentätigkeiten (ohne Be- und Verarbeitung) Bruttoeinnahmen Hauptbetrieb 150.000

Gesamt % <25 %?

Bruttoeinnahmen aus Bauern-

(Holz)akkordantentätigkeit 40.000 190.000 21% ja Bruttoeinnahmen aus Winterdienst 20.000 170.000 12% ja Bruttoeinnahmen aus Kulturpflege im

ländlichen Raum 15.000 165.000 9% ja

Gesamtbruttoeinnahmen Nebentätigkeiten 75.000 225.000 33% nein 1. isolierte Betrachtung

Die Bruttoeinnahmen jeder einzelnen Nebentätigkeit liegen für sich gesehen unter 25% der Gesamteinnahmen, die wirtschaftliche Unterordnung ist jeweils gegeben.

Insgesamt liegt keine wirtschaftliche Unterordnung vor, sodass die gesamten Nebentätigkeiten nicht mehr als luf-Nebentätigkeiten, sondern als

Gewerbebetriebe zu werten sind.

2. Gesamthafte Betrachtung

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Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung bei mehreren Nebenerwerben-/tätigkeiten EStR – RZ 4208a, 4208b

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Fall 2 - Aufzeichnungspflichtige Nebentätigkeiten (ohne Be- und Verarbeitung) Bruttoeinnahmen Hauptbetrieb 150.000

Gesamt % <25 %?

Bruttoeinnahmen aus Bauern-

(Holz)akkordantentätigkeit 52.000 202.000 26% nein

Bruttoeinnahmen aus Winterdienst 20.000 170.000 12% ja Bruttoeinnahmen aus Kulturpflege im

ländlichen Raum 15.000 165.000 9% ja

Gesamtbruttoeinnahmen verbleibende

Nebentätigkeiten 35.000 185.000 19% ja

Die Bruttoeinnahmen aus der Nebentätigkeit "Holzakkord" betragen mehr als 25%

der Gesamteinnahmen. Die wirtschaftliche Unterordnung ist daher nicht mehr gegeben. Es liegt somit ein Gewerbebetrieb vor. Diese Tätigkeit ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unterordnung der übrigen Nebentätigkeiten nicht weiter von Belang.

2. Gesamthafte Betrachtung

Die Bruttoeinnahmen aus verbliebenen Nebentätigkeiten liegen insgesamt unter 25% der Gesamteinnahmen, sodass diese Tätigkeiten luf-

Nebentätigkeiten darstellen.

1. isolierte Betrachtung

(35)

Sonstiges

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Sonderform - Maschinengemeinschaften – Gemeinschaftsmaschinen

Maschine wird von mehreren Land- u. Forstwirten gemeinsam angeschafft:

Nutzungnur durch die Miteigentümer

Verrechnung der Maschinenselbstkosten an die Mitglieder, kein Gewinnaufschlag

anteilige Aktivierung, anteiliger Vorsteuerabzug

Verleih an Dritte bzw. Gewinnaufschlag bei Verrechnungspreisen

Hinsichtlich der gesamten Maschinengemeinschaf liegt eine Mitunter- nehmerschaft vor

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(36)

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Keine Nebentätigkeiten, EStR RZ 4204a Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Schweinetätowierer Waldhelfer

Milchprobennehmer Besamungstechniker Klauenpfleger

Fleischklassifizierer

Saatgut- und Sortenberater Biokontrollor

Zuchtwart

Hagelschätzer, Hagelberater, luf Beratungstätigkeit Schlachtungen im Betrieb des Auftraggebers

Bienensachverständiger

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Keine Nebentätigkeiten, EStR RZ 4204a Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Waldpädagogen erzielen aufgrund ihrer unterrichtenden Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Obmann einer landwirtschaftlichen Genossenschaft

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(37)

Aufzeichnungsverpflichtungen gem. BAO

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Aufzeichnungs- und Registrierkassenpflicht im Überblick

Unternehmer-Pflichten ab 1.1.2016

Einzelaufzeichnung

§ 131 Abs 1 Z 2 BAO

Belegerteilung

§ 132a BAO

Registrierkasse

§ 131b BAO L+F Vollpauschalierung ohne

Aufzeichnungspflichten nein nein nein

L+F Vollpauschalierung mit Aufzeichnungspflichten (zB Nebentätigkeit)

ja (für Nebentätigkeit) ja ja/nein je nach Umsatz in Nebentätigkeit/Betrieb

Kalte-Hände < € 30.000 nein nein nein

Kalte-Hände > € 30.000 ja ja ja

Leistungen außerhalb Betriebsstätte

„mobil“ (ohne Umsatzgrenze) ja ja ja

(Erfassung im Nachhinein)

(38)

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

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Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, seit 1.1.2020)

Seit 1.1.2020 ein gemeinsamer Ansprechpartner für Land- und Forstwirte

Neue Selbständige Gewerbebetreibende

Deckt ab

Sozialversicherung der Bauern (nach BSVG) Gewerbliche Sozialversicherung (nach GSVG)

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Land- und Forstwirte (BSVG)

Bäuerliche Nebentätigkeiten in der Sozialversicherung Meldepflichten

Nebentätigkeiten prinzipiell innerhalb eines Monats an die SV der Bauern zu melden (erstmaliger bzw. letztmaliger Anfall bei Meldung ausreichend)

Pauschalsystem

Von den gemeldeten Einnahmen pauschaler Abzug von 70%

D.h. 30% der Einnahmen unterliegen den Beiträgen der SV der Bauern Freibetrag von den Einnahmen von 3.700,00

(Urlaub am Bauernhof zusätzlicher Freibetrag von 3.700,00)

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Land- und Forstwirte (BSVG)

Bäuerliche Nebentätigkeiten in der Sozialversicherung Beitragsgrundlagenoption (kleine Option)

Antrag bis 30.4. für das Vorjahr

Tatsächlicher Gewinn aus Nebentätigkeit für SV-Bemessung maßgeblich Kein Freibetrag ansetzbar

Option gilt für mindestens ein Jahr

Wenn große Option gewählt, kleine Option „automatisch“

(40)

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Betriebsführer kann beantragen, dass der auf die Neben- tätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenanteil für mind. Ein Kalenderjahr einem hauptberuflich beschäftigten Ange- hörigen zugerechnet wird

Begrenzung der Zurechnung im Falle der Ehegatten mit 100 %

im Falle der Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder mit 2/3 Im Falle der Übergeber mit 50 %

Die Zurechnung ist hinsichtlich der betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.

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Land- und Forstwirte (BSVG) – Widmung der Beitragsgrundlage

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Land- und Forstwirte (BSVG) – Berechnungsbeispiel

SV der Bauern

Meldepflicht bei Aufnahme der Tätigkeit

Meldepflicht: Bruttoeinnahmen bis 30.4. des Folgejahres

Beitrags(nach)berechnung:

Bruttoeinnahmen 20.000 € Abzgl. Freibetrag - 3.700 €

Zwischensumme 16.300 €

Beitragsgrundlage (70/30) 4.890 € Beitrag (UV+KV+PV: 25,70%) 1.257 €

bloße Raumvermietung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung): keine Pflichtversicherung

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(41)

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Gewerblich Selbständige (GSVG)

Liegt eine gewerbliche Beherbergung im Sinne der

Gewerbeordnung vor, folgt eine Pflichtversicherung im Rahmen der Gewerblichen Sozialversicherung

Beitragsgrundlage: Einkünfte aus Gewerbebetrieblaut Einkommensteuerbescheid, Mindestbeitragsgrundlage

Mindestbeitragsgrundlage (460,66 € bzw. 574,36 € (PV)/ Monat), Beitragssätze: UV (10,09 € / Monat), KV (6,8 %), PV (18,5 %),

SVS 1,53 %

Mindestbeitrag154,71 € / Monat; 1.856,52 € / Jahr KleinunternehmerregelungGSVG

81

Neue Produktionsformen –

Einordnung

Referenzen

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