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Einkünfte von Kinder, § 7 SHG

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Einkünfte von Kinder, § 7 SHG

Kinder sind nicht verpflichtet, für ihre Eltern aufzukommen. Wenn die Einkünfte, die dem Kind zustehen den Bedarf des Kindes übersteigen, wird der Überschuss dem Kindesvermö- gen zugerechnet und darf nicht bei der Unterstützung der Eltern berücksichtigt werden (E. 7, 10).

Aus den Erwägungen:

(…).

7. Nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfs- bedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständig- keit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Sozi- al- und die Jugendhilfe vom 21. Juni 2001 [SHG, SGS 850]). Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Personen, die in diesem Sinne notleidend sind, haben laut § 4 Absatz 1 SHG Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Die Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen, die auf ihrem Gemeindegebiet weilen, fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu un- terstützen (§ 4 Absatz 2 SHG). Für die Bemessung der Unterstützung sind Einkünfte einzu- beziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern (§ 7 Absatz 1 SHG). Grundsätzlich werden sämtliche Einkünfte der Un- terstützungseinheit berücksichtigt. Dies bedeutet, dass auch die dem Kind zustehenden Ein- künfte mitberücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere Unterhaltsbeiträge, Versiche- rungsleistungen und auch ein allfälliges Erwerbseinkommen (Lehrlingslohn). Dabei ist aller- dings zu berücksichtigen, dass in erster Linie die Eltern für die Unterhaltspflicht der Kinder aufzukommen haben. Arbeitserwerb des minderjährigen Kindes steht unter seiner Verwal- tung und Nutzung, auch wenn es zusammen mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt.

Kinder sind nicht verpflichtet für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen. Dies führt dazu, dass wenn die Einkünfte, die dem Kind zustehen den Bedarf des Kindes übersteigen, der Überschuss dem Kindesvermögen zuzurechnen ist und nicht bei der Unterstützung berück- sichtigt werden darf. Um einen allfälligen Überschuss eruieren zu können ist für das Kind ein separates Budget zu erstellen (vgl. Handbuch Sozialhilferecht Basel-Landschaft, Ziffer 6.4., Einkünfte und Vermögenswerte von Kindern).

8. – 9. (…).

10. A.___ hat unbestritten per 1. August 2017 eine Lehre bei der Firma B.___ in C.___ be- gonnen und erzielt gemäss seinem Lehrvertrag im ersten Lehrjahr einen monatlichen Brutto- lohn in Höhe von CHF 700.00. Wie bereits in Ziffer 7 ausgeführt, sind Kinder nicht verpflich- tet, für ihre Eltern aufzukommen. Entsprechend ist es angezeigt für Kinder, die über ein ei- genes Einkommen verfügen, ein separates Budget zu erstellen, um sicherzustellen, dass mit einem allfälligen Überschuss nicht für die Eltern aufgekommen wird. Dabei sind sämtliche

(2)

Einnahmen und Ausgaben des Kindes gegenüberzustellen. Die SHB hat vorliegend ein Budget für A.___ erstellt, woraus ein Überschuss in Höhe von CHF 61.80 resultiert. Gegen dieses Budget hat der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände vorgebracht. Ebenfalls macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Berechnung gemäss der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2017 fehlerhaft sein soll. Der Beschwerdeführer macht ledig- lich geltend, der Sohn sei noch nicht volljährig und lebe nach wie vor im Familienhaushalt, weshalb er weiterhin im Budget der Familie berücksichtigt werden sollte. Würde der Sohn im Budget der Familie belassen werden, würde dies dazu führen, dass er mit einem Teil seines Einkommens, die Familie mit finanzieren würde. Dies ist allerdings nicht zulässig, zumal das Kind seine Eltern nicht finanzieren muss. Durch die Aufsplittung des Budgets wird vermie- den, dass A.___ mit seinen Einkünften seine Eltern und Geschwister mitfinanzieren muss.

Entsprechend ist der Vorgehensweise der SHB nichts entgegenzuhalten. Die Beschwere ist unbegründet und abzuweisen.

(…).

(RRB Nr. 2018-731 vom 15. Mai 2018)

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