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Archiv "Diagnosenverschlüsselung nach dem GSG: KBV plädiert für Verschiebung" (26.11.1993)

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„Die Sackgasse Pflegeberuf öff- nen" will Nordrhein-Westfalens Wis- senschaftsministerin Anke Brunn mit einem neuen Angebot:

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er Fachhoch- schule Münster genehmigte sie jetzt den Modell-Studiengang „Pflegema- nagement". Ziel ist die Aus- und Wei- terbildung von leitendem Pflegeper- sonal in Krankenhäusern, Altenhei- men und ambulanten Diensten.

„Die Erfahrung in Kliniken und Altenheimen zeigt, daß in allen pflege- rischen Berufen qualifizierte Lei- tungskräfte fehlen", erläuterte Mini- sterin Brunn. Einer Bedarfsschätzung des nordrhein-westfälischen Gesund- heitsministeriums von 1992 zufolge liegt allein der Einstiegsbedarf bei rund 1 000 qualifizierten Pflegemana- gern; mittelfristig werden danach in

POLITIK KURZBERICHTE

Nordrhein-Westfalen rund 4 000 Spit- zenkräfte in der Pflege benötigt.

Gründe für diesen Bedarf seien vor allem gestiegene Anforderungen im Pflegealltag: „Neben medizini- schem Fachwissen sind zunehmend auch rechtliche, personal- und be- triebswirtschaftliche Kenntnisse ge- fragt", so die Wissenschaftsministe- rin. Die bisherigen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen reichten dafür inzwischen nicht mehr aus.

Darüber hinaus sei es wichtig, die At- traktivität der derzeitigen Pflegebe- rufe zu steigern. „Das Berufsbild Krankenschwester oder Altenpfleger darf keine Sackgasse sein", so die Forderung von Anke Brunn.

Der neue Studiengang „Pflege- management" in Münster wird mit

dem Wintersemester 1994/95 begin- nen. Auf dem Studienplan stehen dann Grundkenntnisse in den Berei- chen Pflege, Personalwirtschaft und Betriebswirtschaft sowie wahlweise die Studienschwerpunkte Kranken- haus, ambulante Dienste oder Alten- heim. Studienvoraussetzung ist ent- weder die Fachhochschulreife oder, für Berufstätige, ausreichende Be- rufserfahrung in der Pflegepraxis; ab- geschlossen wird das Studium mit dem Diplom. Das neue Fachhoch- schulangebot ist angelegt als Modell- studiengang; nach vier Jahren sollen die ersten Erfahrungen damit bewer- tet werden.

In anderen Bundesländern exi- stieren bereits solche Pflege-Studien- gänge. In Hessen wurde ein Fachbe- reich Pflege- und Gesundheitswis- senschaften an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt geschaf- fen und ein zweiter, ähnlicher an der Fachhochschule Frankfurt/Main.

Auch in Osnabrück (Niedersachsen) wird ein solches Studium angeboten, wie die „Frankfurter Rundschau"

kürzlich berichtete. EB/th

Nordrhein-Westfalen

Modell-Studiengang Pflegemanagement

Diagnosenverschlüsselung nach dem GSG

KBV plädiert für Verschiebung

In einer Eingabe an das Bundes- gesundheitsministerium hat die Kas- senärztliche Bundesvereinigung (KBV), Köln, für eine Verschiebung der nach dem Sozialgesetzbuch V ab 1. Januar 1994 vorgeschriebenen Diagnosenverschlüsselung in der ver- tragsärztlichen Versorgung auf der Basis der ICD-9 plädiert. Wie der Hauptgeschäftsführer der KBV, Dr.

jur. Rainer Hess, der zuständigen Fachabteilung des Gesundheitsmini- steriums mitteilte, sei die Anwen- dung der ICD-9-Klassifikation gera- dezu „kontraindiziert", weil sie keine Verdachtdiagnosen enthalte und weitere Mängel aufweise. Falls die Vertragsärzte zur Diagnosever- schlüsselung auf der Basis der ICD-9 verpflichtet wären, geschähe dies auf einer bereits von Beginn an überhol- ten Grundlage, und die Akzeptanz der Ärzte müsse darunter leiden.

Die Kassenärztliche Bundesver- einigung plädiert dafür, die neue vollständige Fassung der 10. Revision der ICD abzuwarten, die in rund zwei Jahren in deutscher Sprache verfügbar sein dürfte.

Im übrigen weist die KBV auf folgende Mängel der ICD-9 hin:

Die ICD-9 orientiere sich an dem naturwissenschaftlichen Krank- heitskonzept der klassischen Spezial- fächer, mithin sei sie nicht hinrei- chend differenziert. Zudem integrie- re die ICD-9 nicht die gesondert vor- handene V-Zusatzklassifikation, mit der ein Teil der Inanspruchnahmean- lässe verschlüsselbar seien, in die ein- heitliche Dokumentationsstruktur.

Wegen des in der ICD-9 vorge- gebenen Klassifikationszwanges fin- de eine Verschiebung der Patienten- morbidität in Richtung klinisch-so- matischer Enddiagnosen statt.

Es sei nicht möglich, internatio- nal gängige Klassifikationssysteme wie etwa die ICPC (International Classification of Primary Care) oder die ICPM (International Classifica- tion of Procedures) in eine Verbin- dung zur ICD-9 zu bringen. Dies sei erst in der Version ICD-10 möglich.

Es sei den niedergelassenen Ärzten nicht zuzumuten, daß sie die Infra- struktur zur Diagnosenverschlüsse- lung (Integration von Diagnosenmo- dulen in Praxis-Computer-Systeme, Erstellung fachgruppenbezogener Diagnosenkataloge für die manuelle Dokumentation, Entwicklung einer praxisrelevanten Diagnosentextda- tei) aufbauten, zu einem Zeitpunkt, in dem die ICD-9-Version bereits veraltet ist.

Die gesetzlich vorgeschriebene vierstellige Verschlüsselung sei für konventionell arbeitende Arztpraxen A1-3116 (24) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 47, 26. November 1993

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POLITIK

zu zeitaufwendig, weil ohne Unter- stützung einer automatisierten Da- tenverarbeitung insbesondere die Allgemeinärzte den richtigen Dia- gnosebegriff aus etwa 6 000 verschie- denen Begriffen in der ICD-Nomen- klatur heraussuchen müssen.

D

as zentrale Zulassungsver- fahren soll für biotechnologi- sche Produkte verpflichtend werden. Den pharmazeuti- schen Unternehmen werde allerdings auch für andere hochtechnologische Produkte und innovative Arzneimit- tel die Möglichkeit gegeben, die Zu- lassung zentral zu beantragen, heißt es in der EG-Verordnung. Alle im Rahmen des zentralen Zulassungs- verfahrens gestellten Anträge müß- ten direkt bei der Europäischen Arz- neimittelagentur eingereicht werden.

Für Gutachten über Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch sei der Ausschuß für Arzneispezialitäten zu- ständig. Besondere Auflage: Bei Me- dikamenten, die genetisch veränder- te Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, müsse der Aus- schuß in seinem Gutachten die Um- weltschutzauflagen der Richtlinie 90/220/EWG einhalten. Damit sollen etwaige schädliche Auwirkungen ver- mieden werden, die durch die Frei- setzung oder das Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen auf die menschliche Umwelt oder Gesundheit entstehen können.

KURZBERICHTE

Die Verschlüsselungsebene für Diagnosen könne nur in Abhängig- keit des Auswertungs- und Erkennt- nisinteresses des Arztes definiert werden. Dieses Interesse sei weder festgelegt noch bisher vertraglich ver- einbart worden. HC

Werde die Zulassung erteilt, dürfe das betreffende Arzneimittel in der EG vertrieben werden. Umge- kehrt stelle eine Zulassungsverweige- rung ein Verbot für das Inverkehr- bringen des betreffenden Arzneimit- tels in der gesamten Gemeinschaft dar. Durch die Zentralisierung von Zulassungsverfahren soll gewährlei- stet werden, daß es ab 1995 nur je- weils eine wissenschaftliche Beurtei- lung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit eines Medikaments gibt. Auf Antrag würden jeder inter- essierten Person die Gründe zur Er- teilung oder Verweigerung einer Ge- nehmigung über die Arzneimittel be- reitgestellt, die von der Agentur be- urteilt worden sind.

Schiedsrichter bei Unstimmigkeiten

Hinsichtlich des dezentralen Ge- meinschaftsverfahrens nehme die Europäische Arzneimittelagentur in erster Linie eine Koordinierungs- funktion wahr. Dieses Verfahren be- ruht auf dem Prinzip der gegenseiti-

gen Anerkennung nationaler Zulas- sungsbescheide. Die neue EG-Be- hörde soll hierbei nur dann in An- spruch genommen werden, wenn ei- ne nationale Arzneimittelbehörde die Erstzulassung eines Arzneimit- tels eines anderen EG-Landes nicht auf ihren Mitgliedstaat ausdehnen will. Aus der Verordnung des Euro- päischen Rates geht hervor, daß das Londoner Institut dann quasi als Schiedsstelle fungieren soll, die letztendlich über die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung zu entscheiden habe.

Die Entscheidungen der Agen- tur sind sowohl bei zentralen als auch dezentralen Zulassungsbescheiden verbindlich. Das heißt: Die betref- fenden Mitgliedstaaten müssen die auf EG-Ebene getroffenen Zulas- sungsbescheide umsetzen.

Darüber hinaus soll die Europäi- sche Arzneimittelagentur die Über- wachung der in der Gemeinschaft ge- nehmigten Arzneimittel unter prakti- schen Anwendungsbedingungen ko- ordinieren. Außerdem soll durch die Zusammenfassung von Produkt- merkmalen, durch einheitliche Eti- kettierungen und Packungsbeilagen die Harmonisierung auf dem Arznei- mittelmarkt vorangetrieben werden.

Informationen über die Neben- wirkungen eines EG-weit vertriebe- nen Arzneimittels (Pharmakovigi- lanz) sollen künftig über zentrale Da- tenbanken zugänglich sein. Die EG- Verordnung sieht vor, daß die Agen- tur zu diesem Zweck eng mit den na- tionalen Arzneimittelüberwachungs- behörden zusammenarbeitet. Da- durch soll gewährleistet werden, daß ein Arzneimittel mit unannehmbaren Nebenwirkungen umgehend vom Markt zurückgenommen werden kann

Außerdem sei für den Bereich der internationalen Pharmakovigi- lanz künftig eine enge Kooperation mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geplant. Über entsprechen- de Maßnahmen, die zwar für den eu- ropäischen Raum getroffen werden, die sich aber auch unmittelbar auf die Gesundheit der Bevölkerung in Drittländern auswirken können, soll die WHO durch die Londoner Agen- tur in Zukunft unverzüglich unter- richtet werden. Petra Spielberg

Neu: Europäische Arzneimittelagentur

Zentrale Koordinierungs- und Zulassungsstelle

Am 1. Januar 1995 soll die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln ihre Arbeit aufnehmen. Wie die Nachrichtenagentur afp meldete, erhielt London auf einem EG- Sondergipfel Ende Oktober in Brüssel den Zuschlag als Standort für das Arzneimittelinstitut.

Bereits Mitte dieses Jahres hatte der EG-Rat eine Verordnung verabschiedet (Nr. 2309/93), die die Aufgaben und Strukturen der neuen Behörde regelt. Wichtigste Abteilungen: der Ausschuß für Arzneispezialitäten und der Ausschuß für Tierarzneimittel. Hauptaufgabe der europäischen Agentur sollen Zulassungen nach einem zentralisierten Verfahren und die Ko- ordinierung dezentralisierter Zulassungsverfahren von Arzneimitteln sein (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Heft 12/1993, Rubrik „Themen der Zeit").

A1-3118 (26) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 47, 26. November 1993

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