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Archiv "MRT – 1, 5, 75" (26.12.2005)

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V A R I A

A

A3606 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 51–52⏐⏐26. Dezember 2005

U

mstritten ist häufig, ob neben Leistungen des Abschnitts O III der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Beratungs- und Untersuchungsleistungen (Nummern 1 und 5 GOÄ) so- wie Leistungen für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbe- richt (Nummer 75 GOÄ) be- rechnet werden dürfen. Hier- zu hat die Bundesärzte- kammer in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Deutschen Radiologen e.V.

und der Deutschen Rönt- gengesellschaft e.V. Grund- sätze zur Abrechnung er- stellt, die demnächst im Deut- schen Ärzteblatt veröffent- licht werden.

Die Allgemeinen Bestim- mungen zum Abschnitt O I (Strahlendiagnostik) sind nach Auffassung dieses Gremiums – obwohl formal Abschnitt O I (Strahlendiagnostik) vor- angestellt und in den All- gemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O III (MRT) nicht wiederholt – für den gesam- ten Abschnitt O (Strahlendia-

gnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie) gültig.

Dies ergibt sich einerseits aus dem Sinn der Bestimmungen, andererseits daraus, dass in Ziffer 6 ausdrücklich eine Leistung des Abschnitts O III einbezogen ist.

Nach dem Wortlaut der zi- tierten Bestimmungen sind Beratung und Untersuchung, die nach der Strahlenschutz- beziehungsweise Röntgenver- ordnung zur Überprüfung der Indikation und des Untersu- chungsumfangs erforderlich sind, Bestandteil der Leistun- gen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

MRT-Untersuchungen unter- liegen jedoch nicht der Rönt- gen- oder Strahlenschutzver- ordnung, da keine Röntgen- strahlung im Sinne dieser Ver- ordnungen angewendet wird.

Ein Ausschluss der Num- mern 1 und/oder 5 GOÄ ne-

ben den Leistungen nach Ab- schnitt O der GOÄ ergibt sich auch nicht aus der Präambel zu Abschnitt B Ziffer 2: „die Leistungen nach den Num- mern 1 und/oder 5 [sind] ne- ben Leistungen nach den Ab- schnitten C – O im Behand- lungsfall nur einmal berech- nungsfähig“. Diese Abrech- nungsbestimmung verdeutlicht zusammen mit den Allgemei- nen Bestimmungen des Ab- schnitts O, dass für alle Lei- stungen des Abschnitts O die Berechnung der Nummern 1 und 5 GOÄ grundsätzlich zu- lässig sein muss, sofern diese Leistungen nicht ausschließ- lich aufgrund der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Über- prüfung der Indikationsstel- lung und des Untersuchungs- umfanges erbracht werden, sondern darüber hinaus ei- ne eigenständige medizini- sche Indikation zur Durchfüh-

rung einer symptombezoge- nen Untersuchung und/oder Beratung besteht. Beispiele, wann die Bundesärztekam- mer diese Leistungen im Ein- zelfall für ansetzbar hält, sind in den Abrechnungsempfeh- lungen enthalten.

Nach den Bestimmungen der GOÄ (Anmerkung zur Leistungslegende der Num- mer 75 GOÄ und Ziffer 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O I) ist die Be- fundmitteilung oder der ein- fache Befundbericht als Be- standteil der zugrunde liegen- den Leistung nicht gesondert berechnungsfähig. Die GOÄ enthält jedoch keinen Aus- schluss für die Berechnung ei- nes ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbe- richtes nach Nummer 75 GOÄ neben einer radiologischen oder anderen diagnostischen Leistung. Die Berechnung der Nummer 75 GOÄ erfordert jedoch die Erbringung der ob- ligaten Bestandteile der Num- mer 75 GOÄ; diese sind der Leistungslegende zu entneh- men. Dr. med. Anja Pieritz

MRT – 1, 5, 75

GOÄ-Ratgeber

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