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In der Praxis trifft aber nur ein Drittel aller Unternehmer entsprechende Massnahmen im Hinblick auf eine Betriebsübergabe

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I 115/2004 VOL 13. Oktober 2004 43C

Interpellation

3017 Astier, Moutier (FDP)

Weitere Unterschriften: 24 Eingereicht am: 28.04.2004

Fehlende Nachfolge bei den KMU gefährdet Arbeitsplätze

Laut jüngsten Statistiken werden 30 Prozent aller Familienunternehmen an die zweite und 10 Prozent aller Familienunternehmen an die dritte Generation übergeben. Knapp ein Sechstel aller Patrons sind über 60 Jahre alt, die Hälfte aller Unternehmer ist über 50 Jahre alt.

59 Prozent aller Unternehmer sorgen sich um den Fortbestand ihres Unternehmens. In der Praxis trifft aber nur ein Drittel aller Unternehmer entsprechende Massnahmen im Hinblick auf eine Betriebsübergabe.

Laut einer Studie der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich stehen in den nächsten fünf Jahren zwischen 15 und 20 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vor der Regelung der Nachfolge. Gesamtschweizerisch dürften es sogar noch etwas mehr sein.

Da die meisten schlecht auf diese Situation vorbereitet sind, dürfte die Nachfolge bei rund 20 Prozent der Unternehmen scheitern und zur Betriebsschliessung führen. Dabei dürften schätzungsweise rund 15 000 Arbeitnehmer in Zürich und rund 80 000 in der ganzen Schweiz ihre Stelle verlieren. Auf europäischer Ebene sind die Zahlen noch gravierender, da von den 5 Millionen KMU, die in den nächsten fünf Jahren mit einem Nachfolgeproblem konfrontiert sein werden, rund 30 Prozent, die 6,3 Mio. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, bedroht sind.

Dieses Problem ist heute so akut, weil es in den Jahren zwischen 1960 und 1970 zu unzähligen KMU-Gründungen gekommen ist. Diese Unternehmen sind seither gewachsen, ihre Gründerinnen und Gründer kommen heute aber ins Alter, in dem sie ihre Aktivität aufgeben möchten. Laut Schätzungen bleiben KMU-Unternehmer im Schnitt 20 bis 30 Jahre lang am Ruder (im Gegensatz zu Grossunternehmen, wo die Manager im Schnitt 3 bis 4 Jahre bleiben!).

Aus der Zürcher Studie geht hervor, dass sich die meisten KMU-Gründer nicht ausreichend mit der Betriebsnachfolge befassen. Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen haben mehr als die Hälfte aller Unternehmer, die sich aus dem Geschäftsleben zurückziehen, kein Testament verfasst. Rund 60 Prozent aller Unternehmer in der Deutschschweiz haben ihre Nachfolge nicht oder nur ungenügend vorbereitet. Bei den 40- bis 60-Jährigen haben sogar nur 3 Prozent entsprechende Massnahmen getroffen.

Es gibt zwar unzählige Informationskanäle für die KMU-Gründer, aber kein eigentliches Förderungsprogramm.

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Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Wie viele Arbeitsplätze werden in den kommenden fünf Jahren im Kanton Bern verloren gehen, weil für die Unternehmensnachfolge keine Massnahmen getroffen worden sind?

2. Hat der Regierungsrat bereits die Möglichkeit von Anreizmassnahmen im Bereich der Unternehmensnachfolge geprüft?

3. Die Kantone Wallis und Freiburg haben die Betriebsvererbungen an direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Wäre der Regierungsrat allenfalls bereit, eine solche Bestimmung in die Gesetzgebung aufzunehmen, um die Unternehmensnachfolge an direkte Nachkommen zu erleichtern?

4. Könnte, wenn man noch einen Schritt weitergeht, im Kanton Bern eine Art

«Nachfolgeprämie» eingeführt werden? Eine solche Prämie sollte die Patrons der KMU dazu anregen, ihren Betrieb an ihre Nachfolger zu übertragen, und den Nachfolgern würde damit geholfen.

5. Könnte im Kanton Bern ein so genanntes «Tutorat» geschaffen werden? Dieses Statut würde es den Pensionierten ermöglichen, einer entschädigten Tätigkeit nachzukommen und die Unternehmensnachfolger zu beraten und zu unterstützen.

6. Ist der Regierungsrat bereit zu prüfen, ob das Vermieten nicht kotierter Gesellschaftsaktien bewilligt werden kann? Der Inhaber einer Firma könnte dann seine Aktien seinem direkten Nachfolger vermieten, wenn dieser nicht in der Lage ist, sie zu kaufen.

Antwort des Regierungsrats

Der Kanton Zürich hat eine Studie zum Thema Unternehmensnachfolge veröffentlicht, auf die sich auch die Interpellation bezieht (Unternehmensnachfolge, Eine betriebswirtschaftliche Herausforderung mit volkswirtschaftlicher Bedeutung; AWA Schriftenreihe Nr. 3 2003). Die Studie kommt zum Schluss, dass die Hauptschwierigkeit bei der Nachfolgeregelung im Bereich des Emotionalen liege. Starke Gefühle bei der Übertragung des eigenen Lebenswerks erschwerten die objektive Bewertung des Unternehmens und die rationale Prüfung von Alternativen für die Weiterführung. Eine wesentliche Rolle spielten auch die steuerlichen Rahmenbedingungen. Die Ergebnisse der Studie lassen sich auch auf den Kanton Bern übertragen. Zusätzliche Untersuchungen erscheinen nicht notwendig.

Die Wirtschaft ist kein statisches Gebilde. Es gehört deshalb zu einer normalen Entwicklung, dass Unternehmen aufgegeben werden und neuen Unternehmen Platz machen. Es kann deshalb nicht in jedem Fall als negativ gewertet werden, wenn ein Unternehmen keine Nachfolge findet.

Verschiedene Organisationen und Institutionen befassen sich bereits heute mit dem Thema Nachfolgeregelung. Informationen sind in einem breiten Umfang verfügbar. Banken, Treuhand- und Beratungsfirmen bieten spezialisierte Dienstleistungen an. Die Wirtschaftsförderung Kanton Bern (WFB) steht in ihrer Funktion als Anlaufstelle allen Unternehmen zur Verfügung, auch solchen die sich mit dem Thema Nachfolgeregelung befassen.

Die konkreten Fragen in der Interpellation lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Aus der Zürcher Untersuchung lässt sich folgern, dass im Kanton Bern in den nächsten fünf Jahren fünfundvierzig bis fünfundsechzig Tausend Arbeitsplätze von einer Nachfolgeregelung in einem Familienunternehmen betroffen sind. Wie viele dieser Arbeitsplätze nicht erhalten werden können und wie viele wegfallende Arbeitsplätze auf mangelnde Vorbereitung der Unternehmensnachfolge zurückzuführen sind, kann dagegen nicht prognostiziert werden.

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2. Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge steht vor allem eine frühzeitige Planung und die Abklärung zahlreicher, mit der Führung des Unternehmens verbundener Einzelfragen, im Vordergrund. Für die Vermittlung des erforderlichen Wissens sind zahlreiche Angebote vorhanden, weshalb zusätzliche Anreize nicht erforderlich erscheinen: Zu erwähnen sind zum Beispiel:

• Kurzlehrgänge für Familienunternehmer (Angebote von IMD, Lausanne; Lombard Odier Darier Hentsch, Genf; Institut für Finance (IFF), Baden)

• eine Vielzahl von Büchern und Artikeln in Fachpublikationen

• Seminare und Ausbildungsprogramme von Treuhändern, Branchenorganisationen, Banken sowie Universitäten und Fachhochschulen

• Individuelle Beratungen und Gespräche durch Banken, Business-Clubs und Beratern.

3. Weder im Kanton Freiburg noch im Kanton Wallis bestehen besondere gesetzliche Regelungen für die Befreiung der Unternehmensnachfolge von der Erbschaftssteuer.

Vielmehr erheben die beiden Kantone - anders als der Kanton Bern - für Nachkommen in direkter Linie gar keine Erbschaftssteuern. Im Rahmen der Diskussion eines Gegenvorschlags zur Steuersenkungsinitiative hat der Grosse Rat auch die Aufhebung der Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen geprüft. In der Septembersession wurde beschlossen, die Frage im Rahmen der Steuergesetzrevision zu prüfen. Für die zweite Lesung in der Novembersession wird die Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der Erbschaftssteuer vorlegen.

Im geltenden Steuerrecht trägt der Kanton Bern der Unternehmensnachfolge bereits Rechnung. Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG vom 23.

November 1999; BSG 662.1) wurde 1999 total revidiert. Für direkte Nachkommen beträgt die Belastung höchstens tragbare 2,5 Prozent:

• Beim Übergang von Personenunternehmen wird für die Berechnung der Schenkungs- und Erbschaftssteuern nicht mehr auf den Verkehrswert, sondern auf den Buchwert abgestellt. Der Buchwert kann mitunter deutlich unter dem Verkehrswert liegen, da keine stillen Reserven erfasst werden.

• Auf dem reinen Geschäftsvermögen (d.h. auf dem Vermögen nach Abzug der Schulden) kann bei einer Unternehmensnachfolge ein Abzug von 50% gemacht werden (Art. 16 ESchG). Diese Regelung gilt nun auch für Landwirtschaftsbetriebe.

• Für die Berechnung der Schenkungs- und Erbschaftssteuern beim Übergang von Anteilen an Kapitalunternehmen gilt eine Ermässigung von 50% auf der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Art. 21 ESchG). In den Genuss dieser Ermässigung kommen Nachfolger mit Wohnsitz im Kanton Bern, welche im Geschäftsbetrieb in leitender Funktion tätig sind und mindestens 40% des Kapitals oder der Stimmrechte halten.

• Ebenfalls neu ins Gesetz aufgenommen wurde für Nachkommen ein generell geltender Freibetrag von CHF 100´000.

4. Eine „Nachfolgeprämie“ wäre ökonomisch ineffizient. Der grösste Teil der Unternehmen regeln heute die Nachfolge ohne staatliche Unterstützung. Zudem besteht die Gefahr der Strukturerhaltung, indem Unternehmen weitergeführt werden, obschon eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit wirtschaftlich sinnvoller wäre.

Für eine solche Massnahme sind zudem keine Mittel eingeplant. Gestützt auf die vom Grossen Rat im November 2001 überwiesene Sparmotion können keine neuen Aufgaben übernommen werden (vgl. RRB Nr. 0208 vom 21. Januar 2004).

5. Eine Dienstleistung, wie sie vom Interpellanten vorgeschlagen wird, existiert bereits in der Schweiz: Adlatus (www.adlatus.ch) ist ein Netzwerk erfahrener, in den meisten

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Fällen pensionierter Führungskräfte. Sie stellen ihr Fachwissen, Können und die langjährige Erfahrung zur Verfügung. Adlatus vermittelt Dienstleistungen, fachliche Unterstützung und Know-how-Transfer, insbesondere an Jungunternehmer, an Klein- und Mittelbetriebe (KMU) wie auch an Behörden. Adlatus ist ein möglicher Partner, wenn ein Unternehmen an die WFB gelangt und Beratung benötigt.

6. Das schweizerische Recht folgt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Eine Bewilligung für den Abschluss eines bestimmten Vertrags im angesprochenen Sinn ist deshalb weder möglich noch zielführend. Zudem muss bezweifelt werden, ob die Miete im vorliegenden Fall die geeignete Vertragsart ist. Bei der Miete geht es um die Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Aktien sind Wertpapiere und keine Sachen, sie werden nicht im Sinne des Mietrechts gebraucht, wie Geschäftsräume oder ein Firmenauto. Die Frage kann aber offen gelassen werden, weil es, wie dargelegt, andere Möglichkeiten gibt, um das in der Interpellation genannte Ziel zu verwirklichen (z.B. zinsgünstiges Darlehen der bisherigen Eigentümer; gestaffelte Bezahlung des Kaufpreises, Management Buy Out usw.).

An den Grossen Rat

Referenzen

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