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Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates . Antwort des Regierungsrates I

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 27.06.2017 / Version Nicht klassifiziert

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Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 021-2017 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2017.RRGR.63 Eingereicht am: 24.01.2017 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Benoit (Corgémont, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 698/2017

Direktion: Volkswirtschaftsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Wird das Jagdgesetz buchstabengetreu angewandt?

Angesichts der Wildschäden in Wäldern und auf wortung folgender Fragen gebeten:

1. Werden die Wildbestände (einschl. Wildschweine) regelmässig erhoben?

2. Werden die Statistiken pro Region erstellt?

3. Werden die Jagdkontingente j

4. Werden die zur Jagd freigegebenen Bestände (einschl. Wildschweine) am Ende der Jag saison erreicht?

5. Sollte dies nicht der Fall sein: Welche Massnahmen trifft der Kanton, um dies zu beheben?

6. Welche Massnahmen trifft der Kanton den kommt?

anton de Berne

Version: 4 / Dok.-Nr.: 89365 / Geschäftsnummer: --

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

2017 Interpellation 2017.RRGR.63 24.01.2017

Benoit (Corgémont, SVP) (Sprecher/in)

698/2017 vom 28. Juni 2017 Volkswirtschaftsdirektion Nicht klassifiziert

Wird das Jagdgesetz buchstabengetreu angewandt?

chts der Wildschäden in Wäldern und auf Wytweiden wird der Regierungsrat um Bean wortung folgender Fragen gebeten:

Werden die Wildbestände (einschl. Wildschweine) regelmässig erhoben?

Werden die Statistiken pro Region erstellt?

Werden die Jagdkontingente jährlich vollständig zugeteilt?

Werden die zur Jagd freigegebenen Bestände (einschl. Wildschweine) am Ende der Jag

Sollte dies nicht der Fall sein: Welche Massnahmen trifft der Kanton, um dies zu beheben?

Welche Massnahmen trifft der Kanton, wenn es zu Wildschäden in Wäldern und auf Wytwe

I

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. Antwort des Regierungsrates

wird der Regierungsrat um Beant-

Werden die Wildbestände (einschl. Wildschweine) regelmässig erhoben?

Werden die zur Jagd freigegebenen Bestände (einschl. Wildschweine) am Ende der Jagd-

Sollte dies nicht der Fall sein: Welche Massnahmen trifft der Kanton, um dies zu beheben?

, wenn es zu Wildschäden in Wäldern und auf Wytwei-

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 27.06.2017 / Version: 4 / Dok.-Nr.: 89365 / Geschäftsnummer: -- Seite 2 von 3 Nicht klassifiziert

Antwort des Regierungsrates

Die Regulierung der Wildbestände ist eine der wichtigen Funktionen der Jagd. Damit sie diese Funktion erfüllen kann, wird im Vorfeld eine Abschussfreigabe ermittelt. Dieser Prozess heisst Jagdplanung und wird für die Wildtierarten Reh, Gämse und Rothirsch in jedem Fall durchgeführt (Art. 2 Abs. 1 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 [JaV; BSG 922.111]). Weitere Tierarten wie das Wildschwein sind nur dann Gegenstand der Jagdplanung, wenn dies zur Arterhaltung, zur Begrenzung von Wildschäden oder zur Bekämpfung von Tierkrankheiten notwendig erscheint (Art. 2 Abs. 2 JaV), was in den letzten Jahren nie der Fall war. Die Jagdplanung wird im Kanton Bern alle zwei Jahre durchgeführt.

Zu Frage 1

Die Wildbestände werden im Kanton Bern jährlich durch die Wildhut erhoben. Die Grösse der Bestände ist ein wichtiger Faktor für die Jagdplanung.

Zu Frage 2

Die Erhebung der Wildtierbestände erfolgt seit ca. 12 Jahren in sogenannten Wildräumen. Wild- räume sind Perimeter, die aufgrund von wildbiologischen Gesichtspunkten sowie geografischen Gegebenheiten für die grossräumige Wildbewirtschaftung ausgeschieden worden sind (vgl. Art. 1 JaV).

Zu den Fragen 3 + 4

Bei der Jagdplanung werden für Reh, Gämse und Rothirsch Abschusskontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Freigabe können Jägerinnen und Jäger Jagdpatente erwerben. Ob damit der geplante Abschuss erzielt werden kann, hängt vom Jagdverlauf ab und kann durch den Kanton nicht direkt beeinflusst werden. Der Regierungsrat und die zuständige Volkswirtschaftsdirektion haben jedoch in den letzten Jahren immer wieder Massnahmen beschlossen, die den Jagderfolg verbessern sollen. So ist in kritischen Gebieten ab nächster Jagd der Zusammenschluss von zwei Jagdgruppen und ab übernächster Jagd die Ansitzjagd auf Rehwild an bis anhin jagdfreien Donnerstagen erlaubt. Im Jahr 2016 wurden vom geplanten Abschusskontingent rund 170 Gäm- sen (Gesamtfreigabe 1‘590 Stück) und 370 Rehe (Gesamtfreigabe 6‘515 Stück) nicht erlegt.

Beim Rothirsch wurde die geplante Strecke um 7 Tiere überschritten (Gesamtfreigabe 468 Stück).

Für das Wildschwein wurden bisher nie Abschusskontingente festgelegt. Das bedeutet, dass Jägerinnen und Jäger während der Jagdzeit auf Wildschein (2. August bis 31. Januar) so viele Wildschweine erlegen können, wie der Jagderfolg zulässt. In den letzten Jahren wurde von die- ser Freiheit sehr gut Gebrauch gemacht, so dass die Wildschweine ausserhalb der Schutzgebie- te Ende Jagd jeweils stark dezimiert und lokal sogar ganz verschwunden sind. Zusätzlich hat der Regierungsrat auch hier eine weitere Lockerung beschlossen, indem die Jagdzeit auf Wildschei- ne abends zwischen dem 2. August und 31. Oktober um eine Stunde verlängert wurde (Art. 14 Abs. 2a JaV).

Zu Frage 5

Werden bei Reh- und Gämswild die geplanten Strecken nicht erreicht, werden keine kurzfristigen Massnahmen ergriffen. Beim Rotwild hingegen finden im Nachgang zur eigentlichen Jagd eine Nach- und eine Sonderjagd statt. Damit soll die Abschussquote in den Wildräumen erreicht wer- den, in denen der Rotwildbestand gesenkt oder stabilisiert werden soll. Diese Massnahme hat sich bisher bewährt.

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 27.06.2017 / Version: 4 / Dok.-Nr.: 89365 / Geschäftsnummer: -- Seite 3 von 3 Nicht klassifiziert

Zu Frage 6

Der Kanton verfolgt im Bereich Wildschäden seit vielen Jahren die Strategie der Prävention vor Entschädigung und Einzelabschuss. Das heisst, dass Bewirtschafter kostenlos beraten werden, damit Wildschäden gar nicht erst entstehen. Kommt es dennoch zu einem Schaden, wird dieser abgeschätzt und entschädigt.

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• Grosser Rat

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