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Geschäftssitz im Kanton Bern Anspruch auf die Entrichtung von Kinderzulagen haben

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Aktie "Geschäftssitz im Kanton Bern Anspruch auf die Entrichtung von Kinderzulagen haben"

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M 125/2006 JGK 18. Oktober 2006 JGK C Motion

1854 SP-JUSO (Meyer, Roggwil)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 06.06.2006

Entrichtung von Kinderzulagen an Selbstständigerwerbende

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die notwendigen Gesetzesänderungen zu veranlassen, damit auch (im Minimum) hauptberuflich Selbständigerwerbende mit Wohn- bzw. Geschäftssitz im Kanton Bern Anspruch auf die Entrichtung von Kinderzulagen haben.

Begründung:

Die Anspruchberechtigung für Kinderzulagen knüpft im Kanton Bern an die unselbständige Erwerbstätigkeit an. Daraus resultieren ungerechtfertigte Unterschiede. So haben Selbständigerwerbende mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Bern keinen Anspruch auf Bezug von Kinderzulagen. Kinder sind für die Eltern eine grosse Bereicherung, bedeuten aber auch eine massive finanzielle Belastung. Was an Aufwand und Kosten für Kinder resultiert darf nicht unterschätzt werden. Kinderzulagen bilden insbesondere für Familien mit mittleren und tieferen Einkommen eine wichtige finanzielle Unterstützung. Auch für Selbständigerwerbende mit Kindern fallen diese Kosten an. Indem den Selbständigerwerbenden der Anspruch auf Entrichtung von Kinderzulagen verwehrt wird, liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Es gibt kaum sachliche Gründe dafür, die Selbständigerwerbenden vom Anspruch auf Kinderzulagen auszunehmen.

Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Ungleichheit aufgehoben wird.

Massgebend für die Begründung eines Anspruchs auf Kinderzulagen sollen allein die Existenz des Kindes und die Erwerbsfähigkeit der Eltern sein, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit handelt.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt kennen 10 Kantone (Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Schaffhausen, die beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden und Genf) einen Anspruch auf Kinderzulagen für Selbständigerwerbende. Es steht dem Kanton Bern gut an, hier die Nr.

11 zu werden.

Antwort des Regierungsrats

Am 26. November 2006 findet auf Bundesebene eine Volksabstimmung über das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG) statt. Sofern dieses Gesetz in der Volksabstimmung angenommen wird, hat der Kanton Bern ein neues Familienzulagengesetz zu erlassen, welches das geltende Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Kinderzulagengesetz; KZG; BSG 832.71) ersetzt.

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Dem neuen Familienzulagengesetz sind nach Artikel 11 Absatz 1 nur Arbeitnehmende und Arbeitgebende unterstellt. Selbständigerwerbende hatte der Bundesrat in seinem ursprünglichen Entwurf zwar ebenfalls diesem Gesetz unterstellt. In der parlamentarischen Beratung verzichtete jedoch zuerst der Ständerat, und später auch der Nationalrat, auf eine Unterstellung der Selbständigerwerbenden. Die Kommissionssprecher wiesen aber ausdrücklich darauf hin, dass die Kantone Regelungen für Selbständigerwerbende erlassen können und in der Ausgestaltung frei bleiben. Damit wird bei Annahme des Familien zulagengesetzes die Frage der Unterstellung von Selbständigerwerbenden zu prüfen sein.

Auch wenn das neue Bundesgesetz vom Volk verworfen werden sollte, stehen auf kantonaler Ebene auf Grund von parlamentarischen Vorstössen inhaltliche Fragen zur Debatte:

− Motion Seiler, Moosseedorf (M 233/98), Mindestens 200 Franken Kinderzulagen für alle; vom Grossen Rat am 29. Juni 1999 als Postulat überwiesen.

− Motion Widmer, Bern (M 131/99), Solidarität bei der Finanzierung der Kinderzulagen;

vom Grossen Rat am 12. April 2000 als Postulat überwiesen.

− Postulat Rüfenacht-Frey, Safnern (P 05/96), Erwerbsunabhängige Kinderzulagen;, vom Grossen Rat am 25. Juni 1996 überwiesen.

Die drei Postulate betreffen wichtige Elemente des heute geltenden kantonalen Kinderzulagengesetzes. Der Regierungsrat hat die Prüfung der drei Anliegen bislang aufgeschoben, um das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen abzuwarten.

Der Regierungsrat hat im August 2006 zur Frage der Unterstellung der Selbständigerwerbenden die Meinung der beratenden Kommission für das Kinderzulagengesetz eingeholt. Die Kommission wies zunächst auf die Diskussion im Grossen Rat im Jahre 1993 hin. Damals verwarf der Grosse Rat nach längerer Debatte die Unterstellung von Selbständigerwerbenden. Im Weiteren äusserte sich die Kommission dahingehend, dass Selbständigerwerbende bis heute keine Kinderzulagen erhalten haben und dieser Anspruch auch in Zukunft nicht geschaffen werden sollte. Umfragen bei den klassischen Berufen der Selbständigerwerbenden hätten zudem gezeigt, dass Kinderzulagen für Selbständigerwerbende unerwünscht seien. Da sich seit der letzten Diskussion im Grossen Rat die Argumente für oder wider eine Unterstellung nicht geändert hätten, lehnt es die Kommission ab, die Frage der Unterstellung von Selbständigerwerbenden zu prüfen.

Da eine Überprüfung des Kinderzulagengesetzes angesichts der seit langem hängigen Postulate ohnehin erforderlich ist, verschliesst sich der Regierungsrat – trotz der Stellungnahme der beratenden Kommission – der Forderung nicht, die Unterstellung von Selbständigerwerbenden unter das neue Recht zu prüfen. Der Regierungsrat weist somit die verbindliche Form der Motion ab, ist jedoch bereit, das Anliegen als Postulat entgegen zu nehmen.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

Referenzen

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