• Keine Ergebnisse gefunden

Im Kanton Bern ist diesbezüglich noch nichts geschehen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Im Kanton Bern ist diesbezüglich noch nichts geschehen"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Sitzungstitel7 2013.0788 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

8 2013.0788 Interpellation 179-2013 Kast (Bern, CVP) Warum sind die bernischen Notariatstarife so hoch?

Vorstoss-Nr: 179-2013

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 13.06.2013

Eingereicht von: Kast (Bern, CVP) (Sprecher/ -in)

Brönnimann (Mittelhäusern, glp) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 27.11.2013

RRB-Nr: 1617/2013

Direktion: JGK

Warum sind die bernischen Notariatstarife so hoch?

Gemäss diversen Studien des Preisüberwachers zu den Notariatstarifen gehört der Kanton Bern zu den teuersten Kantonen. Beispielsweise kostet die mittlere Gebühr für einen Kaufvertrag von 700 000 Franken in Bern (Fr. 2905.-) viermal mehr als diejenige in Zürich (Fr. 700.-, Amtsnotariat) oder ungefähr 1000 Franken mehr als in Freiburg (Fr. 1855.-, freies Notariat). In der jüngeren Ver- gangenheit haben verschiedene Kantone auf Empfehlung des Preisüberwachers die Tarife auch angepasst – so beispielsweise Neuenburg und der Aargau. Im Kanton Bern ist diesbezüglich noch nichts geschehen.

Wir stellen in diesem Zusammenhang folgende Fragen und bitten den Regierungsrat, dazu Stellung zu nehmen:

1. Warum sind die Tarife der freien Berner Notare für die gleiche Leistung höher als diejenigen des Amtsnotariats in Zürich? Wie rechtfertigen sich die Differenzen?

Unterscheidet sich der Leistungsumfang der gesetzlichen Amtshandlung nach Kanton?

2. Ist der Regierungsrat bereit, Massnahmen zu erarbeiten, um die Notariatsgebühren auf das Ni- veau der günstigsten Kantone zu senken (z. B. Benchmarking, Einführung Amtsnotariat)? Wel- che Konsequenzen hätte die Einführung des Amtsnotariats im Kanton Bern?

3. Sind die Einnahmen der Notare aus Beurkundungsgeschäften seit der letzten Gesetzesrevision gestiegen? In welchen Fällen und wie häufig kommt die Minimalgebühr bzw. der Mittelwert oder die Maximalgebühr zur Anwendung?

Antwort des Regierungsrats Frage 1

Die Interpellanten vergleichen die Notariatsgebühren der Kantone Bern und Zürich für einen Grund- stückkaufvertrag bei einem Kaufpreis von 700 000 Franken und stellen fest, dass die Beurkun- dungsgebühr im Kanton Bern mit dem freien Notariat 2905 Franken (Normalfall bei mittlerer Ge- bühr) beträgt, wogegen im Kanton Zürich eine solche von nur 700 Franken zu bezahlen ist.

Es ist tatsächlich so, dass sich die Notariatstarife der Kantone Zürich und Bern für einen vergleich- baren Leistungsumfang aufgrund der jeweiligen Gebührenordnungen1 unterscheiden. Für Grund- stückgeschäfte kennt der Kanton Bern gemäss Anhang 1 zur GebVN einen degressiven Tarif mit

1 BE: Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN, BSG 169.81); ZH: Notariatsgebührenverordnung (NotGebV, ZH-Lex 243).

(2)

Januarsession 2014 2013.0788 2

CONVERT_03856163f4e449ec93a1449696fe64f6 28.01.2014

einer unteren Grenze von 715 Franken und einer Obergrenze von 30 825 Franken. Der Tarif ist so ausgestaltet, dass sämtliche Geschäfte möglichst kostendeckend sind, was bei der letzten Revision des Tarifs im Jahre 2006 zu einer Anhebung der Gebühren bei niedrigen Vertragswerten geführt hat.2 Der Kanton Zürich dagegen kennt für vergleichbare notarielle Leistungen einen fixen Ansatz von 1 Promille des Verkehrswertes eines Grundstücks und ein Minimum von 100 Franken.3 Dieser Ansatz hat zur Folge, dass Geschäfte mit einem niederen bis mittleren Vertragswert im Kanton Zü- rich billiger sind als im Kanton Bern, Geschäfte mit einem hohen Vertragswert dagegen wesentlich teurer. Auf diese Weise werden im Kanton Zürich Geschäfte mit geringerem durch solche mit höhe- rem Vertragswert quersubventioniert. Aufgrund der verschiedenen Gebührenkonzepte ist bei dem von den Interpellanten herangezogenen Beispiel eines Kaufvertrages mit einem Kaufpreis von 700 000 Franken die Gebühr im Kanton Bern höher als im Kanton Zürich.

Die Gebührenunterschiede in den Kantonen Bern und Zürich bei annähernd gleichem Leistungsum- fang sind somit auf eine unterschiedliche Ausgestaltung der Gebührenordnung zurückzuführen (de- gressiver Tarif in Bern, linearer Tarif in Zürich). Während im Kanton Bern eine Kostendeckung des einzelnen Geschäfts angestrebt wird, werden im Kanton Zürich die Geschäfte mit einem niederen bis mittleren durch solche mit hohem Vertragswert subventioniert. Der lineare Gebührentarif ist nur bei einem Amtsnotariat denkbar, wo kantonsweit, d. h. unter Einbezug aller kantonaler Notariate, abgerechnet wird (System der Quersubventionierung). Im Kanton Bern dagegen, wo jedes Notari- atsbüro auf eigene Rechnung arbeitet, wären bei diesem System insbesondere die Landnotare be- nachteiligt oder gar in ihrer beruflichen Existenz bedroht, da die hohen Vertragswerte regelmässig in städtischen Gebieten anfallen und in ländlichen Gebieten vorwiegend die tiefen Gebühren zum Tra- gen kämen. Im freien Notariat findet systembedingt keine Quersubventionierung statt.

Frage 2

Im Jahre 2006 ist die total revidierte Notariatsgesetzgebung in Kraft getreten. Dabei wurde auch der Gebührentarif vollständig überarbeitet und im Vergleich zu den Kantonen mit freiem Notariat dem schweizerischen Mittelwert angepasst. Der Regierungsrat sieht sich nicht veranlasst, den Gebüh- rentarif nun wieder zu überarbeiten.

Der Kanton Bern verfügt über ein gut funktionierendes Notariat, welches sich in über hundert Jahren fest etabliert hat. Gesamtschweizerisch ist ein Trend vom Amtsnotariat hin zum freien Notariat fest- zustellen. In letzter Zeit hat insbesondere der Kanton Basel Land das Amtsnotariat in das freie No- tariat überführt. Auch im Kanton Thurgau wurden vor kurzem die nicht Grundstücke betreffenden Geschäfte vom Amtsnotariat losgelöst. Der Regierungsrat hat in seiner Antwort auf die Motion Bhend, Thun M 117-2007 vom 27. März 2007 dargelegt, dass der Grosse Rat in der ersten Lesung zum Notariatsgesetz vom 22. November 2005 sowohl den Wechsel vom freien Notariat zum Amts- notariat als auch eine Kombination der beiden Systeme eingehend geprüft und verworfen hat. Die Verhältnisse haben sich in der Zwischenzeit nicht verändert. Der Regierungsrat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Frage neu aufzurollen.

In der Motion Bhend, Thun, M 195-2012 vom 20. Februar 2013 wurde aufgrund der konjunkturellen Preissteigerung der Liegenschaft in den letzten Jahren eine Reduktion der Notariatsgebühren ver- langt. Der Regierungsrat kam zu Schluss, dass sich eine Gebührenreduktion nicht rechtfertige, da die Preissteigerungen nach den Regionen und Liegenschaftssegmenten sehr unterschiedlich seien.

Der Grosse Rat hat die Motion am 18. März 2013 abgewiesen.

Frage 3

Die Auswirkungen der seit 2006 geltenden Gebührenordnung wurden dem Grossen Rat im Bericht des Regierungsrates betreffend die Evaluation der Totalrevision der Notariatsgebühren vom 16.

März 2011 anhand von zwei Gutachten ausführlich dargelegt. Der Bericht verweist unter anderem auf das Gutachten der BDO AG, Solothurn, vom 18. Januar 2011. Dieses kommt zum Schluss, dass die Einführung der Notariatsgebührenverordnung per 1. Juli 2006 eine allgemeine Reduktion der Einnahmen aus Notariatsgebühren um -15,61 Prozent bewirkt habe. Der Grosse Rat hat den Bericht am 14. September 2011 ohne Planungserklärung zur Kenntnis genommen. Im Bericht ist auch festgehalten, dass in drei Vierteln der Beurkundungen der Mittelwert zur Anwendung gelangt.

In welchen Fällen die Mittelgebühr (Normalfall) resp. die Minimal- oder Maximalgebühr oder eine Gebühr dazwischen zur Anwendung gelangt, ist in Art. 2 der GebVN festgehalten: Die Gebühr be- misst sich innerhalb des festgesetzten Rahmens nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung

2 Siehe auch Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat betreffend die Ver- ordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) vom 06.04.2006, S. 2 f.

3 Ziffer 1.1.1 des Anhanges zur NotGebV.

(3)

Januarsession 2014 2013.0788 3

CONVERT_03856163f4e449ec93a1449696fe64f6 28.01.2014

des Geschäfts, nach der vom Notar übernommenen Verantwortung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der rogierenden Person.

Präsident. Wir kommen zum nächsten Geschäft, der Interpellation Kast und Brönnimann. Die Inter- pellanten sind von der Antwort nicht befriedigt und verlangen die Diskussion der Interpellation. Die Diskussion wird gewährt, wenn das Quorum von 40 Stimmen erreicht wird.

Quorumsabstimmung (I 179-2013)

Für Diskussion der Interpellation stimmen 39 Ratsmitglieder (Heiterkeit, als das Resultat auf der Anzeigetafel erscheint)

Präsident. Das Quorum wurde nicht erreicht. Herr Brönnimann gibt eine Erklärung ab. Er hat dafür zwei Minuten Zeit.

Thomas Brönnimann, Mittelhäusern (glp). Danke, sechs Minuten reichen ja gut, um eine Erklä- rung abzugeben. (Der Präsident unterbricht den Redner: «Es sind zwei Minuten») Auch das reicht gut aus. Einen Gruss an den Berner Jura – die Mitglieder von dort sind wohl schon nach Hause gegangen. Wie Sie sich vorstellen können, sind wir einmal mehr nicht befriedigt von der Antwort der Regierung. Aus unserer Sicht hat der Regierungsrat insbesondere die Frage drei überhaupt nicht beantwortet. Im Übrigen steht auf Seite zwei zur Frage eins: «Im freien Notariat findet systembe- dingt keine Quersubventionierung statt.» Das bezweifeln wir aufs Schärfste. Die grössten Einwände und Probleme haben wir bei Frage zwei. Dort steht: «Die Verhältnisse haben sich in der Zwischen- zeit nicht verändert.» Die Technik hat sich verändert. Wir haben elektronische Grundbücher, elekt- ronische Unterschriften. Die Preise bei den Immobilien haben sich entwickelt. Die Verhältnisse ha- ben sich in der Realität sehr wohl verändert, jedoch nicht in diesem Parlament. Aber auch da ist ja noch nicht aller Tage Abend. In diesem Sinne werden wir dranbleiben und auf die nächste Legisla- tur hin eine überparteiliche Motion einbringen, um diesen alten Zopf der überhöhten Notariatsge- bühren endlich abzuschneiden.

Präsident. Beim Traktandum 9, der Motion 171-2013 Schürch, Huttwil (SVP), «Sicherstellung des Vollzugs von strafrechtlichen Urteilen durch geeignete Kontrollmassnahmen», wird die von der Re- gierung beantragte Abschreibung bestritten. Um dies zu diskutieren, reicht heute die Zeit nicht mehr.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Aussage, wonach eine längere Dauer der Ausbildung am Gymnasium zu besseren Resultaten führt, wird durch ein weiteres Untersuchungsergebnis gestützt: Kantone, welche

Wie viele Jugendliche haben bis heute noch immer keine Lehrstelle gefunden.. Was gedenkt die Erziehungsdirektion konkret zu unternehmen, um diese jungen Menschen

Der Kanton Bern verlangte eine grundpfandliche Sicherheit, teilweise in Rangkonkurrenz mit den Banken, die Zeichnung des Aktienkapitals von mindestens 22,5

Der von Juni bis Dezember 2009 auf Facebook zurückzuführende Datenverkehr von durchschnittlich rund 230 Gigabyte (GB) macht pro Monat rund vier Prozent des gesamten

Der Regierungsrat wird beauftragt, für Kantonsangestellte den Internetzugriff auf Facebook und andere vergleichbare Webseiten der Kategorie «Social Networks and Personal Sites»..

Ich möchte Ihnen, Herr Regierungsrat, meinen Dank und meine Wertschätzung ausdrücken für ihr grosses persönliches Engagement und die offensichtlichen Bemühungen des

Vogt Hans Rudolf Nein/Non Zimmerli Christoph Nein/Non Costa Stefan. Hess Sandra

Bütikofer Stefan Ja/Oui Dumerrnuth Marianne Ja/Oui Dunning Samantha Ja/Oui. Egger Ulrich