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Archiv "Fallstricke des Erbrechts: Und nach mir die Sintflut . . ." (05.02.1999)

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D

ie gesetzliche Erbfolge ist klar geregelt. Ausge- hend von der prinzipiel- len Erbfähigkeit: „Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt“, ist die Erbfolge unterteilt in die Ordnungen verschiedenen Ranges. Aus- gangspunkt ist derjenige, der vererbt – im Juristendeutsch der „Erblasser“. In erster Ord- nung erbberechtigt sind die Abkömmlinge (erst die Kin- der, dann die Enkel und so weiter) des Erblassers. Die Erben der zweiten Ordnung treten dann auf den Plan, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind oder nicht mehr leben. Erben zweiter Ordnung sind die El- tern des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen; ist ein El- ternteil bereits verstorben, werden die Abkömmlinge der Eltern mitbedacht, die in der Regel die Geschwister des Erblassers sind. Erben dritter Ordnung sind dann die Großeltern und deren Ab- kömmlinge, die im Stamm- baum weiter fortgeführt wer- den können, bis es keinen Sinn mehr macht.

Wo das Vermögen landen kann Beispiel 1: Die Eltern hin- terlassen ihrem Sohn ein Ein- familienhaus. Der Sohn ist verheiratet und hat zwei Kin- der. Auf einer Urlaubsfahrt wird das Auto, in dem alle vier Familienmitglieder sit- zen, in einen schweren Unfall verwickelt. Letztendlich ster- ben alle vier Familienmitglie- der in der Reihenfolge: Sohn – Kind – Kind – Schwieger-

tochter. Ein grausiges, aber mögliches Szenario. Inner- halb der Kleinfamilie ist die letzte Erbin die Schwieger- tochter, weil sie zuletzt ver- schied. Nach ihrem Ableben geht das Erbe nicht an die Kinder über, weil diese eben- falls verstorben sind. Es tre- ten nun die Erben zweiter Ordnung in den Rang der Erbberechtigten: die Eltern der Schwiegertochter. Das Einfamilienhaus gehört nun einer Familie, mit der nicht einmal eine Blutsverwandt- schaft besteht.

Beispiel 2: Eine Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, wurde geschieden. Der Mann stirbt, womit das Erbe an den Sohn übergeht. Stirbt dieser ebenfalls, ohne selbst Nachkommen zu hinterlas- sen, erbt die Mutter des Soh- nes das Vermögen – nämlich das ihres geschiedenen Ehe- manns. Ob diese Zuwendung in seinem Sinn gewesen wäre, bleibt fraglich.

Will der Erblasser Einfluß darauf nehmen, bei wem in absehbarer Zeit nach seinem Tod sein Vermögen landet, so hilft nur ein Testament. In den beiden beschriebenen Fällen hätte man eine Erbfolge fest- legen können. Der Sohn wäre in beiden Fällen als Vorerbe eingesetzt worden, und der Erblasser hätte einen Nach- erben seiner Wahl einsetzen können. Die juristischen Be- griffe Vorerbe/Nacherbe um- fassen allerdings für den Vor- erben wesentliche Beschrän- kungen bei der freien Verfü- gung über das Erbe, wenn ihm dies vom Erblasser nicht aus- drücklich zugestanden wird.

A-297 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 5, 5. Februar 1999 (61)

V A R I A WIRTSCHAFT

Fallstricke des Erbrechts

Und nach mir die Sintflut . . .

Wer auf ein Testament verzichtet, überantwortet sein Vermögen den zuweilen verschlungenen Pfaden der gesetzlichen Erbfolge.

Dies kann zur Folge haben, daß das Familienvermögen in den

Händen von Personen landet, an die man zuvor nicht mal im

Traum gedacht hätte – oder höchstens in einem schlechten Traum.

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Der Pflichtteil – Anrecht und taktisches Mittel Die Zeiten, in denen der vermögende Vater mit dro- hender Gebärde oder hämi- schem Grinsen eine Enter- bung in Erwägung ziehen konnte, sind im Normalfall vorbei. Er kann reduzieren, aber nicht gänzlich streichen.

Der sogenannte Pflichtteil umfaßt mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Den Pflichtteil fordern kön- nen aber nur nächste An- gehörige: Kinder, Ehegatte und Eltern.

Beispiel 3: Die Familie be- steht aus den Eltern und den Kindern A und B. Der Vater stirbt. In seinem Testament verfügt er, daß A enterbt ist. A fordert aber seinen Pflichtteil.

Die gesetzliche Erbteilung sieht vor, daß eine Hälfte an die Mutter geht, und die Kin- der bekommen je ein Viertel.

Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils be- trägt, kann A auf einem Ach- tel des Erbes bestehen. Nur in Extremfällen kann auch der Pflichtteil entzogen werden.

Mit dem Pflichtteil kann der Erblasser aber auch drohen, um beispielsweise seine Ehe- frau vor allzu habgierigen Kin- dern zu schützen.

Beispiel 4: Der Familien- vater stirbt und hinterläßt ei- ne Ehefrau und zwei Kinder.

Die Erbschaft besteht im we- sentlichen aus einem Einfa- milienhaus, in dem die Mut- ter wohnt. Die Erbteile sind:

eine Hälfte für die Mutter, je ein Viertel für die Kinder.

Verlangt ein Kind die Aus- zahlung seines Erbteils, was Rechtens ist, kommt die Mut-

ter unter Umständen in die Verlegenheit, das Haus, in dem sie ihren Lebensabend verbringen wollte, verkaufen zu müssen, weil sie nicht über genügend Geldmittel verfügt.

Der Familienvater, der seine Pappenheimer kennt, hat so etwas schon geahnt. Deshalb hat er testamentarisch festge- legt, daß sich das Erbteil für den Fall, daß eine Auszah- lung verlangt wird, auf den Pflichtteil reduziert – eine Abschreckungsstrategie, die oftmals erfolgreich ist.

Sonderregelung – der Ehegatte Eine Erbschaft wird sel- ten von einer Person allein angetreten; in der Regel erbt eine Erbengemeinschaft, und zwar zu gleichen Teilen. Die Ausnahme ist der Ehegatte des Erblassers. Sein gesetz- liches Erbe setzt sich zu- sammen aus einem Viertel als pauschaler Zugewinnaus- gleich, sofern die Ehe eine Zugewinngemeinschaft war, und aus dem gesetzlichen Erbteil. Die Höhe seines ge- setzlichen Erbes hängt davon ab, mit welchen Verwandten er eine Erbengemeinschaft bildet. Sind dies Verwandte der ersten Ordnung (Kinder, Enkel), beträgt der Erbteil ei- ne Hälfte. Lebte der Ehegatte also in einer Zugewinnge- meinschaft und erbt gemein- sam mit seinen Kindern, setzt sich sein Erbe zusammen aus

einem Viertel Zugewinnpau- schale und einem Viertel Erb- teil. Er kann also das Erbe zur Hälfte beanspruchen.

Beispiel 5: Der Ehemann stirbt und hinterläßt eine Frau und drei Kinder. Die Ehe war eine Zugewinnge- meinschaft. Der gesetzliche Erbteil der Frau beträgt ein Viertel. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Zuge- winnausgleich. Die Frau erbt also die Hälfte. Die andere Hälfte des Erbes wird zu glei- chen Teilen auf die Kinder verteilt. Jedes Kind erbt dem- nach ein Sechstel.

Mit einem Testament kann der Erblasser darauf Einfluß nehmen, wer in weiterer Zu- kunft in den Besitz seines Ver- mögens gelangt und wieweit er darüber verfügen darf.

Auch kann er die Vererbung an Auflagen knüpfen, die von einem bestellten Testaments- vollstrecker überwacht wer- den. Hier ist Raum für Bos- haftigkeit gelassen. Aber der Sinn eines Testaments ist meist, dafür zu sorgen, daß das Vermögen in der Familie bleibt, und zum zweiten, Men- schen, die dem Erblasser na- hestehen, weitgehend vor den Unbilden einer gesetzlichen Erbfolge zu schützen.

Gültig ist ein Testament, wenn es notariell beglaubigt ist, aber auch dann, wenn es vom Erblasser allein (oder zusammen mit seinem Ehe- gatten) verfaßt wurde. Wich- tig ist die handschriftliche

Ausführung, versehen mit Ort, Datum und Unterschrift.

Ein solches Testament kann beliebig oft geändert werden.

Gültigkeit hat das Testament mit dem jüngsten Datum.

Der Erblasser kann das Te- stament bei einem Notar hin- terlegen, aber dies ist nicht Pflicht. Wichtig ist nur, daß es nach seinem Tod gefunden wird – und zwar von den Richtigen. Ist ein Testament gemacht worden, dieses aber nicht mehr aufzufinden, tritt wieder die gesetzliche Erbfol- ge in Kraft.

Wer wirklich etwas zu ver- erben hat und wem daran ge- legen ist, daß die Familien- mitglieder auch nach seinem Tod noch miteinander reden, tut gut daran, beizeiten einen Anwalt oder Notar zu konsul- tieren – um möglichst un- mißverständlich seinem letz- ten Willen Ausdruck zu ver- leihen. Reimund Freye

Adreßbuch- Werbung

Eine Werbung für einen Eintrag in einem Adreßbuch darf äußerlich nicht so aufge- macht sein, daß sie für den

„oberflächlichen Betrachter“

wie eine Rechnung aussieht (die dann oft im Glauben be- zahlt wird, die „berechne- te“ Leistung sei bereits er- bracht). Dieses Verbot beein- trächtigt nicht das Recht auf freien Wettbewerb. (Ober- landesgericht Celle, Az.:

13 U 148/94) WB

Spender nicht benachteiligt

Hat ein Steuerzahler an eine gemeinnützige Einrich- tung Geld gespendet und wurde die Spende vom Fi- nanzamt auch als Sonderaus- gabe anerkannt, so darf die Vergünstigung nicht nach- träglich gestrichen werden, wenn dem Verein später die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. (Bundesfinanzhof, Az.:

X R 242/93) WB

A-298 (62) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 5, 5. Februar 1999

V A R I A WIRTSCHAFT

Die meisten Menschen befassen sich ungern mit dem Tod und damit auch mit Überlegungen, wie ihre eigene Be- stattung gestaltet werden soll oder was nach dem Tod von Angehörigen zu regeln ist. Lothar Heidepeter hat in seinem Ratgeber „Was tun, wenn je- mand stirbt?“ zusammengestellt, wel- che Entscheidungen, Formalitäten und Kosten auf einen zukommen. Enthal- ten ist auch eine Übersicht zum Aus- füllen: „Was soll geschehen – eine Li- ste für Angehörige.“ („Was tun, wenn jemand stirbt?“, 62 Seiten, 5 DM, Be- zug über einige Verbraucherzentralen sowie, gegen zusätzliche Berechnung

einer Versandpauschale, bei: Verbraucher-Zentrale Direkt, Reuterweg 51–31,

60323 Frankfurt/Main) Rie

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