falls dem Zentrum für Methodische Betreuung verabschiedetes, nach den Richtlinien des Protocol Review Committee ausgearbeitetes Studien- protokoll und legt es mit einem formlosen Antrag der Koordi- nierungsstelle für Therapiestudien vor.
Die Koordinierungsstelle prüft das Protokoll auf Vollständigkeit und leitet es zur fachlichen Begut- achtung dem PRC zu. Das PRC be- gutachtet den Antrag nach den Prin- zipien und Kriterien, die von der Koordinierungsstelle und dem PRC des bisherigen BMFT-Programmes
„Therapiestudien" erarbeitet wur- den. Daneben überprüft die Ge- schäftsstelle der Deutschen Krebs- gesellschaft den Finanzbetrag und bemüht sich in Zusammenarbeit mit Förderorganisationen um die Stu- dienfinanzierung. Beginnt nach Ab- schluß des Begutachtungs- und des Finanzierungsschrittes die Förder- phase, steht die Koordinierungsstel- le weiterhin begleitend bis zum Ab- schluß des Vorhabens zur Verfü- gung.
Dr. U. Creutzig, Leiterin der Koordinierungsstelle; Prof. B.
Kornhuber, Generalsekretär der Deutschen Krebsgesellschaft; Prof.
G. Nagel, Präsident der Deutschen Krebsgesellschaft
Krankenhäuser:
Rahmenverträge noch nicht in Sicht
Die Rahmenverträge zu § 372 Reichsversicherungsordnung
(RVO) sind ins Stocken geraten: So liegt der bereits zu Beginn dieses Jahres von der Deutschen Kranken- hausgesellschaft (DKG) formulierte Vertragsentwurf über zweiseitige Rahmenempfehlungen (auf Landes- ebene) über eine zeitliche befristete vorstationäre Diagnostik (7 Tage) und eine befristete nachstationäre Behandlung (14 Tage) durch die Institution Krankenhaus (§ 372, Abs. 7 in Verbindung mit Satz 4 RVO) ebenso immer noch „auf Eis" wie der Entwurf für vertrag- liche Rahmenempfehlungen über
„Allgemeine Bedingungen der Krankenhauspflege" (§ 372, Abs. 7 RVO). Die Spitzenverbände der ge- setzlichen Krankenkassen haben noch erhebliche Bedenken gegen wesentliche Vertragsmodalitäten (weil sie nach Meinungen der Kas- sen einseitig die Interessenlage der Krankenhausträger in den Vorder- grund rückten, so etwa die Klausel über eine zunächst unbefristete Ko- stenübernahme bei stationärer Un- terbringung)
Die Rahmenempfehlungen zur Prä-Post-Versorgung gemäß § 372, Abs. 4 RVO, für die die Kranken- hausgesellschaft wiederholt einge- treten ist, sind von den Krankenkas- sen bisher nicht weiter betrieben worden, weil die Krankenkassen keine Chancen sehen, die zweiseiti- gen Vertragsabmachungen zwischen Krankenhausgesellschaft und GKV-
Für umfassende Effizienzanalysen
Gegen eine ressortpartikularisti- sche Betrachtung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und eine daran ausgerichtete Ko- stensteuerung haben sich deutsche und Schweizer Gesundheitsökono- men bei einem Expertensymposium über „Lebensqualität und Wirt- schaftlichkeit", veranstaltet von der Firma Boehringer Ingelheim GmbH und HealthEcon (Basel) ausgespro- chen. Insbesondere die Arzneimit- telausgaben dürften nicht isoliert be- trachtet und deren Einspar- und Substitutionseffekte im Vergleich zu anderen Sektoren (ambulanter/sta- tionärer Bereich) außer acht gelas- sen werden. Zudem müßten bei Ko- sten-Nutzen-Analysen (Effizienz- analysen) sämtliche direkten, indi- rekten und intangiblen Aufwendun- gen/Kosten den erzielbaren Nutzen- und Wohlfahrtssteigerungen gegen- übergestellt werden. Auch müßten die langfristig wirksamen Leistungs- beiträge und die nicht in Heller und Pfennig meßbaren Verbesserungen der Lebensqualität der betroffenen Erkrankten (Linderung der Leiden, Schmerzbekämpfung, Verlängerung
Spitzenverbänden mit Leben zu er- füllen, solange die gesamte Ärzte- schaft (KBV, Bundesärztekammer und Ärzteverbände) die „Verzah- nung" auf institutionelle Basis strikt ablehnen. Bereits Ende Mai 1987 hat der Vorsitzende der KBV, Prof.
Dr. Siegfried Häussler, der Kran- kenhausgesellschaft in einem Sechs- Punkte-Katalog die Ablehnungs- gründe der Ärzteschaft begründet und erläutert. Andererseits bauen die DKG und die Kassenspitzenver- bände darauf, daß das Verzahnungs- problem im Zuge der Strukturre- form mit rigideren Rahmenbedin- gungen angegangen wird. Die Deut- sche Krankenhausgesellschaft hat sich dafür ausgesprochen, daß die seit fünf Jahren in der RVO veran- kerte Kannvorschrift zu § 372, Abs.
4 in eine gesetzliche Mußvorschrift umgewandelt wird. HC
der Lebenserwartung u. a.) berück- sichtigt werden.
Bei dem Symposion in Bad Homburg wurde anhand einzelner Fallstudien auf dem Gebiet der Krebstherapie, der Angina-pectoris- Prophylaxe, der Behandlung der chronischen Bronchitis und des niedrigen Blutdrucks nachgewiesen, daß der gesamtwirtschaftliche Nut- zen der medikamentösen Therapie die Aufwendungen oft erheblich übersteigt. Auch im Vergleich zur stationären Versorgung sei die Arz- neimitteltherapie vielfach eine
„lohnende Investition". Keinesfalls dürften die Auswirkungen auf die indirekten Kosten (Arbeitsunfähig- keit, vorzeitiger Tod) und die psy- chosozialen Kosten sowie die Ko- stenverlagerungen durch Substitu- tion vernachlässigt werden, wie Prof. Dr. Klaus Dirk Henke, Mit- glied des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesund- heitswesen, Hannover, feststellte.
Die Referenten appellierten an die politischen Entscheidungsträger
— Ministerien und Krankenkassen —, sich umfassenden Kosten-Nutzen- Analysen zu bedienen und neben fis- kalischen und budgetären Überle- gungen auch sektorenübergreifende Nutzenkalküle einzubeziehen. HC A-138 (24) Dt. Ärztebl. 85, Heft 4, 28. Januar 1988