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Archiv "Schulmedizin versus Naturheilverfahren: Hauptsache pflanzlich . . ." (15.04.2011)

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A 864 Deutsches Ärzteblatt

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Heft 15

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15. April 2011

SCHULMEDIZIN VERSUS NATURHEILVERFAHREN

Hauptsache pflanzlich . . .

. . . oder wenigstens keine Chemie? Warum viele Argumente der Anhänger alternativer Naturheilverfahren blanker Unsinn sind.

E

s scheint beruhigend, wenn in Zeiten komplexer inhaltlicher und formaler Zusammenhänge, Gut und Böse auch einmal so richtig leicht auseinanderzuhalten sind, wie im Fall von Schulmedizin/

Pharmaindustrie (böse) und alterna- tiver Naturheilverfahren/Hersteller nichtchemischer Heilmittel (gut).

Da macht es dann auch nichts, dass sich insbesondere für die Wirksam- keit der Homöopathie keine wis - senschaftlich haltbaren Nachweise erbringen lassen. Der Diskurs ist nicht wissenschaftlicher, sondern ideologischer und zuweilen höchst lächerlicher Natur. Allein über die Behauptung, Wasser habe ein Ge- dächtnis, könnte man schmunzeln, wenn die Lage nicht so ernst wäre.

Der gemeine Arzt hat als Ver - trauensperson und Sympathieträger weitgehend ausgedient, dem medizi- nisch-technischen Komplex schlägt vielerorts das blanke Misstrauen ent- gegen. Der durchgeistigte Kranke vertraut da lieber auf Mutter Natur und ihre Stellvertreter auf Erden.

Nur schade, dass deren Leitungen nicht kostenfrei und deren Hand- lungsspielräume bisweilen recht ein- geschränkt sind. So dürfen etwa Heilpraktiker, Edelsteintherapeuten oder Geistheiler keine Krankschrei- bungen ausstellen, woraus sich oft- mals folgende „Arbeitsteilung“ er- gibt: Der Arzt attestiert, gleichsam in der Rolle des nützlichen Trottels, die Arbeitsunfähigkeit (AU), und die vermeintliche Behandlung erfolgt im Reich der alternativen Heilwei- sen. Kassenrezepte und Überweisun- gen zu Fachärzten landen im Altpa- pier. Begründet wird dies meist mit der Gefährlichkeit medikamentöser Nebenwirkungen und mangelnder Ganzheitlichkeit der Schulmedizin.

Naturheilverfahren hingegen hätten keine Nebenwirkungen und würden im schlimmsten Fall nur einfach

nicht wirken. Doch genau da liegt die Krux. Nichtwirkung impliziert unter Umständen eine Verschlechte- rung der Krankheit. Welche Schluss- folgerungen lassen sich daraus zie- hen? Etwa die Forderung, auch nichtärztliche Heiler sollten AU-Be- scheinigungen ausstellen dürfen?

Der Forderung nach Kostenüber- nahme alternativer Therapien sind mittlerweile einige Krankenkassen (teilweise) nachgekommen, nicht zu- letzt aus ökonomischem Kalkül. Man will die in der Regel einkommens- starke naturheilkundliche oder ho- möopathische Glaubensgemeinschaft als Klientel nicht verlieren. Natürlich sollte es bei rationaler Betrachtung Bach-Blüten nicht auf Kassenrezept geben, genauso wenig wie Engels- staub, Edelsteine oder Wimpernzan- gen, die im Krankheitsfall allesamt von ähnlicher therapeutischer Rele- vanz sein dürften. Welcher auch nur halbwegs klargeistige Mensch schafft es eigentlich, sich nach der Lektüre von Dr. med. Götz Blomes der Welt entrücktem Standardwerk

„Mit Blüten heilen!“ noch für Bach- Blüten zu begeistern? Wer steht

nach intellektueller Auseinanderset- zung mit der klassischen Homöopa- thie noch fest im Glauben hinter dem Konzept der verdünnten Tropfen und weißen Kügelchen? Oder, um eine für soziologische Proseminare der 80er Jahre typische Fragestellung aufzuwerfen: „Wer von Ihnen hat den Text denn überhaupt gelesen?“ Dabei gibt es mehr als genug zu lesen.

Zum Beispiel ergab eine vom Zen - trum für Komplementärmedizin der Technischen Universität München in

Zusammenarbeit mit der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Freiburg im Breisgau durchgeführte Metastudie die Wirksamkeit von Johanniskraut- präparaten bei moderaten Depressio- nen. Die wissenschaftlich nachweis- bare Wirksamkeit der Homöopathie lässt hingegen nach wie vor auf sich warten. Die vielzitierte „Lancet“- Studie etwa kommt zu dem vernich- tenden Ergebnis, dass Homöopathie gegenüber Placebo keine erhöhte Wirksamkeit besitzt. Von Befürwor- tern wurde prompt das Stu diendesign kritisiert und generell infrage gestellt, ob sich homöopathische Wirkmecha- nismen überhaupt mittels wissen- schaftlicher Studien designs (klini- scher Doppelblindstudi en) nachwei- sen lassen. Welche Schlussfolgerun- gen lassen sich daraus ziehen? Etwa die Forderung nach Kostenübernah- me durch die Kassen auch im Fall er- wiesener Unwirksamkeit?

Wie reagiert die Ärzteschaft auf den rasanten Zulauf der Homöopa- thie? Das naturwissenschaftlich so- zialisierte Hirn müsste sich dem Charme von Mondkalendern, Aura- massagen und von Hand in Rich- tung Erdkern verschütteltem Wasser eigentlich entziehen können. Einige praktizierende Ärzte haben die Ho-

Dem medizinisch-technischen Komplex schlägt vielerorts das blanke

Misstrauen entgegen.

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15. April 2011 A 865 möopathie als zusätzliches lukrati-

ves Leistungsspektrum aufgenom- men, ob nun aus ideologischen oder finanziellen Erwägungen heraus.

Andere scheinen sich dem Irrationa- len gänzlich verschrieben zu haben:

So verabschiedet eine promovierte Humanmedizinerin auf ihrer Home- page die Leserschaft allen Ernstes

„mit pflanzlichen Grüßen“. Mittler- weile trauen sich nur noch wenige Ärzte, der sympathieträchtigen Ideo- logie Paroli zu bieten oder wenigs- ten öffentlich auf die durchaus be- achtlichen Erfolge schulmedizini- scher Heilverfahren zu verweisen.

Die Funktionäre schüren die Mär vom verhuschten Doktor, der es während des Arztgesprächs kaum noch schafft, vom PC aufzusehen.

Rückwärtsgewandte Nostalgie ist aber weder erstrebenswert noch ziel- führend. Doch erscheint eine kriti- sche Analyse des Gesundheitswe- sens durchaus angebracht. In Anbe- tracht des gegenwärtigen Abrech- nungs- und Vergütungssystems ist es schon beinahe zynisch, im Rahmen der (kassen-)ärztlichen Versorgung eine ganzheitliche Behandlung der Patientenschaft zu verlangen. Es ist fraglich, ob wir an der derzeitigen

„Minutenmedizin“, unter der Ärzte und Patienten gleichermaßen zu lei-

den haben, moralisch und politisch noch lange werden festhalten kön- nen, ohne eine massenhafte Abwan- derung finanzkräftiger „guter Risi- ken“ in privat finanzierte, alternative Nischenbereiche des Gesundheits- wesens zu riskieren. Dann würden nur noch die „schlechten Risiken“, sprich einkommensschwache und oftmals multimorbide Patienten im System der gesetzlichen Kranken- versicherung verbleiben, was infolge niedriger Beiträge und hoher Ausga- ben dessen ökonomischen Fortbe- stand ernstlich gefährden dürfte. Zu fragen ist jedoch auch, was wir im Fall einer Systemveränderung unter Ganzheitlichkeit verstehen wollen und wie sinnvoll eine ganzheitliche Behandlung, vor allem im fachärztli- chen Bereich, überhaupt ist. Möchte ich als Patientin bei jedem Arzt - besuch meine Lebens- und Leidens- geschichte offenbaren? Muss meine Gynäkologin wissen, dass ich ortho- pädische Einlagen tragen müsste?

Die Grenzen zwischen Ganzheit- lichkeit und subjektiv wahrgenom- mener Übergriffigkeit sind insbe - sondere im privaten und im psy- chischen Bereich häufig fließend.

Zweifelhaft ist zudem, ob gerade auf psychische Probleme, Abweichun- gen oder Auffälligkeiten angemessen

Zur Verordnung von Megestat und Dronabinol

Die Verordnung von Megestat und Dronabinol kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Be- handlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung gerechtfertigt werden. Das hat das Bundessozi- algericht (BSG) entschieden.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Re- gressbescheids. Der Prüfungsausschuss hatte gegen den betreffenden Arzt einen Regress festgesetzt, da dieser die Arzneimittel Megestat und Dronabinol bei Krebskranken verordnet hat- te. Megestat sei nur zur palliativen Behandlung fortgeschrittener Karzinome der Brust und der Gebärmutter zugelassen. Die vom Arzt behan- delten Patienten seien dagegen an Bronchial- krebs erkrankt oder hätten ein Karzinom der Thoraxorgane. Das Arzneimittel Dronabinol sei in Deutschland nicht zugelassen. Diese Auffas- sung hat das BSG bestätigt. Die Verordnung von Megestat bei anderen Krebsarten stelle einen off-label use dar. Dessen Voraussetzungen wa- ren nicht erfüllt. Insbesondere ist die Eignung und Unbedenklichkeit des Einsatzes dieses Arz- neimittels nicht ausreichend belegt.

Für Dronabinol ergibt sich die Unzulässigkeit und Zuverlässigkeit der Verordnung bereits dar - aus, dass es in Deutschland nicht zugelassen ist. Zwar kann Patienten nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezem- ber 2005 bildlich gesprochen der Strohhalm der Hoffnung auf die Heilung, an die er sich klammert, nicht wegen Fehlens wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verweigert werden, Hoffnung kann in diesem Sinne ein Patient aber nur mit den Behandlungsmethoden verbinden, die ge- eignet sind, auf seine mutmaßlich tödlich ver- laufende Grunderkrankung als solche einzuwir- ken. Nicht die Verbesserung der Lebensqualität, sondern nur die Erfüllung der Hoffnung des Pa- tienten auf eine rettende Behandlung in einer aussichtslosen gesundheitlichen Situation indi- ziert die notstandsähnliche Lage, in der (nahe- zu) jeder Behandlungsansatz auf Kosten der ge- setzlichen Krankenversicherung möglich sein soll. Diese Voraussetzungen für eine erweiterte Behandlungsmöglichkeit sind für den Einsatz von Megestat und Dronabinol nicht erfüllt. Zu- dem hätte der Kläger das Risiko eines Regres- ses vermeiden können. Er hätte bei dem Ver - sicherten ein Privatrezept ausstellen und es diesem überlassen können, sich bei seiner Krankenkasse um die Erstattung der Kosten zu bemühen. (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, Az.: B 6 KA 48/09 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Zeichnung: Elke R. Steiner

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15. April 2011 reagiert wird beziehungsweise rea-

giert werden kann. Wir leben in einer arbeitsteiligen Gesellschaft, in der man fundierte psychologische Kenntnisse und entsprechend profes- sionelle Hilfe von einem Arzt eben nur dann erwarten kann, wenn es sich um einen Facharzt für psycho- therapeutische Medizin oder um ei- nen Psychiater handelt. Andernfalls dürfte man über laienpsychologische Alltagstheorien und „den guten Rat

fürs ganze Leben“ kaum hinauskom- men. Wem nützt denn so etwas?

Die Annahme, dass im Fall der Homöopathen vor allem das intensi- ve Einzelgespräch die Genesung fördert, lässt sich durch nichts bele- gen, weil wir nun einmal nicht wis- sen, was da eigentlich wirken soll:

das Gespräch, die verabreichten Mittel, die Tatsache, dass der Patient den Homöopathen zu einem Zeit- punkt aufgesucht hat, an dem die selbstheilenden Kräfte seines Kör- pers erfolgreich aktiv geworden sind, oder schlichtweg der Zufall.

Dessen ungeachtet wird gebetsmüh- lenartig Zeitmangel als Hauptursa- che für den Abwanderungstrend von

dem Schulmedizinbetrieb vorge- bracht. Unbestreitbar ist, dass Medi- zin im Minutentakt unmenschlich ist und daher deutlich unter ihren Mög- lichkeiten bleiben muss. Doch der Umkehrschluss, ein guter Arzt ließe sich an der Behandlungsdauer pro Patient erkennen, wurde schon vor gut zehn Jahren von Klaus Dörner in seinem „Lehrbuch zur ärztlichen Grundhaltung“ eindrucksvoll wider- legt. Vielmehr gilt auch hier der

Grundsatz: Nicht die Quantität, son- dern die Qualität ist entscheidend.

Nun mag es ja Patienten geben, die einen ausgiebigen privaten Plausch im Behandlungszimmer zu schätzen wissen. Andere hingegen dürfte ein Small Talk in Überlänge vor allem Zeit und Nerven kosten.

Ein paar gut umgesetzte Grund- kenntnisse in klientenzentrierter Gesprächsführung – Empathie, Au- thentizität und Kongruenz – sind somit angemessener als ein langes und zeitraubendes Lamento.

Einfach ist es nicht, der Irrationa- lität mit rationalem Argument die Stirn zu bieten. Unversucht sollte man es dennoch nicht lassen. Vor al-

lem scheint eine Versachlichung der Diskussion dringend geboten: eine Entmystifizierung von Homöopa- thie und Naturheilkunde auf der ei- nen und eine Entglorifizierung der Schulmedizin auf der anderen Seite.

Auch seitens der Patientenschaft ist ein Sinneswandel mehr als nötig:

Übertriebene Heilserwartungen sind in einer von politischer Aufklärung und technischem Fortschritt gepräg- ten Epoche wie der unsrigen alles andere als zeitgemäß – der Messias wird uns weder im Arztkittel noch birkenstockbesohlt im bunten Wal- lawalla-Gewand erscheinen.

Es stünde der Schulmedizin sehr gut zu Gesicht, das eigene Profil zu schärfen, die Erfolge nach wissen- schaftlichen Kriterien entwickelter evidenzbasierter Therapien allge- mein verständlich und öffentlich zu machen, und nicht zuletzt die Frag- würdigkeit eines undifferenzierten Schwarz-Weiß-Denkens aufzuzei- gen. Als erster Denkanstoß reicht vielleicht ein Hinweis: Auch hinter der alternativen Glaubensgemein- schaft stehen große Konzerne, die nach dem kapitalistischen Prinzip der Gewinnmaximierung arbeiten und dank der Gläubigkeit ihrer Kunden derzeit rasante Umsatzstei- gerungen verzeichnen können. ■ Heike Ulatowski

Wie wird das Tumorscreening verschlüsselt?

Die Kodierung richtet sich nach dem Ergebnis der Untersuchung:

– Wird kein Tumor diagnostiziert, wird ein Kode aus Z12.- „Spezielle Verfahren zur Untersu- chung auf Neubildungen“ mit dem Zusatz- kennzeichen „G“ verschlüsselt.

– Ist der Befund positiv, wird zusätzlich zur Z12.- „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf Neubildungen“ der gesicherte Tumor mit dem Zusatzkennzeichen „G“ verschlüsselt.

– Die gegebenenfalls im Rahmen des Scree- nings dia gnostizierten benignen Befunde sind ebenfalls jeweils mit dem entsprechen- den Zusatzkennzeichen für die Diagnosensi- cherheit zu kodieren.

Wie lange wird ein Tumor mit dem Zusatzkennzeichen „G“ kodiert?

Der Malignomkode wird solange mit dem Zu- satzkennzeichen „G“ kodiert, bis die Behand- lung endgültig abgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn keine weiteren therapeutischen Maßnahmen mehr in Bezug auf das Malignom durchgeführt werden oder geplant sind. In der Zeit des „watchful waiting“ wird der Tumor weiter mit „G“ kodiert, wenn im entsprechen- den Quartal ein Behandlungsaufwand entstan- den ist. Solange Patientinnen mit Tamoxifen behandelt werden, erhält der Kode für das Mammakarzinom das Zusatzkennzeichen „G“.

Eine reine Beratung bei einem anamnesti- schen und nicht mehr behandlungsbedürftigen Tumor rechtfertigt hingegen nur das Zusatz- kennzeichen „Z“.

Wie wird die Nachsorge bei einer Tu- morerkrankung verschlüsselt, wenn keine tumorspezifische Behandlung mehr erfolgt?

Die Kodierung richtet sich nach dem Ergebnis der Nachsorgeuntersuchung:

– Liegt kein Rezidiv vor, wird ein Kode aus Z08.-

„Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung“ mit dem Zusatzkenn- zeichen „G“ verschlüsselt. Außerdem ist der Kode für den ursprünglichen Tumor mit dem Zusatzkennzeichen „Z“ anzugeben.

– Auch bei einem Rezidiv wird ein Kode aus Z08.-

„Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung“ mit dem Zusatzkennzei- chen „G“ verwendet. Doch Achtung: Der Mali- gnomkode für das Rezidiv des ursprünglichen Tumors, der ebenfalls anzugeben ist, erhält jetzt das Zusatzkennzeichen „G“.

Weitere Informationen: www.kbv.de

KODIER-RATGEBER: TUMORSCREENING, BEHANDLUNG UND NACHSORGE

Es stünde der Schulmedizin sehr gut zu Gesicht, das eigene Profil zu schärfen.

S T A T U S

Referenzen

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