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Wahl-Aufgabe 2 33 Punkte

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Academic year: 2022

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(1)

Prüfungsleistung SSP Steuerlehre, Betriebswirtschaft BW-STH-P21-020629

Name, Vorname Matrikel-Nr.

Studienzentrum

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Steuerlehre

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STH-P21-020629

Datum 29.06.2002

Lösen Sie die Klausuraufgaben bitte auf den Klausurblättern und geben Sie diese zum Schluss der Klausur vollständig bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Verwenden Sie bei Bedarf ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel, nicht gebrauchte Blätter sowie die Klausur) ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend.

Schreiben Sie jeweils zu Ihren Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese beziehen. Schreiben Sie unbedingt leserlich!

Viel Erfolg!

Ausgegebene Arbeitsblätter _______

__________________________________

Ort, Datum

__________________________________

Aufsichtsführende(r)

Abgegebene Arbeitsblätter _______

_________________________________

Ort, Datum

_________________________________

Prüfungskandidat(in)

AUFGABENSPIEGEL

Aufgabe 1 W2 W3 W4 insgesamt

max. erreichbare Punkte 34 33 33 33 100 Note:

erreichte Punkte 1. Prüfer erreichte Punkte 2. Prüfer BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

___________________________ ___________________________

Datum, Unterschrift 1. Prüfer Datum, Unterschrift 2. Prüfer

(2)

Prüfungsleistung SSP Steuerlehre, Betriebswirtschaft BW-STH-P21-020629

Anmerkungen des ersten Prüfers:

____________________

Datum, Unterschrift 1. Prüfer

Anmerkungen des zweiten Prüfers:

____________________

Datum, Unterschrift 2. Prüfer

(3)

Steuerlehre BW-STH-P21-020629

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Steuerlehre

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STH-P21-020629

Datum 29.06.2002

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtsführenden zur Verfügung gestellte Papier, und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtsführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei, und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend.

Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

• Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

Die Klausur bietet einen Wahlbereich (Aufgabe 2, Aufgabe 3 und Aufgabe 4), in dem nur zwei Aufgaben zur Lösung ausgewählt werden sollen. Werden alle gelöst, kommen nur die ersten zwei in die Bewertung!

Bearbeitungszeit: 180 Minuten Hilfsmittel:

Aufgaben: 4 insgesamt, davon 3 zu lösen

Steuergesetze und -richtlinien, Taschenrechner Höchstpunktzahl: -100-

Bewertungsschlüssel

Aufgaben 1 W2 W3 W4 insgesamt

max. erreichbare Punkte 34 33 33 33 100

Punkte erster Prüfer Punkte zweiter Prüfer Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

(4)

BW-STH-P21-020629 Seite 2 von 5

Aufgabe 1 34 Punkte

Hans Glück aus Braunsbach in Württemberg betreibt in Heilbronn als Einzelunternehmer einen großen Zeitschriftenladen, in dem er und seine Angestellten neben Zeitschriften und Taschen- büchern auch Tabak- und Süßwaren sowie Getränke verkaufen. Hans Glück hat Sie damit beauf- tragt, für das Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2001 seinen handelsrechtlichen Jahresüberschuss, sein zu versteuerndes Einkommen und seine Umsatzsteuerabschlusszahlung bzw. -erstattung jeweils mit Angabe der gesetzlichen Grundlagen zu ermitteln. Gewünscht wird ein möglichst niedriger Gewinnausweis. Folgende Angaben liegen Ihnen vor:

Herr Glück hat vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht und für das Jahr 2001 insgesamt Umsatzsteuer i.H.v. 4.000 € an das Finanzamt abgeführt. Am Jahresende liegen rückblickend folgende Zahlen vor:

steuerpflichtige Umsätze 16 % 10.000 €

steuerpflichtige Umsätze 7 % 116.000 €

steuerfreie Umsätze (nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG) 2.500 €

Vorsteuer 6.000 €

Hans Glück ist 32 Jahre alt und ledig. Als vorläufigen Jahresüberschuss hat er 65.000 € ermittelt.

Folgende Sachverhalte sind noch zu beachten:

Hans Glück hat im Jahr 2001 ab und zu einige Ausgaben der Zeitschriften „Mann mit Herz“,

„Planet“ und „Fiesta“ entnommen und seinem Vater geschenkt. In Höhe des Teilwertes von netto 200 € hat er die Entnahmen als Betriebsausgaben gebucht. Da er die Zeitschriften nicht verkauft, sondern nur entnommen und dann verschenkt hat, hat er auf diesen Vorgang keine USt abgeführt.

Am 2.5.2000 hat Hans Glück einen neuen Firmenwagen angeschafft, den er seitdem etwa zur Hälfte beruflich und im Übrigen privat benutzt. Der inländische Listenpreis i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einschließlich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer betrug damals 39.116,60 DM;

am 31.12.2001 liegt der Preis bei 22.000 €. Die Vorsteuer ist seinerzeit in korrekter Höhe geltend gemacht worden. Auf die Privatnutzung ist bislang keine Umsatzsteuer abgeführt worden. Für den Pkw wird kein Fahrtenbuch geführt.

In der Adventszeit hat Hans Glück auf Firmenkosten 50 Kunden und Geschäftspartner zu einer Weihnachtsfeier eingeladen, was Bewirtungskosten i.H.v. 1.000 € zzgl. Umsatzsteuer verursacht hat. Die USt wurde als Vorsteuer geltend gemacht; darüber hinaus wurde die Bewirtung umsatz- steuerlich nicht berücksichtigt. Die Kosten der Bewirtung wurden als Betriebsausgaben verbucht.

Mitte November 2000 hat Hans Glück eine Mitarbeiterin, die des Diebstahls verdächtig war, fristlos entlassen. Daraufhin hat ihn die entlassene Mitarbeiterin auf Schadenersatz i.H.v. 2.000 € verklagt.

Mit einer Gerichtsentscheidung wird Anfang Januar 2003 gerechnet. Vorsichtshalber hat Hans Glück eine Rückstellung gebildet, die in der Steuerbilanz zum 31.12.2000 mit 1.797 € notiert ist.

Eine weitere Mitarbeiterin arbeitet hingegen seit Jahren sehr zuverlässig, sodass Hans Glück ihr Anfang 2001 eine Geldzuwendung zum 15-jährigen Dienstjubiläum im Dezember 2007 schriftlich zugesagt hat. Vor diesem Hintergrund hat Hans Glück mit der Bildung einer angemessenen Rückstellung für die Jubiläumszuwendung begonnen. Die Zuführung zur Rückstellung beträgt 600 € im Jahr 2001 und hat den vorläufigen Jahresüberschuss gemindert.

Die Zuführung zur Gewerbesteuerrückstellung 2001 beträgt 10.000 € und hat den vorläufigen Jahresüberschuss entsprechend gemindert.

Am 5.8.1999 hat Hans Glück 200 Aktien der Mogelmann AG für 40 € pro Stück privat erworben. Im Jahr 2001 überführt er die Aktien ins Betriebsvermögen. Zu diesem Zeitpunkt liegt der Aktienkurs bei 90 €. Am 31.12.2001 beträgt er jedoch nur noch 70 €. Der Kursverlust zwischen Einlage- zeitpunkt und Bilanzstichtag hat den vorläufigen Jahresüberschuss gemindert.

Über seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinaus hat Hans Glück keine Einkünfte erzielt.

An Sonderausgaben sind Vorsorgeaufwendungen i.H.v. 1.200 €, Spenden für gemeinnützige Zwecke i.H.v. 60 € und Steuerberatungskosten i.H.v. 3.200 € angefallen.

(5)

BW-STH-P21-020629 Seite 3 von 5

Wahlmöglichkeit: Bitte lösen Sie zwei der folgenden drei Aufgaben.

Werden alle drei Aufgaben gelöst, werden nur die ersten beiden bewertet!

Wahl-Aufgabe 2 33 Punkte

Für den Diplomkaufmann (FH) Gerd Schröter, geboren am 28.3.1959, wohnhaft in Hildesheim, ist die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 zu erstellen. Gerd Schröter ist ledig und konfessionslos. Folgende Angaben liegen Ihnen vor:

1. Gerd Schröter ist als Einzelunternehmer gewerblich tätig. Im Veranlagungszeitraum 2002 hat er inländische gewerbliche Einkünfte i.H.v. 16.667 € erzielt. Darüber hinaus hat er aus einer in Andorra befindlichen Betriebstätte gewerbliche Einkünfte i.H.v. 33.333 € erzielt. In Andorra haben die Einkünfte einer Einkommensteuerbelastung von 20 % unterlegen. Ein Doppel- besteuerungsabkommen zwischen Andorra und Deutschland besteht nicht.

2. Bis vor einigen Jahren war Gerd Schröter als Kommanditist an der Brand-Schmitt-Schröter GmbH & Co. KG beteiligt. Am 1.2.1999 hat er seinen Kommanditanteil gegen eine lebenslang zu zahlende Leibrente veräußert. Der Veräußerungsvorgang ist im Veranlagungszeitraum 1999 steuerlich gemäß § 16 EStG behandelt worden. Die Rente beträgt seitdem monatlich 943,40 €.

3. Gerd Schröter hat am 31.1.2001 festverzinsliche Schuldverschreibungen der Balljäger AG im Nennwert von 32.000 € erworben. Hierauf erhält er am 31. Januar jeden Jahres 5 % Zinsen.

An Depotgebühren sind 30 € im Veranlagungszeitraum 2002 angefallen.

4. Am 29.5.2001 hat Gerd Schröter Goldbarren für 20.000 € erworben, die er am 22.1.2002 für 21.000 € wieder veräußert.

5. Am 29.1.2002 erwirbt Gerd Schröter Silber-Gedenkmünzen bei der MEURO Münzhandels- gesellschaft mbH zum Preis von 1.800 €. Als er sich nach vier Monaten nach dem Wert der Münzen erkundigt, stellt er fest, dass er sie lediglich für 300 € veräußern kann. Um weitere Verluste zu vermeiden, verkauft er die Münzen am 30.5.2002 zu diesem Preis.

6. Sonderausgaben:

Beiträge zu Versicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.H.v. 1.400 € (hierin enthalten:

Beiträge i.H.v. 1.200 € zu einer Kapitallebensversicherung mit einer Vertragsdauer von 20 Jahren)

Steuerberatungskosten i.H.v. 2.600 € für die Steuererklärung des Vorjahres (Rechnung bezahlt am 4. Juli 2002)

Aufgabe:

Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen, die tarifliche Einkommensteuer, den Solidaritäts- zuschlag und die anrechenbare ausländische Steuer für den Veranlagungszeitraum 2002.

Hinweis:

Falls Ihnen lediglich ein älteres Gesetz ohne Euro-Beträge zur Verfügung steht, so dürfen Sie im Gesetz enthaltene DM-Beträge durch Anwendung des offiziellen Umrechnungskurses (1.000 € = 1.955,83 DM) in Euro umrechnen.

(6)

BW-STH-P21-020629 Seite 4 von 5

Wahl-Aufgabe 3 33 Punkte

Johanna Fahrschon und Ralf Radler haben 1997 in Regensburg die Radler & Fahrschon GmbH gegründet. Gegenstand der GmbH ist der Handel mit Fahrrädern und Fahrradzubehör sowie die Fahrradreparatur. Die GmbH hatte in 2001 einen Umsatz von 762.000 €; die Umsatzsteuer- Zahllast betrug 84.000 €. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die Gesellschaft nicht umsatzsteuerlich registriert.

Aufgaben:

a) Welche allgemeinen umsatzsteuerlichen Aussagen lassen sich zur Radler & Fahrschon GmbH machen? Nehmen Sie Stellung zu Unternehmereigenschaft und Kleinunternehmereigenschaft, Umfang des Unternehmens, generelle Bemessung der Umsatzsteuer, Entstehung der Steuer- schuld, Besteuerungszeitraum, Abgabe von USt-Voranmeldungen! 7 Punkte b) Wie sind die folgenden Vorfälle aus dem Jahr 2002 umsatzsteuerlich zu beurteilen? Nehmen

Sie Stellung zu Art und Steuerbarkeit der jeweiligen Leistung, zum Leistungsort, zur Steuer- pflicht, zur Steuerbemessungsgrundlage, zum Steuersatz, zum Steuerbetrag und zum Zeit-

punkt der Entstehung der Steuerschuld! 26 Punkte

1. Die GmbH erwirbt im Januar 2002 von der Firma Sattel & Lenker in Innsbruck (kein Kleinunternehmer) Fahrradsättel zum Nettopreis von 2.120 €. Johanna Fahrschon holt die Sättel mit dem firmeneigenen Lieferwagen in Innsbruck ab. Eine Rechnung erhält die GmbH erst im März.

2. Weitere Fahrradsättel erwirbt die GmbH von dem Züricher Anbieter Wilhelm Varadli. Die Radler & Fahrschon GmbH beauftragt einen Spediteur aus Stuttgart mit der Abholung der Sättel, die im Februar 2002 geliefert und zollamtlich abgefertigt, aber erst im April bezahlt werden. Die der Lieferung beiliegende Rechnung lautet umgerechnet über netto 2.800 €. Ein Zoll fällt nicht an. Bei Zahlung innerhalb von vier Wochen werden 2 % Skonto gewährt.

3. Zum Zubehör, das die GmbH anbietet, gehören auch Fachbücher zu den Themen „Fahrräder“

und „Fahrradreisen“. Im März 2002 verkauft die GmbH mehrere solcher Bücher für insgesamt 245,20 € incl. Umsatzsteuer.

4. Im Mai 2002 baut Ralf Radler aus den brauchbaren Teilen zweier alter Damenfahrräder, die die Kundin Roswitha Rosenthal mitgebracht hat, ein verkehrssicheres Fahrrad zusammen.

Frau Rosenthal holt das „neue“ Fahrrad im Laden ab und zahlt hierfür netto 40 €.

5. Am 6. Mai 2002 erwirbt die GmbH von dem Kopenhagener Unternehmer Sven Vølser eine Ladung Sporträder für umgerechnet 15.000 € netto. Vølser, der kein Kleinunternehmer ist, lässt die Fahrräder durch einen Lübecker Spediteur nach Regensburg bringen. Eine Rechnung schreibt er aber erst am 1.7.2002. Die Radler & Fahrschon GmbH begleicht die Rechnung per Banküberweisung am 2.8.2002.

6. Die GmbH beschäftigt außer den beiden Gesellschaftern nur zwei Angestellte. Am 30.8.2002 repariert einer der Angestellten im Auftrag seines Arbeitgebers das Hollandrad der anderen Angestellten. Die auf diese Leistung entfallenden Kosten der GmbH betragen 45 € (ohne USt).

Eine fremde Kundin hätte für die Leistung normalerweise 80 € incl. USt zahlen müssen; die Leistung wird jedoch weder in Rechnung gestellt noch bezahlt.

7. Für den Straßburger Hersteller von Fahrradgangschaltungen Pierre Meier & Jean Holz verteilt die GmbH im September 2002 Verkaufsprospekte an alle Kunden, die ihren Laden betreten.

Hierfür erhält die GmbH bereits Anfang September das vereinbarte Honorar von netto 500 €.

8. Johanna Fahrschon, wohnhaft in Regensburg, erwirbt am 9.10.02 auf einer Urlaubsreise in Pisa einen Gebrauchtwagen als Privatfahrzeug. Der Wagen ist zu diesem Zeitpunkt 1½ Jahre alt und hat bislang knapp 6.000 Kilometer zurückgelegt. Das Fahrzeug kostet netto 15.000 € und wird sofort bezahlt. Die Käuferin bringt das Auto unmittelbar nach dem Kauf nach Hause.

(7)

BW-STH-P21-020629 Seite 5 von 5

Wahl-Aufgabe 4 33 Punkte

Die Geyer GmbH in Brandenburg hat Liquiditätsreserven i.H.v. 150.000 € und plant in dieser Höhe eine Investition. Folgende Alternativen stehen zur Wahl:

a) Anschaffung einer Maschine, geplante Nutzungsdauer 6 Jahre, kein Liquidationserlös, AfA im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten über 6 Jahre, jährliche Einzahlungsüberschüsse 30.000 € vor Steuern. Die Einzahlungsüberschüsse fallen jeweils am Ende eines Jahres an.

b) Finanzinvestition mit einer Rendite vor Steuern von 5,5 % und einer Laufzeit von 6 Jahren Aufgaben:

4.1 Welche der beiden Alternativen wäre vorzuziehen, wenn die Besteuerung unberücksichtigt bliebe? Ermitteln Sie das Ergebnis an Hand der Kapitalwertmethode! 5 Punkte 4.2 Untersuchen Sie an Hand der Kapitalwertmethode, welche der beiden Alternativen bei einem

Gewerbesteuerhebesatz von 350 % und einem Körperschaftsteuersatz von 25 % zzgl.

Solidaritätszuschlag vorgezogen werden sollte, wenn man die Besteuerung berücksichtigt!

23 Punkte 4.3 Vergleichen Sie die Ergebnisse von 4.1 und 4.2 und interpretieren Sie das Ergebnis des

Vergleichs! 5 Punkte

(8)

Korrekturrichtlinie zur Klausur Steuerlehre BW-STH-P21-020629

FFH • Fern-Fachhochschule Hamburg 1

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Unternehmensführung

Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-STH-P21-020629

Datum 29.06.2002

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

17. Juli 2002

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgaben 1 W2 W3 W4 insgesamt

max. erreichbare Punkte 34 33 33 33 100

Punkte erster Prüfer Punkte zweiter Prüfer

(9)

Korrekturrichtlinie zur Klausur Steuerlehre BW-STH-P21-020629

FFH • Fern-Fachhochschule Hamburg 2

Lösung Aufgabe 1: 34 Punkte

Umsatzsteuer

• steuerpflichtige Umsätze 16 %: 10.000

• steuerpflichtige Umsätze 7 %: 116.000 Entnahme der Zeitschriften: unentgeltliche Wertabgabe i.S.d § 3 Abs. 1b

Satz 1 Nr. 1 UStG, BMG 200 €, Steuersatz 7 % 200 116.200

• Vorsteuer: 6.000 Vorsteuerabzugsverbot für 20 % der Bewirtungsaufwendungen

(§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG) 32 5.968

• Geschäftswagen:

keine Korrektur gemäß § 3 Abs. 9a Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1b UStG

• Bewirtung von Geschäftspartnern: keine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG, da der Umsatz unternehmerischen Zwecken dient

Ø Ermittlung der USt-Erstattung:

Vorsteuer 5.968 bereits abgeführte USt 4.000 USt 16 % auf 10.000 € - 1.600 USt 7 % auf 116.200 € - 8.134 Erstattung 234

1 Punkt

2 Punkte

2 Punkte 2 Punkte

2 Punkte

4 Punkte

Jahresüberschuss:

• vorläufiger JÜ 65.000

• Entnahme ist keine Betriebsausgabe (GoB) (200*1,07) + 214

65.214 2 Punkte

zu versteuerndes Einkommen:

• Handelsbilanzgewinn 65.214

• Abzinsung der Prozesskostenrückstellung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit e EStG, Rückstellungsbetrag 1.797 € in 2000 (Gewinnerhöhung um 203 €),

1.896 € in 2001 (Gewinnminderung ggü. HB-Gewinn um 99 €) - 99

• Jubiläumsrückstellung (§ 5 Abs. 4 EStG) 600

• (keine Korrektur wegen der GewSt-Rückstellung) –

• Einlage der Aktien zu 200⋅40 € gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit a EStG,

daher kein Kursverlust zum 31.12.01 (Handelsrecht: 200⋅20 €) 4.000

= Steuerbilanzgewinn 69.715

• Geschäftswagen: 12*0,01*39.116,60/1,95583

(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) 2.400

• 20 % der Bewirtungskosten nicht abzugsfähig gemäß § 4 Abs. 5

Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (20 % von 1.160) 232

→ Einkünfte aus Gewerbebetrieb 72.347 Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte 72.347 Sonderausgaben i.S.d. § 10 EStG - 4.460 zu versteuerndes Einkommen 67.887

3 Punkte 2 Punkte 2 Punkte 3 Punkte 1 Punkt 2 Punkte 2 Punkte 1 Punkt 1 Punkt 1 Punkt 1 Punkt

(10)

Korrekturrichtlinie zur Klausur Steuerlehre BW-STH-P21-020629

FFH • Fern-Fachhochschule Hamburg 3

Lösung Wahl-Aufgabe 2: 33 Punkte

• Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG): 50.000 €

• Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG):

Zinsen = 0,05*32.000 =1.600 1.600 € Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) - 51 € Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 S. 1 und 4 EStG) -1.549 €

0 € 0 €

• Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG):

Leibrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit a EStG:

0,53*12*943,40 6.000 € abzgl. Pauschbetrag gem. § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG - 102 € 5.898 € Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1

S. 1 Nr. 2 EStG:

Veräußerungsgewinn gem. § 23 Abs. 3 S. 1 EStG: 1.000 € Veräußerungsverlust gem. § 23 Abs. 3 S. 1 EStG: - 1.500 € anzusetzen gemäß § 23 Abs. 3 S. 8 EStG: 0 €

5.898 €

2 Punkte

4 Punkte

4 Punkte

4 Punkte

• Summe/Gesamtbetrag der Einkünfte 55.898 € 2 Punkte

• Sonderausgaben

Die Beiträge zur Lebensversicherung sind wegen der 20-jährigen Vertragslaufzeit abzugsfähig (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit b Satz 1 lit dd EStG).

Abzugsfähig sind somit die gesamten Vorsorgeaufwendungen i.H.v. 1.400 € (die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG werden nicht überschritten).

Unbegrenzt abzugsfähig sind die Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) i.H.v. 2.600 €.

→ Sonderausgaben: 1.400+2.600 = 4.000 €

Ø zu versteuerndes Einkommen: Gesamtbetrag der Einkünfte 55.898 € Sonderausgaben - 4.000 € 51.898 € tarifliche Einkommensteuer gemäß Grundtabelle: 15.323 € Anrechnung ausländischer Steuer gemäß § 34c Abs. 1 EStG:

gezahlte ausländische Steuer: 6.666,60 € Höchstbetrag: 15.323*33.333/55.898 = 9.137 €

anzusetzen: 6.667 € festzusetzende ESt: 8.656 € 5,5 % SolZ gemäß § 3 Abs. 2 SolZG 476,08 € .

2 Punkte 2 Punkte 1 Punkt

1 Punkt 2 Punkte

5 Punkte

4 Punkte

(11)

Korrekturrichtlinie zur Klausur Steuerlehre BW-STH-P21-020629

FFH • Fern-Fachhochschule Hamburg 4

Lösung Wahl-Aufgabe 3: 33 Punkte

Alle nachfolgenden Paragraphenangaben beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend genannt, auf das UStG, alle zitierten Richtlinienabschnitte auf die UStR.

a) Die Radler & Fahrschon GmbH ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1, weil sie eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamten gewerblichen Aktivitäten der GmbH (§ 2 Abs. 1 Satz 2), also insbesondere den Handel mit Fahrrädern und Zubehör sowie die Fahrradreparatur. Die GmbH ist nicht Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1, da der Umsatz des Vorjahres mehr als 16.620 € betragen hat. Die USt bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1), da der Vorjahresumsatz auch die Grenze von 125.000 € überschreitet. Daher entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a). Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr 2002 (§ 16 Abs. 1 Satz 2). Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 muss die GmbH monatlich USt-Voranmeldungen abgeben, da die USt im vergangen Jahr den Betrag von 6.136 € überschritten hat.

b)

1. Es liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1 Abs.1 Nr. 5 vor, da die Fahrradsättel von Österreich nach Deutschland gelangen, die GmbH die Sättel für ihr Unternehmen erwirbt, der Lieferer Unternehmer, aber kein Kleinunternehmer ist (§ 1a Abs. 1) und die Voraussetzungen des

§ 1a Abs. 3 nicht vorliegen.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs befindet sich gemäß § 3d Satz 1 dort, wo sich die Fahrradsättel am Ende der Beförderung befinden, also in Regensburg. Mangels hier anwendbarer Befreiungsvorschrift (vgl.

§ 4b) ist die Lieferung steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ist das Entgelt i.H.v. 2.120 €. Der Steuersatz beträgt 16 % (§ 12 Abs. 1), sodass die Steuer 339,20 € beträgt. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums 2/2002 (§ 13 Abs. 1 Nr. 6).

2. Es handelt sich um eine steuerbare Einfuhr i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4. Da keine der in § 5 genannten Befreiungstatbestände vorliegt, ist die Einfuhr auch steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert, also der Rechnungsendbetrag (§ 11 Abs.1 UStG). Das Skonto kann schon allein deshalb zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage führen, weil es nicht in Anspruch genommen wurde. Damit beträgt die Bemessungs- grundlage 2.800 €. Der Steuersatz beträgt 16 % (§ 12 Abs. 1). Damit beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 448 €. Die Steuer entsteht gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 mit der Verzollung bzw. zollamtlichen Abfertigung, also im Voranmeldungszeitraum 2/2002.

3. Es handelt sich um eine gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 steuerbare Abhollieferung, deren Ort gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 in Regensburg, also im Inland liegt. Mangels hier anwendbarer Befreiungsvorschrift (§ 4) ist die Lie- ferung steuerpflichtig. Die Steuerbemessungsgrundlage beträgt 229,16 €

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Korrekturrichtlinie zur Klausur Steuerlehre BW-STH-P21-020629

FFH • Fern-Fachhochschule Hamburg 5

(§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2). Der Steuersatz liegt bei 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 der Anlage), folglich beträgt die Steuer 16,04 €. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums 3/2002 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1).

4. Es handelt sich um eine gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 steuerbare Werkleistung i.S.d. A. 27 Abs. 1 Satz 3. Der Ort der Werkleistung befindet sich gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 dort, wo die GmbH tätig wird, d.h. in Regensburg. Die Werkleistung ist mangels hier anwendbarer Befreiungsvorschrift (§ 4) steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage beträgt 40 € (§ 10 Abs. 1 Satz 1), der Steuersatz 16 % (§ 12 Abs. 1). Damit beträft die USt 6,40 €. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums 5/2002 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1).

5. Es liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1 Abs.1 Nr. 5 vor, da die Fahrräder von Dänemark nach Deutschland gelangen, die GmbH die Räder für ihr Unternehmen erwirbt, der Lieferer Unternehmer, aber kein Kleinunternehmer ist (§ 1a Abs. 1) und die Voraussetzungen des

§ 1a Abs. 3 nicht vorliegen.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs befindet sich gemäß § 3d Satz 1 dort, wo sich die Fahrräder am Ende der Beförderung befinden, also in Regensburg. Mangels hier anwendbarer Befreiungsvorschrift (vgl. § 4b) ist die Lieferung steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ist das Entgelt i.H.v. 15.000 €. Der Steuersatz beträgt 16 % (§ 12 Abs. 1), sodass die Steuer 2.400 € beträgt. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums 6/2002 (§ 13 Abs. 1 Nr. 6).

6. Hier handelt es sich um die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für den privaten Bedarf des Personals der GmbH. Diese Leistung ist gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 einer entgeltlichen sonstigen Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 gleichzustellen. Der Ort der sonstigen Leistung liegt gemäß § 3f Satz 1 dort, wo die GmbH tätig wird, d.h. in Regensburg. Damit ist die Leistung steuerbar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1. Sie ist mangels hier anwendbarer Befreiungsvorschrift (§ 4) auch steuerpflichtig. Die Steuerbemessungsgrundlage beträgt 45 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3). Der Steuersatz liegt bei 16 % (§ 12 Abs. 1). Damit beträgt die Steuer 7,20 €. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums 8/2002 (§ 13 Abs. 1 Nr. 2).

7. Es handelt sich um eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1. Der Ort der sonstigen Leistung liegt gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 in Frankreich. Die Leistung ist damit in Deutschland nicht steuerbar.

8. Es handelt sich um ein neues Fahrzeug i.S.d. § 1b Abs.3 Nr. 1. Damit liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 1 vor. Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt gemäß § 3d Satz 1 als in Deutschland bewirkt. Damit ist er steuerbar gemäß § 1 Abs. 1 Nr.5. Er ist mangels hier anwendbarer Steuerbefreiungsvorschrift (vgl. § 4b) auch steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ist das Entgelt i.H.v. 15.000 €. Der Steuersatz beträgt 16 % (§ 12 Abs. 1). Damit beträgt die USt 2.400 €. Die Steuer entsteht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 7 am 9.10.2002.

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Korrekturrichtlinie zur Klausur Steuerlehre BW-STH-P21-020629

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Lösung Wahl-Aufgabe 4: 33 Punkte

4.1 KW = –150‘+30‘·1,055-1+30‘·1,055-2+30‘·1,055-3+30‘·1,055-4+30‘·1,055-5+30‘·1,055-6

= –150.000 + 30.000 · 6

6

055 , 1 055 , 0

1 055 , 1

− = -134,09 €

Die Finanzinvestition wäre vorzuziehen, da die Anlageninvestition einen negativen

Kapitalwert erbringt.

4.2 sGewSt =

h 2000

h

+ = 2350

350 = 0,14893617

sKSt = 0,25·(1–sGewSt) = 0,212765957 sSolZ = 0,055·sKSt = 0,011702127

Für den kombinierten Ertragsteuerfaktor gilt dann:

s = sGewSt + sKSt + sSolZ = 37,34042553%

Für den Kalkulationszinsfuß nach Steuern folgt daraus:

is = i·(1–s) = 3,446276596%

Die maximale AfA bemisst sich nach § 7 Abs. 2 und 3 EStG und beträgt zunächst 20 %, dann (ab dem 2. bzw. 3. Jahr) 24.000 € linear.

t 0 1 2 3 4 5 6

t -150.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000

AfAt 30.000 24.000 24.000 24.000 24.000 24.000

BGt 0 6.000 6.000 6.000 6.000 6.000

St 0 2.240 2.240 2.240 2.240 2.240

t-St –150.000 30.000 27.760 27.760 27.760 27.760 27.760

⇒ KWs = -150.000 + 30.000·(1+is)-1 + 27.760 · 5

s s

s 5

) i 1 ( i

1 ) i 1 (

+

+ ·(1+is)-1 = 347,40 €

Die Anlageninvestition führt zu einem positiven Kapitalwert und ist daher gegenüber der Finanzinvestition vorzuziehen.

4.3 Der Kapitalwert nach Steuern ist höher als der Kapitalwert vor Steuern. Dieses als

„Ertragsteuerparadoxon“ bekannte Phänomen basiert auf zwei entgegengesetzten Effekten:

5 Punkte

2 Punkte

2 Punkte 2 Punkte

2 Punkte

2 Punkte

3 Punkte

2 Punkte 2 Punkte 2 Punkte

3 Punkte 1 Punkt

Auf der einen Seite vermindern die Steuerzahlungen die jährlichen Zahlungsüber- schüsse, was c.p. den Kapitalwert senkt. Auf der anderen Seite sinkt aber auch der Kalkulationszinsfuß, was c.p. zu einem höheren Kapitalwert führt. Im vorliegenden Fall dominiert der Effekt des niedrigeren Kalkulationszinsfußes gegenüber dem Effekt sinkender Zahlungsüberschüsse. Dies liegt zumindest zum Teil in der degressiven AfA

begründet, da es dadurch erst im zweiten Jahr zu Steuerzahlungen kommt. 5 Punkte

Referenzen

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