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Kirchengesetz über die Zustimmung zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 2005 Vom ... November 2006

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6. Tagung der XIV. Synode Drucksachen – Nr. 13.2/1 der Evangelischen Kirche

der Kirchenprovinz Sachsen vom 15. bis 18. November 2006

Kirchengesetz

über die Zustimmung zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 2005

Vom ... November 2006

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat das folgende Kirchen- gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezem- ber 2005 (ABl. EKD S. 571) wird zugestimmt.

§ 2

(1) Zuständige Stelle für Entscheidungen über Anträge auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 3 der Vereinbarung ist der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde, in der die Kirchenmitgliedschaft erworben oder fortgesetzt werden soll.

(2) Zuständige Stelle für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 4 der Vereinbarung ist das Kirchenamt.

§ 3 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Wittenberg, den ...

(0421)

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