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Bilaterale Vereinbarung zur WFA-Bündelung gem. § 3 Abs 2 Z 3 Vorhabens-VO

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Bilaterale Vereinbarung

zur WFA-Bündelung gem. § 3 Abs 2 Z 3 Vorhabens-VO

Der Bundesminister für Finanzen, vertreten durch XYZ als Leiter/in der Abt. XY und der Bundesminister für XY, vertreten durch XY als Leiter/in der Abt. XY, vereinbaren gem. § 5 Abs 2a WFA-Grundsatz-VO iVm § 3 Abs 2 Z 3 Vorhabens-VO, unbeschadet der Kompetenzen des Bundeskanzlers gem. § 5a Abs 3 WFA-Grundsatz-VO wie folgt:

1. Der Bundesminister für XY ist ermächtigt, innerhalb seines Wirkungsbereiches betreffend Angelegenheiten der UG XY Bündelungen gem. § 5a WFA-Grundsatz-VO vorzunehmen, sofern den Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt. Dieses einheitliche Ziel ist im WFA-Ergebnisdokument umfassend darzustellen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind Vorhaben, die über den Wirkungsbereich des Bundesministers für XY betreffend Angelegenheiten der UG XY hinausgehen.

2. Der Bundesminister für XY ist ebenfalls ermächtigt, gem. § 5 Abs 2a WFA-Grundsatz- VO bestehende Folgenabschätzungen in den unter Pkt. 1 genannten Angelegenheiten mit dem Ziel einer gemeinsamen Evaluierung zu aktualisieren, wenn ein einheitliches Ziel vorliegt und diese Vorgangsweise im Zuge der nachfolgenden Abwicklung eines weiteren Vorhabens angebracht erscheint.

3. Der Bereich XY umfasst folgende Themengebiete: A, B, C. Ausdrücklich nicht umfasst von der Ermächtigung zur Bündelung sind die Materien D,E,F. In Zweifelsfällen über die Definition der von dieser Ermächtigung betroffenen Themenbereiche ist vor der Bündelung das Einverständnis des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

4. Weitere haushaltsrechtliche Vorschriften bezüglich die grundsätzliche Durchführung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sowie der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben gem. §§ 58, 59 BHG oder Vorbelastungen gem. § 60 BHG werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Grundsätze und Qualitätskriterien gem. § 3 WFA-Grundsatz-VO sowie die systematischen Schritte der WFA gem. § 5 WFA-Grundsatz-VO einzuhalten bzw. zu erfüllen sind.

5. Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann seitens des Bundesministers für Finanzen gem. § 3 Abs 2 Vorhabens-VO bis zum Ablauf eines Finanzjahres mit Wirkung für das nächste Finanzjahr aufgehoben werden. Im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen gemäß § 86 BHG 2013 sind bilaterale Vereinbarungen zugleich mit der Information der Bundesregierung gemäß § 86 Abs. 6 erster Satz BHG 2013 aufzuheben.

(2)

6. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Wien, am

Für den Bundesminister für Finanzen Für den Bundesminister für XY

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