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Verordnungzum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft

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Verordnung

zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft

Vom 21. Juni 1985

(ABl. EKD 1985 S. 347; KABl. 1986 S. 45)

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirch- liche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)1 vom 10. November 1976 (ABI. EKD S. 389) wird mit Zu- stimmung der Kirchenkonferenz verordnet:

§ 1

Wohnsitz im Sinne des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts ist die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung.

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.

1Nr. 101.

Verordnung zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft

VOKMitG 102

07.02.2022 EKvW 1

(2)

102 VOKMitG

Verordnung zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft

2 07.02.2022 EKvW

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