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2021/070 Kirchengesetz zur Änderng des § 87 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Wirtschafts- und Haushaltsführung in der EKHN

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Academic year: 2022

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 70/21 IN HESSEN UND NASSAU

- 1 -

V o r b l a t t

zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des § 87 Absatz 1 des Kirchen- gesetzes über die Wirtschafts- und Haushaltsführung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchliche Haushaltsordnung – KHO)

A. Problemlage und Zielsetzung

Um die Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens zu erleichtern, hat die Kirchenverwaltung nach

§ 87 Absatz 1 KHO die Möglichkeit von Anforderungen an den Haushalt, die Ordnung der Belege, den Jahresabschluss und die Einhaltung von Fristen für Aufstellung und Feststellung von Haushalt und Jahres- abschluss sowie von den Anforderungen an die Substanzerhaltungsrücklage zu befreien, soweit dies mit den Grundsätzen des kirchlichen Haushaltsrechts vereinbar ist.

Die Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens befindet sich zwar in einem weit fortgeschrittenen Stadium, dennoch werden weiterhin nicht alle Anforderungen an Haushalt und insbesondere Jahresab- schluss erfüllt. In Hinblick auf den Haushalt bezieht sich das bspw. auf die korrekte Ermittlung und Darstel- lung der Abschreibungen. Auch eine in allen Belangen KHO-konforme und fristgemäße Erstellung aller Jahresabschlüsse der Körperschaften ist vielfach noch nicht möglich.

Die verpflichtende Bildung der Substanzerhaltungsrücklage (SERL) erweist sich in den Jahren der Einfüh- rung der Doppik weiterhin als Herausforderung (finanzielle Überlagerungseffekte mit Personalkostenver- pflichtungen bei Stellenwiederbesetzungen, Gebäudewerte in der Anlagenbuchhaltung, teils fehlende Ak- tualität der Rücklagenstände)..

Im Zuge des Projekts zur Digitalisierung von Anordnungen wird voraussichtlich wenigstens für die kom- menden zwei Jahre eine Befreiung von den Anforderungen an die Ordnung der Belege erforderlich sein.

B. Lösungsvorschlag

Den dargestellten Problemstellungen soll durch eine Verlängerung der Befreiungsmöglichkeiten durch die Kirchenverwaltung bis zum 31. Dezember 2023, bezüglich der Anforderungen an die SERL-Bildung nach

§ 65 Absatz 2 und 5 KHO wenigstens bis zum 31. Dezember 2023 Rechnung getragen werden.

Die Möglichkeiten etwa zur Haushaltsplanung mit vorläufigen Gebäude- und Abschreibungsdaten und zur Aufstellung vereinfachter Jahresabschlüsse werden damit beibehalten.

Die Fristverlängerung zur SERL bedeutet, dass bisherige Handhabungen in der Praxis zum Verhältnis von Stellenwiederbesetzungen und der Bildung der SERL in allen Fällen um ein weiteres Jahr verlängert wer- den können und damit der Zeithorizont für die Ausnahmeregelungen einheitlich bleibt. Für Regionen, in denen die Doppik erst nach dem Jahr 2019 eingeführt wurde, wird dabei ein Übergangszeitraum von fünf Jahren gesichert, auch wenn dieser Zeitraum erst nach dem 31.12.2023 endet.

C. Alternativen

Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.

D. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

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Drucksache Nr. 70/21

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E. Beteiligung

Das RPA wurde gemäß § 8 Rechnungsprüfungsamtsgesetz um Stellungnahme gebeten. Die Stellung- nahme wird in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Federführender Referent: Oberkirchenrat Kanert

(3)

Drucksache Nr. 70/21

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Entwurf (09.09.2021)

Kirchengesetz

zur Änderung von § 87 Absatz 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung

Vom…

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlos- sen:

Artikel 1

§ 87 Absatz 1 Satz 1 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 10. Mai 2019 (ABl. 2019 S. 131), wird wie folgt gefasst:

„Die Kirchenverwaltung kann

1. bis zum 31. Dezember 2023 von der Erfüllung ein- zelner Anforderungen an den Haushalt nach den §§ 7 und 8, an die Ordnung der Belege nach § 45 Absatz 3 und an den Jahresabschluss nach den §§ 50 bis 54,

2. bis zum 31. Dezember 2023 von der Einhaltung der Fristen für die Aufstellung und Feststellung des Haushalts und des Jahresabschlusses und 3. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Einführung

des kaufmännischen Rechnungswesens in der be- treffenden kirchlichen Körperschaft, wenigstens aber bis zum 31. Dezember 2023 von den Anforde- rungen an die Bildung der Substanzerhaltungs- rücklage nach § 65 Absatz 2 und 5

befreien, soweit dies mit den Grundsätzen des kirchli- chen Haushaltsrechts vereinbar ist.“

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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